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Gebrauchtes Kraftfahrzeug ohne Garantie?

Themenstarteram 7. Dezember 2008 um 6:37

Hallo liebe Forenleser,

meine Frau (war wirklich meine Frau) hat einen PKW bei einem Händler gekauft. Nach nun 5 Monaten ist nun das Getriebe defekt und das Fahrzeug hatte einen Unfallschaden der nicht richtig repariert wurde. Nun haben wir schon einiges in das Fahrzeug investiert und möchten nicht noch mehr reinstecken.

Wir haben den Händler angeschrieben und baten ihm um Rücknahme des Fahrzeuges, doch er beruft sich auf den "Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug ohne Garantie".

 

Was können wir nun machen? Hat jemand einen Gesetzestext oder ähnliche Erfahrung gemacht und kann uns weiterhelfen?

Für eine schnelle Antwort wäre ich euch sehr Dankbar.

Liebe grüße aus dem feuchten Rüsselsheim

Andreas

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Andreas Z

Wir haben den Händler angeschrieben und baten ihm um Rücknahme des Fahrzeuges, doch er beruft sich auf den "Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug ohne Garantie".

Kann er gern machen.

Solang er die Gewaehrleistung nicht ausgeschlossen hat.. :D

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39 Antworten
am 7. Dezember 2008 um 6:41

http://www.adac.de/.../default.asp

Zitat:

Original geschrieben von Andreas Z

Wir haben den Händler angeschrieben und baten ihm um Rücknahme des Fahrzeuges, doch er beruft sich auf den "Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug ohne Garantie".

Kann er gern machen.

Solang er die Gewaehrleistung nicht ausgeschlossen hat.. :D

Themenstarteram 7. Dezember 2008 um 6:55

Hallo Pepperduster,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Das Problem ist aber sie hat unterschrieben ohne Garantie. Darauf beruft sie sich nun der Händler.

Gruß

Andreas

 

Themenstarteram 7. Dezember 2008 um 6:56

Hallo yo-chi,

was heist das für uns???

 

Gruß

Andreas

Themenstarteram 7. Dezember 2008 um 7:01

Im Vertrag steht noch:

Für etwa auftretende Schäden infolge früherer Unfallschäden / technischer Schäden kann aus aus disem Grund vom Verkäufer keine Haftung übernommen werden.

 

Gruß

Andreas

am 7. Dezember 2008 um 7:05

Da es hier keine Rechtsberatung geben darf  bin ich der Meinung das du dir eventuell einen Anwalt nehmen solltest falls sich der Händler weiterhin quer stellt und sich darauf beruft eben keine Garantie zu geben, er darf allerdings die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht ausschließen.

 

Hier noch ein link dazu : http://www.adac.de/.../default.asp?ComponentID=31258&SourcePageID=9865

am 7. Dezember 2008 um 9:33

Zitat:

Original geschrieben von Andreas Z

Im Vertrag steht noch:

Für etwa auftretende Schäden infolge früherer Unfallschäden / technischer Schäden kann aus aus disem Grund vom Verkäufer keine Haftung übernommen werden.

"aus diesem grund" damit meint der händler doch die garantie?

-such du mal nach dem wort gewährleistung, das ist was anderes als garantie. diese kann ein händler dir als privatperson (b2c geschäft) nicht aussschlagen, sie würde ja nichtmal auf 1 jahr verkürzt.

auch wenn du im recht bist, heißt das ja noch lange nicht, dass der händler dir dein recht auch ohne gericht verschafft!

ohne Garantie oder ohne Gewährleistung, muß man schon unterscheiden.

Und auch ein Autohändler kann Gewährleistung wirksam ausschließen durch Privatverkauf (unter gewissen Bedingungen).

Hier im Forum auch schon sinngemäß gelesen:"goil, der hat mir als gewerblicher Autohändler ein Auto unter Ausschluß der Gewährleistung verkauft, daher hab ich jetzt sogar 2 Jahre Gewährleistung da er nicht auf 1 Jahr verkürzt hat. Mann bin ich schlau!"

hier das entsprechende Urteil

http://www.motor-talk.de/.../...licher-haendler-moeglich-t2012060.html

 

Dazu kommen noch die Privatverkäufe im Kundenauftrag. Der Händler will sich das Ding nicht ans Bein binden aber dem Kunden schon nen Auto verkaufen und läßt ihn sein altes Auto auf dem Hof abstellen. (Auch hier wieder gewisse Voraussetzungen, kein Ankauf durch den Händler, Ersichtlichkeit des Privatverkaufs durch Besitzer...)

Themenstarteram 7. Dezember 2008 um 11:29

Hallo,

erst einmal vielen Dank für die Antworten bis jetzt. Also ein Privatverkauf seines Autos oder seiner Freundin oder Ähnliches war es nicht.

Er hat das Fahrzeug gekauft und an meine Frau verkauft.

Hinzu kommt auf dem Kaufvertrag tritt er als Händler auf.

 

Gruß

Andreas

Dann muss er mindestens für 1 Jahr für die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) haften, Garantie ist eine freiwillige Sache, die muss er nicht geben.

wenn der unfallschaden nicht erwähnt wurde, fehlen dem auto zugesagte eigenschaften, sprich unfallfreiheit. dann dürfte einer rückabwicklung, unabhänig von garantie und gewährleistung, nichts im wege stehen. könnte sogar betrug sein, aber das ist schwierig.

und händler müssen immer garantie geben. wenn sie als händler auftreten.

kurz angemerkt. rechtsberatung ist nicht mehr verboten. man sollte allerdings beraten können und sich auskennen.

Zitat:

Original geschrieben von habanos

und händler müssen immer garantie geben. wenn sie als händler auftreten.

Falsch, Händler unterliegen der gesetzlichen Gewährleistung, aber sie müssen niemals eine Garantie geben.

Garantie hat mit Gewährleistung so viel gemeinsam wie Fisch und Fahrrad.

 

Zitat:

kurz angemerkt. rechtsberatung ist nicht mehr verboten. man sollte allerdings beraten können und sich auskennen.

Auch falsch.

Das "Rechtsberatungsgesetz" ist zwar erloschen, aber der Nachfolger mit dem Namen "Rechtsdienstleistungsgesetz" beinhaltet praktisch genau die gleichen Vorschriften. Rechtsberatung von nicht Volljuristen ist unzulässig.

Einige andere Dinge, die bisher ausschließlich von Volljuristen ausgeführt werden durften, sind jetzt für bestimmte Berufsgruppen nach spezieller Schulung und unter Anleitung eines Volljuristen auch ausführbar. Der Bereich Rechtsberatung wie auch die Rechtsvertretung gehören aber nach wie vor nicht zu diesen "gelockerten" Bereichen.

Zitat:

Original geschrieben von habanos

 

und händler müssen immer garantie geben. wenn sie als händler auftreten.

kurz angemerkt. rechtsberatung ist nicht mehr verboten. man sollte allerdings beraten können und sich auskennen.

du widersprichst dir hier selbst innerhalb eines Absatzes!

Wenn du dich auskennen würdest müsste oben nicht Garantie sondern Gewährleistung stehen! Gerade dieses Verwechsel-Spiel ist doch das was dem TE zu schaffen macht!

Also nochmal in Kurzform:

Gewährleistung = Gesetzlich geregelt immer 2 Jahre, kann bei gebrauchten Gütern beim Erwerb von Händlern nicht (oder sehr eingeschränkt) ausgeschlossen werden sondern nur verkürzt auf 1 Jahr. Es gibt eine Beweislastumkehr, die besagt dass jeder Schaden der in den ersten 6 Monaten nach Erwerb auftritt quasi auch schon bei Übergabe vorhanden war und der Händler regulieren muss. Es gibt aber kein Recht auf Neuteile usw.

Garantie ist Vertragsrecht und kann sehr individuell geregelt werden

Beim TE liegt also klar ein Gewährleistungsfall vor da er innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten ist! Dem Händler mal ein bisschen auf die Füsse treten und im Zweifelsfall nen Anwalt aufsuchen, Erstberatung gibt's von diversen Automobilclubs (ADAC usw) meist gratis am Telefon ;)

 

Grüße

Steini

Moin,

Kurz zusammengefasst ...

Du hast einige Rechte ... auf die du dich berufen kannst. Mit dem Getriebe habt Ihr soweit Pech gehabt, weil Ihr nachweisen müsstet, dass der Schaden schon bei Übergabe da war. Wird schwer ...

Der Unfallschaden ... ist, sofern er im Vertrag nicht aufgeführt wird, aber eine Möglichkeit an der man sich aufhängen könnte.

Dazu aber --> Rechtsberatung bei einem Anwalt der sich mit der Thematik auskennt in Anspruch nehmen. Kontakte z.B. über den ADAC.

MFG Kester

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