Führerschein für geschlepptes Fzg.
Hallo Freunde,
habe folgende Frage:
wenn mann einen Gelenkbus abschleppt was braucht derjenige im Bus für einen Führerschein ?
Beste Antwort im Thema
Hallo,
also beim ABSCHLEPPEN, das heißt wenn ein Fhzg liegenbleibt und muss abgeschleppt werden in eine Werkstatt dann muß der Fahrer des Ziehenden Fahrzeugs nur die Führerscheinklasse der ZIEHENDEN Fahrzeugs besitzen, der Fahrer im Abgeschleppten Fahrzeug also gezogenen Fahrzeug muss mind 16j. alt sein und benötigt keinen Führerschein. Er muss nur Körperlich und Geistig fit sein!!!!
Beim SCHlEPPEN, das heißt ich Schleppe ein Fahrzeug z.B. von der einen zur anderen Werkstatt sieht das Anderst aus.
Der Fahrer im Ziehenden Fahrzeug benötigt auf jeden Fall den LKW Führerschein "CE", der Fahrer im Gezogenen Fahrzeug benötigt den Führerschein für das gezogene Fahrzeug Hier z.B. DE (außnahmen C* vor einem bestimmten Datum).
Das lernt man in der Fahrschule!
Gruß
Chris
19 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von chrisss240
Aber nur mit der Entsprechenden Prüfziffer, denn nicht umsonst haben bei uns in der Werkstatt jetzt 5Mann den LKW und Busführerschein machen müssen!
Da die wo, ich glaube seit 2005/2006, den LKW führerschein haben KEIN Bus mehr fahren dürfe.Chris
😕
Sorry, aber die Fahrerlaubnisverordnung die ich zitiert habe ist am 19.12.2010 in Kraft getreten und da steht nichts von einer Prüfziffer 🙄
Sollte also Gültigkeit haben.
Gruss TAlFUN
Hallo,
anscheinend haben sie es geändert.
Aber diese Regelung gilt nur für die FS Klasse C,C1.
Quelle
http://www.verkehrsportal.de/.../fahrerlaubnisklassen.php#uebersicht
Gruß
Chris
Nö 😉
Zitat:
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. Quelle
Hat mit der EU Regelung nichts zu tun, da sie nur im Inland gilt.
Gruss TAlFUN
Mal davon abgesehen ist die Fahrerlaubnisverordnung massgebend, nicht ein Verkehrsportal 😉
Zitat:
§ 6 Fahrerlaubnisverordnung
Zu § 7 FeV
In Kraft getreten am 19.12.2010
Einteilung der Fahrerlaubnisklassen(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
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Klasse C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)..
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.Damit ist doch alles gesagt. Fragt sich nur noch wie man bei einer Kontrolle belegt, dass man den technischen Zustand grade überpruft?Zitat:
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
Fahrerlaubnisrecht
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Chrissy hat vollkommen recht mit dem was er sagt, es muss eine Prüfziffer im FS drin stehen damit man berichtigt ist mit der alten Klasse 2 Bus fahren zu dürfen und dann auch nur ohne Fahrgäste.