Frage zu Kaufvertrag von Händler

Audi A6 C5/4B

Ich hatte mich eigentlich schon damit abgefunden das ich keinen Gewährleistungsanspruch bei dem Händler geltend machen kann, da es ein -sagen wir mal höflich formuliert- ein "südländisches Familienunternehmen" ist und in seinem Kaufvertrag Klauseln über Gewählreistungsausschluss sind.

Nun würde ich aber gerne mal wissen, ob die tatsächlich standhaft wären wenn ich es nun drauf anlegen würde. Ich zitiere mal die betreffenden Bedinungen, die sich in diesem ominösen Kaufvertrag finden:

"Dem Kunden ist bekannt, dass es sich aufgrund des Alters und der Laufleistung um ein Bastlerfahrzeug/Teileträger handelt. Der Käufer übernimmt das Fahrzeug gebraucht wie vorher ausgiebig besichtigt ohne jegliche Gewährleistung im Hinblick auf unsichtbare Mängel, Kilometerstand ect..."   [noch einiges an bla bla]
"Das Fahrzeug hat Motor- und Getriebeschaden, der Käufer bestätigt den Kauf ohne Gewährleistung und Garantie. Der Käufer bestätigt weiter, dass nach dem Kauf keine Rückgabe des gekauften Fahrzeugs oder eine Geldrückgabe möglich ist!!!"

Diese Textbausteine stehen in jedem kaufvertrag, er muß nur ankreuzen ob an Händler oder Privat verkauft wird, sind zwei unterschiedliche Texte, die beide das selbe beinhalten, bei Privat nur ausführlicher geschrieben.

So, nun zum "alten Bastlerfahrzeug": Der Wagen ist 5 Jahre alt und hat 192.000 km bei Übergabe gehab, gekostet hat er 9000€. Ob man das als Bastlerfahrzeug verkaufen kann um sich von der Gewährleistung freizusprechen?
Im Kaufvertrag wollte er übrigens nur 8200€ schreiben, vermutlich damit er weniger Steuern zahlen muß? Ich hatte jedenfalls die Wahl ob ich da zu den Konditionen kaufen will oder eben nicht, da der Wagen der Favorit war mit dem besten Preis-/Leistungsverhälnis, habe ich diese Bedinungen akzeptiert.

Klar, ich habe es unterschrieben und würde mich auch nicht drüber ärgern wenn ich jetzt keine Ansprüche hätte.
Meine Frage wäre nun, könnte ich einen sich ankündigen Schaden irgendwie geltend machen trotz dieses Vertrages? Ist dieser Vertrag in der Form rechtsgülitg?
Der Vertrag ist von August 08, also noch innerhalb der ersten 6 Monate.

Vielen Dank schon mal fürs zuhören 😉

19 Antworten

Bei höherwertigen bzw höherpreisigen Gebrauchtwagen ist das Hinzuziehen eines Gutachters (z. B. von Dekra oder ADAC) vor dem Kauf anzuraten, um von fachkundiger Seite feststellen zu lassen, wie der technische Zustand des Fahrzeuges ist und welcher Preis gemessen am Zustand und den sonstigen Eigenschaften angemessen ist. Die preisgünstige Minimal-Lösung ist die Durchführung einer Hauptuntersuchung (HU), verbunden mit einem Hinweis des Kaufinteressenten an den Sachverständigen, man interessiere sich für den Zustand, weil man das Fahrzeug kaufen wolle. In der Regel wird der Fachmann dann über die Hauptuntersuchung hinaus mündlich wertvolle Hinweise zum Zustand geben, sowie eventuell zum angemessenen Kaufpreis des Fahrzeugs.
Bewertungsdienste für Gebrauchtwagen in Deutschland sind außerdem die Schwacke-Liste und die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT). In Österreich, der Schweiz und fast allen weiteren europäischen Ländern gibt es den Schwacke-Dienst für Gebrauchtwagenwerte unter dem Namen Eurotax. Herausgeber dieser Dienste, einschließlich der Schwacke-Liste, ist die EurotaxGlass International AG mit Sitz in der Schweiz. In den USA existiert ein Pendant unter der Bezeichnung Kelley Blue Book.
Je nach Alter sind unterschiedliche Mängel bei Gebrauchtwagen zu erwarten. Händler und andere gewerbliche Verkäufer (z. B. Unternehmen und Gewerbetreibende und Freiberufler beim Verkauf des Firmenwagens) sind zu einer 2-jährigen Gewährleistung gesetzlich verpflichtet, dürfen diese für Gebrauchtwagen jedoch vertraglich auf 1 Jahr verkürzen. Die Gewährleistung gilt für den fehlerfreien (nicht mängelbehafteten) Zustand des Fahrzeuges bei der Übergabe, nicht jedoch für üblichen Verschleiß im Laufe des späteren Gebrauchs durch den Käufer oder spätere Schäden aus nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch durch den Käufer, z.B. bei Motorschäden durch Tuning. Von Privatleuten wird eine Gewährleistung (umgangssprachlich oft mit Garantie verwechselt) hingegen vertraglich meist komplett ausgeschlossen und das Fahrzeug sollte vom Käufer vor dem Kauf besonders gründlich untersucht werden. In jedem Fall sind Verkäufer zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben über vorhandene Mängel und Schäden (z. B. Unfallschaden) verpflichtet. Durch ein Gutachten (Dekra oder ADAC) kann man sich als Gewerbetreibender beim Verkauf ziemlich absichern da die Mängel des Fahrzeuges ja alle benannt werden. Sollte der Käufer nach 3 Monaten auf einen Mangel hinweisen, kann man durch das Gutachten belegen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht präsent war. Ein behobender Unfallschaden wird in dem Gutachten z.B. auch belegt. Wenn der Käufer das Gutachten unterschreibt ist er vor dem Kauf über eventuelle Mängel informiert und es kann zu keinen Missverständnissen mehr kommen.
Der Bundesgerichtshof entschied im Juli 2007, dass Gebrauchtwagenkäufer den Gebrauchtwagen zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen können, wenn sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf zeigt. Der Gebrauchtwagenverkäufer trägt die Beweislast, dass bei Verkauf der Mangel nicht vorlag
Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.
In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.
Die Beweislast regelt prozessuale Beweisrisiken und -obliegenheiten. Die objektive oder materielle Beweislast (Feststellungslast) legt fest, welche Partei das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung trägt. Die subjektive oder formelle Beweislast (besser Beweisführungslast) bestimmt, welcher Partei es in einem bestimmten Stadium des Prozesses obliegt, Beweis für ihre Behauptung anzubieten.
Objektive Beweislast und Beweisführungslast decken sich im Zivilprozess oft, d.h. sie treffen dieselbe Partei. Die Beweisführungslast kann indessen auf die Beweisgegnerin wechseln, wenn die beweisbelastete Partei Beweismittel einbringt, die die Überzeugung des Gerichts zu begründen vermögen. Diesfalls liegt es an der Beweisgegnerin, diese Überzeugung wieder zu beseitigen. Die Beweislast steuert gleichzeitig die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung: Die beweisbelastete Partei muss zunächst den Hauptbeweis führen. Er ist erbracht, wenn das Gericht den vom Gesetz geforderten Grad an Überzeugung von der Richtigkeit der Beweisbehauptung gewonnen hat (in der Regel volle Überzeugung, teils aber auch bloße Glaubhaftmachung). Erst dann muss die Beweisgegnerin den Gegenbeweis führen – die Beweisführungslast hat damit gewechselt. Der Gegenbeweis ist erbracht, wenn die Beweisgegnerin den geforderten Grad an Überzeugung des Gerichts verhindert; dazu genügt es beim Regelbeweismaß der vollen Überzeugung, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Beweisbehauptung gesät werden. Der Hauptbeweis ist dann erschüttert. Misslingt schon der Hauptbeweis, unterlässt das Gericht eine Beweisaufnahme über den Gegenbeweis, weil die Beweisführungslast nie auf die Beweisgegnerin gewechselt hat.
Die Beweislastverteilung entspringt häufig dem materiellen Zivilrecht, denn dieses enthält Anspruchsgrundlagen, Hilfsnormen, Einreden und Einwendungen. Die Tatsachen, die den Tatbestand einer für eine Partei günstigen Norm ausfüllen, muss regelmäßig die begünstigte Partei im Zivilprozess selbst vortragen (Beibringungsgrundsatz) und – wenn der Gegner sie bestreitet – beweisen.
Bei Gerichtsverfahren, für die der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, wie etwa im Verwaltungsprozess, gewinnt die materielle Beweislast besondere Bedeutung, da sie auch hier streitentscheidend ist, während aufgrund der Amtsermittlung der formellen Beweislast keine Bedeutung zukommt. Die Parteien sind dennoch aufgefordert, im eigenen Interesse die zu ihren Gunsten wirkende Tatsachenermittlung nach Kräften zu unterstützen.
Juristen bezeichnen verbleibende Zweifel innerhalb einer Beweiswürdigung oder die dortige Unentscheidbarkeit zwischen mehreren Möglichkeiten auch als non liquet.
Von einer Beweislastumkehr spricht man, wenn nicht der Anspruchsinhaber die Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muss, sondern der Gegner deren Fehlen. Eine Beweislastumkehr beruht zumeist auf einer gesetzlichen Vermutung.
Beispiel: Klagt ein Kläger auf Kaufpreis, so muss er die Einigung über die Höhe des von ihm verlangten Kaufpreises beweisen, wenn der Beklagte eine dahingehende Einigung bestreitet. Legt der Kläger allerdings einen schriftlichen Kaufvertrag mit entsprechendem Inhalt vor, so muss nunmehr der Beklagte, sofern er die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht widerlegen kann, beweisen, dass der dort niedergelegte Kaufpreis falsch angegeben ist.
Tatsächliche Vermutung und Anscheinsbeweis führen nicht zu einer Umkehr der (objektiven) Beweislast, sondern zu einer Umkehr der Beweisführungslast.

Diese Klauseln sind ja durchaus eine Masche von, sagen wir mal, manchen "kleineren" Gebrauchtwagenhändlern.

Zweck der Übung ist, die Käufer erstmal abzuschrecken. Damit sind schonmal 80% der Käufer bedient und melden sich auch bei berechtigten Ansprüchen -trotz Ausschlussklausel- nicht. Händler: Geld verdient. Die übrigen 20% (die also wissen, dass die Klausel im Zweifel keine Gültigkeit hat) teilen sich dann nochmal in 15%, die den Gang zum Anwalt scheuen (Händler: wieder Geld verdient) und verbleibende 5%, bei denen er auf Anwaltsschreiben dann oft gleich Einsichtig ist (Händler: noch höhere Anwaltskosten gespart).

Eine Mischkalkulation dieser Faktoren erlaubt es dem Händler dann, seine Autos relativ günstiger anzubieten als ein seriöser Händler. Aber eben nur relativ, denn für den Käufer wird's oft teurer. Ist halt ein Businessmodell.... 🙁

Hm, also muß wohl der Druck von einem Anwalt dahinterstehen, wenn ich selbst ein Schreiben aufsetze, wird er wohl nur einmal mit der Wimper zucken.
Aber mit Anwalt würde man das hinbekommen? Was meinst du? Wäre natürlich günstiger als die Reparatur selbst zu zahlen. Evtl. gehts dann doch noch nach hinten los, weil der Händler aus irgendeinem Grund kein Geld hat oder so...

Üblicherweise zahlt eine Rechtsschutzversicherung und auf jeden Fall die ADACplus-Mitgliedschaft eine sogenannte Erstberatung beim Anwalt.

Das würde ich an Deiner Stelle versuchen.

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dem stimme ich zu. bin nur wiwwi-jur. aber jeder vollA. würde den VK in der Luft zerr.

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