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Geblitzt in besonderer Situation

Themenstarteram 26. April 2022 um 18:32

Hallo,

es geht nicht um mich sondern um einen Bekannten. Ich fand den Fall aber so interessant, dass ich ihn hier mal zur Diskussion stellen wollte.

Und zwar wurde er innerorts geblitzt. Das ist eine Ortsdurchfahrt durch ein kleineres Dörfchen, die ersten ca. 2/3 sind 50 und die letzten 1/3 dieser Durchfahrt sind. Jetzt ist da momentan eine Baustelle und durch die ganze Ortschaft gelten 30.

Außerdem hängt irgendwo im 50er Bereich eines dieser LED Täfelchen die entweder nen grün leuchtenden grinsenden Smiley, oder einen rot leuchtenden traurigen Smiley und die blinkende Geschwindigkeit anzeigen.

Der Bekannte fährt die Strecke täglich, ist 50 gewohnt und der Smiley hat ihn noch bestätigt. Genau unter dieser Anzeigentafel stand dann aber ein mobiler Blitzer und hat ihn geblitzt.

3 Tage später war die Anzeigentafel dann auch auf 30 Kmh umprogrammiert.

Jetzt ist es denke ich so, dass Verkehrszeichen über blinkenden Anzeigentafeln stehen.

Andererseits kann ja auch nicht jeder so ein Radarwellen austrahlendes, blinkendes Täfelchen an die Straße hängen, sogesehen sollte man sich ja schon darauf verlassen können.

Kann man da erfolgreich Einspruch erheben?

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44 Antworten

Ernsthaft???

Ich glaube die Anzeige ist kein offizielles Zeichen in dem Sinne, von daher sehe ich schwarz.

Themenstarteram 26. April 2022 um 18:38

Okay :D

Einspruch kann man immer erheben, erfolgreich wird der sicher nicht.

Aber da wir ja in einer dermaßen verrückten Bananenrepublik leben, könnte man den Aufsteller der Anzeigentafel ja auf Schadenersatz verklagen.

Geht es denn da jetzt konkret um eine Verwarnung oder war die Überschreitung so hoch, daß direkt ein Bußgeldbescheid ausgestellt wurde?

Hier wandert so eine Smiley-Anzeige der Verkehrswacht von Ort zu Ort. Also offiziell drauf berufen würde ich denken ist erfolglos.

am 26. April 2022 um 19:10

Ich Antworte fuer einen Freund. Es hat kaum Sinn Einspruch einzulegen. Die Smilietafel kann auch noch bei 100km/h gruen grinsen wenn es bei 30 km/h blitzt. ;)

am 26. April 2022 um 19:34

Ich würde eventuelle, weitere Schritte davon abhängig machen, um was es geht. Das hat der TE ja nicht genannt. Geht es um den entscheidenden, letzten Punkt in Flensburg, wurde ich Rat nicht in einem Forum, sondern bei einem Anwalt suchen.

Geht es um ein paar Euro fuffzig - unter Lehrgeld verbuchen. Es geht ja wohl nur um 70 EUR und keinen Punkt.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 26. April 2022 um 20:40:13 Uhr:

Einspruch kann man immer erheben, erfolgreich wird der sicher nicht.

Aber da wir ja in einer dermaßen verrückten Bananenrepublik leben, könnte man den Aufsteller der Anzeigentafel ja auf Schadenersatz verklagen.

Welches Land oder welche Republik würdest du denn als besser bezeichnen bzw. bevorzugen?

Zitat:

@McFlyHH schrieb am 26. April 2022 um 20:35:50 Uhr:

Ernsthaft???

Ja, das stammt aus dem Buch "Die drei ??? und der teuflische Geschwindigkeitsanzeiger".

Zitat:

@ArizonaTea schrieb am 26. April 2022 um 20:32:06 Uhr:

Kann man da erfolgreich Einspruch erheben?

Auch wenn das hier im Forum ins Lächerliche gezogen wird - ja, probieren kann man es. Wenn beispielsweise ein Fahrverbot droht, dann kann man fast alles an Argumenten vorbringen, was den Vorwurf abschwächt. Das nennt man dann ein Abweichen vom Regelfall. Dann könnte z.B. das Bußgeld beibehalten werden, aber das Fahrverbot entfallen.

Und es ist genau so, wie du schon geschrieben hast, nämlich dass der grüne Smiley signalisiert, dass die Geschwindigkeit in Ordnung ist. Dass diese Anzeigetafeln keine offiziellen Verkehrszeichen sind, ist für ein Abweichen vom Regelfall erst mal zweitrangig.

Es lohnt sich aber nicht, wenn nur ein Verwarnungsgeld droht.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 26. April 2022 um 20:40:13 Uhr:

Einspruch kann man immer erheben...

Nein, dazu muß es sich schon um einen Bußgeldbescheid handeln.

Gegen eine gebührenpflichtige Verwarnung kann man keinen Einspruch erheben.

Einspruch kann man nur einlegen, nicht erheben. :)

am 26. April 2022 um 20:19

Nicht grundsätzlich. Gegen OWi-Bußgeldbescheide, Steuerbescheide oder Versäumnisurteile nach der ZPO wird Einspruch eingelegt. In der Abgabenordnung dagegen findet sich auch die Formulierung, dass ein Einspruch "einzureichen" oder "anzubringen" ist.

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