Geblitzt wegen Langsamkeit

Das wurde ein Mann aus Kassel, wer von euch auch schon mal? outet euch 😁😁😁

http://www.extratip.de/index.php?artikel=38765

Ich für meinen Teil finde das übrigens übertrieben..! Was meint ihr?

Beste Antwort im Thema

Ein Vorgehen gegen Schleicher ist schon lange überfällig!
Die Stvo gilt ja auch nachts, wenn man zu schnell fährt.

729 weitere Antworten
729 Antworten

Sollten unabhängig von der Uhrzeit immer gleich viele Alkis unterwegs sein, dürfte doch der Grund, warum diese alkoholisiert sind, ein anderer sein.

In folge dessen dürfte auch das Verhalten etwas anders sein.

@ Swallow

Ich gehe mal davon aus, dass das OLG-Urteil durchaus den Charakter eines Präzedenzfalls hat, da weder die StVO noch die begleitende Literatur weitergehende Infos liefern.
Falls Du anderslautende Urteile oder eine passende Kommentierung finden solltest - als her damit!

Dein Denkfehler besteht darin, dass Du hier von einer Belästigung/Behinderung gemäß §1/II StVO ausgehst, welche jedoch bei zwei nachfolgenden Fahrzeugen auf einer leeren Straße zur Nachtzeit nicht gegeben ist. Oder meinst Du, dass die nachfolgenden Fahrzeuge nicht in der Lage waren, ein mit 27 km/h fahrendes Fahrzeug zu überholen? 😉

Zitat:

Übrigens: Der Kollege ist bei Limit 50, 27 km/h gefahren - abzüglich der Toleranz (- 3 km/h für Geschwindigkeiten < 100 km/h) macht das 24 km/h

Selbst wenn er 24 km/h gefahren wäre, müsste man ihm dann nachweisen, dass kein trifftiger oder obejktiver Grund dafür vorlag. Du verstehst!?

Zitat:

Diese Gefahrenstelle war aber mit 50 ausgeschildert, was wohl daran liegt, daß der Gesetzgeber hier 50 als adäquate Geschwindigkeit ansieht - nicht 27.

Wieder falsch. 50 km/h stellen die absolute Höchstgeschwindigkeit unter besten Vorraussetzungen dar und nicht so etwas wie eine Pflicht- oder Mindestgeschwindigkeit!

Zitat:

Mir fiel nur auf, daß dieser eventuelle Verstoß gegen §1 und §3 StVO von den gesetzestreuen Bürgern hier komischweise als hinnehmbarer Regelverstoß angesehen wird...

Zum x-ten Mal...hier lag nach geltender Rechtsprechung kein Gesetzesverstoß vor. Und falls die zwei nachfolgenden Fahrzeugführer nicht wegen der Kontrolle, sondern aus Unvermögen vom Überholvorgang abgesehen haben, sollte man deren Eignung zum Führen eines KFZ gemäß FeV auf den Prüfstand stellen!

Gruß
Frank

Hallo Swallow,

Danke für Deinen Beitrag, es freut mich das dieses Thema auf eine sachliche Ebene kommt.

Zitat:

Diese Gefahrenstelle war aber mit 50 ausgeschildert, was wohl daran liegt, daß der Gesetzgeber hier 50 als adäquate Geschwindigkeit ansieht - nicht 27.

50km/h innerorts ist die generelle zHG, keine Mindestgeschwindigkeit und gilt nur bei optimalen Bedingungen. Dieses begründet aber in kleinster Weise, dass der Gesetzgeber dieses Tempo auch nachts und an Gefahrenstellen für adäquat ansieht, ganz im Gegenteil.

Zitat:

Da die anderen Verkehrsteilnehmer aber wohl in der Lage waren dort 50 zu fahren - und dies auch im Einklang mit der Gesetzeslage durften - ist 27 km/h schon eine Geschwindigkeit, die mehr als nur eine, auch für die anderen bestehende Gefahr, als Begründung notwendig macht.

Inwiefern begründest Du, dass es im Einklang mit der Gesetzeslage steht, nachts, innerorts an einer Gefahrenstelle mit der hZG zu fahren. Streng genommen MUSS man hier sogar unter hZG fahren. 27km/h (also Tacho 30) ist an solchen Stellen durchaus adäquat.

Zitat:

Allein die Tasache, daß dort geblitzt wurde, dürfte wohl kaum als Begründung für 27 km/h ausreichen.

Entsprechend der Richtline zur Überwachung des Straßenverkehrs in Hessen durch Polizei und örtl. Ordnungsbehörden (StAnz. 2/96) gilt, dass Tempokontrollen hauptsächlich an folgenden Stellen durchgeführt werden:

- Unfallpunkte mit geschwindigkeitsbedingten Unfallgeschehen gem. örtl. Unfallunter­suchungen
- Unfallgefahrenpunkte, an denen sich bereits Unfälle ereignet haben
- Strecken mit überdurchschnittlicher Unfall­belastung
- schutzwürdige Zonen (z.B. Schulen, Kinder­gärten etc.)
- geschwindigkeitsbegrenzte und verkehrs­beruhigte Zonen

Warum soll nachts, an solchen Unfallschwerpunkten statt mit Tacho 50 nicht mit Tacho 30 gefahren werden dürfen? M.E. reicht dieses als Begründung absolut.

Zitat:

Ob nun 2 oder 200 dürfte unerheblich sein.

Es ist durchaus ein erheblicher Unterschied. Abgesehen davon, ist es auch erheblich wie lange die angebliche “Behinderung” tatsächlich vorlag. Hier wird sich die Stadt Kassel schwer tun, eine längere Behinderung (über mehrere Minuten hinweg) vor Gericht nachzuweisen. Ein Radarfoto alleine ist dazu jedenfalls noch kein ausreichender Nachweis.

Zitat:

Mir fiel nur auf, daß dieser eventuelle Verstoß gegen §1 und §3 StVO von den gesetzestreuen Bürgern hier komischweise als hinnehmbarer Regelverstoß angesehen wird..

Und mir viel z.B. auf, dass dieser - wie Du selbst schreibst -

EVENTUELLE

Verstoß gegen die StVO bereits zu heller Begeisterung bei denen führt, die sich sonst doch so für Toleranz und großzügiger “Auslegung” der StVO aussprechen… 😁

Wäre jemand außerorts bei TL100 und bei optimale Bedingungen Tacho 50 gefahren und hätte damit den nachfolgenden Verkehr über einen längeren Zeitraum hinweg behindert, würde wohl keiner der “gesetzestreuen Bürger” dieses als hinnehmbaren Regelverstoß werten.

Zitat:

Was dann auch die Sehnsucht nach einem aTL erklärt.
50% von nach oben offener Geschwindigkeit ist halt sehr schlecht auszurechnen.

Diese Sehnsucht ist unbegründet, es gilt neben den zahlreichen tempolimitierten Autobahnabschnitten auch die Richtgeschwindigkeit.

.

P.S: NOMDMA war schneller (früher wach 😁 )

Zitat:

Original geschrieben von patti106



Gerade nachts kann ich mir vorstellen, dass manch einer mit Fahne auch mal bei offensichtlicher Kontrolle versucht auffällig vorbildlich zu fahren.

hier spricht wohl jemand aus Erfahrung. 😉

Ähnliche Themen

Zulässige Höchstgeschwindigkeit = absolutes Maximum unter optimalen Bedingungen.

Ich fall gleich vom Stuhl. 😁

Macht mal die Augen zu und schaut, ob da noch irgendwo ein Licht brennt.

Zitat:

Original geschrieben von NOMDMA


@ Swallow

Ich gehe mal davon aus, dass das OLG-Urteil durchaus den Charakter eines Präzedenzfalls hat, da weder die StVO noch die begleitende Literatur weitergehende Infos liefern.
Falls Du anderslautende Urteile oder eine passende Kommentierung finden solltest - als her damit!

Wie wär's mal mit einem Link zum Urteil, ich kann nämlich kein derartiges Urteil - mit Begründung - finden.

Zitat:

Dein Denkfehler besteht darin, dass Du hier von einer Belästigung/Behinderung gemäß §1/II StVO ausgehst, welche jedoch bei zwei nachfolgenden Fahrzeugen auf einer leeren Straße zur Nachtzeit nicht gegeben ist. Oder meinst Du, dass die nachfolgenden Fahrzeuge nicht in der Lage waren, ein mit 27 km/h fahrendes Fahrzeug zu überholen? 😉

Das ist kein Denkfehler, sobald andere Fahrzeuge (bzw. dessen Fahrer) wegen dem 27 km/h Hindernis ausweichen oder bremen müssen, liegt eine Behinderung vor.

Ähnlich verhält es sich mit Mittelspurblockieren, die können sich auch nicht damit heraus reden, daß da ja eine dritte (linke) Spur zum Überholen frei wäre.

Ob die Lage hier so war, wissen nur die Strafzettel verteilenden Polizisten.

Zitat:

Original geschrieben von NOMDMA



Zitat:

Übrigens: Der Kollege ist bei Limit 50, 27 km/h gefahren - abzüglich der Toleranz (- 3 km/h für Geschwindigkeiten < 100 km/h) macht das 24 km/h

Selbst wenn er 24 km/h gefahren wäre, müsste man ihm dann nachweisen, dass kein trifftiger oder obejktiver Grund dafür vorlag. Du verstehst!?

Also erst mal:

Ein cleverer Anwalt, würde sich auf sowas gar nicht einlassen und hier einfach verlangen, daß die Toleranz in diesem Falle einfach zu den gemessen 27 km/h addiert würde.

Denn der Abzug der Tolereanz (die logischerweise in beide Richtungen exisiert - ein Blitzer ist kein Tacho der immer voreilt) würde hier ganz klar zum Nachteil des Angeklagten führen, was nicht im Sinne der Toleranz ist. Die wird nur wegen etwaiger Meßungenauigkeiten hinzugezogen und müsste wegen des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" hier addiert, nicht abgezogen werden. 😉

So kommt man einfacher aus der Nummer heraus.

Denn es verhält es sich so, daß - auch laut Deinem OLG Urteil - der Fahrer einen triftigen Grund benötigt, weniger als 50% des Limits zu fahren - was zumindest bei 24 km/h der Fall wäre.

Womit ihm auch die Pflicht obliegt, zu begründen, warum er nur 24 km/h gefahren ist.

Zitat:

Original geschrieben von NOMDMA



Zitat:

Diese Gefahrenstelle war aber mit 50 ausgeschildert, was wohl daran liegt, daß der Gesetzgeber hier 50 als adäquate Geschwindigkeit ansieht - nicht 27.

Wieder falsch. 50 km/h stellen die absolute Höchstgeschwindigkeit unter besten Vorraussetzungen dar und nicht so etwas wie eine Pflicht- oder Mindestgeschwindigkeit!

Da Du ja selber ein OLG-Urteil präsentiert hast,

was das geltende Limit als Berechnungsgrundlage ansieht

, kann hier zumindest von einer

im Sinne des Gesetzes

bestehenden Mindest- bzw.

Richt

geschwindigkeit - die evtl. um bis zu 50% unterschritten werden darf - ausgegangen werden.

Sonst würden Urteile wie das vom OLG Karsruhe keinen Sinn machen.

Zitat:

Original geschrieben von NOMDMA



Zitat:

Mir fiel nur auf, daß dieser eventuelle Verstoß gegen §1 und §3 StVO von den gesetzestreuen Bürgern hier komischweise als hinnehmbarer Regelverstoß angesehen wird...

Zum x-ten Mal...hier lag nach geltender Rechtsprechung kein Gesetzesverstoß vor.

Oder eben doch ...

... siehe oben.

Zitat:

Original geschrieben von citius


Zulässige Höchstgeschwindigkeit = absolutes Maximum unter optimalen Bedingungen.

Ich fall gleich vom Stuhl. 😁

....so sieht es aber der Gesetzgeber, das RealeLeben sieht vielleicht anders aus.

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm


50km/h innerorts ist die generelle zHG, keine Mindestgeschwindigkeit und gilt nur bei optimalen Bedingungen. Dieses begründet aber in kleinster Weise, dass der Gesetzgeber dieses Tempo auch nachts und an Gefahrenstellen für adäquat ansieht, ganz im Gegenteil.

Zitat:

Da die anderen Verkehrsteilnehmer aber wohl in der Lage waren dort 50 zu fahren - und dies auch im Einklang mit der Gesetzeslage durften - ist 27 km/h schon eine Geschwindigkeit, die mehr als nur eine, auch für die anderen bestehende Gefahr, als Begründung notwendig macht.

Inwiefern begründest Du, dass es im Einklang mit der Gesetzeslage steht, nachts, innerorts an einer Gefahrenstelle mit der hZG zu fahren. Streng genommen MUSS man hier sogar unter hZG fahren. 27km/h (also Tacho 30) ist an solchen Stellen durchaus adäquat.

Zitat:

Allein die Tasache, daß dort geblitzt wurde, dürfte wohl kaum als Begründung für 27 km/h ausreichen.

Entsprechend der Richtline zur Überwachung des Straßenverkehrs in Hessen durch Polizei und örtl. Ordnungsbehörden (StAnz. 2/96) gilt, dass Tempokontrollen hauptsächlich an folgenden Stellen durchgeführt werden:

- Unfallpunkte mit geschwindigkeitsbedingten Unfallgeschehen gem. örtl. Unfallunter­suchungen
- Unfallgefahrenpunkte, an denen sich bereits Unfälle ereignet haben
- Strecken mit überdurchschnittlicher Unfall­belastung
- schutzwürdige Zonen (z.B. Schulen, Kinder­gärten etc.)
- geschwindigkeitsbegrenzte und verkehrs­beruhigte Zonen

Warum soll nachts, an solchen Unfallschwerpunkten statt mit Tacho 50 nicht mit Tacho 30 gefahren werden dürfen? M.E. reicht dieses als Begründung absolut.

.

Das alles begründet sich aus dem von NOMDMA genannten Urteil des OLG Karlsruhe (und §1 sowie §3 StVO)

Denn die Richter legten als Meßlatte das geltende Limit zugrunde.

Womit dieses zwar nicht zu einer Mindestgeschwindigkeit wird, aber einen als Maßstab tauglichen Charakter bekommt.

Anders gesagt, das Limit darf nicht deutlich überschritten werden (ist bekannt), es darf aber auch nicht ohne triftigen Grund deutlich unterschritten werden.

.

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm



Zitat:

Ob nun 2 oder 200 dürfte unerheblich sein.

Es ist durchaus ein erheblicher Unterschied. Abgesehen davon, ist es auch erheblich wie lange die angebliche “Behinderung” tatsächlich vorlag. Hier wird sich die Stadt Kassel schwer tun, eine längere Behinderung (über mehrere Minuten hinweg) vor Gericht nachzuweisen. Ein Radarfoto alleine ist dazu jedenfalls noch kein ausreichender Nachweis.

.

Gibt's dazu vielleicht schon ein OLG-Urteil, in welchem dezidiert definiert wird, was eine Behinderung laut StVO ist? 😉

.

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm



Und mir viel z.B. auf, dass dieser - wie Du selbst schreibst - EVENTUELLE Verstoß gegen die StVO bereits zu heller Begeisterung bei denen führt, die sich sonst doch so für Toleranz und großzügiger “Auslegung” der StVO aussprechen… 😁

.

Auch das ist mir bereits aufgefallen:

.

Zitat:

Original geschrieben von Swallow


... Wenn jemand durch langsame Fahrens niemanden gefährdet oder behindert, ist deswegen geblitzt zu werden genau so Abzocke, wie Blitzer an Stellen zu postieren die nicht Gefahrenstellen sind, sondern sich v.a. wegen anderer Besonderheiten gut dazu eignen, besonders viele "Raser" zu erwischen.

PS
Mir fällt auf daß viele Ordnungsfanatiker, die sonst jeden Verkehrssünder zur Kasse bitten wollen, hier auf einmal Probleme mit staatlicher Regulierung haben und Leute die sonst jeden Blitzer abmontieren würden, nun auf einmal Applaudieren.

Leute, der Schutzheilige der Autofahrer ist St. Christopherus, nicht St. Florian. 🙄

(Seite 17)

@Swallow:

Zitat:

Anders gesagt, das Limit darf nicht deutlich überschritten werden (ist bekannt), es darf aber auch nicht ohne triftigen Grund deutlich unterschritten werden.

Nun lag hier aber ein entsprechender Grund vor: Nacht + Unfallschwerpunkt.

Zitat:

Gibt's dazu vielleicht schon ein OLG-Urteil, in welchem dezidiert definiert wird, was eine Behinderung laut StVO ist?

Hentschel, StVR, 36. Aufl. schrfeibt dazu ja zum § 3 StVO sinngemäß:

„Die Vorschrift greift nur, wenn grundloses (anm. was hier ja nicht der Fall war, es lag ein Grund vor) Langsamfahren den Verkehrsfluss ( Verkehrsfluss = mehrere Fahrzeuge) behindert, bei wenigen Hintermännern daher nur bei nennenswerter, längerer Behinderung.
Sie gilt für alle Straßen und wird sich vorwiegend bei DICHTEM Verkehr auswirken.“

-

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm


@Swallow:

Zitat:

Anders gesagt, das Limit darf nicht deutlich überschritten werden (ist bekannt), es darf aber auch nicht ohne triftigen Grund deutlich unterschritten werden.

Nun lag hier aber ein entsprechender Grund vor: Nacht + Unfallschwerpunkt.

.

... der laut Gesetzgeber aber durchaus auch Nachts mit 50 km/h befahren werden kann.

Wäre dem nicht so, wären alle anderen zu schnell unterwegs gewesen.

Es muß also einen weiteren spezifischen Grund geben, der nur für unseren Langsamfahrer einen triftigen Grund darstellt, das Limit (Meßlatte!) hier um gut 50% zu unterschreiten.

Andernfalls wäre an Unfallschwerpunten (durch Blitzer kenntlich gemacht 😉 ) jede Geschwindigkeit - bis hin zum Stillstand - durch Deine Argumentation gedeckt.

D.h. ein vermeindlicher Unfallschwerpunkt allein, berechtigt z.B. nicht unbedingt dazu, das eigene Fahrzeug soweit abzubremsen, daß die Gefahr besteht, der oder die gesetzeskonform fahrenden Hintermänner, könnten hinten auffahren oder zum Ausweichen gezwungen werden.

.

Zitat:

Zitat:

Gibt's dazu vielleicht schon ein OLG-Urteil, in welchem dezidiert definiert wird, was eine Behinderung laut StVO ist?

Hentschel, StVR, 36. Aufl. schrfeibt dazu ja zum § 3 StVO sinngemäß:

„Die Vorschrift greift nur, wenn grundloses (anm. was hier ja nicht der Fall war, es lag ein Grund vor) Langsamfahren den Verkehrsfluss ( Verkehrsfluss = mehrere Fahrzeuge) behindert, bei wenigen Hintermännern daher nur bei nennenswerter, längerer Behinderung.
Sie gilt für alle Straßen und wird sich vorwiegend bei DICHTEM Verkehr auswirken.“

.

Nun, vielleicht sahen die Polizisten auch eine Gefährdung.

Langer Rede kurzer Unsinn:

Ich finde den Strafzettel auch übertrieben - jedenfalls wenn nicht doch eine Gefährdung vorlag - allerding bleibt IMHO festzuhalten, daß die Sachlage nicht so eindeutig ist, wie NOMDMA das jüngst dargestellt hat.

Seit wann kontrolliert die Polizei an Unfallschwerpunkten??? Bestenfalls dann, wenn ein Unfallschwerpunkt zufälligerweise mit einer günstigen Situation, z.B. kurz nach dem Ortseingangsschild bei stark abschüssiger Straße, zusammenfällt.

Ob dort, wo geblitzt wird, wirklich ein Unfallschwerpunkt ist, kann doch egal sein.
Wenn dort geblitzt wird, kann man sich darauf berufen, oder glaubst du, die anordnende Dienststelle würde zugeben, hier wurde nur zum Abzocken geblitzt?

Hallo Swallow:

Zitat:

... der laut Gesetzgeber aber durchaus auch Nachts mit 50 km/h befahren werden kann.

Wäre dem nicht so, wären alle anderen zu schnell unterwegs gewesen.

wenn man "Nachts" mit optimalen Bedingungen gleich setzt, dann ja.

Deine Schlussfolgerung ist genau richtig, es waren die anderen zu schnell unterwegs. Nur wird dieses nicht geahndet. Man stelle sich nur den Aufschrei in der Republik vor, wenn mal tatsächlich auf einer Bundesstrasse mit TL=100 bei Nacht das Radar auf Limit 50 eingestellt würde und alle rausgeholt, die mit Abblendlicht schneller unterwegs waren ... 😉

Wird halt zum Glück nicht praktiziert, sicher weil hier auch zu viel Ermessenspielraum wäre ( wäre so als würden Polizisten aufgrund einer Daumen-Temposchätzung einen Strafzettel verpassen).

Deshalb hält man sich bei Kontrollen eben an einen spezifizierten Maßstab, dem TL, was aber nicht so zu interpretieren ist, dass der Gesetzgeber nachts in der Stadt 50km/h automatisch als sinnvoll ansieht.

Zitat:

Andernfalls wäre an Unfallschwerpunten (durch Blitzer kenntlich gemacht 😉 ) jede Geschwindigkeit - bis hin zum Stillstand - durch Deine Argumentation gedeckt.

Wenn es die Verkehrssituation erfordert, dann muss man auch mal anhalten. Ansonsten reicht es aber, an Gefahrenstellen die Geschwindigkeit zu reduzieren - das ist eigentlich keine Wissenschaft 😁

Zitat:

D.h. ein vermeindlicher Unfallschwerpunkt allein, berechtigt z.B. nicht unbedingt dazu, das eigene Fahrzeug soweit abzubremsen, daß die Gefahr besteht, der oder die gesetzeskonform fahrenden Hintermänner, könnten hinten auffahren oder zum Ausweichen gezwungen werden.

das ist unstrittig, es ist aber nicht gesagt das hier abrupt (und nur das wäre gefährdend) abgebremst wurde. Wenn ein Hintermann bei einer angepassten Bremsung hinten auffährt, hat er mutmaßlich den Abstand nicht eingehalten. Somit geht die Gefährdung hier vom drängelnden Hintermann aus 😁

Zitat:

Nun, vielleicht sahen die Polizisten auch eine Gefährdung.

wenn es denn Polizisten gewesen wären 😉

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm



Zitat:

Original geschrieben von patti106



Gerade nachts kann ich mir vorstellen, dass manch einer mit Fahne auch mal bei offensichtlicher Kontrolle versucht auffällig vorbildlich zu fahren.
hier spricht wohl jemand aus Erfahrung. 😉

Tja. Ich bin erst abends bis nachts, wenn ich feiere, blauer als nach einem Bier.

Ich könnte also, wenn ich denn so unvernünftig wäre, also auch erst nachts alkoholisiert Auto fahren.

Wäre ich morgens noch blau, könnte ich wohl froh sein, wenn ich überhaupt noch den Schlüssel ins Zündschloss bekomme.😁

Zitat:

Original geschrieben von NOMDMA



Zitat:

Diese Gefahrenstelle war aber mit 50 ausgeschildert, was wohl daran liegt, daß der Gesetzgeber hier 50 als adäquate Geschwindigkeit ansieht - nicht 27.

Wieder falsch. 50 km/h stellen die absolute Höchstgeschwindigkeit unter besten Vorraussetzungen dar und nicht so etwas wie eine Pflicht- oder Mindestgeschwindigkeit!

Ich suche da mal eine deiner Aussagen in diesem Faden raus. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm


wenn man "Nachts" mit optimalen Bedingungen gleich setzt, dann ja.
Deine Schlussfolgerung ist genau richtig, es waren die anderen zu schnell unterwegs. Nur wird dieses nicht geahndet. Man stelle sich nur den Aufschrei in der Republik vor, wenn mal tatsächlich auf einer Bundesstrasse mit TL=100 bei Nacht das Radar auf Limit 50 eingestellt würde und alle rausgeholt, die mit Abblendlicht schneller unterwegs waren ... 😉

Wie weit leuchtet dein Abblendlicht?

Will man also alle erstmal prophylaktisch raus ziehen und dann messen, wie weit das Abblendlicht reicht?🙄

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm


Hallo Swallow:

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm



Zitat:

... der laut Gesetzgeber aber durchaus auch Nachts mit 50 km/h befahren werden kann.

Wäre dem nicht so, wären alle anderen zu schnell unterwegs gewesen.

wenn man "Nachts" mit optimalen Bedingungen gleich setzt, dann ja.
Deine Schlussfolgerung ist genau richtig, es waren die anderen zu schnell unterwegs. Nur wird dieses nicht geahndet. ...

Ja nee is' klar.

Zu langsam geht nicht, nur zu schnell.

🙄

Zitat:

Original geschrieben von Wilhelm_Grimm



Zitat:

Nun, vielleicht sahen die Polizisten auch eine Gefährdung.

wenn es denn Polizisten gewesen wären 😉

Zumindest waren es Beamte.

Deine Antwort
Ähnliche Themen