Frage zu innerorts überholen
Hallo. Ich war heute auf dem Nachhauseweg von der Arbeit. Dabei muß ich, bevor ich nach Offenburg ins Stadtgebiet komme, durch zwei Ortschaften, Griesheim und danach Bühl (Dorf).
Dort gilt 50 km/h. Auf Schildern wird man gebeten, 40 km/h zu fahren.
Als ich in Griesheim war, fuhr vor mir ein Motorrad mit ca. 30-35 km/h lt. meinem Ford-Tacho. Das sind wohl unter 30 km/h real. Ich wollte schon recht bald in der ersten der beiden Ortschaften überholen, da es mir zu langsam ging, aber ich hielt mich noch zurück, ich wollte dann außerorts zwischen den beiden Ortschaften überholen. Das ging aber nicht, da Gegenverkehr kam und das Motorrad fuhr auch relativ weit in der Straßenmitte.
Im nächsten Ort fuhr der Mann dann wieder mit 30 km/h weiter, so daß ich mich gegen Ortsende entschieden habe, den Mann zu überholen, also innerorts, da zu diesem Zeitpunkt nichts entgegenkam. Dort sind auch nur noch auf einer Ortsseite Häuser, mit Fussgängern braucht man nicht zu rechnen. Alles ist übersichtlich.
Am Ortseingang von Offenburg mußte ich dann allerdings an einer Ampel halten, der Mann hielt nach kurzer Zeit ebenfalls hinter mir. Er hat daraufhin, gleich nachdem er hinter mir zum Stehen kam, den Helm aufgeklappt und mit lauter Stimme eine längere Rede gehalten, die wohl an mich gerichtet war. Man sollte mich "aus dem Auto rausholen.......", das war das Einzige, was ich verstanden habe, ich hatte die Fenster zu.
Wie seht ihr das
?
Bzw. wie ist da die Rechtslage wenn da tatsächlich was passiert ? Ich habe mir gebührendem Abstand und komplett auf der Gegenfahrbahn überholt......
Darf ich das überhaupt, also was ist da los, wenn das die Polizei sieht ? Soviel ich herausfinden konnte, ist es zumindest pauschal nicht verboten, höchstens abgesehen von einer leichten Geschwindigkeitsüberschreitung (damit das Überholen schneller geht)
Hättet ihr das auch gemacht ? Oder bin ich zu ungeduldig ? Klar, Zeit habe ich da nicht wirklich gespart, auch deshalb, weil kurz danach leider ROT war, aber das konnte ich ja nicht voraussehen.
MfG
Beste Antwort im Thema
Wenn du ihn beim Überholvorgang nicht gefährdet hast, kann er so viel rumfluchen wie er will. Manche Leute sind total engstirnig.
80 Antworten
Zitat:
@martinkarch schrieb am 04. Nov. 2017 um 14:39:52 Uhr:
Und am Ortseingang des zweiten Ortes konnte ich auch noch nicht überholen, das traue ich mich nicht, da steht ein Radar.
Ausserdem ist da noch das Feuerwehrhaus und eine Verkehrsinsel, die das Überholen unmöglich machen. In der Ortsdurchfahrt Bühl würde ich gar nicht überholen: Recht eng, viele Einmündungen etc.
Am Ortsausgang geht es aber. Auch wenn da 70 ist und zwischen den Ortsschildern Bühl und Offenburg keine 500 m liegen...
Zitat:
@twindance schrieb am 4. November 2017 um 21:00:36 Uhr:
....natürlich darf er nur 30 km/h fahren, gleichzeitig steht Dir das Recht zu, ihn zu überholen, um die erlaubten 50 zu fahren
Mein Senf fehlt hier noch...
Ohne triftigen Grund darf er das nicht, 30 kmh ist „wesentlich“ langsamer als 50 kmh. Man behindert den Verkehrsfluss.
Aber genauso wenig darf man immer und überall die maximal zugelassene Höchstgeschwindigkeit fahren.
Auch hier gibt es klare Vorschriften.
Aber das beste, für alle, ist noch immer leben und leben lassen.
Zitat:
Mein Senf fehlt hier noch...
Ohne triftigen Grund darf er das nicht, 30 kmh ist „wesentlich“ langsamer als 50 kmh. Man behindert den Verkehrsfluss.
Darf er, juristisch gesehen, doch.
30km/h entsprechen nämlich noch den 60% der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h. 😉
Eine Behinderung wird es erst, wenn er, ohne triftigen Grund unterhalb der 60% dahintuckert.
Aber wenn ihr eh beide an der Ampel wieder zusammen kommt. Was bringt das überholen.. die Gefahr das doch was passiert und allein die Aufregung.
Man selbst hat eine Hupe und fernlicht. Wenn er dir zu langsam ist, zeig es ihn.
Ich fahre immer 10% Mehr als erlaubt auf den Tacho. Und bekomme immer noch Hupe und co in den Nacken.
Selbst Autobahn bei 80 - 110 ist den meisten zu langsam.
Vll bringt ja Mal so ein Fahrer jemanden zum Nachdenken.
Klar, 30 bei 50 ist zu langsam. Aber wäre es mit 40 kmh anders gelaufen?..
Ähnliche Themen
Zitat:
@Didi95 schrieb am 6. November 2017 um 16:26:45 Uhr:
Klar, 30 bei 50 ist zu langsam. Aber wäre es mit 40 kmh anders gelaufen?..
Ja, da kann man naemlich nicht mehr mit ausreichender Vdiff ueberholen ohne die zhG zu ueberschreiten. 🙂
Zitat:
Man selbst hat eine Hupe und fernlicht. Wenn er dir zu langsam ist, zeig es ihn.
Genau und sich damit der Nötigung strafbar machen - noch dazu innerorts...
Zitat:
Selbst Autobahn bei 80 - 110 ist den meisten zu langsam.
Richtgeschwindigkeit sind nun mal 130 km/h - nicht, dass man nicht auch 100 fahren darf, aber dann darf man sich auch nicht wundern, überholt zu werden.
@eddiotos ich meinte bei 80kmh beschränkung 110 fahren und dennoch ist man zu langsam für die meisten. Trotz Nässe, Schnee oder sonstiges.
Naja, er fuhr ja auch außerhalb des Ortes. Er überholte und stand trotzdem an der Ampel vor ihm.
Lieber eine sinnlose Lichthupe als sinnloses überholen was schnell (auch wenn man sich in Sicherheit wühlt) zum Unfall führen kann. Passieren nicht ohne Grund etliche tödliche Überholmanöver in Deutschland.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 6. November 2017 um 16:18:50 Uhr:
Zitat:
Mein Senf fehlt hier noch...
Ohne triftigen Grund darf er das nicht, 30 kmh ist „wesentlich“ langsamer als 50 kmh. Man behindert den Verkehrsfluss.Darf er, juristisch gesehen, doch.
30km/h entsprechen nämlich noch den 60% der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h. 😉
Eine Behinderung wird es erst, wenn er, ohne triftigen Grund unterhalb der 60% dahintuckert.
Wo hast du die 60 % her ?
Mir ist es eh Wurscht, schleichen ist ja heute hip, der eine freut sich den Verkehr aufzuhalten, der andere freut sich sein drängeln zu rechtfertigen.
Aber die 60 % sind mir neu.
Zitat:
@Scoundrel schrieb am 6. November 2017 um 16:42:15 Uhr:
Zitat:
@Didi95 schrieb am 6. November 2017 um 16:26:45 Uhr:
Klar, 30 bei 50 ist zu langsam. Aber wäre es mit 40 kmh anders gelaufen?..Ja, da kann man naemlich nicht mehr mit ausreichender Vdiff ueberholen ohne die zhG zu ueberschreiten. 🙂
Das würde mich ehrlich gesagt nicht interessieren.
Die Limits halte ich zumeist ein, wenn ich aber überhole gibt es nur eins, Vollgas und vorbei, Gas weg und wieder Limit.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 6. November 2017 um 20:28:40 Uhr:
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 6. November 2017 um 16:18:50 Uhr:
Darf er, juristisch gesehen, doch.
30km/h entsprechen nämlich noch den 60% der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h. 😉
Eine Behinderung wird es erst, wenn er, ohne triftigen Grund unterhalb der 60% dahintuckert.Wo hast du die 60 % her ?
Mir ist es eh Wurscht, schleichen ist ja heute hip, der eine freut sich den Verkehr aufzuhalten, der andere freut sich sein drängeln zu rechtfertigen.
Aber die 60 % sind mir neu.
Da gibt es Gerichtsurteile, die feststellen, dass ohne Grund weniger als 60% der erlaubten Geschwindigkeit in der Regel unzulässiges Langsamfahren darstellen.
Wobei - diese Gerichtsurteile stellen lediglich fest, dass ohne Grund weniger als 60% auf jeden Fall unzulässiges Langsamfahren ist. Sie sagen aber streng genommen nicht, dass genau 60% oder vielleicht ein paar km/h mehr das dann plötzlich nicht mehr ist. Sie ziehen also keine genaue Grenze, sondern geben nur einen Wert vor, der auf jeden Fall unterhalb des Zulässigen ist.
Von daher kann man darüber, ob 30 bei erlaubten 50 zulässig ist, weiterhin gut streiten...
30 ist aber nun mal nicht weniger als 60% von 50.
Wenn in der StVO steht, über 3,5 bis 7,5t und darüber hinaus über 7,5t, ja dann zählt das Fahrzeug mit genau 7,5t ZGW zur Kategorie 3,5 bis 7,5t und nicht, ja nach Gustus, auch mal zu über 7,5t. 😉
Zitat:
@CV626 schrieb am 6. November 2017 um 21:11:14 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 6. November 2017 um 20:28:40 Uhr:
Wo hast du die 60 % her ?
Mir ist es eh Wurscht, schleichen ist ja heute hip, der eine freut sich den Verkehr aufzuhalten, der andere freut sich sein drängeln zu rechtfertigen.
Aber die 60 % sind mir neu.
Da gibt es Gerichtsurteile, die feststellen, dass ohne Grund weniger als 60% der erlaubten Geschwindigkeit in der Regel unzulässiges Langsamfahren darstellen.
Wobei - diese Gerichtsurteile stellen lediglich fest, dass ohne Grund weniger als 60% auf jeden Fall unzulässiges Langsamfahren ist. Sie sagen aber streng genommen nicht, dass genau 60% oder vielleicht ein paar km/h mehr das dann plötzlich nicht mehr ist. Sie ziehen also keine genaue Grenze, sondern geben nur einen Wert vor, der auf jeden Fall unterhalb des Zulässigen ist.
Von daher kann man darüber, ob 30 bei erlaubten 50 zulässig ist, weiterhin gut streiten...
Ok, ich fahre jetzt immer 60 bei 100. Alles wird gut.
Komische Urteile.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 6. November 2017 um 21:17:45 Uhr:
30 ist aber nun mal nicht weniger als 60% von 50.Wenn in der StVO steht, über 3,5 bis 7,5t und darüber hinaus über 7,5t, ja dann zählt das Fahrzeug mit genau 7,5t ZGW zur Kategorie 3,5 bis 7,5t und nicht, ja nach Gustus, auch mal zu über 7,5t. 😉
Das hat aber mit behinderndem Langsamfahren ohne zwingenden Grund nichts zu tun. Da setzt die StVO keine spezifischen Grenzen. Es gibt nur Gerichtsurteile.
Und solange es dazu keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, weißt du vorher nicht, wie/ob dein Verhalten nachher geahndet wird.
Das sowieso.
Wobei höchstrichterliche Entscheidungen wegen Langsamfahrens ohne Grund ohnehin eher selten sein dürften. Dass so etwas überhaupt mal geahndet wird, kommt außer wenn es zum Unfall kommt ja kaum vor. Und wenn doch, dann beträgt die Strafe wenn ich mich nicht irre gerade mal 20 Euro. Dafür wird niemand durch die Instanzen gehen.