Geblitzt in besonderer Situation
Hallo,
es geht nicht um mich sondern um einen Bekannten. Ich fand den Fall aber so interessant, dass ich ihn hier mal zur Diskussion stellen wollte.
Und zwar wurde er innerorts geblitzt. Das ist eine Ortsdurchfahrt durch ein kleineres Dörfchen, die ersten ca. 2/3 sind 50 und die letzten 1/3 dieser Durchfahrt sind. Jetzt ist da momentan eine Baustelle und durch die ganze Ortschaft gelten 30.
Außerdem hängt irgendwo im 50er Bereich eines dieser LED Täfelchen die entweder nen grün leuchtenden grinsenden Smiley, oder einen rot leuchtenden traurigen Smiley und die blinkende Geschwindigkeit anzeigen.
Der Bekannte fährt die Strecke täglich, ist 50 gewohnt und der Smiley hat ihn noch bestätigt. Genau unter dieser Anzeigentafel stand dann aber ein mobiler Blitzer und hat ihn geblitzt.
3 Tage später war die Anzeigentafel dann auch auf 30 Kmh umprogrammiert.
Jetzt ist es denke ich so, dass Verkehrszeichen über blinkenden Anzeigentafeln stehen.
Andererseits kann ja auch nicht jeder so ein Radarwellen austrahlendes, blinkendes Täfelchen an die Straße hängen, sogesehen sollte man sich ja schon darauf verlassen können.
Kann man da erfolgreich Einspruch erheben?
44 Antworten
Zitat:
@Rockville schrieb am 26. April 2022 um 21:51:58 Uhr:
Zitat:
@ArizonaTea schrieb am 26. April 2022 um 20:32:06 Uhr:
Kann man da erfolgreich Einspruch erheben?Auch wenn das hier im Forum ins Lächerliche gezogen wird - ja, probieren kann man es. Wenn beispielsweise ein Fahrverbot droht, dann kann man fast alles an Argumenten vorbringen, was den Vorwurf abschwächt. Das nennt man dann ein Abweichen vom Regelfall. Dann könnte z.B. das Bußgeld beibehalten werden, aber das Fahrverbot entfallen.
Und es ist genau so, wie du schon geschrieben hast, nämlich dass der grüne Smiley signalisiert, dass die Geschwindigkeit in Ordnung ist. Dass diese Anzeigetafeln keine offiziellen Verkehrszeichen sind, ist für ein Abweichen vom Regelfall erst mal zweitrangig.
Es lohnt sich aber nicht, wenn nur ein Verwarnungsgeld droht.
Du hast perfekt widerholt, was ich oben schrieb. Aber da kann der Bekannte des TE auch selbst drauf kommen. Wird er wohl auch.
Ich denke, wenn wegen einer Baustelle im ganzen Ortsgebiet Tempo 30 gilt und man mit 50 durchdüst ist es völlig egal, ob man gegen eine Verwarnung oder Anzeige Einspruch oder Widerspruch einreicht, einlegt oder erhebt: es ist ohnehin sinnlos.
Zitat:
@Florian48 schrieb am 26. April 2022 um 22:19:18 Uhr:
In der Abgabenordnung dagegen findet sich auch die Formulierung, dass ein Einspruch "einzureichen" oder "anzubringen" ist.
Das ist doch aber was ganz anderes. "Einreichen" erklärt nicht die Tatsache, dass Einspruch eingelegt wird, sondern zeigt den Weg der Übermittlung (schriftlich oder elektronisch). Auch in der AO wird ein Einspruch eingelegt. Daher hat ja § 357 AO auch die amtliche Überschrift "Einlegung des Einspruchs".
TE: Gut aufpassen - jetzt kommt das Wesentliche. Mitschreiben. Denn das ist, was du unbedingt wissen wolltest.
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Richtig, jetzt wird es spannend. Und der TE wollte sicherlich alles über die Abgabenordnung wissen und hat nur vergessen zu fragen. 😉
Als Richter würde ich seinen Einspruch abschmettern. Die Anzeige blinkte nur deshalb grün, weil sich das Stadtsäckel auf das zu zahlenden Verwarnungs-/Bußgeld freut.
Nein, im Ernst, das Ding ist kein amtliches Verkehrszeichen, sondern der Wink mit dem Zaunpfahl. Käme im Einspruchsverfahren die Begründung, er hielte diese Anzeige gegenüber dem amtl. Verkehrszeichen für vorrangig, gibt es event. kostenpflichtig ein paar Nachhilfestunden in der Fahrschule dazu.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 26. April 2022 um 22:41:00 Uhr:
.... gibt es event. kostenpflichtig ein paar Nachhilfestunden in der Fahrschule dazu.
Deswegen bist du auch nicht Richter geworden. Für "paar Nachhilfestunden in der Fahrschule" gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage.
Ansonsten solltest du mal nach den folgenden Begriffen googlen:
- Abweichen vom Regelfall
- Augenblicksversagen
- Absehen vom Fahrverbot
- § 17 Abs. 3 OWiG
Hier brauchen noch ein paar mehr Nachhilfestunde. TE - das war hier ein fruchtloser Versuch.
Edit: Hat sich überschnitten - der vorige Post ist nicht gemeint.
Zitat:
@situ schrieb am 26. April 2022 um 22:55:16 Uhr:
Hier brauchen noch ein paar mehr Nachhilfestunde. TE - das war hier ein fruchtloser Versuch.Edit: Hat sich überschnitten - der vorige Post ist nicht gemeint.
Wenn man blinkernde Smilies fuer Verkehrszeichen haelt, hat man schon was drauf. Da kann man eigentlich alles und braucht keine Nachhilfe mehr. 😉 Das der User den du meinst, das auch nicht Ernst meinte mit der Nachschulung ist dir aber anscheinend entgangen.
Zitat:
@ArizonaTea schrieb am 26. April 2022 um 20:32:06 Uhr:
Kann man da erfolgreich Einspruch erheben?
Vermutlich bekommt dein Bekannter ein Verwarngeldangebot. Zahlt er nicht, kommt ein Bußgeldbescheid, der dann aufgrund zusätzlicher Gebühren und Auslagen 28,50 € teurer ist.
Er hat dann zwei Möglichkeiten:
- Er reicht Einspruch ein (offiziell geht das erst auf einen Bußgeldbescheid, manchmal funktioniert es auch bereits beim Verwarngeldangebot). Wenn der Einspruch abgelehnt wird, muss er zusätzlich 28,50 €
- Er zahlt einfach gleich, nachdem er den Verwarngeldangebot erhalten hat
Da es fast zu 100% sicher ist, dass der Einspruch nicht entsprochen wird, halte ich die zweite Option für sinnvoller.
Gruß
Uwe
Zitat:
@mattalf schrieb am 27. April 2022 um 04:55:46 Uhr:
Das der User den du meinst, das auch nicht Ernst meinte mit der Nachschulung ist dir aber anscheinend entgangen.
Es ist immer schön, wenn ein Dritter das Sprachrohr ist. Bei dem, was hier so allgemein zum Besten gegeben wird, sind die angeführten Unterscheidungen unmöglich.
Ich bin erstaunt. Schon die zweite Seite und noch kein Hinweis darauf, dass der TE doch mal den Anhörungsbogen abwarten soll.😁
An den TE:
Warte mal den Anhörungsbogen ab. Eventuell kommt überhaupt nichts.
Zitat:
@ktown schrieb am 27. April 2022 um 08:41:12 Uhr:
Ich bin erstaunt. Schon die zweite Seite und noch kein Hinweis darauf, dass der TE doch mal den Anhörungsbogen abwarten soll.😁An den TE:
Warte mal den Anhörungsbogen ab. Eventuell kommt überhaupt nichts.
Das nähme doch jeder Spekulation die Grundlage. Ganz schlechter Hinweis.
Außerdem fehlt auch immer noch der Ruf nach einem Anwalt. Irgendwie muss man doch aus dieser Nummer rauskommen können.
Doch - den gab es schon. War aber unangemessen vernünftig. Für den Fall z. B., dass es um den entscheidenden letzten Punkt in Flensburg geht.