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Frage: Unfallflucht

Themenstarteram 11. April 2009 um 20:09

Nur mal so ein Gedankenspiel: Ich fahr meine Teuerste zum Flugplatz, eilig eilig. Bums fährt mir einer rein, oder ich fahr einem rein, weiß man erst mal nicht so genau. Ich bleib am Unfallort um alles zu regeln und lass die Dame mit dem Auto weiter fahren (wir nehmen an, das geht noch) , damit sie den Flug nicht verpasst. Und nun die Frage:

Was genau ist eigentlich Unfallflucht? ICH, der Fahrer beim Unfall, bleib ja da. Nur das beteiligte Auto ist weg. Was meint Ihr dazu?

Beste Antwort im Thema
am 12. April 2009 um 4:40

@ Pepperduster:

TOLL wieder einer der Gesetzestexte findet!

Hilf glaub ich dem TE nicht wirklich weiter!

@TE:

DU musst deine Beteiligung am Unfall anzeigen.

Reicht also aus, wenn du auf die Polizei wartest und deine Frau kann / darf weiter fahren!

Solltest aber besser die Papiere vom Auto da behalten und sagen können wo das gute Stück beschädigt ist (vorallem wenn du selbst der Geschädigte bist)!

Im Fall das du der Geschädigte bist würde ich trotzdem mit dem Auto auf die Polizei warten, damit diese das Schadensbild aufnehmen kann!

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Bei so einem Bagatellunfall gäbe es allerdings auch noch eine andere Möglichkeit:

Du drückst dem anderen Beteiligten alle nötigen Daten in die Hand und fährst dann wieder weg. Auf die Polizei müsstest du gar nicht warten. Abgesehen davon kommen die bei Unfällen ohne Personen- oder erheblichen Sachschaden in vielen Bundesländern eh nicht mehr.

Scheinbar hat der eine oder andere Probleme damit einen Rechtstext richtig zu lesen, dort steht aber klipp und klar:

Ein Unfallbeteidigter muss seinem Unfallgegner ermöglichen seine Personalien fast zu stellen und mit welchem KfZ er die Beschädigung vollzogen hat.

Das KfZ muss also keineswegs unbedingt am Unfallort bleiben bis die Polizei anrückt, es steht aber auch nirgends, daß bei jedem Unfall (Áusnahme Personenschäden) die Polizei den Unfall aufnehmen muss. Eine Unfallaufnahme ist auch ohne die beteidigten KfZ möglich, allerdings fehlen dann ein paar Punkte wie Beschädigung usw.

Das Palawer über 'Mängel am Fahrzeug' usw. ist das was es ist: Palawer ;)

Zitat:

Original geschrieben von bigLBA

Das Palawer über 'Mängel am Fahrzeug' usw. ist das was es ist: Palawer ;)

Nicht ganz - der Unfallbeteiligte muss diese Feststellungen ermöglichen - heißt er muss angeben, wo der PKW anzutreffen ist, damit diese Festellungen dann gemacht werden können. Hat für die Schadensersatzansprüche schon eine Bedeutung, wenn z.b. die falschen Reifen montiert waren oder ähnliches.

am 12. April 2009 um 15:18

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§34 Unfall StVO

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

unverzüglich zu halten,

den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

Verletzten zu helfen (§ 323 c des Strafgesetzbuches),

anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten oder Geschädigten

6a. anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und

 

 

6b. auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,

 

 

7a. solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder

 

 

7b. eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

 

unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

 

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

 

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

 

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=1015173#1015173

 

Nichts neues... *gähn*

Die Beifahrerin hat in diesem Fall nun mal nichts zum Unfall beigetragen - ist somit keine Unfallbeteiligte. Objektives Tatbestandsmerkmal des § 142 StGB nicht erfüllt - Strafbarkeit nach 142 scheidet aus.

Die Feststellung der Unfallspuren am Fahrzeug wird natürlich noch durch den Fahrer ermöglich und er beseitigt auch keine Unfallspuren, indem er seine Frau fahren lässt. Schließlich fährt die den Wagen ja nicht in eine Werkstatt oder ändert irgendwas am Fahrzeug.

Du kannst dich auf den Kopf stellen, es ändert nichts an der Tatsache, dass der Wagen nicht vor Ort bleiben muss. In dem von dir zitierten Text ist auch mit keinem Wort erwähnt, dass der Wagen an der Unfallstelle verbleiben muss. Aber du willst es offenbar nicht verstehen. Es geht hier um rein zivilrechtliche Ansprüche, die gesichert werden sollen. Und da muss der Wagen eben nicht vor Ort bleiben.

am 12. April 2009 um 15:55

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix

Nichts neues... *gähn*

 

Die Beifahrerin hat in diesem Fall nun mal nichts zum Unfall beigetragen - ist somit keine Unfallbeteiligte. Objektives Tatbestandsmerkmal des § 142 StGB nicht erfüllt - Strafbarkeit nach 142 scheidet aus.

 

Die Feststellung der Unfallspuren am Fahrzeug wird natürlich noch durch den Fahrer ermöglich und er beseitigt auch keine Unfallspuren, indem er seine Frau fahren lässt. Schließlich fährt die den Wagen ja nicht in eine Werkstatt oder ändert irgendwas am Fahrzeug.

 

Du kannst dich auf den Kopf stellen, es ändert nichts an der Tatsache, dass der Wagen nicht vor Ort bleiben muss. In dem von dir zitierten Text ist auch mit keinem Wort erwähnt, dass der Wagen an der Unfallstelle verbleiben muss. Aber du willst es offenbar nicht verstehen. Es geht hier um rein zivilrechtliche Ansprüche, die gesichert werden sollen. Und da muss der Wagen eben nicht vor Ort bleiben.

Da wir in dem vom TE geschilderten Fall nicht wissen ob es sich ledigleich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung handelt oder ob nicht ein Verstoß gegen die StVO zb Missachten von rechts vor links, oder ein missachten einer Ampel, ect vorliegt kann man lediglich allgemein die Frage beantworten und sich nach den gültigen Rechtsvorschriften richten.

 

Selbstverständlich könnte auch die Beifahrerin eine Unfallbeteiligte sein.

 

Aber versetze dich mal in die Lage dir fährt jemand ins Auto, die Schuldfrage ist nicht geklärt, der Fahrer steigt aus, die Beifahrerin steigt ins Auto und fährt sofort weg, so habe ich die  vom TE gestellte Situation gelesen.

 

Viel Spass bei der Schadensregulierung

Es geht beim § 142 StGB NICHT um den Verstoß gegen die StVO! Und wenn die Beifahrerin nichts gemacht hat - wie im geschilderten Fall - dann ist sie nun mal keine Unfallbeteiligte. Das wird in der Praxis sowieso niemals nachzuweisen sein, dass sie Unfallbeteiligte ist.

Wenn der Wagen noch fahrbereit ist, handelt es sich eh nur um eine Bagatelle. Da würde die Polizei wie schon gesagt noch nicht mal kommen. Also ist es eh ganz allein deine Sache, alles festzuhalten. Also kurz ein Foto machen, Daten austauschen und fertig. Mehr kannst du da sowieso nicht machen.

am 12. April 2009 um 16:42

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix

. . .

Wenn der Wagen noch fahrbereit ist, handelt es sich eh nur um eine Bagatelle. . . .

Über diese Aussage würde ich nochmal nachdenken - ehrlich! ;)

mfg. Matt

Zitat:

Original geschrieben von matt13

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix

. . .

Wenn der Wagen noch fahrbereit ist, handelt es sich eh nur um eine Bagatelle. . . .

Über diese Aussage würde ich nochmal nachdenken - ehrlich! ;)

mfg. Matt

Wieso? In aller Regel ist es halt so. Wenn du den Satz natürlich unbedingt so wörtlich nehmen musst... Natürlich hängt es nicht davon ab, ob der Wagen noch fahrbereit ist oder nicht, um beurteilen zu können, ob es eine Bagatelle ist oder nicht :rolleyes: Aber wenn der Wagen noch fahrbereit ist, ist das schon ein recht deutliches Zeichen, dass der Unfall so schlimm nicht gewesen sein kann.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

@ Pepperduster and all:

ich muss dann doch mal mit "Halb"wissen glänzen!

Hab grad mal im Tröndle (51. Auflage) nachgeschaut (sowas wie die Bibel für Juristen!):

Im Kommentar zu § 142 steht unter 26:

Ich muss als Unfallbeteiligter meine Personalien angeben, mein Fahrzeug, sprich das Kennzeichen und die Art meiner Beteiligung angeben mehr nicht!

(D.h für mich: Auch muss ich nicht dafür Sorge tragen, dass mein Auto nicht für eine Kontrolle der Sicherheit vorhalten, weil ich muss mich nicht selbst belasten wenn etwas nicht in Ordnung war / ist!)

Weiter heißt es in der selben Qelle unter Punkt 56 c) sinngemäß:

ich muss mitteilen wo mein Auto zu besichtigen / ansehbar ist!

Mehr auch nicht!

Bitte einmal die Quelle als Link hinzufügen, der § 142 STGB geht nur bis punkt 5

Ich kenne mich zwar nicht aus, aber den Tröndle braucht man dafür nicht, da im Gesetz tatsächlich alles drin steht...

Der Unfallverursacher (Fahrer) bleibt nämlich am Unfallort und verstößt somit nicht gegen § 142 (1), da er auch die nötigen Daten angeben kann. Die Frau entfernt sich zwar samt Wagen vom Unfallort § 142 (2), hat aber eine Entschuldigung (ob die vor dem Gesetz zählt, wäre natürlich zu prüfen) und kann somit ihre Personalien und ihren Aufenthaltsort, sowie den des Wagens unverzüglich mitteilen § 142 (3). Das ist ein Anruf vom Unfallort oder Flughafen aus, dauert keine 5 Minuten, dann ab in den Flieger... oder muss man das schriftlich angeben... ich weiß es nicht.

Der Wagen muss und darf sowieso nicht direkt am Unfallort, so wie der Unfall geschah, verbleiben, da er ja bei einem geringen Schaden zur Seite gefahren werden muss. Es ist also egal, ob ich ihn 5 m zur Seite fahre oder zum Flughafen.

Interessant wäre noch, was mit "Feststellung des Fahrzeuges" und der "Art der Beteiligung" gemeint ist. Bezieht sich das überhaupt auf die Schäden am Fahrzeug oder sind diese garnicht relevant ?

Im Endeffekt ist zwar die Auswertung des Schadens auch für die Rekonstruktion des Unfallhergangs entscheidend, aber was da Unfug getrieben wird will ich garnicht wissen. Am Ende zählt sowieso die Zeugenaussage...

 

Ich würde überhaupt meinen, dass das mit der Unfallflucht im Sinne des Gesetzgebers völlig überbewertet wird. Es geht dabei nicht darum den Unfallhergang durch das Verbleiben der Fahrzeuge zu rekonstruieren, sondern darum festzustellen, wer womit wie am Unfall beteiligt war.

 

Das ist aber jetzt nur die persönliche Meinung, eine womöglich falsche Anmerkung, aus der Sicht eines Laien, der den Paragraphen 142 StGB gelesen hat. Wer es besser wissen will, muss eben einen Fachmann oder Sachverständigen befragen.

 

PS:

Es kommt sowieso immer auf den Unfall und die Folgen an...

am 13. April 2009 um 10:45

Zitat:

Original geschrieben von LSirion

...Ich kenne mich zwar nicht aus, aber den Tröndle braucht man dafür nicht, da im Gesetz tatsächlich alles drin steht...

1) Der Wagen muss und darf sowieso nicht direkt am Unfallort, so wie der Unfall geschah, verbleiben, da er ja bei einem geringen Schaden zur Seite gefahren werden muss. Es ist also egal, ob ich ihn 5 m zur Seite fahre oder zum Flughafen.

2) Interessant wäre noch, was mit "Feststellung des Fahrzeuges" und der "Art der Beteiligung" gemeint ist. Bezieht sich das überhaupt auf die Schäden am Fahrzeug oder sind diese garnicht relevant ?

3) Im Endeffekt ist zwar die Auswertung des Schadens auch für die Rekonstruktion des Unfallhergangs entscheidend, aber was da Unfug getrieben wird will ich garnicht wissen. Am Ende zählt sowieso die Zeugenaussage...

Das ist aber jetzt nur die persönliche Meinung, eine womöglich falsche Anmerkung, aus der Sicht eines Laien, der den Paragraphen 142 StGB gelesen hat. Wer es besser wissen will, muss eben einen Fachmann oder Sachverständigen befragen.

...

Im Gegensatz zu dir ist der TRÖNDLE ein EXPERTE auf dem Gebiet des Strafrecht!

Also versuch doch nicht schon wieder hier (wie schon in anderen Themen) deine persönl. (Falsch)meinung einzubringen!

Deine Aussage die du unter (meinem) 1) schreibst ist hier total fehl am Platz:

Du darfst eben nicht einfach zum Flughafen fahren! Außer du machst das mit dem anderen Beteiligten so aus! Wenn du ohne Absprache weiter fährst begehst du eine Unfallflucht nach § 142 StGB!!!

Auch das um die Ecke fahren, ohne Einverständnis des anderen, ist eine Unfallflucht!

Zu (meinem) 2):

Du must nur sagen: Ich bin der Hr. XY bin mit einem Pkw ... mit dem Kennzeichen XX-YY ???? gefahren!

Aber jetzt kommt mein persönlicher Favorit: der Punkt 3):

NICHT der Zeugenbeweis ist der besste Beweis, sondern NUR der SACHBEWEIS!!! Alles was der Mensch der Polizei erzählt kann falsch sein oder von ihm falsch gedeutet sein:

- lauter Motor = schnell gefahren! FALSCH: kann auch niedriger Gang sein!

- nicht geblinkt! FALSCH: eventuell einfach übersehen oder geblendet oder oder oder

- junger Fahrer = schnell unterwegs! FALSCH: von Lebenserfahrung des Zeugen beeinflusst (Zeitungen schreiben IMMER von jugendlichen Rasern!)

Die Liste könnte man ewig fortsetzen.

Also bitte bring doch mal Beiträge die zur Sache beitragen, deswegen heißen die auch BEITRÄGE und nicht Meinungen!

am 13. April 2009 um 10:48

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix

Zitat:

Original geschrieben von bigLBA

Das Palawer über 'Mängel am Fahrzeug' usw. ist das was es ist: Palawer ;)

Nicht ganz - der Unfallbeteiligte muss diese Feststellungen ermöglichen - heißt er muss angeben, wo der PKW anzutreffen ist, damit diese Festellungen dann gemacht werden können. Hat für die Schadensersatzansprüche schon eine Bedeutung, wenn z.b. die falschen Reifen montiert waren oder ähnliches.

EBEN NICHT:

Du musst der Polizei die Unfallschäden nachweisen!

Mängel am deinem Fahrzeug musst du nicht nachweisen, da du dich NICHT selbst belasten musst!

Das einzig Strittige ist in diesem Zusammenhang, wie du es in der Praxis anstellen könntest:

Schaden zeigen versus Mängel am Auto verbergen!

am 13. April 2009 um 10:55

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

...

Selbstverständlich könnte auch die Beifahrerin eine Unfallbeteiligte sein.

...

Nenn mal ein Beispiel wo für dich i.S.d. Gesetzes die Beifahrerin eine Unfallbeteilgite ist!

Und noch etwas zum Verständnis:

An der Unfallstelle wird die Unfallursache geklärt (Polizei ahndet eine Ordnungswidirgkeit nach der StVO!)!

Die Versicherungen klären später untereinander die Aufteilung der Schadenshöhe (Schadensansprüche werden unter den Beteiligten aufgeteilt bis alle Schäden zu 100% geklärt sind)!

Die SCHULD legt nur ein GERICHT fest, und niemand anderes!

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

EBEN NICHT:

Du musst der Polizei die Unfallschäden nachweisen!

Mängel am deinem Fahrzeug musst du nicht nachweisen, da du dich NICHT selbst belasten musst!

Das einzig Strittige ist in diesem Zusammenhang, wie du es in der Praxis anstellen könntest:

Schaden zeigen versus Mängel am Auto verbergen!

Sorry, aber das siehst du jetzt ein wenig falsch. Der § 142 StGB durchbricht dieses Prinzip ein wenig. Theoretisch könnte man sagen, allein die Pflicht, sich als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben ist eine Selbstbelastung. Da es hier aber um die privatrechtliche Regelung und nicht um die Strafverfolgung geht, wird das von der Rechtssprechung noch verfassungskonform angesehen.

Und da es hier AUCH darum geht, ob der Wagen verkehrssicher ist bzw. der Unfall eventuell durch einen Vorschaden am Fahrzeug verursacht worden sein kann, umfasst die Feststellungspflicht auch die Daten zum Fahrzeug wie Kennzeichen, Fahrer, Versicherung aber auch Betriebszustand, Mängel sowie Unfallspuren. Das kann für die spätere Regulierung des Schadens von entscheidender Bedeutung sein.

Kann das Urteil leider nicht einsehen, aber wens interessiert: BGHSt 18, 114ff., OLG Zweibrücken, NZV 90, 78 u. 92, 371.

 

Und zum Beispiel für die Beifahrerin als Unfallbeteiligte: Sie greift ins Lenkrad oder lenkt den Fahrer so dermaßen ab, dass der Fahrer den Unfall verursacht.

am 13. April 2009 um 11:10

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix

Sorry, aber das siehst du jetzt ein wenig falsch. Der § 142 StGB durchbricht dieses Prinzip ein wenig. Theoretisch könnte man sagen, allein die Pflicht, sich als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben ist eine Selbstbelastung.

...

Und da es hier AUCH darum geht, ob der Wagen verkehrssicher ist bzw. der Unfall eventuell durch einen Vorschaden am Fahrzeug verursacht worden sein kann, umfasst die Feststellungspflicht auch die Daten zum Fahrzeug wie Kennzeichen, Fahrer, Versicherung aber auch Betriebszustand, Mängel sowie Unfallspuren.

...Kann das Urteil leider nicht einsehen, aber wens interessiert: BGHSt 18, 114ff., OLG Zweibrücken, NZV 90, 78 u. 92, 371.

Und zum Beispiel für die Beifahrerin als Unfallbeteiligte: Sie greift ins Lenkrad oder lenkt den Fahrer so dermaßen ab, dass der Fahrer den Unfall verursacht.

Da du dich wegen dem Unfall "selbst" anzeigen must liegt nunmal in den gesetzlichen Vorgaben!

ABER du musst dich wegen der bestehenden Fahrzuegmängel NICHT selbst belasten (bin heute Abend wieder an meinem Schreibtisch wo der Tröndle liegt - da steht ein entsprechendes Urteil zum § 142 drin!) Ich schick es dann mal auf die Reise, wenn ne ruhige Minute ist.

Das Beispiel mit der Beifahrerin die ins Lenkrad greift ist weit hergeholt, ich geh aber mit großen Bauchschmerzen mit!

Bei der Ablenkung bin ich nicht deiner Meinung:

der Fahrer darf sich nicht ablenken lassen, somit bleibt er Verursacher und die Beifahrerin bleibt Unfallzeugin!

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