GAP Deckung in KFZ Versicherung oder im Leasingvertrag ?
Guten Morgen,
möchte als Privatperson ein Opel Adam leasen..... im Leasing Vertrag besteht die Möglichkeit für 6,00 im Monat eine GAP Deckung mit abzuschliessen.... Ich dachte immer das die bei der Vollkasko KFZ Versicherung automatisch dabei ist....... ? Habt Ihr ne Ahnung...
Danke und Gruß
Beste Antwort im Thema
Die Meinung, dass GAP durch Neupreisentschädigung ersetzt werden kann, ist schlicht und ergreifend falsch.
Denn ergänzend zu den Hinweisen von xAKBx setzt die Neupreisentschädigung das Vorliegen eines Totalschadens voraus, also müssen die Rep. Kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Tun sie das nicht, gibt es auch keinen Neupreis, sondern WBW ./.RW, bzw netto Rep. Kosten.
Für die GAP besteht diese Voraussetzung aber nicht, jedenfalls nicht bei allen Gesellschaften.
Folglich beibt man bei allen Schäden, bei denen der Leasingvertrag abgelöst wird und kein echter TTS vorliegt, auf der Differenz sitzen, wenn keine GAP besteht.
77 Antworten
weils die auch als "stand allone" oder als Bestandteil des Leasingvertrages gibt...
Ok. Dafür zahle ich dann aber auch eine seperate Mehrprämie.
Tach,
Zitat:
Original geschrieben von HacklSchorsch1
http://www.beckerautomobile.de/.../autoplus-versicherung.htmlHier mal das erste Ergebnis, das Google ausspuckt.
Zitat:
Ok. Dafür zahle ich dann aber auch eine seperate Mehrprämie.
In Deinem obigen Link zur Mercedes-Benz Bank ist die Mehrprämie aber schon in der Leasingrate enthalten. Nach Deiner Logik dürftest Du dann über diesen Anbieter nicht leasen.
Salve,
remarque
Zitat:
Original geschrieben von HacklSchorsch1
Ok. Dafür zahle ich dann aber auch eine seperate Mehrprämie.
Nicht unbedingt - beim MB Beispiel ist das im Leasingvertrag immer drin, weil die das als Rückstellungen ohne Versicherungslösung machen. Anderswo kaufe ich die dann halt für 3,- € mtl. bei nem normalen PKW ein, was auch nicht die Welt ist und wiederum anderswo kostet die 0,50 € mehr, dafür ist dann auch eine nicht verbrauchte Anzahlung mitversichert und wiederum anderswo heisst das Spielchen dann RTI (return to invoice) und leistet den Kaufpreis oder den Buchwert, ne nach dem was höher ist, und, und, und, und.....
Das MB Beispiel finde ich allerdings sowieso nicht gelungen. Da habe ich zwar 48 Monate Neuwertersatz, aber nur bei Totalschaden. Bei Diebstahl sind es dann nur 6 Monate. Und Neuwertersatz gibt es auch nur, wenn die Reparaturkosten im Schadenfall 80% des Kaufpreises überschreiten.
Und zuguterletzt ist Kaufpreisschutz oder Neuwertersatz kein Ersatz für die GAP, weil es entgegen der hier geläufigen Meinung durchaus in der Anfangsphase des Leasingvertrages vorkommt, dass der Buchwert über dem Kaufpreis liegt...
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Wie ich hier schon geschrieben habe:
Neupreis gibt es bei Reperaturkosten über 80%. Kann also gut sein, dass die Neupreisentschädigung greift, die GAP Deckung aber noch nicht.
Neupreis gibt es aber auch immer bei Totalschaden.
Die 80% sind ein "oder" Fall.
Die Neupreisentschädigung bringt mir also auf alle Fälle mindestens genau so viel wie die GAP Deckung.
Die GAP Deckung wird aber nach kurzer Zeit bereits immer weniger Leisten, als die Neupreisentschädigung.
In welchen Fällen soll ein Buchwert höher sein, als der Neupreis?
Bitte erklär das mal.
Ich müsste jetzt so ziemlich alles gelernte falsch in Erinnerung behalten haben, wenn es beim Leasing nicht so ist, dass Kosten technisch in die Anfangszeit gebucht werden und dementsprechend der Buchwert in den ersten Monaten bei Verträgen ohne Anzahlung > 100% ist.
Meines Wissens ist die gängige Beschreibung eines Totalschadens immer noch die, dass die Reparaturkosten höher sein müssen, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Diese Grenze dürfte beispielsweise bei einem 3 1/2 Jahre alten Auto deutlich niedriger sein, als Reparaturkosten in Höhe von 80% des Kaufpreises. Auch ist das bei der MB Versicherung zumindest bis Ende 2010 keine "oder-Regelung" gewesen. Wenn Sie's geändert haben, ist ja gut... (glaube ich aber nicht)
Da die GAP Bedingungen i.d.R. auf den "normalen" Totalschaden abstellen, ist hier viel schneller eine Entschädigungsleistung zu erwarten als bei dem geschilderten Neuwertersatz - es ist also eher umgekehrt, als von dir geschrieben.
Das die GAP Deckung nach einer gewissen Zeit weniger leistet als der Neuwertersatz ist richtig (falls es keine GAP mit RTI ist).
Sowohl die GAP-Bedinungen, wie auch die Neupreisbedinungen greifen alle bei Totalschaden.
Zitat:
2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir
den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Rest-
werts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens
oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.
Wann zahlen wir den Neupreis?
b Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neu-
preis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen
Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust ein-
tritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung
nnerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen
Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.
Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schaden-
ereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom
Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Rest-
wert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Beim Basis-Tarif für Pkw gilt für die Neupreiserstattung anstelle der
Frist von 18 Monaten eine Frist von 6 Monaten.
c – entfällt –
Differenzkasko bei geleastem Pkw
d Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw
erhöht sich in der Vollkasko die nach A.2.6.1 und A.2.6.5 bis A.2.6.8
berechnete Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeugs, der sich aus
der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). Für die
Be rechnung maßgeblich ist der Tag des Schadens. Etwaige Ersatzleis-
tungen eines gegnerischen Haftpflichtversicherers werden angerech-
net.
Beim Basis-Tarif für Pkw erbringen wir die Leistung der Differenzkasko
nicht.
Hinweise:
– Im Rahmen Ihrer Aufklärungspflicht im Schadenfall nach E.1 müssen
Sie uns u. a. folgende Unterlagen vorlegen: Leasingvertrag, Abrech-
nung des Leasingvertrags, Berechnung des Ablösewerts und End-
abrechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers.
– Eine vereinbarte Selbstbeteiligung nach A.2.6.9 wird von unserer
Leistung abgezogen
Das sind die aktuellen HUK Bedingungen.
Darüber hinaus habe ich eben bei der Neuprei und Kaufpreis den Vorteil, dass die auch dann leisten, wenn 80% überschritten werden.
Die 80% sind also eine weitere Möglichkeit, wann das Ganze greift.
Es kann ja vorkommen, dass das Fahzeug 85% Schaden vom Neupreis hat, aber damit noch kein Totalschaden ist.
KRAVAG
A.7.5 Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust?
Wir ersetzen im Falle der Beschädigung, der Zerstörung, des Totalschadens oder des Verlusts des Fahrzeugs in Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6, A.2.8 bis A.2.14
a. bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbetrag am Schadentag, soweit der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung schriftlich geltend macht. Der Leasing-Restbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung.
b. bei kreditfinanzierten Fahrzeugen die Differenz zwischem dem Wiederbeschaffungswert und dem sich aus dem Darlehensvertrag errechnenden abgezinsten Darlehensrestbetrag am Schadentag, der bei vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw. Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Befriedigung des Darlehensvertrags erlangt. Das Darlehen muss nachweislich ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden sein.
R + V
A.7.5 Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust?
Wir ersetzen im Falle der Beschädigung, der Zerstörung, des Totalschadens oder des Verlusts des Fahrzeugs in Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6, A.2.8 bis A.2.14 a. bei Leasingfahrzeugen die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem sich
aus dem Leasingvertrag errechnenden Leasing-Restbetrag am Schadentag, soweit der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung schriftlich geltend macht. Der Leasing-Restbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung.
Was will uns der Autor mit diesen 2 Auszügen sagen?
Na, was wollte uns der Schorsch mit seinem Auszug sagen?
Und was ist bei diesen Gesellschaften anders?
Kleiner Tipp für den Goldschorschl: Immer das Fettgedruckte lesen...
Ich habe es gelesen. Da steht das Wort "Beschädigung". Und?
Ich habe auch den Rest der Bedingungen gelesen, die du nicht mehr hier mit rein kopiert hast, den der ist nicht uninteressant, wenn es um den Vergleich Neupreis - GAP geht.
Jetzt erklär mir doch bitte mal, was du überhaupt damit sagen willst.
Zitat:
Original geschrieben von HacklSchorsch1
Sowohl die GAP-Bedinungen, wie auch die Neupreisbedinungen greifen alle bei Totalschaden.
Nur weil das im HUK Beispiel so ist, tun noch lange nicht alle das Gleiche. Z.B. würdest du dich wundern, wie oft große Fuhrparks GAP versichert haben, diese dann aber nur bei Leasing, aber nicht bei Finanzierung / Mietkauf gilt.
Zitat:
Darüber hinaus habe ich eben bei der Neuprei und Kaufpreis den Vorteil, dass die auch dann leisten, wenn 80% überschritten werden.
Die 80% sind also eine weitere Möglichkeit, wann das Ganze greift.
Es kann ja vorkommen, dass das Fahzeug 85% Schaden vom Neupreis hat, aber damit noch kein Totalschaden ist.
Mensch, denk doch mal genau drüber nach: Die 80% Grenze ist ein Riesen Nachteil und kein Vorteil!! Nehmen wir mal das Beispiel MB Versicherung. Wenn du dort einen Neuwagen für 50.000,- € kaufst, und nach 3 1/2 Jahren einen Schaden hast, bekommst du dann Neuwertersatz, wenn die Rep.-Kosten über 40.000,- € liegen. Wo läge da wohl nach der "klassischen Totalschadendeffinition" die Grenze??
Der letzte Satz ist Quatsch - welche Autos sind denn auch nur einen Tag nach Zulassung noch mehr als 85% des Kaufpreises wert (WBW)???
@Hafi: Häng Dich doch nicht immer an einem Wort so auf - Manno!! 😁😁
Wie sieht das ganze denn im Haftpflichtschadensfall aus?
Vom Gegner gibt es doch eine Entschädigung auf der Basis des WBW und nicht des Buchwerts des Leasinggebers?
Amen
Richtig!
Da kommst du dann nur ohne Verlust raus, wenn du die GAP über den Leasinggeber oder alleinstehend hast und mit einem kleinen Verlust (Rückstufung), wenn Sie Bestandteil deiner Kasko ist....