Führerscheinklasse B -> Anhänger??
Moin,
hab den normalen Klasse B Führerschein, gemacht im Jahr 2001. Darf ich damit Anhänger fahren?? Wenn ja, was für einen???
Danke
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Gelderland
Zweiachsig, wenn es eine Tandem-Achse ist (z.B. eine Doppelachse bei Wohnwagen)
Ein Anhänger mit Tandemachse gilt als einachsig. Damit ein Anhänger als zweiachsig gilt, muß zwischen den Achsen ein Mindestabstand von 1 m bestehen.
116 Antworten
@Cottbusa: Lies dir noch mal deinen Text vom TÜV oder wahlweise den dazugehörigen Gesetzestext durch, aus beiden Texten geht durch das Wort “oder“ eindeutig hervor, dass BEIDE Zusatzbedingungen (also zGg Hänger nicht grösser als Leergewicht Zugfahrzeug und zGg Hänger+zGg Zugfahrzeug nicht mehr als 3,5 to) nur Anwendung finden, wenn das zGg vom Hänger mehr als 750 kg beträgt.
Das bedeutet, dass Du mit einem 750-kg-Hänger nicht nur die 3,5 to Gespannmasse überschreiten darfst, Du darfst ihn sogar an einen PKW anhängen, dessen Leergewicht weniger als 750 kg beträgt.
Nochmal, beide Zusatzbedingungen sind nur einzuhalten, wenn das zGg vom Hänger mehr als 750 kg ist.
Gruß
MS
Ich habe auch noch eine Frage zu dem Thema:
Ich habe vor einen BMW (zulässige Gesamtmasse 2090kg) mit einem Anhänger (1500kg) zu fahren. Ich bin mir Bewusst, dass dann die zulässige Gesamtmasse bei 3590kg also 90 kg zu hoch ist. Ich werde das Gespann aber nicht mit mehr als 2800kg fahren. Wie eng sieht die Polizei das und wenn Sie mich anzeigen, bekomme ich dann fahren ohne Fahrerlaubnis oder kommt man da mit nem guten Anwalt wieder raus?
MfG
Benedikt
Wie viel man Anhängen kann steht immer im Fahrzeugschein. Das ist für die Polizei ausschlaggebend. Dann wird noch unterschieden ob Hänger gebremst oder nicht gebremst wird.
Beim B gab es eine Begrenzung beim ungebremsten Hänger von 450 kg. Habe dies aber erhöhen lassen auf 750 kg. War jederzeit technisch möglich. Du kannst auch einen leeren gebremsten Anhänger ankuppeln, darf aber nicht schwerer sein wie es im FZ- Schein als Anhängelast steht. Hier wird aber noch das Gewicht das auf Kugelkupplung liegt noch abgezogen. Ebenso muß man noch darauf achten daß die zulässige Achslast auf der Hinterachse nicht über schritten wird. Achte weiterhin darauf wie hoch die Kugel mit Gewicht belastet werden darf. Es gibt nämlich auch Kugeln, die mit 50, bzw. 75, oder auch mit 80 kilo belasten werden darf.
Das alles mußtest Du doch in der Fahrschule gelernt haben.???? Vergessen schon wieder. Alles möglich
Ob einachsig oder zweiachsig spielt hier keine Rolle
Gruß Vrano
Das ganze nennt sich dann : ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren .
Was soll ein guter Anwalt für dich machen ? Mein Mandant kann
nicht lesen und rechnen ?
Es heißt bis zu 3500 zGg und nicht ca. 3500 zGg . Auch wenn die 90 kg
mehr " den Bock nun auch nicht fett machen " .
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@Benedikt
Es kommt immer auf die zulässige Gesamtmasse an, nicht auf die tatsächliche. Wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination um 90 kg. zu hoch ist, dann ist das - leider - schon Fahren ohne Fahrerlaubnis. Da hat die Polizei auch keinen Ermessensspielraum. (Eine reine Überladung, z. B. wenn ein 750 kg.-Anhängerchen vielleicht 810 kg. auf die Wage bringt, wäre etwas anderes, da gibt es eine Toleranz bis 5 Prozent und erst über 5 % wird das dann stufenweise geahndet, denn die zulässige Gesamtmasse ändert sich ja nicht, auch dann nicht, wenn das Gespann überladen ist. Das trifft hier aber nicht zu, spielt also keine Rolle.)
Gruß
Zitat:
@vrano2 schrieb am 9. Februar 2015 um 12:32:40 Uhr:
Beim B gab es eine Begrenzung beim ungebremsten Hänger von 450 kg.
Gab es Nie. Hänger bis 750kg sind Führerscheinrechtlich quasi gar nicht vorhanden.
Zitat:
Habe dies aber erhöhen lassen auf 750 kg. War jederzeit technisch möglich.
Sorry, aber im Führerscheinrecht kann man nicht mit zulässigen Gewichten jounglieren, Die sind fix.
😁 Vor Allem sind im Rechtswesen nicht möglich eine Anhängelast aus technischen Gründen ändern zu lassen.
Was technisch möglich ist ist die zulässige Anhängelast zu erhöhen. Aber Das ist für den Führerschein nicht relevant, außer man überschreitet dann Grenzwerte.
Man sollte Führerscheinrecht und Zulassungsbestimmungen nicht in einen Topf werfen, führt leider gerne zu Missverständnissen und in der Folge zu Bußgeldbescheiden.
Kurzer Nachtrag, wenn das Auto 2,5t zulässiges Gesamtgewicht hat und 2t Anhängelast aber das Gesamtzuggewicht auf 3,4t begrenzt ist darf man trotzdem nicht mit dem B fahren. Für den Führerschein ist diese technische Einschränkung nicht Relevant.
Für den Führerschein gilt: Das was maximal erlaubt ist, ist relevant.
Für die technisch zugelassenen Daten (sprich, die Frage ob du überladen gefahren bist oder nicht bzw ob dein Auto das 'darf' lauft Fahzeugschein) sind die tatsächlichen Gewichte relevant.
In deinem Beispiel hieße das: Da die zulässige Gesammtmasse über 3500kg liegt, wäre es Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.
Hatte ich auch schon, das Problem.
Mein Zafira B hat eine zgG von ca 2100kg, der Anhänger, den ich geliehen hatte um Baumaterial zu transportieren, hatte ein zgG von 2000kg. Der Zafira darf 1500kg anhängen.
-> Ich durfte die Kombi NICHT fahren, da die zgG über 3500kg liegt.
Mein Vater durfte das Gespann dann fahren, da Kl3.
Aber: Den Anhänger durften wir nur mit 1500kg Gesammtgewicht fahren, da der Zafira nicht mehr ziehen darf.
(selbst 'leer' hätte ich den Anhänger, der dann ca 500kg hatte nicht ziehen dürfen)
Zitat:
@Pirke schrieb am 9. Februar 2015 um 16:30:43 Uhr:
(selbst 'leer' hätte ich den Anhänger, der dann ca 500kg hatte nicht ziehen dürfen)
Deswegen ist das Geld für den BE eine gute Investition.
Wenn man zb eine Kombination hat die Grenzwertig ist,zb genau 3500kg, kann es passieren das selbst wenn man sich das gleiche Modell leiht oder wieder kauft plötzlich ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs ist weil das zulässige Gesamtgewicht höher ist.
Oftmals reicht es dazu schon wenn ein stärkerer Motor drin ist oder eine andere üppigere Ausstattung deren höheres Gewicht über ein höheres Gesamtgewicht ausgeglichen wird damit die Zuladung nicht zu sehr schrumpft.
Ein weiterer Fallstrick sind, vor allem bei Lieferwagen, Einträge in den Papieren. Bei einigen Modellen erhöht sich das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs um die Stützlast wenn ein Anhänger am Haken hängt und dann werden aus 3500kg Gesamtgewicht 3600kg oder noch mehr und damit reicht der B nicht mal mehr wenn man einen ungebremsten Anhänger am Haken hat, nicht mal die Spielzeughänger mit 200kg Gesamtgewicht.
In einem anderen Forum haben Sie diesen Umstand mal Thematisiert und an einige Verkehrsministerien und Firmen geschrieben. Die Autohersteller haben das Problem erkannt, aber die Ministerien hüllten sich entweder in Schweigen oder es kamen Worthülsen ohne Substanz.
Zitat:
@TotalWalther schrieb am 9. Februar 2015 um 11:45:43 Uhr:
Ich habe vor einen BMW (zulässige Gesamtmasse 2090kg) mit einem Anhänger (1500kg) zu fahren. Ich bin mir Bewusst, dass dann die zulässige Gesamtmasse bei 3590kg also 90 kg zu hoch ist. Ich werde das Gespann aber nicht mit mehr als 2800kg fahren. Wie eng sieht die Polizei das und wenn Sie mich anzeigen, bekomme ich dann fahren ohne Fahrerlaubnis oder kommt man da mit nem guten Anwalt wieder raus?
Das es nicht erlaubt ist wurde ja schon geschrieben. Ich würde beim Prüfverein den Anhänger um 100 kg Nutzlast erleichtern lassen.
Zitat:
@Golfschlosser schrieb am 9. Februar 2015 um 16:55:15 Uhr:
Das es nicht erlaubt ist wurde ja schon geschrieben. Ich würde beim Prüfverein den Anhänger um 100 kg Nutzlast erleichtern lassen.Zitat:
@TotalWalther schrieb am 9. Februar 2015 um 11:45:43 Uhr:
Ich habe vor einen BMW (zulässige Gesamtmasse 2090kg) mit einem Anhänger (1500kg) zu fahren. Ich bin mir Bewusst, dass dann die zulässige Gesamtmasse bei 3590kg also 90 kg zu hoch ist. Ich werde das Gespann aber nicht mit mehr als 2800kg fahren. Wie eng sieht die Polizei das und wenn Sie mich anzeigen, bekomme ich dann fahren ohne Fahrerlaubnis oder kommt man da mit nem guten Anwalt wieder raus?
Ist das mit einem größeren Aufwand verbunden? Ich habe mal gehört, dass man von 1,5t Nutzlast nur auf 750kg umsteigen kann und nicht beliebig wählen kann. Ansonsten ist natürlich logisch, dass ein Anhänger der eig. 1,5t kann natürlich auch 1,4t können sollte, aber beim Amt mit Logik anfangen ist oftmals recht schwer.... 😉
Danke vorab
Moin Moin !
Zitat:
Ist das mit einem größeren Aufwand verbunden?
Nein ,das ist eine einfache Ablastung ohne technische Änderung. Spart ausserdem ca 11 E Steuer / Jahr. 🙂
MfG Volker
Hallo, Leute , hier streiten sich einige um des Kaisers Bart .
Nach der Änderung der FeV zum 19.1.13, dürfen folgende Fahrzeuge der Klasse B gefahren werden , die auch für die vor dem 19.1.13 erteilten FE Klassen Gültigkeit haben :
KRAFTFAHRZEUGE - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM,A1,A2 und A - mit einer zulässigem Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg , die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind ( auch mit Anhänger mit einer zulässigem Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse , sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird .
Auf Deutsch :
1 . Mit B darf der Inhaber entweder einen Kraftwagen bis 3500kg + einem Anhänger bis 750 kg fahren . Das wäre ein Zuggewicht von max 4250 kg . Sofern die Eintragungen im Fzschein das erlauben .
2. Hätte man einen Anhänger dahinter zu hängen der über 750 kg zGw. hat , darf man das auch , aber dann dürfen Zugfahrzeug + Anhänger nicht mehr als 3500 Kg zGw haben .
Vorausetzung wie oben , alle Eiintragungen im Fzschein werden eingehalten .
Nachzulesen :
Umsetzung der 3.EG. - Führerscheinrichtlinie ab 19.1.13
Das habe ich nur angefügt , weil es wieder Besserwisser geben wird ,die das in Abrede stellen werden und über Gesetzestext diskutieren wollen.
Giovanni.