Frage zu Gebrauchtwagenkauf zwecks Gewährleistung.

Hallo zusammen,

ich habe vor 5 Monate einen gebrauchten BMW bei einem VW Autohaus erworben.
In dem Inserat wurde von einem normalen, gebrauchtem KFZ gesprochen. Ich habe den Wagen vor Ort angeschaut und ihn für Gut befunden und auch gekauft.

Nun zum Problem: Der Wagen hat einen enormen Ölverbrauch inkl. Rauchwolke aus dem Auspuff, also eindeutig ein Sachmangel, welcher der Verkäufer nun beheben müsste. Allerdings steht im Vertrag welcher mit dem Verkäufer abgeschlossen wurde folgendes:

"Besondere Vereinbarung: Abweichend vom Abschnitt VI Sachmangel der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedinungen wird das KFZ unter Auschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Fur solche Ansprüche gukt Abschnitt VII Haftung der Gebrauchtwage- Verkaufsbedingungen. Bastlerfahrzeug, Totalschaden, Motorschaden, nicht fahrbereit, Getriebeschaden, Achse gebrochen, Elektrik kaputt, Bastlerfahrzeug."

Der Vertrag wurde am 23.10.2017 abgeschlossen. Das Autohaus hat den Wagen am 10.10.2017 von einem Privatverkäufer aufgekauft, auf diesem Vertrag ist von Mängeln welcher Art auch immer absolut keine Rede, der KM Stand bei beiden Verträgen ist identisch und mit dem Wagen war auf den ersten Blick ja auch alles in Ordnung.

Wie seht ihr die Chancen, eine Reparatur zu erwirken? Ich bin mit dem Verkäufer noch nicht in Kontakt getreten. Mir liegen alle Vertragsunterlagen vor, ich stelle sie euch zensiert zur Verfügung.

Zur Info. Mir ist bewusst was hier unterschrieben wurde, und mir ist ebenso bewusst das man sich vor unterschreiben eines Vertrags im Vorfeld informieren sollte. Das es bei einem Wagen mit dem Alter und der Laufleistung im Laufe der Zeit zu Mängeln kommen kann war klar, aber defekte Ventilschaftdichtungen oder eine defekte Zylinderkopfdichtung wären mir dann doch ein wenig zu viel.

Vielen Dank im Voraus!

Ankaufsvertrag-zensiert
209120242-w988-h1359
Bmw-inserat
Beste Antwort im Thema

Bastlerfahrzeug an sich gibt es offiziell nicht mehr, aber verschiedene (mögliche) Mängel sind ebenfalls separat aufgeführt, wie Motorschaden, Getriebeschaden, ...
Das Auto wurde im Wissen dieser Umstände genauso gekauft. Ich weiss nicht, warum hier noch rumdiskutiert wrd... noch offener und ehrlicher kann man als Verkäufer auf Mängel an einem Auto doch nicht mehr hinweisen!
Wer dies alles ignoriert - bewusst oder unbewusst - hat im Fall eines Falles einfach mal Pech gehabt!

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ich denke per rechtsverdreher kannst das ganze anfechten
->sein inserat sagt nichts vom bastlerfahrzeug. stattdessen wirbt es mit "dekra siegel" und "auf wunsch gebrauchtwagengarantie". zwar alles unter" irrtum vorbehalten" aber hey das sind keine ps oder baujahrzahlen oder austattungsmerkmale wo man sich mal vertippt oder versieht sondern plakative werbende aussagen die er so vermutlich in jedes inserat schreibt
->die liste der mängel wirkt wirklich "beliebig" lang.
->dazu der ankaufvertrag der dir vorliegt. da ist keiner der mängel drin (ok die kann alle der händler gefunden haben). warum liegt dir der ankaufvertrag überhaupt vor? ging es da um kilometernachweis, unfallbemerkungen.
->glaubt man mal alle diese schäden in summe halte ich es für fragwürdig ob er sowas nicht besser einen "verwerter" vermacht als es an einen privatkunden zu verkaufen

als strategie für den anwalt:
- entweder umgehung der gewährleistung
- oder vermutlich noch einfacher "irrtum". und zwar deinerseits was die gesamte vertragsgestaltung angeht

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ob du da nun was einforderst, gegen vorgehst usw ist 'ne gewissensfrage:

1. eigentlich wußtest du dich bei diesem kauf worauf du dich einläßt. ein händler der gewährleistung dir er gesetzlich verpflichtet ist zu geben gerne umgehen möchte. du wolltest das auto und hast es akzeptiert. zwischen männern abgesproch. ding ding, dein fehler. sag ich jetzt mal. (auch wenn es rechtlich vielleicht anders aussieht)
2. ob und über welche mängel ihr gesprochen hab wirst du noch wissen. wenn es wirklich keine waren und er gesagt hat "die karre ist ok, aber unterschreib mal "bastlerfahrzeug.....das machen wir immer so". dann ist es eben etwas wenig.

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was du nun machst mußt du wissen.
du kannst dir sagen "hab ich gewußt. ist jetzt lehrgeld".
du kannst dir sagen "vertragsmäßig hab ich gewußt was ich unterschreibe aber technisch hat er mich gelinkt oder das fahrzeug selbst gar nicht geprüft obwohl behauptet hat"
du kannst dir sagen: "es gibt verbraucherschutz. es gibt schwarze schafe die den umgehen und es gibt welche die es schwerer haben weil es sie geben. soll so jemand doch vom markt verschwinden". sprich anwalt nehmen und durchpeitschen das ding" oder halt vorher der freundliche versuch "vorbeifahren. geld zurück"

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natürlich kann die mängelliste auch so sein:
- motor bläut und markt rum. keinen lust auf fehlersuche >motorschaden
- getriebe kratzt, kupplung mackt ->schreib ich mal getriebeschaden auf
- bastlerfahrzeug weil das eben wirtschaftlich totalschaden ist und sich nur für bastler lohnt
- elektrik spinnt auch noch was was
- und vielleicht ist wirklcih an der hinterachse was ausgerissen. sowas ist doch ein typischer e46 defekt meine ich. zwar reparabel aber auch recht teuer. und vor alles das würd ich mal konkret irgendwo nachschauen eh du das fahrzeug noch weiterfährst.

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ps:
wär haben unseren oldi auch so vom händler (also nicht privat) gekauft.
->erst hieß es: ja ich verkaufe ganz normal.
->dann nach probefahrt. anschauen usw gings an die preisverhandlung. 400€ nach unten waren drin mit dem nebensatz "aber dann ohne gewährleistung". auf meine frage "wie sie sind doch händler geht doch gar nicht" kam so eine ähnliche antwort wie bei dir "ich kann auf die alten autos keine gewährleistung geben. das würde mich ruinieren. da geht irgendwann immer irgendwas kaputt".
das ist zwar völlig ehrlich und zu verstehen aber dann sollte ich die autos nicht als normale fahrzeuge inserieren käufer anreisen lassen, sogar mit roter nummer probefahren lassen etc pp - hab ich ihm so natürlich nicht gesagt
->400€ mehr und gewährleistung ging nun auf einmal auch nicht mehr. hab ich auch nicht ernsthaft probiert aber es war klar dass er nicht mit gewährleistung verkaufen wird egal für welchen preis
->fahrzeug gekauft. im vertrag stand dann "teileräger, zum wiederaufbau, getriebe defekt, motor ölfeucht". (naja es war kein öl sondern die esp undicht und das defekte getriebe war ein loser auspuff der beim anfahrlastwechsel schnarrt und in höheren gängen nicht zu höheren war)
->3 tage später abgeholt. sogar kurzkennzeichen hat er uns besorgt (100€ aufpreis). wenn das mal kein "teileträger ist" 🙂
---->sprich rechtlich war unser vertrag sicherlich genauso anfechtbar bzw gewährleistung vermutlich einklagbar. wäre mit der motor auf der heimfahrt verrreckt hätte ich wohl auch ein entsprechendes fass aufgemacht. aber die grundsaussage ich mache den händler nicht für jede kleinigkeit oder auch normale sachen die halt kaputtgehen können verantwortlich (weder in den 6 monaten mit beweistlastumkehr) noch in den nächsten 6 (wo ich selbst in der nachweispflicht wäre dass der mangel schon bestanden hat)

Was mich wundert:
Die Zusätze mit den Schäden sind nicht irgendwo versteckt sondern direkt ersichtlich.
Das muss man einfach sehen und entsprechend nachfragen.

Trotzdem bin ich der Meinung dass dieser Gewährleistungsausschluss durch pauschale Benennung von nicht existierenden Mängeln ungültig ist und zudem eines VW-Vertragshändlers unwürdig ist.

Und überhaupt würde ich die Adresse und die Kontaktdaten des Händlers unkenntlich machen. Siehe Kaufvertrag.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 4. März 2018 um 09:19:52 Uhr:


Was mich wundert:
Die Zusätze mit den Schäden sind nicht irgendwo versteckt sondern direkt ersichtlich.
Das muss man einfach sehen und entsprechend nachfragen.

Trotzdem bin ich der Meinung dass dieser Gewährleistungsausschluss durch pauschale Benennung von nicht existierenden Mängeln ungültig ist und zudem eines VW-Vertragshändlers unwürdig ist.

Ob unwürdig, spielt keine Rolle. Ein Gewährleistungsausschluss durch einen Händler gegenüber einem Privatkäufer ist in jedem Fall ausgeschlossen - da kann der dort hinschreiben, was er will! Das ist Verschwendung von Druckertinte.

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Zitat:

@Pasha78 schrieb am 4. März 2018 um 09:58:11 Uhr:



Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 4. März 2018 um 09:19:52 Uhr:


Was mich wundert:
Die Zusätze mit den Schäden sind nicht irgendwo versteckt sondern direkt ersichtlich.
Das muss man einfach sehen und entsprechend nachfragen.

Trotzdem bin ich der Meinung dass dieser Gewährleistungsausschluss durch pauschale Benennung von nicht existierenden Mängeln ungültig ist und zudem eines VW-Vertragshändlers unwürdig ist.

Ob unwürdig, spielt keine Rolle. Ein Gewährleistungsausschluss durch einen Händler gegenüber einem Privatkäufer ist in jedem Fall ausgeschlossen - da kann der dort hinschreiben, was er will! Das ist Verschwendung von Druckertinte.

Das stimmt m.W. so pauschal nicht.

Wenn das Fahrzeug tatsächlich ein Bastler-, Schlacht- oder Schrottfahrzeug ist, ist ein Ausschluss zulässig.

Im Fall des TE ist dies allerdings mMn nicht der Fall.

Der Händler könnte sie bei einem Gebrauchtfahrzeug einschränken, also auf 1 Jahr verkürzen, aber nicht ausschließen.

Auch wenn es sich tatsächlich um ein Schrott- bzw. Bastelfahrzeug handelt (und nicht nur um ein so deklariertes)?
Hatte das anders in Erinnerung.

Edit: so pauschal wie du es schreibst stimmt es tatsächlich nicht, hab hierzu was gefunden.
Käufer hat in diesem Fall zwar trotzdem Recht bekommen aber es wurde grundsätzlich festgestellt, dass der Gewährleistungsauschluß wegen Bastelerfahrzeug auch wirksam sein kann, z.B. wenn ein nicht fahrbereites Fahrzeug gekauft wird.

https://www.juraforum.de/.../...g-gewaehrleistung-ausschliessen-351916
Zitat:
München/Berlin (DAV). Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug" kann grundsätzlich eine Gewährleistung ausschließen. Dann darf der entsprechende Begriff „Bastlerfahrzeug“ im Vertrag aber auch nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 17. November 2009 (AZ: 155 C 22290/08) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Kläger kaufte bei einem Autohändler einen gebrauchten Jeep mit Allradantrieb zum Kaufpreis von 4.400 Euro. Später musste er feststellen, dass der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat er vom Kaufvertrag zurück und wollte seinen Kaufpreis wiederhaben. Der Verkäufer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass laut Kaufvertrag ein so genanntes „Bastlerauto" verkauft worden sei. Damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Überdies handele es sich um einen bloßen Verschleiß am Auto.

Der Richter gab jedoch dem Käufer Recht. Bei einem Allradantriebs-Fahrzeug müssten auch alle Räder angetrieben werden. Dies würde ein Verbraucher bei einem Jeep voraussetzen. Somit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend den Allradantrieb an dem Auto zugesichert. Dann käme es auch nicht mehr auf das Alter des Fahrzeuges an, und der Verkäufer könne sich nicht auf einen möglichen Verschleiß berufen. Nach Auffassung des Gerichts war auch ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart worden. Allerdings gebe es Fälle, in denen durch die Bezeichnung „Bastlerauto" ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne – beispielsweise wenn ein nicht fahrbereites Fahrzeug erworben werde. Hier sei das Wort „Bastlerfahrzeug" jedoch Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen. Die Bezeichnung sei unauffällig im Text eingefügt. Die Schriftgröße sei deutlich kleiner als die sonstige Beschreibung des Fahrzeuges. Ein solch versteckt angebrachter Ausschluss sei unwirksam. Der Käufer könne somit den Kaufvertrag rückgängig machen.

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte des DAV

Der Händler hat den Wagen als Bastlerfahrzeug mit Motorschaden verkauft. Dieser Mangel ist im Kaufvertrag dokumentiert und in der Kaufpreisfindung berücksichtigt. Motorschaden bedeutet nicht, dass der Wagen nicht fährt.

Der Gewährleistungsausschluss würde nur nicht greifen, wenn ein Mangel verschwiegen würde, der dem Verkäufer bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen. Von seiten des Verkäufers ist das alles sauber abgesichert. Der Kaufvertrag datiert Mitte Oktober. Man kann dem Verkäufer nicht zum Vorwurf machen, dass ein als Bastlerfahrzeug verkauftes und entsprechend ausgepreistes KFZ noch ein Vierteljahr gelaufen ist - daraus ergibt sich noch lange nicht die Unwirksamkeit der Bezeichnung Bastlerfahrzeug.

Zitat:

@twindance schrieb am 4. März 2018 um 11:16:58 Uhr:


Der Händler hat den Wagen als Bastlerfahrzeug mit Motorschaden verkauft. Dieser Mangel ist im Kaufvertrag dokumentiert und in der Kaufpreisfindung berücksichtigt. Motorschaden bedeutet nicht, dass der Wagen nicht fährt.

Der Gewährleistungsausschluss würde nur nicht greifen, wenn ein Mangel verschwiegen würde, der dem Verkäufer bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen. Von seiten des Verkäufers ist das alles sauber abgesichert. Der Kaufvertrag datiert Mitte Oktober. Man kann dem Verkäufer nicht zum Vorwurf machen, dass ein als Bastlerfahrzeug verkauftes und entsprechend ausgepreistes KFZ noch ein Vierteljahr gelaufen ist - daraus ergibt sich noch lange nicht die Unwirksamkeit der Bezeichnung Bastlerfahrzeug.

Das mit der Kaufpreisfindung sehe ich anders. Die 2300 Euro sind der ungefähre Marktpreis für einen 320i aus dem Baujahr mit der Laufleistung. Ein so Beschriebenes "Bastlerfahrzeug" gäbe es bereits für unter 1000 Euro.

Zitat:

@twindance schrieb am 4. März 2018 um 11:16:58 Uhr:


Der Händler hat den Wagen als Bastlerfahrzeug mit Motorschaden verkauft. Dieser Mangel ist im Kaufvertrag dokumentiert...

Und genau das ist ja die eigentliche Frage.

Hatte das Fahrzeug tatsächlich diese Schäden (sind ja noch andere, offenbar nicht existente Schäden angegeben) oder wurden hier nur irgendwelche fiktiven Schäden angegeben um die Gewährleistung zu umgehen?
Daraus ergibt sich mMn die Wirksamkeit des Ausschlusses.

Die Karre ist 16 Jahre alt und hatte beim Kauf 215.000 Km gelaufen...!!!
Da kann ein Händler keine kalkulierbare Sachmängelhaftung geben.
Deswegen werden solche Fahrzeuge auch für gewöhnlich nur gewerblich oder in den Export verkauft!
Der Käufer wusste, auf was er sich einlässt und er hat den transparent aufgesetzten Kaufvertrag rechtsgültig unterschrieben.
Hier will jemand den Bären schrubben, aber nicht nass werden...!

-🙂

Ich empfehle hierzu die Lektüre folgender Seite - und das ist nur eine von vielen zu diesem Thema:

https://kanzlei-franz.com/ratgeber-kaufrecht/begriff-bastlerfahrzeug/

An den Begriff "Bastlerfahrzeug" sind enge Bedingungen geknüpft, insbesondere, weil es inzwischen in Mode gekommen ist, ältere Gebrauchtwagen so zu deklarieren, um die gesetztliche Gewährleistungpflicht zu umgehen. Dem haben schon unzählige Gerichte einen Riegel vorgeschoben.

Im Falle des TE kann also schon per Definition kein solches "Bastlerfahrzeug" vorliegen, denn er fährt seit einem halben Jahr ohne Probleme damit herum. Sogar eine gültige HU liegt vor. Und daran ändert auch nichts, dass der Händler alle möglichen nicht vorhandenen "Wunschschäden" im Kaufvertrag auflistet, nach denen das Fahrzeug eigentlich keinen Meter mehr fahren könnte.

Zitat:

@princeton schrieb am 4. März 2018 um 11:34:55 Uhr:


Die Karre ist 16 Jahre alt und hatte beim Kauf 215.000 Km gelaufen...!!!
Da kann ein Händler keine kalkulierbare Sachmängelhaftung geben.
Deswegen werden solche Fahrzeuge auch für gewöhnlich nur gewerblich oder in den Export verkauft!
Der Käufer wusste, auf was er sich einlässt und er hat den transparent aufgesetzten Kaufvertrag rechtsgültig unterschrieben.
Hier will jemand den Bären schrubben, aber nicht nass werden...!

-🙂

Wenn dem so wäre, könnte ja jeder windige Gebrauchtwagenhändler alle mögliche fiktiven Mängel in den Vertrag schreiben und somit der Gewährleistung wirksam entgehen.
Funzt aber nicht, dieser Zahn wurde den ganzen Schlaubergern schon vor Jahren gezogen.

Lt Aussage TE hat der Motor die ganze Zeit Öl gesoffen - was soll das Autohaus denn nun noch machen? Den Motor vorher zerlegen, Ventilschaftdichtungen (als Beispiel) als verschlissen deklarieren und es dem TE dezidiert dann aufschlüsseln? Das Autohaus hat sauber aufgeschlüsselt, der TE hat gedacht, er macht ´nen Schnapper weil die Karre dennoch lief und jetzt kommt er nach knapp einem halben Jahr um´s Eck und jammert, weil der Motor wirklich im A... ist?

Zitat:

Das mit der Kaufpreisfindung sehe ich anders. Die 2300 Euro sind der ungefähre Marktpreis für einen 320i aus dem Baujahr mit der Laufleistung. Ein so Beschriebenes "Bastlerfahrzeug" gäbe es bereits für unter 1000 Euro

Natürlich ist dies im Kaufpreis berücksichtigt, ansonsten hätte das Autohaus höher gepreist. Ich gehe davon aus, dass der TE nicht mit vorgehaltener Waffe zum Kauf gezwungen wurde. Wenn er den Markt so gut kennt - dann hättest Du doch die 1000€ für ein Bastlerfahrzeug verwenden können. Es sollte allgemeines Wissen sein, dass ein Autohaus höher auspreist als ein Privatverkäufer, wenn es Gewährleistung nicht ausschließen kann.

Wenn ich die Signatur des TE berücksichtige - Ganz schlau gewesen sein wollen und nun doch nicht so schlau gewesen - mal ist man Taube, mal ist man Denkmal 😁

Zitat:

München/Berlin (DAV). Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug" kann grundsätzlich eine Gewährleistung ausschließen. Dann darf der entsprechende Begriff „Bastlerfahrzeug“ im Vertrag aber auch nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 17. November 2009 (AZ: 155 C 22290/08) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Hier ist es aber ganz anders - es ist eindeutig auf den Status "Bastlerfahrzeug" und "Motorschaden" hingewiesen worden. Vllt hat der BMW im Check haklig geschaltet - daher Getriebeschaden, Elektrik defekt ist ein weites Feld von Glühbirne kaputt, Kabelbaum geflickt, Wackelkontakt usw. usf.

Aber ich würde den TE auch zum Anwalt schicken - es ist ja nicht mein Geld und ich bin echt neugierig, wie es ausgeht 😁

Zitat:

@Pasha78 schrieb am 4. März 2018 um 11:35:28 Uhr:



...An den Begriff "Bastlerfahrzeug" sind enge Bedingungen geknüpft, insbesondere, weil es inzwischen in Mode gekommen ist, ältere Gebrauchtwagen so zu deklarieren, um die gesetztliche Gewährleistungpflicht zu umgehen. Dem haben schon unzählige Gerichte einen Riegel vorgeschoben.
...

Ich dachte das sei eher außer Mode gekommen, weil das Thema schon vor Jahren zu Gunsten der Käufer geklärt wurde.

Naja, wie man sieht versuchen es wohl einige Händler immer noch.

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