Fragen zur Farbe und Sitze Inscription / R-Design usw.
Ich habe mich nun nach langen Überlegungen für den XC90 D5 entschieden. Eigentlich war für mich am Anfang der Überlegungen klar...R-Design in Bursting Blue. Eigentlich ist der erste Gedanke immer der beste Gedanke. Aber ich habe den Wagen noch nicht in der Farbe anschauen können. Wobei ich den Inscription in Electric silber und Twilight Brown schon gesehen habe und ich finde beide sehr schön. Nun kann sicher keiner hier die Fragen zu Farben wirklich beantworten. Aber vielleicht gibt es hier einige User, die Bursting Blue fahren und die wollte ich mal fragen, ob Sie mit der Farbe auch nach längerer Zeit noch zufrieden sind oder sieht man sich die Farbe irgendwann über? Die nächste Frage zu den Sitzen...wie empfindlich ist Nubuk-Textil bei den R-Sitzen. Ich empfinde die eigentlich als sehr angenehm. Keyless will ich in der Konfiguration weglassen, da ich mit meinem jetzigen Auto nur Probleme damit hatte. Macht sich Luftfederung im Fahrverhalten bemerkbar oder kann man darauf verzichten. Vielen Dank im voraus
Beste Antwort im Thema
Auf keyless zu verzichten wegen Angst vor Diebstahl halte ich ja für sehr übertrieben! Bei all den gestohlenen Wagen mit keyless und dann noch ein Volvo, da geht die Wahrscheinlichkeit gegen Null, dass es dich persönlich trifft!?
... Wahrscheinlichkeitsrechnung...
Das Risiko ist glaube ich genau so hoch, dass man von irgendeinem anderen Ereignis heimgesucht wird, was sich irgendwie ereignen könnte und wir gehen ja trotzdem jeden Tag aus dem Haus und nehmen am "gefährlichen" Leben teil !?
Da durch besondere vorauseilende Maßnahmen irgendwas in Vorfeld verhindern zu wollen, wäre mir zu viel persönliche Einschränkung! Ich denke da eher positiv und gehe erstmal davon aus, dass nichts passiert! 😉
VG Frank
92 Antworten
Zitat:
@B.Engel2013 schrieb am 19. April 2020 um 08:37:22 Uhr:
Dann darf ich also mit scharfkantigen Dingen über die Lederpolster schrabben.......so lange ich noch Gewährleistung habe?Ich kann die Stelle trotz Hinweis nicht genau verorten. Aber wenn es so aussieht, wie es auch aussähe, wenn man das selbst mit irgendwas durch Ein- oder Ausladen verhunzt hätte, dann ist das schon strittig. Schliesslich kann ja nur eine neue Lehne oder Sitzkissen Abhilfe schaffen. Und dann wird es teuer. Von Volvo erwartet man, zu glauben, dass binnen 5 Wochen nie jemand dort saß, während man eine permanente Endkontrolle im Werk ausblendet. Das ist schon eine mutige Annahme.
Also ich glaube dem TE natürlich! Ich muss aber auch nicht dafür aufkommen! 😉
Dennoch viel Erfolg!
Es ist auf der Sitzfläche Beifahrerseite hinten.
Danke für Eure Beiträge - wir werden sehen. Ich werde morgen den Freundlichen anrufen und dann hinfahren, wenn er Zeit und offen hat. Mal sehen, was er sagt...
@pakistani
Das kann man auch anders sehen.
"Fadenscheinigste Ausflüchte" werden gelegentlich auf beiden Seiten des Kaufvertrages bemüht. Es sollte einfach klar sein, dass der Händler als Verkäufer nur für solche Mängel haftet, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe ("Gefahrübergang", § 434 Abs.1, Satz 1 BGB) am Fahrzeug vorhanden waren. Der Käufer erhält das Fahrzeug danach in seine Obhut, ist für dessen Beschaffenheit selbst verantwortlich und trägt sogar die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, § 446 BGB. Für eigene Beschädigungen am Fahrzeug haftet er ohnehin.
Ein Sachmangel ist kurz gesagt die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der verkauften Sache. Das wäre beispielsweise bei abgeschubberten Sitzkanten der Fall. Wie oft in solchen Fällen wird über die Ursache der Beschaffenheitsabweichung Uneinigkeit bestehen. Lag sie bereits bei Übergabe vor? Nur wenn diese Frage mit ja beantwortet werden kann, haftet der Händler. Die Beweislast trägt dabei grundsätzlich der Käufer.
Eine Ausnahme bietet beim Verbrauchsgüterkauf die bereits angesprochene Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten nach Übergabe, § 477 BGB. In diesem Zeitraum muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorlag. Dieser Beweis ist schwer, aber nicht unmöglich. Wenn dein Händler über Fotos, Zeugen etc. die Mangelfreiheit des Sitzes belegen kann, ist er von der Haftung frei. Er haftet schließlich nicht für Schäden, die ihre Ursache nach Gefahrübergang haben.
Ob dein Kaufvertrag als Verbrauchgüterkauf zu beurteilen ist, kannst du schnell selbst herausfinden. Hast du den Wagen privat gekauft hilft dir die Beweislastumkehr, hast du den Wagen geschäftlich erworben, ist dies nicht der Fall.
Dass die für den Händler oft problematische Regelung der Beweislastumkehr über 6 Monate ausgedehnt werden soll, ist mir nicht bekannt, gibt es dafür Belege? Mann stelle sich vor, der Händler hätte auch noch nach 2 Jahren für abgeschubberte Sitze einzustehen, weil er den Gegenbeweis nicht führen kann. Da ginge mir der Verbraucherschutz zu weit.
Zitat:
@fhortner schrieb am 18. April 2020 um 23:31:18 Uhr:
Zum Glück bedarf es hier nicht des Glaubens des Händlers, da noch weit innerhalb der 6 Monaten nach dem Kauf. Hier muss im Fall des Falles der Händler beweisen, dass der Kunde hierand Schuld trägt 😉Ein Hoch auf den Konsumentenschutz 🙂
So simpel ist die Sachlage hier nicht. Dieser Schaden könnte auch durch den TE verursacht worden sein. Weder Gewährleistung noch Herstellergarantie decken Schäden, die durch den Käufer oder Dritte verursacht wurden. Wäre ja prima, wenn man innerhalb der ersten 6 Monate auch jeden Blechschaden im Rahmen der Gewährleistung beseitigen lassen könnte. So weit geht der Konsumentenschutz dann doch nicht.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Lucifer6 schrieb am 19. April 2020 um 13:06:08 Uhr:
[...]
Dass die für den Händler oft problematische Regelung der Beweislastumkehr über 6 Monate ausgedehnt werden soll, ist mir nicht bekannt, gibt es dafür Belege?
[...]
Es war mitnichten von "soll" die Rede, sondern lediglich von politischer Bestrebung (hier: initiativ in Person des Justizsenators der FHH), die bspw. [url="
https://www.onlinehaendler-news.de/.../...ehrleistungsrechte-ausdehnen"]hier[/url] nachzulesen und simpel hätte selbstätig ergoogelt werden können.
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Zitat:
@Ostelch schrieb am 19. April 2020 um 13:07:34 Uhr:
Zitat:
@fhortner schrieb am 18. April 2020 um 23:31:18 Uhr:
Zum Glück bedarf es hier nicht des Glaubens des Händlers, da noch weit innerhalb der 6 Monaten nach dem Kauf. Hier muss im Fall des Falles der Händler beweisen, dass der Kunde hierand Schuld trägt 😉Ein Hoch auf den Konsumentenschutz 🙂
So simpel ist die Sachlage hier nicht. Dieser Schaden könnte auch durch den TE verursacht worden sein. Weder Gewährleistung noch Herstellergarantie decken Schäden, die durch den Käufer oder Dritte verursacht wurden. Wäre ja prima, wenn man innerhalb der ersten 6 Monate auch jeden Blechschaden im Rahmen der Gewährleistung beseitigen lassen könnte. So weit geht der Konsumentenschutz dann doch nicht.
Grüße vom Ostelch
Nochmals, es geht nicht darum, dass der Händler in dieser Zeit (auch) für unsachgemäßen Gebrauch aufkommen muss. Es geht lediglich darum, wen die Beweislast trifft:
Es muss also in den ersten 6 Monaten nicht der Endverbraucher einen vom Vertragsgeber zu vertretenen Mangel nachweisen, sondern der Händler hat den Nachweis zu führen, dass hier kein solcher zu gewährleistender Mangel vorliegt.
Das gilt nicht bei offensichtlichen mechanischen Beschädigungen. @Ostelch hat ja schon darauf hingewiesen, dass das ansonsten auch bei Blechschäden etc. greifen würde.
Ich hatte bei meinem Skoda Superb 2012 verschlissenen Keder an der Fahrerseite nach drei Monaten. Die Bezüge wurden getauscht.
Zitat:
@digidoctor schrieb am 19. April 2020 um 14:32:17 Uhr:
Ich hatte bei meinem Skoda Superb 2012 verschlissenen Keder an der Fahrerseite nach drei Monaten. Die Bezüge wurden getauscht.
Wenn der Händler den Eindruck hatte, dass die Ursache des Mangels ein Materialfehler war und er nicht durch unsachgemäße Behandlung des Käufers entstanden war, war das auch erforderlich. So wie hier ja auch schon mehrfach von Ledersitzen die Rede war, deren Bezüge getauscht wurden, weil die Kunden eine Faltenbildung moniert hatten, die normalerweise nicht hätte auftreten dürfen. Dass mancher Händler mit Rückendeckung des Herstellers im Zweifel lieber tauscht, auch wenn es eigentlich kein Gewährleistungsfall ist, um Ärger mit dem Kunden zu vermeiden, gehört dann zum Thema Kulanz, auf die kein Anspruch besteht.
Grüße vom Ostelch
Und genau dieser Tausch auf Kulanz erfolgt bei Volvo eigentlich sehr großzügig. Bisher kann ich mich bei solchen Vorfällen hier im Forum da nicht an Probleme erinnern.
Da müsste der Händler schon sehr unwillig sein... 😉
Bei meinem letzten XC60 gab es nach der Rückgabe die Überraschung, dass einige Zeit später nach dem Entladen der Winterräder auf dem Rücksitz eine recht große Schadstelle gefunden wurde. Offensichtlich hatte sich die Gurtschnalle beim (elektrischen) Umklappen da verewigt.
Bezug wurde auch nach einem Jahr getauscht.
Es ist aber eben kein Selbstläufer über die Gewährleistung, wie mancher hier erklärt hat. Tauscht der Händler den Bezug ohne große Diskussionen kann es einem auch gleichgültig sein, ob nun im Rahmen der Gewährleistung oder aus Kulanz.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Ostelch schrieb am 19. April 2020 um 13:07:34 Uhr:
So simpel ist die Sachlage hier nicht. Dieser Schaden könnte auch durch den TE verursacht worden sein. Weder Gewährleistung noch Herstellergarantie decken Schäden, die durch den Käufer oder Dritte verursacht wurden. Wäre ja prima, wenn man innerhalb der ersten 6 Monate auch jeden Blechschaden im Rahmen der Gewährleistung beseitigen lassen könnte. So weit geht der Konsumentenschutz dann doch nicht.Grüße vom Ostelch
Oja, die Sache ist so simpel.
Prinzipiell kann der Händler das natürlich ablehnen, das ist klar. Er ist noch nicht verpflichtet, den Schaden zu reparieren.
Aber der Kunde hat das Recht den Händler dann eben zu klagen. Und da muss der Händler innerhalb der ersten 6 Monate dem Kunden nachweisen, dass der Schaden nicht bereits zu Beginn da war. Im Regelfall wird das sehr schwierig und der Händler bräuchte dafür ein Gutachten. Insofern wird der Richter also den Händler dazu verurteilen, wenn es nicht vorher schon zu einer Einvernehmlichen kommt, oder der Händler klein bei gibt, den Schaden zu beheben.
Aber nach den 6 Monaten sieht die Geschichte anders aus, da muss dann der Kunde nach Nachweis erbringen, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war.
Wenn man aber natürlich den Schaden selbst verursacht und dann noch dafür Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung verlangt, dann ist das natürlich Betrug und wir kommen vom Zivilrecht ins Strafrecht. Sollte man sich dann also doch überlegen 😉
Aber was die Gewährleistung betrifft, wohl, das ist so einfach 😉
Eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung geltend zu machen, ist kein Betrug, wenn man die Forderung für berechtigt hält.
Es geht wohl um den Fall, in welchem die Ursache des Mangels unaufklärbar bleibt. Eldritch hat geschrieben, dass er den Schaden am Sitz beim Aussaugen bemerkt hat.
Zitat:
@fhortner schrieb am 19. April 2020 um 23:29:16 Uhr:
Oja, die Sache ist so simpel.
Prinzipiell kann der Händler das natürlich ablehnen, das ist klar. Er ist noch nicht verpflichtet, den Schaden zu reparieren.
Aber der Kunde hat das Recht den Händler dann eben zu klagen. Und da muss der Händler innerhalb der ersten 6 Monate dem Kunden nachweisen, dass der Schaden nicht bereits zu Beginn da war. Im Regelfall wird das sehr schwierig und der Händler bräuchte dafür ein Gutachten. Insofern wird der Richter also den Händler dazu verurteilen, wenn es nicht vorher schon zu einer Einvernehmlichen kommt, oder der Händler klein bei gibt, den Schaden zu beheben.
Aber nach den 6 Monaten sieht die Geschichte anders aus, da muss dann der Kunde nach Nachweis erbringen, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorhanden war.Wenn man aber natürlich den Schaden selbst verursacht und dann noch dafür Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistung verlangt, dann ist das natürlich Betrug und wir kommen vom Zivilrecht ins Strafrecht. Sollte man sich dann also doch überlegen 😉
Aber was die Gewährleistung betrifft, wohl, das ist so einfach 😉
Dann fahre ich beim Einparken eine Schramme in die vordere rechte Felge und anschließend fordere ich den 🙂 auf, diesen Gewährleistungsmangel zu beseitigen, indem ich behaupte, sie sei bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden gewesen. Wenn ich nicht gemerkt habe, dass ich die Schramme selbst verursacht habe, ist es kein Betrug.
Wenn das so ist, wäre die Gewährleistung des Händlers bei solchen kleinen Beschädigungen für den Kunden ja wie eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@Ostelch schrieb am 20. April 2020 um 08:03:17 Uhr:
Dann fahre ich beim Einparken eine Schramme in die vordere rechte Felge und anschließend fordere ich den 🙂 auf, diesen Gewährleistungsmangel zu beseitigen, indem ich behaupte, sie sei bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden gewesen. Wenn ich nicht gemerkt habe, dass ich die Schramme selbst verursacht habe, ist es kein Betrug.
Wenn das so ist, wäre die Gewährleistung des Händlers bei solchen kleinen Beschädigungen für den Kunden ja wie eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung.
Grüße vom Ostelch
Erstens, niemand sagt, dass es ein Gewährleistungsmangel ist - schon gar nicht, wenn du sagst, dass du eine Schramme in die Fälge fährst. Dann bist du dir dessen ja schon bewusst und wir wären erst recht wieder beim Betrug 😉
Aber wie gesagt, wenn du es probierst, dann kann der Händler (und wird vermutlich auch) das verweigern, eben mit der Argumentation, dass du der Verursacher bist. Du müsstest dann den Rechtsweg bestreiten und der Händler dir das innerhalb der ersten 6 Monate nachweisen, dass diese Schäden noch nicht vorhanden waren, bei Übergabe.
Ein Gutachten für solche Schäden bzgl Felgen, Unfallfolgen, etc ist relativ leicht anzufertigen. Da wirst dann du verlieren und das Gutachten und die Gerichtskosten und den Anwalt des Händlers selbst berappen dürfen.
Also immer schön am Boden bleiben - ein Lederschaden, wie auf genanntem Foto, dürfte aber mit Sicherheit als Gewährleistung durchgehen, sofern der Händler innerhalb der ersten 6 Monate nicht das Gegenteil beweisen kann.
So ist die Gesetzes und Rechtslage nun mal, ob du es glaubst oder nicht 😉
Und sind wir froh darüber, sonst wären die Kunden der Willkür der Händler ausgeliefert. Viel zu oft musste ich erleben, dass die Händler pauschal ablehnen oder das nur als Garantie (eine freiwillige Leistung des Herstellers, die er kommentarlos ablehnen kann) abhandeln. Es ist nicht das erste mal, dass ich solche Fälle juristisch angegangen bin und die Händler eingeknickt sind, dank frappierender Beweislage und einem durchaus guten Rechtsverständnis.
Das es genug Kunden gibt, die glauben, dass sie auf das Gutdünken des Händlers angewiesen sind, ist wiederum eine andere Sache. Es ist eben so wie überall, wer solch Wissen über Recht hat, hat durchaus einen Vorteil.
Schön, dass du für den Lederschaden "mit Sicherheit" von einem Gewährleistungsmangel ausgehen kannst und es somit völlig ausgeschlossen ist, dass der TE ihn versehentlich beim Einladen eines scharfkantigen Gegenstands selbst verursacht hat. Da der Schaden ohne weiteres sichtbar ist, hätte ihn der TE schon bei Übergabe sehen und monieren können. Offenbar haben weder der Händler noch der Käufer ihn bemerkt. Spricht nicht der erste Anschein dann dafür, dass die es ihn bei Übergabe nicht gab?
Grüße vom Ostelch