Gebrauchtes Kraftfahrzeug ohne Garantie?
Hallo liebe Forenleser,
meine Frau (war wirklich meine Frau) hat einen PKW bei einem Händler gekauft. Nach nun 5 Monaten ist nun das Getriebe defekt und das Fahrzeug hatte einen Unfallschaden der nicht richtig repariert wurde. Nun haben wir schon einiges in das Fahrzeug investiert und möchten nicht noch mehr reinstecken.
Wir haben den Händler angeschrieben und baten ihm um Rücknahme des Fahrzeuges, doch er beruft sich auf den "Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug ohne Garantie".
Was können wir nun machen? Hat jemand einen Gesetzestext oder ähnliche Erfahrung gemacht und kann uns weiterhelfen?
Für eine schnelle Antwort wäre ich euch sehr Dankbar.
Liebe grüße aus dem feuchten Rüsselsheim
Andreas
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Andreas Z
Wir haben den Händler angeschrieben und baten ihm um Rücknahme des Fahrzeuges, doch er beruft sich auf den "Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug ohne Garantie".
Kann er gern machen.
Solang er die Gewaehrleistung nicht ausgeschlossen hat.. 😁
39 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Dann muss er mindestens für 1 Jahr für die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) haften, Garantie ist eine freiwillige Sache, die muss er nicht geben.
Nein, eine Beschränkung der Gewährleistung auf 1 Jahr ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart ist. Da dies im vorliegenden Beispiel nicht der Fall ist, gilt die volle gesetzlich festgeschriebene Gewährleistung von 24 Monaten. Da kommt der Händler jetzt nachträglich nicht mehr raus.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Nein, eine Beschränkung der Gewährleistung auf 1 Jahr ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart ist.
Da mir nicht bekannt war ob dies im Vertrag begrenzt war oder nicht, schrieb ich mindestens 1 Jahr 😉
Zitat:
Original geschrieben von Andreas Z
Im Vertrag steht noch:
Für etwa auftretende Schäden infolge früherer Unfallschäden / technischer Schäden kann aus aus disem Grund vom Verkäufer keine Haftung übernommen werden.
Mit diesem Satz hat sich der Händler aus der Gewährleistungsbeschränkung herauskatapultiert. Ich glaube kaum, daß er darauf aufbauend noch irgendwo anders im Vertrag eine Reduzierung der Gewährleistung auf ein Jahr festgehalten hat, da dies ja dann diesem Satz widersprochen hätte.
Zitat:
Original geschrieben von Rotherbach
Moin,Kurz zusammengefasst ...
Du hast einige Rechte ... auf die du dich berufen kannst. Mit dem Getriebe habt Ihr soweit Pech gehabt, weil Ihr nachweisen müsstet, dass der Schaden schon bei Übergabe da war. Wird schwer ...
MFG Kester
Seh ich nicht ganz so,da der Kauf noch keine 6 Monate her ist,somit wär der Händler beweispflichtig!
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Ja, dieser Gedanke ist mir auch schon in den Sinn gekommen. Immerhin liegt der Kauf ja gerade mal 5 Monate zurück. Hier ist jetzt aber schnelles Handeln angesagt. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes halte ich bei der Renitenz des Händlers für unumgänglich.
Hallo,
wollte euch allen Danken. Ich werde morgen bei meinem Anwalt anrufen und werde einfach mal schreiben was sich so ergibt. Bis dahin noch ein schönen Abend.
Danke und Gruß
Andreas
Moin,
Jupp ... Sorry ... hab im Kopf aus den 5 Monaten irgendwas anderes gemacht ... Aber Achtung! Bei einem entsprechend Alten Fahrzeug ist auch nicht mehr jeder "Defekt" am Getriebe abgedeckt. Verschlissene Synchronisation wäre z.B. bei einem 12 Jahre alten Auto als "alters- bzw. zeitgemäßer" Verschleiß einzustufen.
MFG Kester
Genau das ist das "Problem",
bei Fahrzeugen, welche älter als 10 Jahre sind und/oder jenseits der
150.000km Laufleistung aufweisen, stehen die Gerichte häufig (aber nicht immer...)auf Seiten der Händler
und sehen auch kapitale Motor-/Getriebeschäden als Verschleisserscheinungen an.
Die Gewährleistung ist eben nicht mit einer Neuwaren (-wagen)garantie gleichzusetzen.
Der Unfallschaden ist da wirklich "interessanter".
Wäre interessant zu wissen, wie alt und wie teuer das Fahrzeug war.
Anwalt scheint unerlässlich, Problem natürlich, sowas kostet mitunter unendlich Zeit, und wer weiss,
ob der Händler bis dahin noch existiert und "flüssig" ist....die ganzen tollen Autos auf dem Hof
gehören plötzlich nur Kollegen, etc....
Viele haben ja bekanntlich ganz schicke (aber leider uneinbringliche) Vollstreckungstitel
in der Schublade, und gerade freie Händler haben nicht zum ersten Mal mit "lästigen" Kunden 😉
wie Dir zu tun.
Vielleicht doch noch mal hingehen, freundlich darauf hinweisen, dass du einen Anwalt einschalten wirst, und sich notfalls
irgendwo "in der Mitte treffen". Manchmal sind 3000 EUR in der Tasche besser als
5000 EUR, welche man vielleicht irgendwann -wenn überhaupt- sieht.
Zitat:
Original geschrieben von HelldriverNRW
... bei Fahrzeugen, welche älter als 10 Jahre sind und/oder jenseits der
150.000km Laufleistung aufweisen, stehen die Gerichte häufig (aber nicht immer...)auf Seiten der Händler
und sehen auch kapitale Motor-/Getriebeschäden als Verschleisserscheinungen an.
So ein Richter kann sich schlecht gegen vorhandene Gesetze oder BGH-Entscheidungen stellen.
Den Unterschied zwischen Gewährleistungsmangel und übliche Alterung läuft über die "50%-Regel". Hat ein Bauteil weniger als 50% seiner üblichen Laufleistung, dann ist es ein Gewährleistungsmangel, ab 50% dann nur noch übliche Alterung/Abnutzung, also Verschleiß.
Ein Motor oder Getriebe mit 150.000 Kilometer Laufleistung müsste üblicherweise über 300.000 Kilometer (genau dieser Motor in genau diesem Fahrzeug unter Einhaltung der Wartungs- und Betriebsvorschriften) laufen, damit das dann überhaupt in die Betrachtung eine Gewährleistung kommt. Da wird die Luft verdammt dünn.
Das würde ich zwar unterschreiben,
aber schau mal zum Thema Laufleistung hier:
http://www.unfall-recht.info/.../
Der Zusammenhang des BGH-Urteils ist zwar ein anderer; sollte sich aber auch auf das Thema hier anwenden lassen...die Frage ist
natürlich, ob eine mögliche Laufleistung von 300.000km irgendwo im Urteil erwähnt wird (habe das leider nirgendwo kostenfrei gefunden), oder ob dies nur die Meinung des "Bloggers" ist.
Zitat:
Original geschrieben von HelldriverNRW
Der Zusammenhang des BGH-Urteils ist zwar ein anderer; ...
Aber ein völlig anderer.
1979 hat das BGH mal entschieden, dass ein nach Herstellervorgaben in einer Vertragswerkstatt reparierter Unfallschaden bei einem Auto >5 Jahre oder >100.000 Kilometer nicht mehr zusätzlich zu einer Wertminderung führt.
Das hat weder etwas mit Mangel noch mit der gesetzlichen Gewährleistung zu tun.
Du bist ja unglaublich schlau 😉
Du solltest mal den Kommentar ein, zwei Sätzchen weiter lesen, vielleicht merkst Du dann, worauf ich hinaus möchte.
Es geht um eine durchschnittlich erreichbare Laufleistung, von welcher das Gericht in diesem Fall eben auch einen ggf. nach Unfall zu zahlenden "mekantilen Minderwert" abhängig macht.
""Der BGH hat mit Urteil vom 23.11.2004 dargelegt, dass die Obergrenze von 5 Jahren bzw. die 100.000 km-Grenze sich auf den Fahrzeugbestand von 1979 bezog. Die Technik ist jedoch Fortgeschritten und die Langlebigkeit der Fahrzeuge ist mit 1979 nicht zu vergleichen. Ein TDI läuft heute ohne Probleme bis 300.000 bzw. 350.000 km.""
Das war bezogen auf Deine Aussage:
""So ein Richter kann sich schlecht gegen vorhandene Gesetze oder BGH-Entscheidungen stellen.
Den Unterschied zwischen Gewährleistungsmangel und übliche Alterung läuft über die "50%-Regel". Hat ein Bauteil weniger als 50% seiner üblichen Laufleistung, dann ist es ein Gewährleistungsmangel, ab 50% dann nur noch übliche Alterung/Abnutzung, also Verschleiß.
Ein Motor oder Getriebe mit 150.000 Kilometer Laufleistung müsste üblicherweise über 300.000 Kilometer (genau dieser Motor in genau diesem Fahrzeug unter Einhaltung der Wartungs- und Betriebsvorschriften) laufen, damit das dann überhaupt in die Betrachtung eine Gewährleistung kommt. Da wird die Luft verdammt dünn.""
Ich halte es aufgrund des Urteils bzw. des Kommantars eben nicht für unmöglich, dass ein Richter einem Motor bzw. bestimmten Motorvarianten eine eine erreichbare Laufleistung von 300.000km zuerkennt. Unabhängig davon, ob es um einen merkantilen Minderwert oder eben Gewährleistung geht.
Moin,
Aber auch DU wirst feststellen müssen ... DAS du gerade an dem Punkt bist, wo es kippt.
Ein Auto mit einem bei 150.000 km verschlissenen Motor befindet sich GRADE eben an der Grenze, also im Spielraum des Richters. Ist er überzeugt, der Motor hält 400.000 km ... entscheidet er für den Verbraucher, glaubt er nur an 300.000 km eher für den Verkäufer.
Vielleicht solltest Du nochmal in Ruhe darüber nachdenken, dass solche Zahlen immer nur RICHTWERTE sind und eine abschließende Interpretation erfolgen muss, die auf den Fall und die Sache bezogen sind. Du solltest es DRINGEND unterlassen, hier eine persönliche Fehde vom Zaun zu brechen, darauf habe ich nämlich keinen Bock.
MFG Kester
Moderator
Zitat:
Original geschrieben von HelldriverNRW
..., dass ein Richter ... zuerkennt.
Hier geht es nicht um die Meinung oder Tagesstimmung eines Richters, sondern um eine Nachweispflicht mittels Sachverständigen bzw. gutachterlichen Nachweisen.
Suche mal unter BGH-Urteile mit den Stichworten "Turboladerfall" oder auch die beiden Urteile "Zahnriemen, bzw. Zylinderkopf-Urteil"; "Grenzwertzusicherung" als Suchbegriff ist auch nicht falsch, insbesondere die Geschichte mit Vermutungen und Beweislast.
Man muss nicht Urteile aus völlig anderen Bereichen nehmen, biegen und interpretieren, wenn es viele BGH-Urteile zum Thema Gewährleistungsmangel vs. Verschleiß beim Gebrauchtwagenkauf gibt.
Ansonsten
http://www.kanzlei-raupers.de/.../
Zitat:
Original geschrieben von Rotherbach
Vielleicht solltest Du nochmal in Ruhe darüber nachdenken, dass solche Zahlen immer nur RICHTWERTE sind und eine abschließende Interpretation erfolgen muss, die auf den Fall und die Sache bezogen sind. Du solltest es DRINGEND unterlassen, hier eine persönliche Fehde vom Zaun zu brechen, darauf habe ich nämlich keinen Bock.MFG Kester
Moderator
Vielleicht solltest Du noch mal nachlesen.
Schau mal hier ""Ich halte es aufgrund des Urteils bzw. des Kommantars eben nicht für unmöglich, "
Nahezu ALLES in diesem Forum Gesagte sind immer nur Richtwerte. Eine abschliessende Interpretation, wie sich der vorliegende
Fall entwickeln wir, kann hier niemend leisten.
Fast sämtliche von mir und anderen angeführten Urteile und Kommentare sind immer Einzelfallentscheidungen, die selbst
von BGH-Urteilen oft abweichen.
Ich halte meine M e i n u n g nicht für die einzig wahre, ebensowenig aber die von anderen.
Juristen sind wir wahrscheinlich alle nicht, aber eben interessierte Laien.
Wer führt denn hier eine "persönliche Fehde" mit wem?
M. E. diskutieren wir hier einfach nur ein Thema. Oder bin ich hier doch in einem Forum gelandet, in welchem
sich die Leute ständig nur auf die Schulter klopfen und gegenseitig zu ihrem ach so hilfreichen Post beglückwünschen?
Den Eindruck hatte ich bis jetzt nicht.
""Hier geht es nicht um die Meinung oder Tagesstimmung eines Richters,
sondern um eine Nachweispflicht mittels Sachverständigen bzw. gutachterlichen Nachweisen."
Ist ja interessant 😉 Wenn das Ganze so einfach ist kannst Du doch sicher schon das Urteil für diesen Fall
prognostizieren!