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Gewährleistung ausschließen die 1000ste -sorry need help

Themenstarteram 10. März 2011 um 20:32

Hallo, ich habe im Dezember 2010 mein Motorrad verkauft und im Kaufvertrag (von motorradonline24)

ist formuliert "Das Motorrad wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft". Heute am 10.3 meldet sich der Verkäufer und meldet Mängel an. Eine "feste" Hinterradremse,abgenutze Bremsbeläge vorn, einen stark abgenutzen Kupplungsbowdenzug und eine gebrochene Kupplungsfeder. Die Bremsbeläge wurden erst ein Monat vor Verkauf des Fahrzeuges von einer Werkstatt erneuert incl Probefahrt. Die Rechnnug habe ich noch. Alle von ihm angezeigten "Mängel" waren mir nicht bewusst -wie soll bzw. muss ich mich verhalten? Der Verkauf erfolgte von privat zu privat.Der Käufer verzichtete auf eine Probefahrt.

Vielen Dank

Beste Antwort im Thema

Lehne dich entspannt zurück und trink nen Tee oder rauche eine Zigarette und lass den anderen machen was immer er möchte.

Du hast die Sachmängelhaftung ausgeschlossen und keine dir bekannten Mängel verschwiegen, alles andere liegt jetzt am Käufer der kann klagen, zum Rechtsanwalt rennen oder einen Handstand machen, ausrichten wird er nichts können.

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Lehne dich entspannt zurück und trink nen Tee oder rauche eine Zigarette und lass den anderen machen was immer er möchte.

Du hast die Sachmängelhaftung ausgeschlossen und keine dir bekannten Mängel verschwiegen, alles andere liegt jetzt am Käufer der kann klagen, zum Rechtsanwalt rennen oder einen Handstand machen, ausrichten wird er nichts können.

am 10. März 2011 um 22:55

Ich schließe mich meinem Vorredner an. Der kann dir garnix.

Moin!

Ich kann mich den Vorrednern nur Anschließen!

Vor allem hat der die Maschine im Dez. 10 gekauft und macht 3 Monate!

Später Mängel geltend die obendrein Verschleißmängel sind!

Ich schätze mal der wird gaaaanz sicher in den den 3 Monaten überhaupt gar

nicht mit dem Bock gefahren sein.... (Gab ja genug schöne Tage ohne Schnee)

BTW:

Hat er dich per E-Mail kontaktiert?

Wenn ja, freu dich doppelt: Weil leider ist seine Mail im Spamfilter hängen geblieben...

 

MfG

Surfkiller20

Themenstarteram 11. März 2011 um 6:13

angeschrieben hat er mich per SMS mit iner 2 Wochen Frist bevor er wohl seinen Anwalt loshetzt - das Ding ist eben echt, dass ich mir vorstellen kann, dass einiges bei einem Motorrad BJ 99 eben nicht mehr Top in Ordnung ist aber ich von den Mängeln die er schreibt ja selber nix wusste. Soweit ich nun gelesen habe müsste ich ihn eben arglistig gettäuscht haben. Die von ihm aufgezählten Mängel hätte ein fachkundiger Käufer aber doch entdecken müssen (ich bin ehrlich, ich hab den Bock wegen jeder Schraube zur Werkstatt bewegt weil ich da einfach kein Plan hatte) zumal wir den Kaufvertrag in der Werkstatt gemacht haben wo ich das Motorrad zum überwintern einmotten lasse.

Lass dich nicht einschüchtern.

Falls du im ADAC bist, dann kannst du deinen Vertrag von denen ja mal überprüfen lassen.

Falls nicht, dann gibt es auch in jeder Stadt eine günstige Rechtsberatung.

Tee trinken ist auch eine gute Idee.

Beantworten würde ich seine SMS, Mail, Briefe o.ä. auf keinen Fall.

Nur wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, dann musst du handeln.

Ich glaub aber kaum, dass du von irgendeinem Anwalt Post bekommst.

Zitat:

Original geschrieben von blade118

zumal wir den Kaufvertrag in der Werkstatt gemacht haben wo ich das Motorrad zum überwintern einmotten lasse.

und genau DAS wird deinem käufer wohl vorderwasser geben ;) ER wird denken das DU gewerblicher bist weil er das moped ja von einer werkstatt gekauft hat (es stand da zuminderst) ;)

ich würde ihn anrufen und ihm höfflich mitteilen das er dir ganz gepflegt die füsse küssen kann und sich den kaufvertrag durchlesen soll.

Auf keinen Fall anrufen.

Wenn dann kurzer Brief per Einschreiben oder Bote.

Kleiner 3 Zeiler...das es sich um einen Privatverkauf handelte und die Gewährleistung ausgeschossen ist.

schriftlich is immer besser das stimmt. aber warum auf keinen fall anrufen?

Weil dann oftmals die Sachlichkeit auf der Strecke bleibt.

ggf. lässt du dich dann auf Sachen ein, welche überhaupt nicht nötig sind.

Außerdem regt man sich meist nur unnötig auf ;)

ok das isn argument...

vergiss die Sache einfach...Ich kann fast wetten, dass du kein Post bekommst. Da sind die typen, die nachhinein den Preis drücken wollen. Ich habe mal vor einem Jahr einen Ford escort verkauft, wo der Tacho 5 zählig ist. Laut meinem Kenntnissstand ist der Wagen 136000km gelaufen (also Tachostand 36000). Ich hatte auch den Vertrag vom Vorbisitzer, wo es mir betätigt wurde. Daraufhin rufte mich der Käufer in ca. 2 Wochen an und teilte mir, einen Serviceaufkleber gefunden zu haben, woraus folg, dass der Wagen bereits im 2004 140 000km auf der Uhr hatte. Ich dachte mir ok, mag sein dass ich von dem Vorbesitzer verarscht wurde. Ich rufte den Vorbesitzer an und habe ihn zur Rede gestellt. Er hat mir noch ein Mal explizit per FAx bestätigt, dass er seinen Wagen kennt und garantiert, dass der Wagen ca. 136Tkm gelaufen ist und nicht mehr. In Zwischenzeit hatte ich auch von meinem Käufer zig Drohungen und Angebote 600Euro an ihn zu zahlen, sonst verklagt er mich usw...bla bla..dann habe ich im gesagt, er solle bei mir vorbeischauen und den Aufkleber zeigen,dann kriegt er 600Euro als Schadensersatz...seit dem meldet er sich nicht....ich weiß auch ganz genau, was er bezwecken wollte..er hat den Wagen eindeutig ZU TEUER gekauft,vergkeichbare FAhrzeuge könnte man 500Euro günstiger kaufen..er wollte einfach den Preis drücken, was in deiner Geschichte auch der FAll ist...

am 11. März 2011 um 10:47

Hallo!

Das sind die Auswüchse der Schuldrechtsreform. auch 11 Jahre danach gibt es hier noch viele Unsicherheiten.

Im vorliegenden Fall sehe ich persönlich für den Verkäufer kein Problem, denn er erwähnte einen Standard-Kaufvertrag.

Es gibt, inmho, immer mehr Oberschlaue, die versuchen, über eine solche Tour (Androhung "Anwalt" u.s.w., wen juckt das eigentlich, wenn der Mensch meint, einem Rechtsanwalt 150 Eur hinterherwerfen zu müssen...?) nachträglich den Kaufpreis zu drücken.

Hierbei helfen lediglich drei Dinge:

- sauberer Kaufvertrag in schriftlicher Form

- Rechtsschutzversicherung

- eisenhart und höflich bleiben.

Es soll ja auch schon Drohungen gegeben haben ("isch komm mit Bruda"). Hier muss dann jeder selbst abwägen, ob er dem entgegen tritt, oder lieber rückabwickelt oder einen Teil des Preises zurückbezahlt.

Ich habe das einmal bei einem Autoverkauf erlebt. Es ging um einen Mercedes 123. Ein Schelm wer böses dabei denkt. Habe damals das Auto zurückgenommen und bei der Rückzahlung des Kaufpreises sogar auf 200 Eur verzichtet. Der Deal war bei mir zu Hause abgewickelt worden und die Burschen wollte ich nicht wegen 1.200 Eur am Hals haben.

Seither verkaufe ich Autos nur noch an deutschsprachige Autohändler oder im Ausnahmefall an deutschsprachige Privatleute.

Der 123er ging dann übrigens für 1.400 Eur an einen deutschen Autodealer. Die Sache war somit für mich weitgehend kostenneutral und ich hatte keinen weiteren Ärger.

Sorry für die anständigen Türken und Araber (die sicherlich in der Mehrheit sind), aber Ihr könnt Euch ja alternativ um die schwarzen Schafe in Eurer Volksgruppe selbst kümmern. Ich habe da zuviel Angst um meine Familie und das Geld aus einem Autoverkauf zu wenig nötig.

Mr. D.

Themenstarteram 11. März 2011 um 10:51

Vielen Dank euch allen - das hat der ADAC grad geschrieben

"Für jeden Kaufvertrag gilt eine gesetzliche Sachmängelhaftungszeit von 2 Jahren, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der private Verkäufer kann aber durch die Aufnahme einer Klausel im Kaufvertrag, seine Haftung ausschließen. Eine solche Klausel lautet beispielsweise: "Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) verkauft". Enthält der Kaufvertrag diesen üblichen Sachmängelhaftungsausschluss, so zeichnet sich der private Verkäufer hierdurch von einer Haftung für Mängel frei.

Die von Ihnen benannte Klausel wäre wohl ebenso als umfassender Sachmängelhaftungsausschluss zu sehen, wobei mit der individualvertraglichen Abrede "gekauft wie gesehen" alleine die Sachmängelhaftung in der Regel nicht vollständig ausgeschlossen wird. Abgedungen ist die Haftung im Normalfall nur für solche Mängel, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer zu erkennen sind. Im Zusammenhang mit der Formulierung "unter Ausschluss jeder Gewährleistung" würden wir dies jedoch als umfassenden Haftungsausschluss auslegen.

Trotz eines möglichen Sachmängelhaftungssausschlusses haften Sie als Verkäufer aber dann, wenn Sie für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs eine Garantie oder eine anderweitige Erklärung abgegeben haben und diese nicht zutrifft. Eine solche Zusage muss zwar nicht schriftlich gegeben worden sein, ist aber meist nur dann zu beweisen, wenn sie in schriftlicher Form in den Kaufvertrag aufgenommen wurde.

Weiter bleibt die Haftung des Verkäufers bestehen, wenn er den Käufer arglistig getäuscht hat. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Verkäufer wesentliche wertmindernde Faktoren unerwähnt ließ, von deren Vorhandensein er wusste oder wissen musste. Ausreichend ist auch, dass der Verkäufer den Mangel zumindest für möglich gehalten hat. Allerdings muss der Käufer nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte, damit eine Arglist vorliegt.

Haftet der Verkäufer für Mängel bzw. für arglistige Täuschung oder das Nichtvorhandensein einer garantierten Eigenschaft, so kann der Käufer zunächst kostenlose Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung besteht für den Käufer wahlweise in der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Ware (Nachlieferung). Der Verkäufer kann jedoch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Regelmäßig wird sich die Nacherfüllung daher auf die Nachbesserung beschränken. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen (bei der Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch) oder dem Käufer unzumutbar, so kann der Käufer den Kaufpreis herabsetzen (Minderung) oder den Vertrag rückgängig machen (Rücktritt). Liegt lediglich ein unerheblicher Mangel vor, so sieht das Gesetz vor, dass zwar kein Rücktritt, aber die Minderung des Kaufpreises möglich ist. In den Fällen, in denen dem Verkäufer zusätzlich ein Verschulden nachgewiesen werden kann, kann der Käufer daneben auch Schadenersatz verlangen."

Daraus lese ich, dass es gut für mich ausschaut.

Hier das Bike was er für 2300 Euro mit ner Menge extras abgegriffen hat

http://www.imgbox.de/users/lenaj/thumbnails/Bild0141_t.gif

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