Führerscheine wechseln

Hey,
habe da was aufgeschnappt was viele interessieren könnte.

https://www.google.com/.../...chein-umtausch-diese-fristen-gelten.html

Alle 15 Jahre soll man dann einen neuen bekommen. Ich freue mich jetzt schon gewaltig auf die paar Stunden beim jeweilgen Amt. Dann soll man sogar noch dafür zahlen. Klar "nur" 25 Euro, aber manche brauchen dafür knapp 3 Stunden auf der Arbeit.

Beste Antwort im Thema

wegen dem Führer... GÄHN!
Was machen wir dann mit dem Kranführer? einen Kranfahrer?
aber der fährt doch garnicht!
Betreiber ist er auch nicht

Probleme die nur die Deutschen haben....
Verzweifelt suchen welches Problem auf uns zukommt und es eigentlich nicht gegeben hätte (wenn wir nicht gesucht hätten!?)

So wie das Geschlecht "DIVERS"

Bin ja mal gespannt wann einer nach der Toilette auch eine Geschlechterspezifische Körperkontrolle durch die Polizei fordert!...

Ein Wahnsinn und seine Folgen - Deutschland schafft sich ab!

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Ich glaub ich lass das einfach mit dem Umtausch! Ist doch eh alles im Polizei Computer abrufbar. Welche FE Klassen man hat und seit wann usw.,oder?
Kostet glaub ich momentan nur 10 € ohne FS unterwegs zu sein mein ich!
Da ich seit 14 Jahren nicht mehr kontrolliert wurde, könnte sich das rechnen.

Ich sehe das genauso. Nur dass ich seit gut 20 Jahren schon nicht mehr kontrolliert wurde. Sollten sie mich dann doch irgendwann mal "erwischen", mache ich einen dummes Gesicht, einen guten Eindruck und DANN kümmere ich mich drum.

Interessant wird doch wohl, ob man sich eine gesetzliche Regelung einfallen lässt, um "abgelaufene" Führerscheine bei einer Verkehrskontrolle einzuziehen, dem Führer damit die Weiterfahrt zu verwehren und somit unter Strafe zu stellen.
Wenn ich mal so durchrechne, bin ich alle ~10 Jahre mit einer Verkehrskontrolle dran, was sich dank der prekären Personalsituation auch nicht soo schnell ändern dürfte.
Damit bin ich rein rechnerisch bei den (aktuell geplanten) 25€ Bearbeitungsgebühr, Kosten für Passbilder, vergeudete Lebenszeit, etc. noch garnicht berücksichtigt. Und bis diese Molkerei dann 2033 "abgeschlossen" ist, wird die Gebühr wohl eher noch erhöht, womit sich ziviler Ungehorsam auch finanziell lohnen würde.

Sowas wird nicht kommen.

Btw....mir ist eben aufgefallen, dass ich auch noch mit seit kurzem abgelaufenem Perso unterwegs bin. Da ich aber außer in D nirgendwo hin will, ist mir auch das egal.

Aber halt....nicht dass sie mich erwischen und mir wegen des abgelaufenen Persos das Weiterleben untersagen.😛

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Zitat:

@Shameless Sheep schrieb am 15. Februar 2019 um 16:35:52 Uhr:


Sowas wird nicht kommen.

Btw....mir ist eben aufgefallen, dass ich auch noch mit seit kurzem abgelaufenem Perso unterwegs bin. Da ich aber außer in D nirgendwo hin will, ist mir auch das egal.

Aber halt....nicht dass sie mich erwischen und mir wegen des abgelaufenen Persos das Weiterleben untersagen.😛

Was heißt "untersagen"? Deine Lebensberechtigung ist mit dem Perso automatisch abgelaufen. Sie kann aber rückwirkend bei verdoppelter Steuerpflicht mit dem neuen Perso verlängert werden. Tja, dumm gelaufen! 😁

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Shameless Sheep schrieb am 15. Februar 2019 um 16:35:52 Uhr:


Sowas wird nicht kommen.

Btw....mir ist eben aufgefallen, dass ich auch noch mit seit kurzem abgelaufenem Perso unterwegs bin. Da ich aber außer in D nirgendwo hin will, ist mir auch das egal.

Aber halt....nicht dass sie mich erwischen und mir wegen des abgelaufenen Persos das Weiterleben untersagen.😛

Bedenke aber, wenn der Perso länger wie 3 Monate abgelaufen ist und du keinen Reisepass hast, wird zusätzlich zum neuen Personalausweis auch noch ein Bußgeld fällig😁

Stimmt! Da habe ich leider 10 € löhnen dürfen! War aber schon 2002!
Damals War ich 6 Monate drüber.
Wer über 60 ist kriegt aber Kulanz! Keine Strafe!

Zitat:

@ttru74 schrieb am 15. Februar 2019 um 11:02:32 Uhr:


Ganz einfach gesagt: Besitzstandswahrung, was einmal erworben wurde, darf amtlich nicht wieder aberkannt werden. Bis auf Klasse CE, da muss dann der jenige selbst dafür sorgen, damit diese Klasse nicht ab dem erreichen des 50. Lebensjahres verfällt.

Falsch... seit dem BKrFQG genauer seit dem 09.09.2013 ist dein Besitzstand schon beschnitten, weil du alles was unter C1, C1E, CE 79, C, CE fällt ohne Weiterbildung (35 Stunden alle 5 Jahre, Schlüsselzahl 95) nicht mehr gewerblich fahren darfst... bzw. darfst du nur noch unter nachfolgenden Ausnahmen fahren.

§ 1 Anwendungsbereich
(1)
...
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
4. Kraftfahrzeugen, die

a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,
6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

Wenn ich mir so überlege, wie oft ich in meinem bisherigen Leben den Führerschein zeigen musste, lass ich es drauf ankommen. Bei 10€ Bussgeld hätte ich ja erst bei der dritten Kontrolle draufgezahlt.
Ausserdem habe ich eh erst 2016 (?) einen neuen beantragen müssen, weil ich den alten Führerschein in der Waschmaschine versenkt hatte. Da konnte man hinterher nichts mehr erkennen.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 15. Februar 2019 um 19:13:15 Uhr:


Ausserdem habe ich eh erst 2016 (?) einen neuen beantragen müssen, weil ich den alten Führerschein in der Waschmaschine versenkt hatte. Da konnte man hinterher nichts mehr erkennen.

Führerscheine, die nach 2012 ausgestellt wurden, sollen nach jetziger Planung erst im Jahr

2033

umgetauscht werden.

https://www.n-tv.de/.../...usch-soll-2022-starten-article20859955.html

Ist nicht mehr solang hin. Noch 14 Jahre. Ich kann aber trotzdem davon ausgehen, dass ich meinen Führerschein nicht mehr umtauschen muss. Zum Einen, weil ich ja erst nach 2033 ein Bussgeld zahlen müsste, zum anderen ich nach der dritten Kontrolle vermutlich nicht mehr lebe oder meinen Führerschein aus Altersgründen schon abgegeben habe.:-)

Ich habe meine graue Pappe in 2012 gegen eine Kreditkarte getauscht, die erst 2033 umgetauscht weden sollte.
Jetzt scheint ein Wechsel schon 2023 erzwungen zu werden.
Kann man mit einem lachenden und weinendem Auge sehen.
Mal wieder eine vorzeitige Zwangsenteignung, die man mit Geld beheben muss. Haben wir gerade auffällig oft. 2024 ist Stichtag für Öfen.

Oder aber positiv: 15 Jahre auf 2023 drauf gerechnet ... da wird es bei mir biologisch eng mit Fahren. Muss ich 2033 nicht bibbern, ob was gegen die neuerliche Erteilung spricht. So gesehen sind die 25 Tacken vielleicht gar nicht schlecht angelegt.

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 15. Februar 2019 um 16:47:31 Uhr:


Stimmt! Da habe ich leider 10 € löhnen dürfen! War aber schon 2002!
Damals War ich 6 Monate drüber.
Wer über 60 ist kriegt aber Kulanz! Keine Strafe!

10 - 40€ nur Bußgeld ... je nach Gemeinde! 😁

Zitat:

@Zimpalazumpala schrieb am 15. Februar 2019 um 19:47:19 Uhr:


Ich habe meine graue Pappe in 2012 gegen eine Kreditkarte getauscht, die erst 2033 umgetauscht weden sollte.
Jetzt scheint ein Wechsel schon 2023 erzwungen zu werden.
Kann man mit einem lachenden und weinendem Auge sehen.
Mal wieder eine vorzeitige Zwangsenteignung, die man mit Geld beheben muss. Haben wir gerade auffällig oft. 2024 ist Stichtag für Öfen.

Oder aber positiv: 15 Jahre auf 2023 drauf gerechnet ... da wird es bei mir biologisch eng mit Fahren. Muss ich 2033 nicht bibbern, ob was gegen die neuerliche Erteilung spricht. So gesehen sind die 25 Tacken vielleicht gar nicht schlecht angelegt.

Ich habe drei Jahre länger Zeit zum Umtauschen😁

Und wenn ich 2030 den neuen verliere, dann habe ich ja wieder 25 Jahre Ruhe Mit dem dann ausgehändigten neuen...😁

Zitat:

@gast356 schrieb am 15. Februar 2019 um 18:31:22 Uhr:



Zitat:

@ttru74 schrieb am 15. Februar 2019 um 11:02:32 Uhr:


Ganz einfach gesagt: Besitzstandswahrung, was einmal erworben wurde, darf amtlich nicht wieder aberkannt werden. Bis auf Klasse CE, da muss dann der jenige selbst dafür sorgen, damit diese Klasse nicht ab dem erreichen des 50. Lebensjahres verfällt.

Falsch... seit dem BKrFQG genauer seit dem 09.09.2013 ist dein Besitzstand schon beschnitten, weil du alles was unter C1, C1E, CE 79, C, CE fällt ohne Weiterbildung (35 Stunden alle 5 Jahre, Schlüsselzahl 95) nicht mehr gewerblich fahren darfst... bzw. darfst du nur noch unter nachfolgenden Ausnahmen fahren.

§ 1 Anwendungsbereich
(1)
...
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
4. Kraftfahrzeugen, die

a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,
6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

Deshalb muss beim Umtausch auch die Fahrerkarte mit beantragt werden.

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