Geblitzt in Österreich, Heckfoto.
Grüß Gott zusammen.
Auf dem Heimweg aus dem Urlaub wurden wir wohl auf der Fernpaßstraße in Österreich geblitzt.
Laut Bußgeldsbescheid liegt nur ein Heckfoto vor. Also lediglich das Kennzeichen, jedoch nicht der Fahrer abgelichtet.
Wie sieht es rechtlich aus? In Deutschland muss der Fahrer sichtbar sein. Bei den Ösis reicht ein Nummernschild.
Fahrzeug ist in Deutschland zugelassen.
Es geht um kein Fahrverbot und nur um einen recht geringen Geldbetrag.
Wie ist das ganze zu bewerten?
64 Antworten
Kann gut sein, dass so etwas bei einem Heckfoto nicht in Deutschland eingetrieben wird. Deshalb gibt es in Österreich auch immer mehr Frontblitzer um dieses Problem zu umgehen.
Wenn man aber in näherer Zeit z.B. einen Urlaub in Österreich plant sollte es besser keine offenen Strafmandate geben. Wenn man dann in eine Kontrolle kommt und die prüfen z.B. das Kennzeichen nach, wird es erheblich teurer als die ursprüngliche Buße. Und wenn man wegen so etwas dann in Österreich gestoppt wird, bewegt sich das Auto auch nicht mehr weiter bis diese Strafe bezahlt ist.
In der Tat - es sind Schauergeschichten.
Ich bin jetzt schon seit über 50 Jahren auf Österreichs Straßen, wesentlich mehr als 1Mio km, unterwegs, habe auch schon einige Tickets bekommen, teilweise im 3stelligen Bereich, aber bis heute noch nie wegen einer ach so bösen Schätzung.
Vielleicht halte ich mich einfach zu genau an die Limits, erst recht im Ausland. Ich bin in Jahrzehnten (😰) in Österreich weder geblitzt noch "geschätzt", noch überhaupt kontrolliert worden.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Ostelch schrieb am 22. Juni 2021 um 10:56:10 Uhr:
Wenn es auf der "Schätzstrecke" feste Punkte gibt, deren genauen Abstand man kennt, mag das mit ungefährem Ergebnis möglich sein. Ohne jeden Anhaltspunkt allein aus der Bewegung des Fahrzeugs die Geschwindigkeit zu schätzen, halte ich für unmöglich.Grüße vom Ostelch
Selbst mit festen Punkten, die man als Anhaltspunkte für eine Geschwindigkeitsschätzung nutzen könnte, ist es unmöglich, diese Punkte mit einzubeziehen, wenn das Fahrzeug, welches geschätzt wird, eine gerade Strecke befährt und sich auf die Polizeibeamten zubewegt.
Wie will man das aus der Perspektive beurteilen ?!
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Zitat:
@Geisslein schrieb am 22. Juni 2021 um 13:10:55 Uhr:
Selbst mit festen Punkten, die man als Anhaltspunkte für eine Geschwindigkeitsschätzung nutzen könnte, ist es unmöglich, diese Punkte mit einzubeziehen, wenn das Fahrzeug, welches geschätzt wird, eine gerade Strecke befährt und sich auf die Polizeibeamten zubewegt.
Wie will man das aus der Perspektive beurteilen ?!
Der "schätzende" Polizeibeamte wird ja nicht lebensmüde frontal zum Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn stehen, sondern seitlich versetzt am Straßenrand. Dann könnte man schon die Zeit schätzen bzw. stoppen, die ein Fahrzeug braucht, eine Strecke zwischen zwei Fixpunkten zurückzulegen. Aus der Zeit, die das Fahrzeug für die Strecke braucht, lässt sich die Geschwindigkeit errechnen. Dazu braucht man keinen Hochleistungscomputer. Dass das nur eine Schätzung sein kann, ist klar.
Im Übrigen ist das wohl inzwischen auch nur noch ein in Deutschland gepflegter Mythos. Wenn man diesem Artikel glauben darf, dann wurde schon im Jahr 2011 in Vorarlberg seit Jahren nicht mehr geschätzt, sondern mit der Laserpistole gemessen. Auch in diesem Artkel wird darauf hingewiesen, dass das Schätzen auch früher nur bei Verstößen "gröberer Natur" gemacht wurde. Bei einem TL von 70 km/h hat also wohl auch in Österreich keine Polizist "mit freiem Auge" ein Tempo von 75 km/h geschätzt und geahndet.
Für eine 300m lange "Schätzstrecke" braucht ein Fahrzeug, das 60 km/h fährt, 18 Sekunden, bei Tempo 90 sind es 12 Sekunden. Das lässt sich schon schätzen, dass da jemand schneller als 60 km/h gefahren ist. Aber wie gesagt, das ist wohl Schnee von gestern.
Auch in Deutschland darf ein Polizist übrigens schätzen, ob ein Tempoverstoß begangen wurde. Nämlich dann, wenn es um die Überschreitung der "Schrittgeschwindigkeit" z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen geht. Das hat jedenfalls das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahr 2000 (BayObLG, 2 ObOWi 500/00) festgestellt:
Zitat:
Es bestehen […] dann keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Geschwindigkeitsermittlung durch Schätzung eines Polizeibeamten, […] wenn durch Schätzung lediglich festgestellt wird, dass ein Betroffener wesentlich schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren ist.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@kiaora schrieb am 22. Juni 2021 um 12:48:06 Uhr:
aber bis heute noch nie wegen einer ach so bösen Schätzung.
Die Geschwindigkeitsschätzung ist auch so eine Gruselgeschichte die hier regelmäßig als abschreckendes Beispiel angeführt wird. In Wahrheit passiert so etwas praktisch nie. Ich kenne einige Polizisten und niemand hat jemals ein Bußgeld aufgrund einer geschätzten Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt.
Es ist ein Mittel dass einem Polizisten in die Hand gegeben wird um massive Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb einer Geschwindigkeitsmessung ahnden zu können. Also wenn z.B. jemand mit 100 km/h durch eine 50er Zone an einer Polizeistreife vorbeifährt. Aber nicht wegen 60 km/h bei erlaubten 50.
Heckfotos sind in vielen Ländern üblich, wo die Tempoverstöße den Halter und nicht den Fahrer ereilen. Unterschied zu Deutschland ist lediglich, dass man zwar (auch) sagen kann, man sei nicht gefahren, aber dann muss man den Fahrer benennen.
Polizisten in Österreich dürfen das Tempo schätzen und wurden zumindest zu den Zeiten, als ich den Schein gemacht habe (Anfang der 1980er Jahre) explizit dazu ausgebildet.
Dem TE möchte ich die Bezahlung des Knöllchens, vor allem wenn es nur ein vergleichsweise geringer Betrag ist, dringend empfehlen.
Also Post von der "BH" erhalten = Bezirkshauptmannschaft....😁😁
Zitat:
@Datzikombi schrieb am 21. Juni 2021 um 18:29:56 Uhr:
Wie sieht es rechtlich aus? In Deutschland muss der Fahrer sichtbar sein.
In Deutschland gilt die Fahrerhaftung
in Österreich ....gilt die Halterhaftung
Die Rechtsprechnung in Österreich sieht wie folgt aus, da es dort die Halterhaftung gibt, ist es der "BH" egal, wer gefahren ist.
Die Österreichischen Behörden sind der Meinung, dass sich ja der Halter dann das Geld vom Fahrer zurückholen kann im "Innenverhältnis"
Zitat:
Bei den Ösis reicht ein Nummernschild.
Fahrzeug ist in Deutschland zugelassen.
Auch in Deutschland reicht ein Nummernschild zur Einleitung eines "OWi" Verfahrens...
Zitat:
Es geht um kein Fahrverbot und nur um einen recht geringen Geldbetrag.
Wie ist das ganze zu bewerten?
Also grundsätzlich besteht zwischen Deutschland und Österreich ein wechselseitiges Rechtshilfeabkommen und Vollstreckungsabkommen.
Jedoch kollodiert hier Österreichisches Recht mit Deutschen Recht.
Weigert sich der angeschriebene KFZ Halter, die "Organstrafverfügung" zu bezahlen und weist daraufhin, dass er nicht der Fahrzeuglenker sei, so wird die Österreichische Bezirkshauptmannschaft NICHT den Fall zur Vollstreckung geben, da die deutschen Behörden NICHT gegen jemanden vollstrecken, dessen Schuld nicht erwiesen ist.
Verfahren wird dann regelmäßig eingestellt.
Es kann jedoch vielleicht sein, dass das Autokennzeichen dann für ich glaube 7 Jahre im Österreichischen Computer steht, und bei der Wiedereinreise vielleicht Probleme enstehen können??
Wie gesagt, der TE schrieb bereits, es wäre nur ein Bagatell-Mandat. Also einfach zahlen und fertig ist die Laube. Ich verstehe daher den Sinn dieses Freds ohnehin nicht.
Zitat:
@158PY schrieb am 22. Juni 2021 um 16:06:42 Uhr:
Wie gesagt, der TE schrieb bereits, es wäre nur ein Bagatell-Mandat. Also einfach zahlen und fertig ist die Laube. Ich verstehe daher den Sinn dieses Freds ohnehin nicht.
Aber man daraus lernen - unabhängig von der Höhe der Organstrafverfügung-
was ist, wenn beim 2.Mal keine Bagatelle ist ?
so hat man sich wenigstens schon einmal das Wissen angeeignet, wie man das am besten "Händeln" kann
Mut zur Langeweile! Wer sich an die Regeln hält, muss sich über das Handling von Organmandaten keine Gedanken machen... 😉
Zitat:
@CEO-1993 schrieb am 22. Juni 2021 um 15:36:59 Uhr:
Also Post von der "BH" erhalten = Bezirkshauptmannschaft....😁😁Die Rechtsprechnung in Österreich sieht wie folgt aus, da es dort die Halterhaftung gibt, ist es der "BH" egal, wer gefahren ist.
Nicht ganz,
wenn eine Anzeige erfolgt ist gibt es eine Lenkererhebung, so etwas Ähnliches wie einen "Anhörungsbogen", wo der Halter angeben kann wer gefahren ist. Dann wird sich die Behörde an die Person halten.
Zitat:
Die Österreichischen Behörden sind der Meinung, dass sich ja der Halter dann das Geld vom Fahrer zurückholen kann im "Innenverhältnis"
Sollte der Halter das nicht können oder wollen, bleibt die Sache an ihm hängen.
Lenkererhebungen erfolgen meist bei Verletzungen der Straßenverkehrsordnung. ... Eine Lenkererhebung ermöglicht es den Behörden, von einem Zulassungsbesitzer Auskunft über den Fahrer zu erhalten. Sie können verlangen, dass der Zulassungsbesitzer sagt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren ist.
Die Verweigerung, Auskunft zum Lenker zu geben, kann eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro oder sogar eine Bewährungsstrafe von sechs Wochen nach sich ziehen. Innerhalb der einzelnen Behördensprengel gibt es starke Schwankungen bei der Höhe der Bußgelder bei einer Anonymverfügung
In all meinen Urlauben in Österreich bin ich auch noch nie abgehalten und oder geblitzt worden.
Geschätzt auch nicht.
Das letzte Mal das ich geblitzt wurde war bei uns auf der Autobahn wo temporär 100 statt unbegrenzt war und das sogar im Dienstwagen.
Waren dann 16 km/h und ich habe mich über mich geärgert dass ich so am "pennen" war und deshalb geblitzt wurde.
Gerade mit den Dienstfahrzeugen bin ich so Vorschriftsmäßig unterwegs das es Lkw Fahrer hinbekommen mit Lichthupe, Hupe und wilden Gesten schaffen dass ich den Tempomat auf genau 80 in der Baustelle einstelle.
Je nach Verhalten gibt's über den Dienstweg eine Beschwerde an die Spedition mit Nennung von Kennzeichen und Ort oder es gibt eine Anzeige wegen Nötigung.
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Höhere Bußgelder bei Verstoß gegen Umwelt-Tempolimit
Wer in Österreich die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit ignoriert, riskiert ein Bußgeld von mindestens 30 Euro. Bei Verstößen gegen die elektronisch angezeigten IG-L-Limits zum Schutz der Luftqualität kann es sogar deutlich höher ausfallen als bei normalen Geschwindigkeitsüberschreitungen. In diesem Zusammenhang wichtig: Österreichische Bußgelder können generell auch in Deutschland vollstreckt werden.
@Diedicke1300 : Die RS-Versicherung würde satzungsgemäß die Kosten eines deutschen und eines österreichischen Anwalts tragen. Tippe mal darauf, dass das deutlich mehr wären, als die 200,- €. Somit ist das kein Anzeichen von zuviel Geld bei der RS-Versicherung, sondern von einfachem, kaufmännischen Handeln. Win-Win-Situation für die Vers. und mich.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 22. Juni 2021 um 21:00:24 Uhr:
@Diedicke1300 : Die RS-Versicherung würde satzungsgemäß die Kosten eines deutschen und eines österreichischen Anwalts tragen. Tippe mal darauf, dass das deutlich mehr wären, als die 200,- €. Somit ist das kein Anzeichen von zuviel Geld bei der RS-Versicherung, sondern von einfachem, kaufmännischen Handeln. Win-Win-Situation für die Vers. und mich.
Mir war ja nur neu, das RS Versicherungen rechtmäßige Knöllchen bezahlen.
Ich dachte immer die sollen Unrecht fern halten.