Führerscheinklasse B -> Anhänger??

Moin,

hab den normalen Klasse B Führerschein, gemacht im Jahr 2001. Darf ich damit Anhänger fahren?? Wenn ja, was für einen???

Danke

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Zitat:

Original geschrieben von Gelderland


Zweiachsig, wenn es eine Tandem-Achse ist (z.B. eine Doppelachse bei Wohnwagen)

Ein Anhänger mit Tandemachse gilt als einachsig. Damit ein Anhänger als zweiachsig gilt, muß zwischen den Achsen ein Mindestabstand von 1 m bestehen.

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Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald


Beim BE ist es schnurz was der Anhänger wiegt oder wieviele Achsen er hat,einzige Einschränkungen sind die max 3,5t zulässige Gesammtmasse des Fahrzeugs und die eingetragene Anhängelast. Nur beim B wird es etwas komplizierter.😁
Was übrigens unter Anderem der EU zu verdanken haben, da hat man die Klassen vereinheitlicht und den Fehler gemacht das jedes Land seine eigenen Ausnahmen zulässt was die Sache verkompliziert.

stimmt soweit.😛

Zitat:

Original geschrieben von gardiner


@Maik380

Zuerst mal bitte ich vor allem die Kollegen Fahrlehrer um mehr Genauigkeit, Du musst Dich schon entscheiden, ob Du von Gesamtgewichten oder Gesamtmassen sprichst, es ist leider nicht dasselbe.

Zum Zweiten würde ich mal dreist behaupten, daß auch der Führerscheininhaber "B" einen Zug mit einer Zuggesamtmasse von 4.250kg fahren darf, nämlich das Zugfahrzeug mit 3,5t zGG + den Anhänger mit 0,75t zGG.

Zum Dritten wüsste ich gern, wie Du beim BE-Schein auf eine maximale Zuggesamtmasse von 7,0t kommst, das hat sich mir noch nicht erschlossen. Vielleicht kannst Du hier ja mal aufklären.

Grüsse der Gardiner

Gut OK einigen wir uns auf zulässiges gesamt gewicht zGG.

Wo der unterschied liegt weiß ich nicht das interessiert mich auch nicht und ist hier mit sicherheit nicht von bedeutung denn die zulässige Gesamtmasse (zGM) wird in der deutschen StVO und StVZO auch zulässiges Gesamtgewicht (zGG) genannt.

Dein zweiter punkt stimmt natürlich, davon war aber in meinem post auch nicht rede natürlich kann man ein KFZ mit einem zGG von 3500kg fahren und dort einen anhänger mit einem zGG von 750kg dranhängen und das mit klasse B.

Aber auch hier sollte man vorsichtig sein, denn ich kenne einen aktuellen fall wo ein führerscheininhaber der klasse B einen anhänger mit einem zGG von 750kg an einen transporter mit einem zGG von 3500kg angehangen hat und trotzdem bei ner kontrolle den ganzen zug stehen lassen musste weil er nicht in den richtigen führerschein hatte, denn in den fahrzeugpapieren stand das im anhängerbetrieb sich das zGG von 3500kg auf 3550kg anhebt 😉.

Ein anhänger der an einen PKW dran kommt darf nur maximal 3500kg in deutschland haben daraus ergeben sie die 7 tonnen, besten dank an Archduchess der das ja geklärt hat.

Im C1 bzw. C1E bereich ist das maximale zuggesammtgewicht auf 12 tonnen begrenzt, alles andere ist dann CE bzw. wer hat CE79.

Gruss
Maik

@Maik380

Mit dem Unterschied Masse - Gewicht helfe ich doch gern 😉

Gewicht ist eine Kraft, Maßeinheit kann Newton sein (oder auch veraltet kP) und sonstige Abwandlungen. Das Gewicht [G] wird berechnet G=m*g, also Masse mal Erdbeschleunigung.
Die Masse [m] wird in Kilogramm, Tonne etc. angegeben.

Beides mag für Dich identisch sein, ist es aber leider nicht. Ich frag mich immer besorgt, wie ihr richtig mit Formelzeichen eine Abbremsung ausrechnen wollt, geht nämlich nicht so leicht, wenn man Kräfte und Massen durcheinander mischt.
Recht hast Du, daß ds in der StVZO und StVO so drinsteht (Gewicht in Kilogramm), aber davon wird es auch nicht richtiger. In der FZV und in den neuen Fahrzeugpapieren ZBI und ZBII hat man dieses endlich korrigiert. Merke: Ein Fahrzeug hat gefälligst eine Gesamtmasse (in t oder kg) und nichts anderes.

Zu dem von Dir geschilderten Fall mit dem Transporter, der durch das Anhängen eines Anhängers plötzlich mehr Gesamtmasse bekommt: Das ist nicht zulässig und auch nicht möglich. Die Stützlast des Anhängers ist immer bestandteil der zGm. Im vorliegenden Fall dürfte, wenn es denn wirklich so war, einer meiner verehrten aaS-Kollegen geschlafen haben, weil serienmäßig geht sowas nicht, dann muss irgendwo über ein 21er Gutachten sowas reingeschrieben worden sein. Wäre mal interessant, eine Kopie davon zu kriegen. Wäre auch wissenswert, wie das Kfz genau verschlüsselt war, ob national oder EG, Transporter ist ein dehnbarer Begriff. Wenn es z.B. nach EG ein N1 BA gewesen ist, kann er ja durch das Anhängen des Anhängers und somit des Überschreitens der 3,5t schlechterdings von N1 plötzlich N2 werden, das glaub ich im Leben der Welt nicht, dann passt kein Immissionswert mehr.
Auch nach nationaler Verschlüsselung klappt es nicht so einfach.

Außerdem muss sich der Fahrzeugführer ja in jedem Falle vor Antritt der Fahrt anschauen, was er für ein Fahrzeug unter dem Hintern hat und ob er es fahren darf.

So long, der Gardiner

Gardiner:
hier im Anhang ein Golf +

da sind Markierungen, die einfach ignorieren.
War mal für ne andere theoretische Frage.

Interessant ist die (ab Werk!) Eintragung von
*F.1/F.2: +25 u. 7.2/8.2: +35 b. Anhängebetrieb*

😁

außerdem wüßte ich gerne inwieweit Hersteller an Klasse B Führerscheininhaber denken wenn sie unter G ein von 1473 bis 1650 eintragen?

Und was sich die aaS die die Betriebserlaubnis erteilen denken.
Wenn du schon mal dabei bist... 😉

Wenn das Problem nicht augenscheinlich wird, bitte gedanklich einen Standardhänger mit 1500 kg zul. Gesamtmasse an den Golf+ hinhängen und mit Klasse B durchspielen.

Maik380:
Rein bei der Betrachtung von B oder BE fahrerlaubnistechnisch hat aber die Technik der AHK bzw. die Technik des Anhängers nichts zu sagen. 😉
Und es gibt immer noch (legal) die Minisattelzüge.

Zitat:

Archduchess der das

"die" bitte.

"der" wäre Archduke.

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Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von Gelderland


Zweiachsig, wenn es eine Tandem-Achse ist (z.B. eine Doppelachse bei Wohnwagen)
Ein Anhänger mit Tandemachse gilt als einachsig. Damit ein Anhänger als zweiachsig gilt, muß zwischen den Achsen ein Mindestabstand von 1 m bestehen.

Falsch!

Ein Anhänger mit Tandemachse gilt als einachsig, wenn der achsabstand maximal 1 m ist. Wenn der achsabstand grösser 1 m ist ist es 2 achsig.

Zitat:

Original geschrieben von gardiner


@Maik380

Mit dem Unterschied Masse - Gewicht helfe ich doch gern 😉

Gewicht ist eine Kraft, Maßeinheit kann Newton sein (oder auch veraltet kP) und sonstige Abwandlungen. Das Gewicht [G] wird berechnet G=m*g, also Masse mal Erdbeschleunigung.
Die Masse [m] wird in Kilogramm, Tonne etc. angegeben.

Beides mag für Dich identisch sein, ist es aber leider nicht. Ich frag mich immer besorgt, wie ihr richtig mit Formelzeichen eine Abbremsung ausrechnen wollt, geht nämlich nicht so leicht, wenn man Kräfte und Massen durcheinander mischt.
Recht hast Du, daß ds in der StVZO und StVO so drinsteht (Gewicht in Kilogramm), aber davon wird es auch nicht richtiger. In der FZV und in den neuen Fahrzeugpapieren ZBI und ZBII hat man dieses endlich korrigiert. Merke: Ein Fahrzeug hat gefälligst eine Gesamtmasse (in t oder kg) und nichts anderes.

Zu dem von Dir geschilderten Fall mit dem Transporter, der durch das Anhängen eines Anhängers plötzlich mehr Gesamtmasse bekommt: Das ist nicht zulässig und auch nicht möglich. Die Stützlast des Anhängers ist immer bestandteil der zGm. Im vorliegenden Fall dürfte, wenn es denn wirklich so war, einer meiner verehrten aaS-Kollegen geschlafen haben, weil serienmäßig geht sowas nicht, dann muss irgendwo über ein 21er Gutachten sowas reingeschrieben worden sein. Wäre mal interessant, eine Kopie davon zu kriegen. Wäre auch wissenswert, wie das Kfz genau verschlüsselt war, ob national oder EG, Transporter ist ein dehnbarer Begriff. Wenn es z.B. nach EG ein N1 BA gewesen ist, kann er ja durch das Anhängen des Anhängers und somit des Überschreitens der 3,5t schlechterdings von N1 plötzlich N2 werden, das glaub ich im Leben der Welt nicht, dann passt kein Immissionswert mehr.
Auch nach nationaler Verschlüsselung klappt es nicht so einfach.

Außerdem muss sich der Fahrzeugführer ja in jedem Falle vor Antritt der Fahrt anschauen, was er für ein Fahrzeug unter dem Hintern hat und ob er es fahren darf.

So long, der Gardiner

Du Schreibst einen Mist zusammen.

@i-bose
Ich würde Dich bitten, Deinen Ton zu mäßigen. Wenn Du anderer Meinung bist, dann sage genau, was Dir nicht gefällt und warum Du es anders siehst, dann kann man vernünftig darüber debattieren, aber nicht in diesem Ton.

Gardiner

Was ist denn mit meinem Beitrag? Nicht daß der untergeht. 😁
Darüber könnte man doch debattieren.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Was ist denn mit meinem Beitrag? Nicht daß der untergeht. 😁
Darüber könnte man doch debattieren.

Ja, die Leermassenspanne. Im Fahrzeugschein (bzw. der enspr. Zulassungsbescheinigung) wird nur der kleinste Wert eingetragen, eventuell noch unter Bemerkungen "BIS 1650 JE NACH AUSR." oder so ähnlich. Maßgeblich ist aber der Wert, der an der angestammten Stelle steht.

Zitat:

Fast richtig, wenn wir jetzt 2013 hätten und die neue führerscheinrichtline ihre gültigkeit hätte, hättest du auch recht, zur zeit ist das was du da schreibst aber FALSCH, gefährlich falsch.

 

Selbst bei einem gespann was unter 3500kg im gesammtgewicht liegt braucht man BE, wenn man weiß wie man rechen muss.

 

Nehmen wir mal meinen aktuellen golf 6 der hat ein leergewicht von 1300kg und ein zulässiges gesammtgewicht von 1840kg.

 

Hänge ich an den wagen einen anhänger mit einem zulässigen gesammtgewicht von mehr als 1300kg liege ich zum einen noch unter 3500kg im zuggesammtgewicht brauche aber schon die BE weil das zulässige gesammtgewicht des anhänger NICHT größer als die leermasse des zugfahrzeuges sein darf.

Stimmt, du hast Recht! Diesen Aspekt habe ich vergessen! Stimmt!

Zitat:

Der führerschein der klasse BE geht bis 7 tonnen zuggesammtgewicht, dabei darf das zugfahrzeug nicht mehr wie 3500kg gesammtgewicht haben und auch der anhänger darf nicht mehr wie 3500kg gesammtgewicht haben.

 

Ein T5 transporter darf zu 100% genutzt werden um ein anhänger in der klasse BE zu ziehen, selbst wenn der transporter als LKW zugelassen darf mit der klasse B bzw. BE gefahren werden wenn er im gesammtgewicht auch im anhänger betrieb unter 3500kg bleibt.

Es ging darum dass ein T5 selbst schon recht schwer ist und die Tonnage des Fahrzeuges unnötig an die zulässige Gesamtmasse des Gespanns ranführt!

Dass das Gespann samt Anhänger bei BE die 3,5t überschreiten darf wäre mir neu!

Zitat:

Original geschrieben von Maik380



Zitat:

Original geschrieben von gardiner


@Maik380

Zum Dritten wüsste ich gern, wie Du beim BE-Schein auf eine maximale Zuggesamtmasse von 7,0t kommst, das hat sich mir noch nicht erschlossen. Vielleicht kannst Du hier ja mal aufklären.

Grüsse der Gardiner

Ein anhänger der an einen PKW dran kommt darf nur maximal 3500kg in deutschland haben daraus ergeben sie die 7 tonnen, besten dank an Archduchess der das ja geklärt hat.

Im C1 bzw. C1E bereich ist das maximale zuggesammtgewicht auf 12 tonnen begrenzt, alles andere ist dann CE bzw. wer hat CE79.

Gruss
Maik

Bei BE ist das Zugfahrzeug auf 3,5 to zGg beschränkt, richtig? Richtig!

Das maximale Anhängergewicht für BE ergibt sich deiner Meinung nach also zum einen daraus, das ein PKW vom Gesetz her maximal sein eigenes zGg noch mal als Anhängelast haben darf, es sei denn im Schein wäre etwas geringeres eingetragen (was es in den meisten Fällen ja auch ist), und zum Anderen daraus, das Kugelkopfsysteme mit Auflaufbremse in Deutschland und wohl auch EU nur bis 3,5 to Anhänger-zGg zugelassen sind. Richtig?

Ist soweit auch richtig.🙂

Jetzt aber das große "ABER":

Wir sprechen ja nicht nur von PKW, FEV ja auch nicht, dort heisst es ja KFZ bis zGg 3,5 to für B und BE.

Und LKW (AFAIK auch die bis 3,5 to) dürfen mit durchgehender Bremsanlage, also Druckluftbremsen in den meisten Fällen, das 1,5-fache ihres zGg ziehen, wenn also eine solche Anlage und Maulkupplung verbaut und abgenommen und die entsprechende Anhängelast eingetragen ist, sind hier bis zu 5,25 to Anhängelast für einen 3,5-Tonner möglich.

Und Geländewagen dürfen das 1,5-fache zGg als Anhängelast sogar ohne Bremsanlage haben, um aber mit einem Geländewagen mit einem angenommenen zGg von 3,5 to diese mit der Anhängelast zu überschreiten, braucht´s dann wieder Maulkupplung und Druckluftbremse, weil ja Kugelkopf und Auflaufbremse nicht mehr als 3,5 to Anhänger-zGg hergeben.

Also kommen wir mit BE auf ein mögliches Gespanngewicht von 8,75 to, es sei den ich bin falsch informiert, und jemand haut mir das ganze mit entsprechenden Paragraphen wieder um die Ohren.😁😉

Gruß
MS der BE, C1E und CE79 hat und dem daher bis 7,5 to Zugfahrzeug, 12 to Gespann bei unbegrenzter Achsanzahl und 18,5 to-Gespann bis drei Achsen alles egal sein kann.😁😁

@meehster:
Meinen Anhang hast du aber schon gesehen?
Sag mir dochmal was ein B Klasse Inhaber da machen soll? 😁
Aber die hat man offenbar vergessen bei solch tollen Eintragungen.

@Cottbusa:
Doch, momentan berechtigt BE dazu.

@Marksawyer:
Minisattelzüge mit BE gehen glaube ich bis 12t? So genau kenn ich mich bei denen jetzt nicht aus, aber ist ja auch kein PKW. 😉

Aber mit BE fahrbar.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


@Marksawyer:
Minisattelzüge mit BE gehen glaube ich bis 12t? So genau kenn ich mich bei denen jetzt nicht aus, aber ist ja auch kein PKW. 😉

Aber mit BE fahrbar.

Tja, welche Anhängelasten zulässig sind, wenn der Anhänger ein Auflieger ist, weiß ich jetzt nicht, aber der BE gilt nunmal für Fahrzeuge bis 3,5 to und weder das Gewicht des Anhängers, noch das Gespanngewicht sind durch die Fahrerlaubnis beschränkt, sondern nur durch die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges, was im Umkehrschluss bedeutet, wenn ich an das passende Fahrzeug mehr anhänge, als es ziehen darf, ist es bei BE in keinem Fall "Fahren ohne Fahrerlaubnis, eine Starftat, sondern "nur" "Überschreiten der Anhängelast", eine OWI, die aber natürlich auch teuer werden kann.

Gruß
MS

Zitat:

Original geschrieben von MarkSawyer



Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


@Marksawyer:
Minisattelzüge mit BE gehen glaube ich bis 12t? So genau kenn ich mich bei denen jetzt nicht aus, aber ist ja auch kein PKW. 😉

Aber mit BE fahrbar.

Tja, welche Anhängelasten zulässig sind, wenn der Anhänger ein Auflieger ist, weiß ich jetzt nicht, aber der BE gilt nunmal für Fahrzeuge bis 3,5 to und weder das Gewicht des Anhängers, noch das Gespanngewicht sind durch die Fahrerlaubnis beschränkt, sondern nur durch die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges, was im Umkehrschluss bedeutet, wenn ich an das passende Fahrzeug mehr anhänge, als es ziehen darf, ist es bei BE in keinem Fall "Fahren ohne Fahrerlaubnis, eine Starftat, sondern "nur" "Überschreiten der Anhängelast", eine OWI, die aber natürlich auch teuer werden kann.

Der Auflieger trägt auch zur Zuladung des Zugfahrzeugs bei.

Aber grundsätzlich noch etwas: Für die Straftat "Fahren ohne Fahrerlaubnis" sind nur die Angaben in den Papieren maßgeblich - oder bei Geschwindigkeitsbeschränkten Führerscheinklassen wenn das Fahrzeug frisiert wurde. Die OWi ist ein anderes Kapitel, dort zählt, wenn das Fahrzeug, der Anhänger oder die Anhängelast tatsächlich zu viel wiegt.

@ Archduchess: Den Anhang habe ich bis eben nicht betrachtet. Unter solchen Umständen gilt der niedrigere Wert.

Minisattelzug
http://www.daz24.de/.../magazin.php?...

11,99t 😁

Wird aber genau wie die kleinere Version mit der nächsten Führerscheinrichtlinie gekippt werden.
Dann wird BE auf 3500 kg zul. Gesamtmasse Anhänger beschränkt...

@meehster:
Leider... und um wirklich sicherzugehen muß ein B Inhaber das tatsächliche Leergewicht eintragen lassen. 🙄

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