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Führerschein falsch ausgestellt

Kawasaki
Themenstarteram 17. Dezember 2013 um 17:18

Hallo zusammen,

ich habe dieses jahr im Herbst endlich meinen Motorradlappen (A2) gemacht.

Da ich dieses Jahr erst 20 geworden bin muss ich ja 2 Jahre eigentlich die 35kw fahren, bis ich die Prüfung machen kann um auf A unbeschränkt aufzusteigen.

Jetzt habe ich mir nur gerade meinen Führerschein mal angeschaut und mir ist aufgefallen, dass dort (siehe Bild) für die Klasse A bzw alle Zweiradklassen als Datum der 10.03.2011 angegeben ist, also das Datum an dem ich damals meinen Autoführerschein gemacht habe.

Meine Frage nun: Ist der FS falsch ausgestellt oder bin ich einfach nur zu doof :D Und bedeutet das jetzt, dass ich eigentlich ein offenes Motorrad fahren durfte?! Also gleich vorab um ein paar voreilige wahrscheinlich negative Kommentare abzuwenden Nein ich werde mir das nicht jetzt umschreiben lassen, da ich a) sowieso keine größere Maschine habe und mit der die ich habe sehr zufrieden bin und b) mir die Leistung momentan mehr als ausreicht!!!

Ich würde es nur eventuell in Betracht ziehen das nach den 2 regulären Jahren zu machen, da ich mir somit diese dämliche Praxisprüfung und die Fahrstunden die mir mit dem neuen System aufgezwungen werden sparen könnte, bzw die paar hundert Euro die das wieder kostet.

Liebe Grüße

Beste Antwort im Thema

Und hinter A hast du die Schlüsselzahlen.

79.03 nur dreirädrige Fahrzeuge

79.04 nur dreirädrige Fahrzeuge mit Anhänger bis 750 kg

Nein, leider alles richtig, du hast nur A2, darfst aber Dreiräder (auch leicht motorisiert) mit Hänger fahren :D

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Ooooder Tastatur von DE zu EN ändern...

Ist auch immer ein kleiner Spaß zwischendurch....

Die erneute Prüfung hättest du dir auch so sparen können.

Prüfung direkt für A auf einem Modell mit 60 kW machen. Es wird dann die altersbedingte Einschränkung dort eingetragen, und diese fallen mit Erreichen des 24. Lebensjahrs automatisch weg. Ergo automatischer Aufstieg zu A.

Moin!

Zitat:

Da irrst Du. Es ist sehr schwierig, einen begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn dieser unanfechtbar geworden ist.

An der Stelle hake ich mal ein. Grundsätzlich ist das mit der Rücknahme eines begünstigenden VA richtig, nur handelt es sich bei der Ausstellung des Führerscheins eben nicht um den VA der den Führerscheininhaber zur Führung eines Fahrzeuges berechtigt, sondern nur um die Ausstellung des Dokumentes zum Nachweis der Fahrerlaubnis. Wenn du denn Führerschein verlierst, ist ja auch nicht deine Fahrerlaubnis weg. Du vermischt hier allerdings zwei von einander zu trennende Ebenen des Verwaltungshandeln.

26780 Erbsen..

26781 Erbsen..

278...hui, da is eine weggekullert

Zitat:

Original geschrieben von SoulBS

Moin!

Zitat:

Original geschrieben von SoulBS

Zitat:

Da irrst Du. Es ist sehr schwierig, einen begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn dieser unanfechtbar geworden ist.

An der Stelle hake ich mal ein. Grundsätzlich ist das mit der Rücknahme eines begünstigenden VA richtig, nur handelt es sich bei der Ausstellung des Führerscheins eben nicht um den VA der den Führerscheininhaber zur Führung eines Fahrzeuges berechtigt, sondern nur um die Ausstellung des Dokumentes zum Nachweis der Fahrerlaubnis. Wenn du denn Führerschein verlierst, ist ja auch nicht deine Fahrerlaubnis weg. Du vermischt hier allerdings zwei von einander zu trennende Ebenen des Verwaltungshandeln.

Die Erteilung der Fahrerlaubnis wird dem Empfänger des Verwaltungsaktes durch die Aushändigung des Führerscheins bekannt gegeben. Es erfolgt ja kein weiteres Begleitschreiben, das die Aushändigung für den Empfänger dokumentiert. Es ist also das einzige Dokument, das "die Wirkung nach außen gerichtet" darstellt. Ohne diese Außenwirkung wäre es gar kein Verwaltungsakt. Deshalb ist der Führerschein untrennbarer Bestandteil dieses VA.

Zitat:

Original geschrieben von kandidatnr2

Zitat:

Original geschrieben von SoulBS

Moin!

Zitat:

Original geschrieben von kandidatnr2

Zitat:

Original geschrieben von SoulBS

 

An der Stelle hake ich mal ein. Grundsätzlich ist das mit der Rücknahme eines begünstigenden VA richtig, nur handelt es sich bei der Ausstellung des Führerscheins eben nicht um den VA der den Führerscheininhaber zur Führung eines Fahrzeuges berechtigt, sondern nur um die Ausstellung des Dokumentes zum Nachweis der Fahrerlaubnis. Wenn du denn Führerschein verlierst, ist ja auch nicht deine Fahrerlaubnis weg. Du vermischt hier allerdings zwei von einander zu trennende Ebenen des Verwaltungshandeln.

Die Erteilung der Fahrerlaubnis wird dem Empfänger des Verwaltungsaktes durch die Aushändigung des Führerscheins bekannt gegeben. Es erfolgt ja kein weiteres Begleitschreiben, das die Aushändigung für den Empfänger dokumentiert. Es ist also das einzige Dokument, das "die Wirkung nach außen gerichtet" darstellt. Ohne diese Außenwirkung wäre es gar kein Verwaltungsakt. Deshalb ist der Führerschein untrennbarer Bestandteil dieses VA.

http://www.youtube.com/watch?v=McFj_vq3cwk

Sag mir Deine Besoldungsgruppe und ich sage Dir, ob Du Recht hast.

Moin!

Zitat:

Die Erteilung der Fahrerlaubnis wird dem Empfänger des Verwaltungsaktes durch die Aushändigung des Führerscheins bekannt gegeben. Es erfolgt ja kein weiteres Begleitschreiben, das die Aushändigung für den Empfänger dokumentiert. Es ist also das einzige Dokument, das "die Wirkung nach außen gerichtet" darstellt. Ohne diese Außenwirkung wäre es gar kein Verwaltungsakt. Deshalb ist der Führerschein untrennbarer Bestandteil dieses VA.

Ich sehe, wo du den Fehler machst, daher mal etwas anders angeganen: Mal angenommen, du legst deine Fahrprüfung ab und der Fahrlehrer sagt dir, dass du bestanden hast - leider gab es in der Bundesdruckerei ein Problem und er hat deinen neuen Führerschein nicht dabei. Ist dann:

a) Ein VA ergangen und du bist nun berechtigt die entsprechende(n) neue Klasse(n) zu führen?

b) Wenn nein, warum darf man dann auch das Fahrzeug führen, selbst wenn man den Führerschein nicht dabei hat?

c) Wenn ja, wo ist dann der Unterschied zwischen dem eigentlichen VA der dir die Berechtigung zur Führung des Fahreszeuges verleiht und der Aushändigung des Führerscheines (also s.o.)? ;)

Ein VA muss auch nicht nach Außen dokumentiert sein, es muss nur die unmittelbar Rechtswirkung nach außen gerichtet sein (vgl. § 35 VwVfG).

Sehe ich anders. Die Aushändigung der Urkunde ist ein VA.

Darüber hinaus wissen nicht, wie sich der Fehler in der Aktenlage darstellen würde. Immerhin besteht auch die Möglichkeit, dass nicht nur die ausgehändigt Urkunde fehlerhaft wäre, sondern auch in der Akte fehlerhaft dokumentiert ist.

... aber zum Glück ist ja alles richtig.

Moin!

Zitat:

Original geschrieben von kandidatnr2

Sehe ich anders. Die Aushändigung der Urkunde ist ein VA.

Darüber hinaus wissen nicht, wie sich der Fehler in der Aktenlage darstellen würde. Immerhin besteht auch die Möglichkeit, dass nicht nur die ausgehändigt Urkunde fehlerhaft wäre, sondern auch in der Akte fehlerhaft dokumentiert ist.

... aber zum Glück ist ja alles richtig.

Es kommt nicht darauf an, wie man das sieht, sondern wie es ist. ;) Um es mal ein wenig abzukürzen: Tatsächlich ergeht der eigentliche VA nicht durch die Aussage des Prüfers und auch nicht durch die Aushändigung des Führerscheins, sondern formell durch die Bescheiderlassung der zuständigen Behörde. Dabei stellt die Aushändigung des FS nur die Übergabe der Dokumentation bzw. Beurkundung ("bestimmt und geeignet im Rechtsverkehr..." usw. usf.) für die Erteilung der Berechtigung durch die Behörde mittels des VA dar. Durch die Aushändigung der Beurkundung fehlt es aber erst mal dennoch am VA (vgl. VwSIg 9698 A/1978).

Da dies für den Erwerber der Fahrerlaubnis jedoch nicht tragbar wäre, wird hier üblicherweise mit einer Fiktion gearbeitet, dass entweder die übergebene Fahrerlaubnis einem Bescheid gleichgestellt wird (vgl. gl.Quelle, z.B. 5361 A/1960) - was aber nicht gleichzusetzen ist, mit dem Umstand, dass es sich somit um einen Teil des eigentlichen VA handelt - oder dass der VA mündlich ergeht, in dem der Prüfer als Beliehener fungiert (str.). Die erstgenannte Fiktion greift z.B. auch nicht, wenn sich die zuständige Behörde negativ zur Erteilung der Fahrerlaubnis äußert (vgl. z.B: VerwG Augsburg, 5.4.2005 Az. Au 3 K 04.1739). Hier - wenn auch im umgekehrten Fall - dazu auszugsweise: "Die Entscheidung des Prüfers, ob die praktische Prüfung bestanden ist, stellt selbst noch keinen Verwaltungsakt dar. Eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung trifft erst die Fahrerlaubnisbehörde mit der Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis."

Die Bescheiderteilung erfolgt bereits vor der Prüfung. Die Prüfung ist die erfüllende Bedingung.

Ich dachte immer, der Erwerb des FS sei ein Handelsgeschäft, von dem die Zweigstelle der Bundesrepublik Deutschland GmbH zurücktritt, wenn der FS Inhaber seinen Vetrag für verkehrssicheres Fahren nicht erfüllt.

Deswegen wird man dort (also in der FS Behörde..) auch als "Kunde" bezeichnet und nicht als Verkehrsteilnehmer - hier ein willkürlich ausgewähltes Beispiel:

nach Inbetriebnahme der neuen Verkehrsbehörde des Landkreises Fulda in der Kreuzbergstraße konnte mit Eileen Stupp der 100.000. Kunde begrüßt werden

Man munkelt übrigens, dass dieser in Supermarktmanier einen Präsentkorb mit 2.klassigen Leckereien und eine "Du kommst von deinen Punkten frei - Karte" erhielt.

Warum redet ihr euch die Köppe heiß wegen nem Stück Papier? Mein Motorrad fährt mit Benzin und nicht mit Führerschein :D

am 20. Dezember 2013 um 8:17

Ich habe da auch eine Frage zu.

Ich habe eben nach 10mon pause meine Schein wiederbekommen.

Ich habe 1999 den A1 gemacht, und 2000 dann den B.

Nun habe ich den neuen. Da.ist natürlich A1 eingetragen und der B.

A2 ist gestrichen.

A habe ich jedoch auch, mit den oben genannten Zusätzen.

Das ist ja die Sache mit den Trikes.

Wenn ich nun nun einen Motorradschein machen will, was muss ich nun machen? 2 jahre warten? Eine praktische Prüfung? Oder den A2? Ich bin 31j alt. So recht Blicke ich da nicht durch

Gruß Chris

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Führerscheinnotiz 79.03, 79.04' überführt.]

am 20. Dezember 2013 um 9:09

Du machst A direkt mit Theorie und Praktischer oder A2 nur mit Praktischer.

 

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Führerscheinnotiz 79.03, 79.04' überführt.]

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