Frage zu Reifenformat
Guten Abend zusammen,
als Mercedes/Volvofahrer bin ich heute mal zu Gast im E46-Forum. Der Grund dafür ist, dass sich ein Bekannter von mir evtl. Sommerreifen gekauft hat, die er garnicht fahren darf. Da er damit am Sonntag in den Urlaub fahren möchte, wäre es schön, wenn mir schnellstmöglich jemand helfen könnte. Zum Auto: 318i Touring, Bj. 2004 (143PS); Reifen: Sommerreifen von Conti, 195/65R15 91H
Frage: Reicht der Speedindex "H" hier aus?
Danke!
MfG
Jablonski
17 Antworten
Zitat:
@Oetteken schrieb am 24. März 2016 um 21:11:39 Uhr:
Das ist alles gut und schön, aber einzig und allein entscheidend ist, welche Reifen für ein Fahrzeug zugelassen sind und das kann man den Fahrzeugpapieren entnehmen und nicht irgend welchen Artikeln.
Hallo,
mach´bitte aus Deiner Meinung keine allgemeingültige Behauptung.
Der GTÜ schreibt nicht irgendwelche Artikel
sondern betreibt den
"Informationsdienst der GTÜ aus dem Bereich der amtlichen Fahrzeugüberwachung"
Zitat:
Wenn man die Spezifikationen unterschreiten will, bedarf das der Eintragung in die Papiere
bedarf es nicht der Eintragung ....
Die gesetzlichen Grundlagen sind hier beschrieben:
"EU-Richtlinie 92/23/EWG Anhang IV Nr. 3.3.1 und 3.3.1.1
Die maximale Tragfähigkeit jedes Reifens, der an einem Fahrzeug montiert wird, muss im Fall eines
Fahrzeuges, an dem Reifen des gleichen Typs in Einzelanordnung montiert sind, für die Achse
mit der höchsten Belastung mindestens der Hälfte der vom Fahrzeughersteller angegebenen
Achslast (Ziffer 16 Fahrzeugschein alt, Ziffer 7.1 – 7.3 Zulassungsbescheinung Teil 1 neu) entsprechen
und
• EU-Richtlinie 92/23/EWG Anhang IV Nr. 3.4.1
jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug ausgerüstet ist, muss ein Geschwindigkeitskategorie-Symbol
aufweisen, das der vom Fahrzeughersteller angegebenen bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit
des Fahrzeuges (Ziffer 6 Fahrzeugschein alt, Ziffer T Zulassungsbescheinigung Teil I neu)
oder der jeweiligen Belastungs-/ Geschwindigkeitskombination entspricht.
Die Umsetzung der Richtlinie 92/23/EWG vom 31.03.1992 in nationales Recht in Deutschland
erfolgte bereits mit der 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.08.1997 (BGBL I S. 2051)!
• Das bedeutet zusammengefasst, dass Bereifungen an Kraftfahrzeugen, die den o.g. Punkten
entsprechen genauso zulässig sind, wie die durch den Automobilhersteller freigegebenen
Bereifungen (Eintragungen im Fahrzeugschein oder den COC-Papieren) – auch wenn
sie sich von diesen unterscheiden – und es bedarf keiner Änderung/Ergänzung der Fahrzeugpapiere
dazu! "
Quelle: BRV
Gesetzestexte lesen und verstehen sind zwei verschieden Dinge.
Wir könnten uns, nach deiner Interpretation, die Eintragung z. B. des Geschwindigkeitsindexes in den Fahrzeugpapieren und in ABEs sparen, da sich diese, deiner Meinung nach, bereits aus der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben, denn allgemeine Betriebserlaubnisse sind für dich scheinbar nur Muster ohne Wert.
Ich habe nicht vor, deinen GTÜ-Artikel daraufhin zu untersuchen, was deine Behauptung belegen könnte, das musst du schon selbst tun.
Also bitte Butter bei die Fische.
Vermutlich steht dort aber auch nichts anderes, als in den von dir zitierten EU-Richtlinien.
Mach dir auch mal Gedanken dazu, warum und mit welchem Recht, manche Fahrzeughersteller für bestimmte Fahrzeuge sogar bestimmte Reifen (Hersteller, Typ, Größe) vorschreiben und man, wenn man davon abweichen möchte, eine Reifenherstellerbescheinigung benötigt und mitführen muss, wenn man die Änderung nicht in die Fahrzeugpapiere eintragen lässt.
PS: vielleicht mal über das Wort "mindestens" und den Satz "oder der jeweiligen Belastungs-/ Geschwindigkeitskombination entspricht" nachdenken