Frage: Unfallflucht
Nur mal so ein Gedankenspiel: Ich fahr meine Teuerste zum Flugplatz, eilig eilig. Bums fährt mir einer rein, oder ich fahr einem rein, weiß man erst mal nicht so genau. Ich bleib am Unfallort um alles zu regeln und lass die Dame mit dem Auto weiter fahren (wir nehmen an, das geht noch) , damit sie den Flug nicht verpasst. Und nun die Frage:
Was genau ist eigentlich Unfallflucht? ICH, der Fahrer beim Unfall, bleib ja da. Nur das beteiligte Auto ist weg. Was meint Ihr dazu?
Beste Antwort im Thema
@ Pepperduster:
TOLL wieder einer der Gesetzestexte findet!
Hilf glaub ich dem TE nicht wirklich weiter!
@TE:
DU musst deine Beteiligung am Unfall anzeigen.
Reicht also aus, wenn du auf die Polizei wartest und deine Frau kann / darf weiter fahren!
Solltest aber besser die Papiere vom Auto da behalten und sagen können wo das gute Stück beschädigt ist (vorallem wenn du selbst der Geschädigte bist)!
Im Fall das du der Geschädigte bist würde ich trotzdem mit dem Auto auf die Polizei warten, damit diese das Schadensbild aufnehmen kann!
44 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Da du dich wegen dem Unfall "selbst" anzeigen must liegt nunmal in den gesetzlichen Vorgaben!
ABER du musst dich wegen der bestehenden Fahrzuegmängel NICHT selbst belasten (bin heute Abend wieder an meinem Schreibtisch wo der Tröndle liegt - da steht ein entsprechendes Urteil zum § 142 drin!) Ich schick es dann mal auf die Reise, wenn ne ruhige Minute ist.
Tja, dann haben wir jetzt ein Problem. Und meinem Conrads (Verkehrsrechtguru 😁) steht es so drin. Habe wie gesagt leider keinen Zugriff auf das entsprechende Urteil. Aber es macht nur Sinn, dass sich die Feststellungspflicht auch auf das komplette Fahrzeug bezieht.
Du sagst das so einfach mit dem "liegt nun mal an den gesetzlichen Vorgaben". Streng genommen - für mich jedenfalls - ist das so nicht verfassungskonform, da ich mich nun mal selbst belasten muss. Aber das überlasse ich dann mal den Gerichten, da drüber zu urteilen - und die sagen aus, dass es zulässig ist, den Unfallbeteiligten zu zwingen, sich zu erkennen zu geben sowie Feststellungen bezüglich des Autos zu ermöglichen.
Und je nachdem, was die Beifahrerin macht, müsste sie zumindest als potentielle Unfallbeteiligte vor Ort bleiben. Praktisch gesehen würde der Fahrer natürlich nie zugeben, dass die Beifahrerin beteiligt gewesen ist bzw. wird das ohne eine Aussage des Fahrers diesbezüglich quasi unmöglich.
Na was denn nun meine lieben Experten:
Gehört zur Festellung des Fahrzeuges nun alles, also Kennzeichen, Betriebszustand und Schaden oder nur das Kennzeichen ?
Oder kommt es gar auf die Unfallfolgen an ?
Im § 142 StGB steht ja wirklich nicht drin, was ich mit meinem Fahrzeug machen darf und was nicht, also ich als Ehefrau (und nicht Unfallverursacherin) würde es (speziell in dieser Situation) tatsächlich riskieren und zum Flughafen fahren. Den Verbleib des Fahrzeuges, meinen Verbleib und meine Personalien würde ich angeben und eben nichts am Fahrzeug machen, was die Festellungen vereitelt... fertig.
Dass der Staatsanwalt (der kümmert sich doch darum ?) deshalb überhaupt eine Anzeige verfasst (wenn der Mann ja extra am Unfallort gewartet hat und die Schuld eingesteht), will ich einmal sehr stark anzweifeln, aber ihr habt ja recht:
Um 100 % sicher zu gehen, verbleiben Fahrer, Ehefrau und Fahrzeug bitte am Unfallort und verhalten sich dort entsprechend der StVO. Ich gebe zu bedenken: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre !
🙄
Zitat:
Original geschrieben von TheRealRaffnix
...
Du sagst das so einfach mit dem "liegt nun mal an den gesetzlichen Vorgaben". Streng genommen - für mich jedenfalls - ist das so nicht verfassungskonform, da ich mich nun mal selbst belasten muss. Aber das überlasse ich dann mal den Gerichten, da drüber zu urteilen - und die sagen aus, dass es zulässig ist, den Unfallbeteiligten zu zwingen, sich zu erkennen zu geben sowie Feststellungen bezüglich des Autos zu ermöglichen.
...
Wieso nicht verfassungskonform?
Der Gesetzgeber "zwingt" dich nur dazu zu sagen, ICH war mit dem Auto am Unfall beteiligt!
Mehr nicht! Zu allem anderen kannst du doch schweigen, wenn du denkst es wäre belastend für dich!
Dazu gehört für mich auch das Verschweigen von eventuell vorhandenen Mängeln am Auto, macht doch heute fast jeder Gebrauchtwagendealer so!
Zitat:
Original geschrieben von LSirion
...
Oder kommt es gar auf die Unfallfolgen an ?
...also ich als Ehefrau (und nicht Unfallverursacherin) würde es (speziell in dieser Situation) tatsächlich riskieren und zum Flughafen fahren. Den Verbleib des Fahrzeuges, meinen Verbleib und meine Personalien würde ich angeben und eben nichts am Fahrzeug machen, was die Festellungen vereitelt... fertig.Dass der Staatsanwalt (der kümmert sich doch darum ?) deshalb überhaupt eine Anzeige verfasst (wenn der Mann ja extra am Unfallort gewartet hat und die Schuld eingesteht), will ich einmal sehr stark anzweifeln, aber ihr habt ja recht:
...Um 100 % sicher zu gehen, verbleiben Fahrer, Ehefrau und Fahrzeug bitte am Unfallort und verhalten sich dort entsprechend der StVO. Ich gebe zu bedenken: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre !
🙄
Wo nimmst du denn jetzt wieder die Unfallfolgen her?
In Bezug auf den § 142 StGB kommt es NICHT auf die Höhe der Unfallfolgen an, jedenfalls nicht wenn es um Unfallflucht JA oder NEIN geht!
Es muss ein Fremdschaden entstanden sein und es muss im Zusammenhang mit einem Unfall geschehen sein! Fertig aus!
Das einzige auf was die Schadenshöhe Einfluß nimmt ist das Strafmaß!!! Ab einem Fremdschaden von 1.200,- € KANN man dir den Führerschein weg nehmen wenn man dich als Unfallflüchtigen ermittelt!
Und die Ehefrau / Mitfahrerin geht KEIN RISIKO ein, weil sie NICHT am Unfallort bleiben muss, da keine Unfallbeteiligte!
Dein Staatsanwalt kümmert sich erst später um die Anzeige! Geschrieben wird sie vom Polizeibeamten, der ist Ermittlungsbeamter der Staatsanwaltschaft!
Und dein letzter Absatz ist mal wieder typisch:
Einige von uns finden hier heraus, dass die Frau mit dem Auto weg kann und du schreibst das Gegenteil.
Und das Strafmaß bezieht sich auf eine nachgewiesene Straftat und hängt von den Folgen ab!
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Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Wieso nicht verfassungskonform?
Der Gesetzgeber "zwingt" dich nur dazu zu sagen, ICH war mit dem Auto am Unfall beteiligt!
Mehr nicht!
Ach, und damit belaste ich mich nicht irgendwie selbst? Wäre ja so als würde mich der Gesetzgeber zwingen zu sagen, ich wäre an einer Straftat beteiligt - aber wenn ich ja nicht mehr dazu sagen müsste wärs OK oder wie?
Und ich sage nicht, dass der Unfallbeteiligte aktiv mitwirken muss. Er hat nur eine Duldungs- und Vorstellungspflicht - Berechtigte (ob jetzt Polizei oder andere Unfallbeteiligte) müssten sich den Wagen anschauen können, ob er verkehrssicher ist.
@ TheRealRaffnix:
langsam gefällt mit unser Dialog!
Hab jetzt doch mal ein Kommentar zum StGB befunden (leider nur in Buchform).
Der § 142 StGB scheint ein Sonderfall zu sein, denn im Kommentar des Prof. Dr. Karl Lackner (em. o. Prof. an der Uni Heidelberg) heißt es:
Zitat:
Die Vorschrift schützt das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten, das an möglichst umfassender Aufklräung des Unfallhergangs zu dem Zweck besteht, Schadensansprüche zu sichern oder abzuwehren...
und weiter:
Zitat:
Zweifelsfrei nicht mehr bezweckt ist der Schutz der Rechtspflege sowie des öffentl. Interesses an der Strafverfolgung und der Ausschaltung ungeeigneter Verkehrsteilnehmer.
Also will der Gesetzgeber m.E. nur dein Recht auf Schadensausgleich befriedigt sehen, er will jedoch nicht auf Teufel komm raus eine Strafe für dich sichern!
Zur Sache mit der Begutachtung vom Fzg. steht leider in diesem Kommentar, schau dann nachher mal im Tröndle nach.
Ja, würde mich auf jeden Fall interessieren, was der dazu sagt. Habe dazu in meinem Unterlagen auch nichts gefunden - wäre ja auch ein sehr sehr spezieller Fall.
Wie gesagt - wenn es um eine Strafe ginge, wäre der § 142 StGB nicht verfassungskonform. Wie du ja schon selbst geschrieben hast, muss sich niemand einer Strafe aussetzen und das würdest du ja damit quasi machen müssen.
Allerdings kann es beim Thema Schadenersatz durchaus eine Rolle spielen, ob die Bremse vom anderen Fahrzeug defekt ist oder die Reifen total runtergefahren sind. Je nach Sachlage kann die Aufteilung der Kosten dann schon wieder ganz anders aussehen und da sagt mir allein schon die Logik, dass das Fahrzeug vom 142er eingeschlossen sein muss.
Aber ohne Bibliothek mit entsprechenden Urteilen wird das wohl nur schwer zu klären sein. Dem Gesetzestext ist das so eindeutig wieder mal nicht zu entnehmen.
Was sagt eigentlich die Versicherung zu solchen Fällen, die haben ja
ihre "eigenen Gesetze".
Schuldeingeständnis ist klar, darf man nicht, aber wie ist es mit der Entfernung des PKW vom Unfallort?
Könnten die einem da evtl. einen draus drehen, wegen Beweislage usw. . . ?
Evtl. weiß das jemand 🙂
mfg. Matt
Hatte jetzt mal ne ruhig Minute und meinen geliebten Tröndle zur Hand und hab auch etwas gefunden:
(Asche auf mein Haupt!)
Man muss gewährleisten, dass das Auto in einem angemessen und zumutbaren Zeitraum zur Begutachtung zur Verfügung steht! Ist aber nicht genau genannt was zumutbar ist!
Also kann mir die Polizei die Karre "auseinander nehmen" und nach Mängeln suchen.
Jedoch gibt es für einen "kleinen" Teil der Fahrer eine Ausnahme, nämlich wenn das Auto einen anderen Halter hat! Dann sollte man, NICHT MUSS, auf den Halter einwirken, dass der das Auto zur Begutachtung vorhält.
Jedoch kann er straffrei "Änderungen" in Bezug auf die Verkehrssicherheit vornehmen, was er nicht darf ist Unfallschäden beseitigen. Das wäre dann strafbar!
Also kommen wir zum Schluss:
Der Unfallbeteiligte (UB) muss seine Beteiligung (Personalien, Fahrzeugart, Kennzeichen) am Unfallort angeben! Mehr muss der UB am Unfallort nicht machen, auch nicht sagen von wo nach wo und wie überhaupt. Selbst die Aussage: Ich bin gefahren muss er nicht tätigen, es reicht die Aussage ich war in diesem Auto! Er darf nur nich jemand anderen als Fahrer benennen.
Das Auot braucht UB auch nicht am Unfallort vorzeigen, es genügt es in einer angemessenen und zumutbaren Zeit zur Verfügung zu halten. Hier ist dann kein spezieller Ort vom Gesetzgeber genannt!
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Deines Erachtens nach?! Das bedeutet wohl, du hast mehr Ahnung vom § 142 und bist das Gesetz oder wie???Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
...
Die Freundin des TE würde sich m.e. durch das entfernen des KFZ vor der Beweissicherung durch die Polizei zur Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar machen.
...Nach einem Unfall darf SICH DER BETEILIGTE nicht vomUNfallort entfernen!
Und wenn der TE da bliebt ist er nunmal nicht weg und somit fällt § 142 StGB aus!Und woher willst du überhaupt wissen, dass ich Halbwissen habe? Sind wir in eine Schule gegangen?!
Ich habe nicht den Eindruck, dass Meister Hugaar eine ähnliche Schulbildung, aus welchen Gründen auch immer, wie Pepperduster genossen hat.
Wow, was für eine Diskussion. Danke an alle! Konkreten Anlass gab es übrigens wirklich keinen, mir ist die Frage wirklich "nur so aus Langeweile" beim Warten auf den Osterhasen gekommen.
Zitat:
Original geschrieben von Tempomat
Ich habe nicht den Eindruck, dass Meister Hugaar eine ähnliche Schulbildung, aus welchen Gründen auch immer, wie Pepperduster genossen hat.
Was meinst du denn jetzt damit?
Willst du jetzt wieder ein hin und her über persönl. Fähigkeiten anfangen?
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Was meinst du denn jetzt damit?Zitat:
Original geschrieben von Tempomat
Ich habe nicht den Eindruck, dass Meister Hugaar eine ähnliche Schulbildung, aus welchen Gründen auch immer, wie Pepperduster genossen hat.
Willst du jetzt wieder ein hin und her über persönl. Fähigkeiten anfangen?
Ich habe nur Deine Äußerung über die Infragestellung der Vergleichbarkeit Eurer Schulbildungen bestätigen wollen.