GAP Deckung in KFZ Versicherung oder im Leasingvertrag ?
Guten Morgen,
möchte als Privatperson ein Opel Adam leasen..... im Leasing Vertrag besteht die Möglichkeit für 6,00 im Monat eine GAP Deckung mit abzuschliessen.... Ich dachte immer das die bei der Vollkasko KFZ Versicherung automatisch dabei ist....... ? Habt Ihr ne Ahnung...
Danke und Gruß
Beste Antwort im Thema
Die Meinung, dass GAP durch Neupreisentschädigung ersetzt werden kann, ist schlicht und ergreifend falsch.
Denn ergänzend zu den Hinweisen von xAKBx setzt die Neupreisentschädigung das Vorliegen eines Totalschadens voraus, also müssen die Rep. Kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Tun sie das nicht, gibt es auch keinen Neupreis, sondern WBW ./.RW, bzw netto Rep. Kosten.
Für die GAP besteht diese Voraussetzung aber nicht, jedenfalls nicht bei allen Gesellschaften.
Folglich beibt man bei allen Schäden, bei denen der Leasingvertrag abgelöst wird und kein echter TTS vorliegt, auf der Differenz sitzen, wenn keine GAP besteht.
77 Antworten
Ein Beispiel anhand von Zahlen:
Reparaturkosten 15.000 Euro
Wiederbeschaffungswert 12.500 Euro
Neupreis 20.000 Euro
Leasingablöse 14.500 Euro
Es liegt ein Totalschaden vor (Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert)
Abrechnung bei Barkauf oder Kreditfinanzierung: Wiederbeschaffungswert = 12.500 Euro
Abrechnung bei Leasing mit GAP-Deckung = 14.500 Euro
Neupreisentschädigung entfällt (da die Reparaturkosten nicht die 80% vom Neupreis erreichen bzw. übersteigen)
Keine GAP-Deckung – es fehlen 2.000 Euro
Betragen die Reparaturkosten 16.000 Euro oder mehr (80%) besteht ein Neupreisanspruch dann, wenn der Versicherungsnehmer auch wieder ein Fahrzeug kauft.
Abrechnung: Wiederbeschaffungswert = 12.500 Euro
Bei der Leasingabrechnung fehlen 2.000 Euro
Versicherungsnehmer kauft ein Auto für 20.000 Euro erhöht sich die Abrechnung um 7.500 Euro auf eben den Neupreis von 20.000 Euro. Die 7.500 Euro braucht er aber für den Kauf des Fahrzeuges.
Die 2.000 Euro bei der Leasingabrechnung fehlen noch immer.
Versicherungsnehmer least ein Fahrzeug bleibt es bei der Abrechnung des Wiederbeschaffungswertes von 12.500 Euro.
Es fehlen noch immer 2.000 Euro.
Wozu ist wohl die GAP-Deckung eingeführt worden?
Auf welche AGBs beruht deine Rechnung denn?
Die AGBs die ich kenne, haben alle die gleichen Vorraussetzungen für Neupreis, Kaufpreis und GAP Deckung.
Z.B. eben immer 70 oder 80%.
Die GAP Deckung wurde deshalb eingeführt, weil die Kaufpreis und Neupreiserstattung ja nur zeitlich begrenzt greift.
Beispiel: AXA AGBs
Zitat:
Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge
A.2.6.2 Bei Pkw zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn
innerhalb von 6 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine
Zerstörung oder ein Verlust eintritt oder die erforderlichen Kosten der Reparatur
mindestens 80% des Neupreises betragen.
A.2.6.3 Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses
im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder
Kfz-Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen
Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder -händler zugelassen
waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen.
A.2.6.4 Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
A.2.6.5 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung
nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung
innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs
oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.GAP-Deckung
A.2.6.6 Sofern vereinbart, ersetzen wir bei geleasten Pkw oder Lkw bis 3,5 t zulässigem
Gesamtgewicht die Differenz zwischen der Restleasingforderung ohne Zinsen
(= abgezinst) und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich einer vereinbarten
Selbstbeteiligung (GAP-Deckung). Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis
des Fahrzeugs im Sinne von A.2.6.15.
A.2.6.7 Die Restleasingforderung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der
Leasinggeber durch die vorzeitige Befriedigung des Leasingvertrags erlangt. Bei
der Berechnung ist auf den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis eingetreten
ist. Für die Abzinsung wird der Zinssatz zugrunde gelegt, mit dem der
Leasinggeber bei der Berechnung der Leasingraten kalkuliert hat.
A.2.6.8 Die Höhe der abgezinsten Restleasingforderung ergibt sich aus den restlichen
Leasingraten und dem eventuell im Leasingvertrag vereinbarten Restwert
des Fahrzeugs. Die Restleasingforderung vermindert sich um den Zinsvorteil, den
der Leasinggeber durch die vorzeitige Befriedigung des Leasingvertrags erlangt.
Bei der Berechnung ist auf den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis
eingetreten ist. Für die Abzinsung wird der Zinssatz zugrunde gelegt, mit dem der
Leasinggeber bei der Berechnung der Leasingraten kalkuliert hat.
A.2.6.9 Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Zitat:
Original geschrieben von HacklSchorsch1
Moment...
Google ist dein Freund 😎
und ich gebe jetzt auf 😁
Schwach...
Wie du Anhand meiner zitierten Axa AGBs siehst, greift die Neupreisentschädigung auch bei 80%.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von HacklSchorsch1
...greift die Neupreisentschädigung auch bei 80%.
Nicht
auch, sondern
nurbei Neupreisentschädigung. Das ist ja das Problem, welches du nicht begreifst.
Zweifelst einen Sachverhalt an und bringst dann Beweise für Aussagen, die du anzweifelst.
Ich sags ja, du machst dich hier nur noch lächerlich.
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Nicht auch, sondern nur bei Neupreisentschädigung. Das ist ja das Problem, welches du nicht begreifst.
Erklärs mir.
Versuchs zumindest, anstatt einen blöden Kommentar zu schreiben.
Vielleicht erkennst du deinen Denkfehler.
Zitat:
Original geschrieben von HacklSchorsch1
Erklärs mir.
Wo steht in deinen zitierten Bedingungen, dass 80% bei GAP Deckung erreicht werden müssen?
Dann ist ja die Neupreisentschädigung sogar in diesem Punkt auch noch besser, als die Gap Deckung, bei der Axa.
Zitat:
Original geschrieben von HacklSchorsch1
Dann ja die Neupreisentschädigung sogar besser, als die Gap Deckung.
Hast du dir das Zahlenbeispiel von xAKBx überhaupt angeschaut?
Zitat:
Reparaturkosten 15.000 Euro
Wiederbeschaffungswert 12.500 Euro
Neupreis 20.000 Euro
Leasingablöse 14.500 EuroEs liegt ein Totalschaden vor (Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert)
Abrechnung bei Barkauf oder Kreditfinanzierung: Wiederbeschaffungswert = 12.500 Euro
Abrechnung bei Leasing mit GAP-Deckung = 14.500 EuroNeupreisentschädigung entfällt (da die Reparaturkosten nicht die 80% vom Neupreis erreichen bzw. übersteigen)
Keine GAP-Deckung – es fehlen 2.000 Euro
Du siehst, wegen der 80% Klausel bei Neupreisentschädigung gibt es diese in dem Fall nicht. Die GAP-Deckung gibt es sehr wohl (da sie die 80% Klausel nicht enthält).
Jetzt begriffen?
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Das liest sich hier aber anders:Zitat:
Original geschrieben von Mimro
@Elchsucher
Du bist ja nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu kaufen, Du kannst den vorher gewählten Weg beschreiten und wieder leasen; ist ja ebenfalls ein Weg der Ersatzbeschaffung.
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Und nun?Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
.... und nochmal: Neupreis gibt es nur, wenn die Entschädigung (=Neupreis) zum Kauf eines Fahrzeuges verwandt wird. Leasing ist kein Kauf.
Deswegen habe ich geschrieben, dass die Neuwertentschädigungen an keine Voraussetzungen gebunden sein darf. xAKBx bezieht sich offenbar auf einen Passus, der für die NWE eine Ersatzbeschaffung vorsieht. Hier gibts sicher Versicherer, die das einfordern, wobei ich jetzt aus dem Stegreif niemanden kenne, der den Kauf vorschreibt. Normalerweise wird eine Ersatzbeschaffung vorgeschrieben und das ist Leasing meines Wissens eben auch.
Viele Versicherer machen hierzu eben keine Einschränkung, sondern setzen nur den Totalschaden voraus (aufgrund Urlaub und derzeit unglaublich schlechter Übertragungsrate mangels Provider 😰, kann ich hier beispielhaft lediglich die "Optimal"-Bedingungen der Versicherungskammer Bayern nennen).
Wenn Leasing keine Ersatzbeschaffung darstellt, können wir gemeinschaftlich tausende Anbieter wegen Falschberatung angehen, abgesehen von den Versicherern, denen eine elementare Leistungserweiterung bei Neuwagen-Leasingnehmern (wieviel Prozent der Neuwagenkäufer leasen aktuell?) wegbricht!
@ xAKBx und Eulensucher
Ihr habt das Wort "oder" in den Bedingungen überlesen.
Zitat:
Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge
A.2.6.2 Bei Pkw zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn
innerhalb von 6 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine
Zerstörung oder ein Verlust eintritt oder die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80% des Neupreises betragen.
In dem Beispiel vom xAKBx hat der Wagen Totalschaden.
Also besteht also Anspruch auf die Neupreisentschädigung.
vergesst Ihr in eurer freundlich geführten Diskussion nicht noch einen wichtigen Punkt?
Bei einem Leasingvertrag erhält nicht der VN die Entschädigungsleistung aus der Kasko sondern die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs.
Die Kasko deckt damit das wirtschaftliche Interesse des Leasinggebers, die GAP-Deckung das des Leasingnehmers.
Dazu noch ein weiteres Stückchen in die Runde geworfen was eine GAP-Deckung unabdingbar macht:
Im Fall das Ihr Geschädigter in einem Unfall mit Totalschaden an eurem Fahrzeug seid bringt die Kaufpreisentschädigung bei der Leasingrestwertberechnung überhaupt nichts. Die gegnerische Versicherung reguliert nach der Praxis stur WBW abzüglich RW. Die GAP-Deckung greift dennoch.
Auch die Neupreisentschädigung greift in diesem Moment genau so.
Zitat:
Original geschrieben von HacklSchorsch1
Auch die Neupreisentschädigung greift in diesem Moment genau so.
...aber mit Rückstufung - somit ist eine GAP Versicherung bei unverschuldeten Unfällen sogar sowas wie ein Rabattretter... 😁
Wieso sollte es bei Leistungen aus der GAP Deckung keine Rückstufung geben?