Führerscheinklasse B -> Anhänger??
Moin,
hab den normalen Klasse B Führerschein, gemacht im Jahr 2001. Darf ich damit Anhänger fahren?? Wenn ja, was für einen???
Danke
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Gelderland
Zweiachsig, wenn es eine Tandem-Achse ist (z.B. eine Doppelachse bei Wohnwagen)
Ein Anhänger mit Tandemachse gilt als einachsig. Damit ein Anhänger als zweiachsig gilt, muß zwischen den Achsen ein Mindestabstand von 1 m bestehen.
116 Antworten
So, da ich ein wenig recherchiert und nichts gefunden habe, was auf besondere Anhängelastregeln für Auflieger hindeutet, gehe ich mal davon aus, dass auch hier die 1,5-regel gilt, hier sogar generell, da beim Auflieger Druckluftbremsen vorgeschrieben sind und eine Auflaufbremse, die die zulässige Anhängelast auf das zGg des Zugfahrzeuges beschränken würde, beim Auflieger nicht erlaubt ist.
@meehster
Zitat:
Der Auflieger trägt auch zur Zuladung des Zugfahrzeugs bei.
Richtig, aber ein höheres Gespanngewicht kommt dabei auch nicht heraus, denn als Anhängelast zählt ja auch beim Auflieger die Achslast, also das Gewicht abzüglich der Stützlast bzw. in diesem Falle Aufliegelast.
Also haben wir auch hier eine mögliche Anhängelast/Achslast vom 1,5-fachen von 3,5 to, also 5,25 to.
Und da das Zugfahrzeug auch inkl. Aufliegelast nur 3,5 to wiegen darf, sind wir wieder beim für BE maximal möglichen Gespanngewicht von 8,75 to, aber eben nicht durch die Fahrerlaubnisklasse an sich eingeschränkt, sondern nur durch die maximal mögliche Anhängelast des Zugfahrzeuges.
Dazu fällt mir übrigens noch was ein, dazu aber gleich mehr*, erstmal weiter zum Thema Minisattel:
@Archduchess
Sorry, aber ich denke nicht, dass der Minisattel aus deinem Link mit BE fahrbar ist, auch wenn der Autor das so schreibt.
Wenn man die Fahrzeugdaten am Ende des Berichts betrachtet, fällt auf, das die Zugmaschine ein zGg von 6,3 to hat, was das Ganze für BE schon disqualifiziert.
Und ein 6,3-Tonner bringt dann natürlich ohne Probleme die 3,5 to Aufliegelast und über 5 to Anhängelast um einen knapp 12 to schweren Zug zusammen zu stellen.
BTW lass ich mal den Korinthenkacker raushängen, im verlinkten Beispiel sind es nur 11,79 to, nicht 11,99 denn:
Zitat:
Zugmaschine: Iveco Daily C 6518 D
zul. Gesamtgewicht: 6.300 kgAuflieger: Saxas
Achslast Auflieger: 5.490 kg
Und ob das ganze mit der alten, nicht umgeschriebenen Klasse 3 fahrbar ist, bin ich mir auch nicht so ganz sicher, denn nach der alten FEV galt ein Sattelzug nicht als Anhängergespann, mit dem ja über 18 to möglich waren, sondern als
EINFahrzeug, dass eben nicht mehr als 7,5 to zGg haben darf um es mit Klasse 3 bewegen zu dürfen.
Dass viele Minisättel, bei eben diesen 7,5 to enden, obwohl mit einer 3,5 to-Zugmaschine eben 8,75 to möglich wären, werte ich mal als Hinweis, dass dies immer noch so ist, zumindest die alten grauen oder rosa Lappen betreffend.
Ob sich dahingehend in der neuen FEV etwas geändert hat, ich also mit meinem zu BE, C1E und CE79 umgeschriebenen 3er einen 12 to-Minisattel fahren dürfte, müsste ich allerdings noch herausfinden.
*So, jetzt noch mal zu dem, was mir oben bei der ganzen Anhängelast/Achslast/Stützlast-Spielerei eingefallen ist:
Auch die von Maik380 genannten 7 to Gespanngewicht, die ja zutreffend sind, wenn wir uns auf Anhänger mit Kugelkopfkupplung und Auflaufbremse beschränken, sind theoretisch nur mit einem Drehschemel-Anhänger möglich, da dieser so gut wie keine Stützlast aufbringt und von vom Gesetz her keine braucht.
Ein ausgeladener 3,5 to-Tandemanhänger ist dagegen laut § 44 StVZO, Abs. 3 mit mindestens 25 kg Stützlast zu bewegen(natürlich wäre für die Fahrsicherheit eher ein dreistelliger Wert empfehlenswert).
So, ich habe also einen ausgeladenen 3,5 to-Anhänger, der sich mit, sagen wir mal, 150 kg am 3,5 to-Zugfahrzeug abstützt.
Das heisst natürlich, dass ich das Zugfahrzeug nur soweit beladen darf, das für diese 150 kg noch Luft ist, also bis 3,35 to.
Der Anhänger darf aber keinesfallls mehr als 3,5 to wiegen, auch inklusive Stützlast nicht, diese darf nur bei der Anhängelast ausgeklammert werden, nicht beim zGg des Anhängers.
Ergo hätte ich mit diesem Gespann "nur" 6,85 to erreicht, obwohl beide Fahrzeuge am Maximum sind.
Und auch, wenn man von den nicht empfehlenswerten, gesetzlichen 25 kg Stützlast ausgeht, 6,975 to sind nun mal keine 7 to.😉
Gruß
MS
stimmt, du hast recht,
das ist kaum ein Klasse B Fahrzeug. 😠
Da sieht man mal wieder wie man reinfallen kann.
Drehschemelanhänger aber sind kaum theoretisch - es gibt sie in der Größe inzwischen, da BE keine Achsbeschränkung hat. 😁
Und sind eine böse Falle für 3er Führerscheininhaber ohne Umschreibung.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Drehschemelanhänger aber sind kaum theoretisch - es gibt sie in der Größe inzwischen, da BE keine Achsbeschränkung hat. 😁
Und sind eine böse Falle für 3er Führerscheininhaber ohne Umschreibung.
Okay, das Wörtchen “theoretisch“ war jetzt doof gesetzt, wollte nur zum Ausdruck bringen, dass das mit den 7 to nicht ganz so einfach ist, es sei denn man fährt eben Drehschemel, wo man sich das ganze Gerechne mit der Stützlast sparen kann, weil es eben keine gibt.
Gruß
MS
So, jetzt wird´s witzig, wenn man sich mal dieses und jenes durchliest, wird klar, dass für den Minisattel aus Archduchess´ Link sogar CE😰 erforderlich ist.
Denn während es beim BE keinerlei Einschränkung des zGg des Anhängers gibt, also theoretisch sogar ein großer LKW-Anhänger möglich wäre, sofern das Zugfahrzeug entsprechend ausgerüstet ist und der Anhänger leicht genug ist, um die für 3,5-Tonner mit entsprechender Ausrüstung möglichen 5,25 to Anhängelast nicht zu übeschreiten, ist der C1E nicht nur auf 12 to zulässiges Zuggesamtgewicht(bestehend aus der Summe zGg Zugfahrzeug + zGg Anhänger, ähnlich wie die 3,5 to beim B) beschränkt, sondern hier darf ebenfalls, analog zum B ohne E, das zGg des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Zwischen Aufliegern und normalen Anhängern wird in der FeV nicht unterschieden.
Und der CE79 hilft hier auch nicht weiter, denn der ist weiterhin auf 7,5 to beschränkt, was Sattelzüge angeht, genau wie die alte Klasse 3.
Gruß
MS
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Servus,
da für mich die Führerscheinklassen etwas verwirrend sind, würde ich mich jetzt gerne versichern,
ob ich mit meinen KFZ (Disco3) zulässiges Gesamtgewicht 3230kg einen Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht von 750kg fahren darf mit der Führerscheinklasse B?
Ich hab dies so interpretiert das ich ein Gespann mit dieser Konstellation fahren darf.
Bitte um Antwort.
Aber verständlich, bitte.
Danke
mfg
Zitat:
Original geschrieben von boris848
Ich hab dies so interpretiert das ich ein Gespann mit dieser Konstellation fahren darf.
Da hast du richtig interpretiert.
Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
Da hast du richtig interpretiert.Zitat:
Original geschrieben von boris848
Ich hab dies so interpretiert das ich ein Gespann mit dieser Konstellation fahren darf.
Danke für die schnelle Antwort
Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
Da hast du richtig interpretiert.Zitat:
Original geschrieben von boris848
Ich hab dies so interpretiert das ich ein Gespann mit dieser Konstellation fahren darf.
Das stimmt nicht! Mit dem Führerschein Klasse B darf das gesamte Gespann nicht mehr als 3,5t wiegen
Wenn du einen Anhänger mit 750kg ziehen willst darf das auto (im Betriebszustand inkl. Beladung und Besatzung) nicht mehr als 2750kg wiegen.
Ausserdem dürfen bei Anhängern mit 2 Achsen die Achsen nicht weiter als 1m auseinander liegen, da sie sonst als Zwillingsachse gewertet wird und hierfür ein Führerschein Klasse BE benötigt wird!
Doch, das stimmt.
FEV § 6 :
Zitat:
Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt)
Also 3,5 Tonnen Zugwagen + 750 kg Anhänger. Erst wenn der Anhänger schwerer ist, gibt es die Begrenzung der Kombination.
Und mit B darf man auch einen 750-kg-Drehschemelanhänger mit 3 Meter Achsabstand fahren (wenn es so etwas in der Praxis gibt).
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Doch, das stimmt.FEV § 6 :
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Also 3,5 Tonnen Zugwagen + 750 kg Anhänger. Erst wenn der Anhänger schwerer ist, gibt es die Begrenzung der Kombination.Zitat:
Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt)
Und mit B darf man auch einen 750-kg-Drehschemelanhänger mit 3 Meter Achsabstand fahren (wenn es so etwas in der Praxis gibt).
Es steht doch eindeutig da dass die Gesamtmasse von 3,5t nicht von der Kombination überschritten werden darf! Der Anhänger muss so oder so unter 750kg sein da man mit dem B Führerschein nur Anhänger unter 750kg ziehen darf.
TÜV Süd zum Führerschein Klasse B:Zitat:
Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und
- Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw.
- Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t
Mit dem Achsabstand bin ich mir auch nicht mehr sicher! Es war jedenfalls mal so! Kann auch sein dass das Gesetz mittlerweile geändert wurde! Die Foren sind sich da auch nicht einig!
Zwei Baustellen:
Das mit der Achse betrifft die alte Klasse 3. Damit sind nur Einachser und Tandemanhänger mit max. 1 Meter Achsabstand zulässig.
Seit der Änderung auf die "Buchstabenklassen" ist die Einschränkung weggefallen - das ist schon einige Jahre so.
Dann zum Gewicht:
Mit B darf man hinter jedem Klasse-B-Fahrzeug bis 3,5 Tonnen einen Anhänger bis 750 kg ziehen.
Erst wenn der Anhänger über 750 kg kommt, gilt die Summenformel.
Beispiel: Zugwagen 1500 kg leer / 2000 kg zulässige Gesamtmasse plus Anhänger 1500 kg zulässige Gesamtmasse geht auch noch mit Klasse B.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Dann zum Gewicht:Mit B darf man hinter jedem Fahrzeug bis 3,5 Tonnen einen Anhänger bis 750 kg ziehen.
Erst wenn der Anhänger über 750 kg kommt, gilt die Summenformel.
Beispiel: Zugwagen 1500 kg leer / 2000 kg zulässige Gesamtmasse plus Anhänger 1500 kg zulässige Gesamtmasse geht auch noch mit Klasse B.
Das stimmt doch gar nicht!!! Die StVO schreibt eindeutig vor das man mit dem Führerschein Klasse B kein Gespann über 3,5t bewegen darf! Dabei ist es egal ob das Fahrzeug selbst 3,5t wiegt oder du einen Anhänger ziehst! Das komplette Gespann darf 3,5t nicht überschreiten!
Der Anhänger darf ebenfalls in der Klasse B nicht mehr als 750kg wiegen ... daher ist deine letzte Aussage eh hinfällig!
Schau bitte beim TÜV Süd rein, die haben das super beschrieben:
http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_pruefung/fuehrerscheinklassenHier steht eindeutig zur Klasse B:
Zitat:
Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und
- Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw.
- Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t
Sag mal, liest Du auch, was Du zitierst? 😕
Die Summe gilt nur, wenn der Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse hat!
Seit wann darf man aber Anhänger über 750kg mit nem B Führerschein ziehen? Dafür ist ja der BE Führerschein gedacht!
Auch bei
kfz-auskunft.dewird es so beschrieben:
Zitat:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).
Ich habe dem TÜV Süd gerade eine E-Mail geschrieben und nachgefragt was nun richtig ist.
Ich weiß 100%ig das man mit dem B Führerschein keinen Anhänger über 750kg ziehen darf und das Gespann nicht mehr als 3,5t wiegen darf! Weil sonst würde es ja keine Klasse BE geben!
Hier auch nochmal super in ner PDF Datei beschrieben: http://www.google.de/url?...