Führerschein - Anhänger ...

Hallo!

Ich habe eine Frage "rechtliche" Frage ... vielleicht kennt sich hier ja jemand aus.

Ich habe einen VW Passat mit folgenden Daten
G Eigengewicht 1496 kg
F1 Techn. zul. Gesamtmasse 2180 kg
F2 Höchst zulässiges Gesamtgewicht 2180 kg

und ab Freitag einen Wohnwagen mit folgenden Daten
G Eigengewicht 1159 kg
14.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand 1500 kg
(und darunter eine Zeile ohne Nummer)
höchstes zulässiges Gesamtgewicht [von-bis] 1200 - 1500 kg

Nun zu meiner eigentlichen Frage: was bedeutet diese Bandbreite an höchst zulässigem Gesamtgewicht? Darf ich mit den Wohnwagen nun mit dem normalen B-Führerschein fahren oder nicht?
Brauche ich (mindestens) den Code 96?
Worauf kommt es an?

Bitte um Hilfe, einstweilen kann mein Vater ja fahren, der hat eh den LKW-Führerschein, aber letztendlich möchte ich mit dem Ding ja dann fahren 😁

Danke schon Mal :-)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. April 2020 um 14:23:04 Uhr:



Für mich schon. Denn genau die Frage ist die Ursuppe des Disputs. Durchkauen ohne Lösung bringt nichts.

Sicherlich überfordert mich aber der Gesamtkomplex, muß ich wohl einsehen. Bin ich aber nicht der einzige.. 😉

Ich bin jetzt hier raus. Die "Lösung" liegt schon lange auf dem Tisch. Nach allem, was wir hier vom TE erfahren und diskutiert haben, braucht der TE den B plus Schlüsselzahl 96. Er könnte durch Ablasten des Anhängers auch mit B zurecht kommen. Ob und inwieweit das möglich ist und ob das wirklich kostengünstiger wäre als die Fahrschulung für den Erwerb der Schlüsselzahl 96 zu machen oder gleich BE, muss der TE selbst wissen und entscheiden.

Grüße vom Ostelch

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Das stimmt dann aber auch erst so wirklich ab dem BE

Das Thema ist ein bürokratisches Monster. Das hab ich jedenfalls schonmal gelernt.

Ich kann nur dazu raten den BE Führerschein zu machen.

Ich hab letztes Jahr das ganze Thema B96 oder BE durchgespielt.

In meinem Fall hätte der B96 380 Euro gekostet und den BE gabs dann für 600 ... Jeweils inkl. aller Gebühren (neuer Führerschein usw.).
Das ist zwar fast das Doppelte, aber im schlimmsten Fall muss man dann irgendwann nochmal zur Fahrschule wenn man feststellt, das man sich doch einen größeren Wohnwagen zulegen möchte 😉

Welchen Führerschein man braucht, um ein Pkw-Gespann fahren zu dürfen, ist eine recht simple Angelegenheit, die sich mit dem Lesen der FeV lösen lässt. Ein "Monster" wird erst dann daraus, wenn man es mit der Frage mixt, welche Vorschriften der StVZO für die Kombination von Zugfahrzeug und Anhänger erfüllt sein müssen. Wenn man das dann noch mit der Frage anreichert, ob das Gespann vielleicht auch für Tempo 100 auf der Autobahn geeignet sein könnte, wird noch bunter. Nur ging es dem TE nicht um derart komplexe Fragen.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 18. April 2020 um 11:46:16 Uhr:


Das stimmt dann aber auch erst so wirklich ab dem BE

NEIN
Das stimmt schon ab B.

Anhängelast hat nichts, gar nichts, überhaupt nichts, mit dem benötigten Führerschein zu tun!

Sie setzt auch nicht das zGG des Anhängers herunter, es ist einzig und allein ein Wert der nicht überschritten werden darf, egal welcher Führerschein!

Zitat:

@Ostelch schrieb am 18. April 2020 um 15:42:01 Uhr:


Nur ging es dem TE nicht um derart komplexe Fragen.

Das ist richtig, aber wenn ich derartige Falschaussagen sehe, dann muss ich diese korrigieren, tut mir dann Leid wegen dem Off Topic!!

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Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 18. April 2020 um 22:35:19 Uhr:



@Ostelch schrieb am 18. April 2020 um 15:42:01 Uhr:
Nur ging es dem TE nicht um derart komplexe Fragen.

Das ist richtig, aber wenn ich derartige Falschaussagen sehe, dann muss ich diese korrigieren, tut mir dann Leid wegen dem Off Topic!!

Ja, das ist das Problem mit diesen "Falschmeldungen". So einfach im Raum stehen lassen ist auch nicht gut. Sonst glaubt das der flüchtige Leser auch noch.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 18. April 2020 um 22:35:19 Uhr:



Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 18. April 2020 um 11:46:16 Uhr:


Das stimmt dann aber auch erst so wirklich ab dem BE

NEIN
Das stimmt schon ab B.

Anhängelast hat nichts, gar nichts, überhaupt nichts, mit dem benötigten Führerschein zu tun!

Sie setzt auch nicht das zGG des Anhängers herunter, es ist einzig und allein ein Wert der nicht überschritten werden darf, egal welcher Führerschein!

Hab ich so auch nicht geschrieben.

Nein, man darf mit dem B eben nicht jeden Hänger an den PKW hängen, auch dann nicht wenn dessen Aktualgewicht unter der Anhängelast liegt. Man darf mit dem B maximal ein Fahrzeug mit 3500kg ZGG und einen 750kg Hänger ZGG fahren, oder einen Zug mit einem Hänger mit einem ZGG über 750kg aber einem Gesamt ZGG des Zuges bis 3500kg.

Ein Wert der nicht überschritten werden darf, ist letztlich der maximal zulässige Wert.

Vielleicht definiert ihr zwei mal, worüber ihr wirklich redet? Ich hab das Gefühl, der eine redet von max. zulässiger Anhängelast lt. Fzg, der andere von tatsächlich genutzter. So langsam verliere zumindest ich den Faden und ihr verwirrt nur 😉

Mir geht es letztlich darum das die Nutzung des B auf dem zulässigen Gesamtgewicht bzw den Summen daraus beruht. Beim BE nicht. Der beruht mehr auf den tatsächlichen Gewichten, der ermöglicht dann das ziehen von 3500kg Hängern. Mit dem B darf man sowas eigentlich garnicht ziehen, auch nicht leer. Einfach weil es kein Zugfahrzeug mit 0 Eigengewicht bzw zulässigem Gesamtgewicht gibt.

Alles andere scheinen mir eröffnete Nebenschauplätze zu sein, die auf Mißverständnissen oder nichtgelesenen Links beruhen.

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 16. April 2020 um 00:24:17 Uhr:



Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 15. April 2020 um 22:28:34 Uhr:


Das maximal zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ergibt sich aus der maximalen Anhängelast des Zugfahrzeuges.
Die Eintragung dürfte als so sein damit man den Wowa auch mit einem Fahrzeug ziehen darf das nur 1200kg Anhängelast hat. Der Wagen selbst könnte halt mehr, an entsprechendem Zugfahrzeug.

Blödsinn, ich dürfte auch einen 3500Kg Anhänger hinter einem PKW mit 1200Kg Anhängelast ziehen, sofern er tatsächlich nicht mehr wiegt als 1200Kg

Führerscheintechnisch spielt die Anhängelast im Verhältnis zum Gewicht des Anhängers auch keine Rolle.

Da liegt der Ursprung. Meine Aussage oder Einschätzung stimmt zwar so in Teilen nicht. Die 1200-1500 haben immernoch eine ungeklärte Aussage.

Seine Aussage ist aber schlicht falsch und korrigiert auch nichts.

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. Apr. 2020 um 01:1:09 Uhr:


Nein, man darf mit dem B eben nicht jeden Hänger an den PKW hängen, auch dann nicht wenn dessen Aktualgewicht unter der Anhängelast liegt. Man darf mit dem B maximal ein Fahrzeug mit 3500kg ZGG und einen 750kg Hänger ZGG fahren, oder einen Zug mit einem Hänger mit einem ZGG über 750kg aber einem Gesamt ZGG des Zuges bis 3500kg.

Ein Wert der nicht überschritten werden darf, ist letztlich der maximal zulässige Wert.

Die Wörter "Anhängelast" und "Aktualgewicht" haben bei der Frage nach dem Führerschein nichts verloren, wie der Blick in § 6 FeV zeigt. Deshalb gibt es hier immer wieder die Verwirrung. Welche Kombination von Zugfahrzeug und Anhänger zulässig ist, richtet sich nach der StVZO. Da spielt dann auch die Anhängelast und das tatsächliche Gewicht eine Rolle.
Bei der Frage nach dem Führerschein ist allein die zul. Gesamtmasse von Zugfahrzeug und/oder Anhänger der entscheidende Wert.
Mit der Klasse B darf ich nur (mehrspurige) Fahrzeuge bis 3500 kg zul. Gesamtmasse fahren. Wenn ich auch noch einen Anhänger ziehen will, darf der entweder nicht mehr als 750kg zul. Gesamtmasse haben oder das Gespann darf insgesamt nicht über 3500 kg kommen, falls der Anhänger eine größere Gesamtmasse als 750 kg hat.
Mit B + Schlüsselzahl 96 darf die Gesamtmasse des Gespanns bis zu 4.250 kg betragen und der Anhänger darf schwerer sein als 750 kg.
Mit BE darf der Anhänger dann bis zu 3.500 kg Gesamtmasse haben, das Gespann also bis zu 7.000 kg.
Eigentlich keine Wissenschaft, wenn man die Begrifflichkeiten beachtet.

Grüße vom Ostelch

Deine Gebetsmühle, dass die Dinge hier so nichts verloren haben, mag zwar ok sein, wobei hier jeder Thread ins noch viel weitere OT läuft, hab ich den Eindruck.. und es sicherlich nicht OT ist überhaupt klar zu machen was mit welchem Führerschein geht.
Aber die erneute Aufschlüsselung könnte den Disput beenden, anstatt ihn zu schüren.

Der BE dürfte sogar bis 8750kg gehen. SUV dürfen wohl bis Faktor 1,5 vom ZGG anhängen.

Doppelt

Zitat:

@mozartschwarz schrieb am 19. April 2020 um 13:07:55 Uhr:


Deine Gebetsmühle, dass die Dinge hier so nichts verloren haben, mag zwar ok sein, wobei hier jeder Thread ins noch viel weitere OT läuft, hab ich den Eindruck.. Aber die erneute Aufschlüsselung könnte den Disput beenden, anstatt ihn zu schüren.

Der BE dürfte sogar bis 8750kg gehen. SUV dürfen wohl bis Faktor 1,5 vom ZGG anhängen.

Meine "Gebetsmühle" wird nur deshalb immer wieder aktiv, weil trotz dieser immer wieder mit Begriffen argumentiert wird, die im Führerscheinrecht nichts zu suchen haben und deshalb nur verwirren. Da werden dann auch eigentlich recht klare Vorschriften zum "Monster".

Und es geht munter weiter mit der Verwirrung. Wie weit der BE geht, richtet sich ausschließlich nach § 6 FeV. Da ist bei 3500 kg zul. Gesamtmasse plus 3.500 kg zul. Gesamtmasse Anhänger Schluss. Was du da bezügl. SUV (tatsächlich geht es nur um Geländewagen) zitierst, steht in § 42 Abs. 1 StVZO. Da geht es um Fahrzeuge, nicht um Führerscheine.

Grüße vom Ostelch

Mozart, du stiftest hier wirklich Verwirrung. Gepaart mit Unwissenheit und durcheinanderbringen.

Es wurde doch nun schon alles besprochen, was der TE braucht.

Und wenn ihr noch einmal "HÄNGER" schreibt, bekomme ich die Krise 😁
Es heißt Anhänger 😉

Den Hänger hat man (meistens) in der Hose, oder im Kopf 😛

@ostelch
Und da haben wir das nächste Problem. Der BE hat keine Gewichtsbegrenzung, lediglich darin das nur Fahrzeuge der Klasse B gefahren werden dürfen. Heißt dann letztlich das man eben einen 3500kg SUV mit einem 5250kg Hänger fahren dürfte. Zumindest versteh ich das so. Und das hat sicherlich auch mit Führerscheinrecht zutun.

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