ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Frage: Unfallflucht

Frage: Unfallflucht

Themenstarteram 11. April 2009 um 20:09

Nur mal so ein Gedankenspiel: Ich fahr meine Teuerste zum Flugplatz, eilig eilig. Bums fährt mir einer rein, oder ich fahr einem rein, weiß man erst mal nicht so genau. Ich bleib am Unfallort um alles zu regeln und lass die Dame mit dem Auto weiter fahren (wir nehmen an, das geht noch) , damit sie den Flug nicht verpasst. Und nun die Frage:

Was genau ist eigentlich Unfallflucht? ICH, der Fahrer beim Unfall, bleib ja da. Nur das beteiligte Auto ist weg. Was meint Ihr dazu?

Beste Antwort im Thema
am 12. April 2009 um 4:40

@ Pepperduster:

TOLL wieder einer der Gesetzestexte findet!

Hilf glaub ich dem TE nicht wirklich weiter!

@TE:

DU musst deine Beteiligung am Unfall anzeigen.

Reicht also aus, wenn du auf die Polizei wartest und deine Frau kann / darf weiter fahren!

Solltest aber besser die Papiere vom Auto da behalten und sagen können wo das gute Stück beschädigt ist (vorallem wenn du selbst der Geschädigte bist)!

Im Fall das du der Geschädigte bist würde ich trotzdem mit dem Auto auf die Polizei warten, damit diese das Schadensbild aufnehmen kann!

44 weitere Antworten
Ähnliche Themen
44 Antworten
am 11. April 2009 um 20:39

Steht genau im Gesetz:

 

§ 142

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

 

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

 

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

 

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

am 12. April 2009 um 4:40

@ Pepperduster:

TOLL wieder einer der Gesetzestexte findet!

Hilf glaub ich dem TE nicht wirklich weiter!

@TE:

DU musst deine Beteiligung am Unfall anzeigen.

Reicht also aus, wenn du auf die Polizei wartest und deine Frau kann / darf weiter fahren!

Solltest aber besser die Papiere vom Auto da behalten und sagen können wo das gute Stück beschädigt ist (vorallem wenn du selbst der Geschädigte bist)!

Im Fall das du der Geschädigte bist würde ich trotzdem mit dem Auto auf die Polizei warten, damit diese das Schadensbild aufnehmen kann!

am 12. April 2009 um 9:01

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

@ Pepperduster:

TOLL wieder einer der Gesetzestexte findet!

Hilf glaub ich dem TE nicht wirklich weiter!

 

@TE:

DU musst deine Beteiligung am Unfall anzeigen.

Reicht also aus, wenn du auf die Polizei wartest und deine Frau kann / darf weiter fahren!

Solltest aber besser die Papiere vom Auto da behalten und sagen können wo das gute Stück beschädigt ist (vorallem wenn du selbst der Geschädigte bist)!

Im Fall das du der Geschädigte bist würde ich trotzdem mit dem Auto auf die Polizei warten, damit diese das Schadensbild aufnehmen kann!

@ Hugaar

TOLL wieder einer der mit Halbwissen einen anderen User durch seine Unwissenheit eine sehr bedenkliche Rechtsinformation mitteilt.

 

Die Freundin des TE würde sich m.e. durch das entfernen des KFZ vor der Beweissicherung durch die Polizei zur Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar machen.

 

Die Freundin des TE kann allerdings nach Abgabe der Personalien mit einem Taxi zum Flughafen weiterfahren. Das Auto muss am Unfallort bleiben.

am 12. April 2009 um 9:21

kommt auf den schaden an und auf den unfallgegner. bei nem lackkratzer wuerde ich als unfall gegner ob schuld oder nicht zustimmen das deine frau weiter fæhrt und mit dir das unfallprotokoll ausfuellen. mit nem handy fix nen bild gemacht und sie kann in 2 min weiter fahren. da wo ich wohne ist es eh nicht ueblich das man bei jedem schei... die polizei holt und nen fass auf macht. hier reicht schon der zettel an der windschutzscheibe mit telefonnummer. das ist in deutschland leider nicht mehr møglich weil leider all zu oft der eine den anderen anpis..... møchte. und natuerlich niemand schuld sein will. daher gibts auch das relativ strenge gesetz mit der unfallflucht.

in deinem fall wenn die polizei gerufen wird muss das fahrzeug und der fahrzeugfuehrer am unfallort verbleiben.

 

gruss

Es muss ja auch festgestellt werden, ob sich die unfallbeteiligten Fahrzeuge in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Daher muss natürlich auch das Fahrzeug am Unfallort verbleiben.

am 12. April 2009 um 10:20

Zitat:

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eindeutiger geht es doch nun wirklich nicht mehr.

am 12. April 2009 um 12:23

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

...

Die Freundin des TE würde sich m.e. durch das entfernen des KFZ vor der Beweissicherung durch die Polizei zur Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar machen.

...

Deines Erachtens nach?! Das bedeutet wohl, du hast mehr Ahnung vom § 142 und bist das Gesetz oder wie???

Nach einem Unfall darf SICH DER BETEILIGTE nicht vomUNfallort entfernen!

Und wenn der TE da bliebt ist er nunmal nicht weg und somit fällt § 142 StGB aus!

Und woher willst du überhaupt wissen, dass ich Halbwissen habe? Sind wir in eine Schule gegangen?!

am 12. April 2009 um 12:42

@ Pepperduster and all:

ich muss dann doch mal mit "Halb"wissen glänzen!

Hab grad mal im Tröndle (51. Auflage) nachgeschaut (sowas wie die Bibel für Juristen!):

Im Kommentar zu § 142 steht unter 26:

Ich muss als Unfallbeteiligter meine Personalien angeben, mein Fahrzeug, sprich das Kennzeichen und die Art meiner Beteiligung angeben mehr nicht!

(D.h für mich: Auch muss ich nicht dafür Sorge tragen, dass mein Auto nicht für eine Kontrolle der Sicherheit vorhalten, weil ich muss mich nicht selbst belasten wenn etwas nicht in Ordnung war / ist!)

Weiter heißt es in der selben Qelle unter Punkt 56 c) sinngemäß:

ich muss mitteilen wo mein Auto zu besichtigen / ansehbar ist!

Mehr auch nicht!

 

Also komme ich zu dem Schluss:

Das Auto kann mit der Freundin des TE weiter zum Flughafen, er bleibt am Unfallort und teilt dort mit, dass das Auto ab sofort bis in x Stunden dort steht und er es dann von dort holt und heimfährt!

(AlsoPepperduster, erst nachdenken und dann andere ansch... wollen!)

PS: Bin aber nicht nachtragend!

Reicht theoretisch aus, wenn ihr kurz die Fahrerdaten und Halterdaten austauscht. Mehr macht im Grunde die Polizei auch nicht bei einem kleinen Unfall.

am 12. April 2009 um 13:02

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

...

Die Freundin des TE würde sich m.e. durch das entfernen des KFZ vor der Beweissicherung durch die Polizei zur Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort strafbar machen.

...

Deines Erachtens nach?! Das bedeutet wohl, du hast mehr Ahnung vom § 142 und bist das Gesetz oder wie???

 

Nach einem Unfall darf SICH DER BETEILIGTE nicht vomUNfallort entfernen!

Und wenn der TE da bliebt ist er nunmal nicht weg und somit fällt § 142 StGB aus!

 

Und woher willst du überhaupt wissen, dass ich Halbwissen habe? Sind wir in eine Schule gegangen?!

Ich kann im Gegensatz zu dir den § 142 STGB lesen und auch verstehen und da steht ganz klar drinn:

§ 142 STGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

 

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

 

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

 

 

Aslo auch theoretisch die Freundin des TE, wenn sie den Fahrer während der Fahrt  vor dem Unfall abgelenkt hat

 

Das Fahrzeug hat deswegen am Unfallort zu bleiben, eventuell könnte dieses technische Mängel aufweisen, welche  überhaupt zum Unfall geführt haben ( zb abgefahrene Reifen, gar keine Zulassung,ect pp. )

 

 

am 12. April 2009 um 13:04

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

@ Pepperduster and all:

 

ich muss dann doch mal mit "Halb"wissen glänzen!

Hab grad mal im Tröndle (51. Auflage) nachgeschaut (sowas wie die Bibel für Juristen!):

 

Im Kommentar zu § 142 steht unter 26:

Ich muss als Unfallbeteiligter meine Personalien angeben, mein Fahrzeug, sprich das Kennzeichen und die Art meiner Beteiligung angeben mehr nicht!

 

(D.h für mich: Auch muss ich nicht dafür Sorge tragen, dass mein Auto nicht für eine Kontrolle der Sicherheit vorhalten, weil ich muss mich nicht selbst belasten wenn etwas nicht in Ordnung war / ist!)

 

Weiter heißt es in der selben Qelle unter Punkt 56 c) sinngemäß:

ich muss mitteilen wo mein Auto zu besichtigen / ansehbar ist!

Mehr auch nicht!

Bitte einmal die Quelle als Link hinzufügen, der § 142 STGB geht nur bis punkt 5

am 12. April 2009 um 13:13

Auch wenn Hugaar manchmal nur Halbwissen hat (nicht bös gemeint ;)) so hat er doch Recht.

Es wird nur verlangt, dass man Angaben über sich, die Beteiligung und das Fahrzeug macht bzw. diese Feststellung ermöglicht und nicht behindert oder gar vereitelt.

Das Auto kann auch zu einem späteren Zeitpunkt besichtigt werden, wenn die Gründe für die Entfernung des Fahrzeugs nachvollziehbar sind und das Fahrzeug noch fahrbereit und verkehrstüchtig war.

Mehr kann man nicht dazu sagen, weil die Fallgestaltung ziemlich allgemein gehalten wurde.

@patina

Was ist der eigentliche Hintergrund deiner Frage? Sowas fragt man doch nicht, weil man grad nix besseres zu tun hat...

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Ich kann im Gegensatz zu dir den § 142 STGB lesen und auch verstehen und da steht ganz klar drinn:

§ 142 STGB

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Wenn mans richtig liest: Es steht ja nur da, dass er durch seine Anwesenheit und die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung ermöglichen muss. Steht nicht explizit drin, dass der Wagen vor Ort verbleiben muss. Die Feststellung des Fahrzeugs würde der Unfallbeteiligte ja in dem Fall ermöglichen - er bleibt schließlich da.

Beim 142er geht es mehr darum, dass der Geschädigte an sein Geld kommt. Daher ist es schlüssig, dass hier nur die Anwesenheit der Unfallbeteiligten gefordert wird.

am 12. April 2009 um 13:37

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

@ Pepperduster and all:

...

Hab grad mal im Tröndle (51. Auflage) nachgeschaut (sowas wie die Bibel für Juristen!):

Bitte einmal die Quelle als Link hinzufügen, der § 142 STGB geht nur bis punkt 5

Ich hab das gute Stück hier neben mir auf dem Schreibtisch liegen.

Es handelt sich um ein BUCH, das sind die Dinger die es schon vor dem www gab!

Also leider kein Link!

Es ist ein Geseztbuch mit Kommentaren von führenden Anwälten(?) die sich auf Rechtssprechungen geziehen!

Und zu deinem weitern "Schwachsinn":

die Freundin ist eine Zeugin des Unfalls und KEINE Unfallbeteiligte!

Und die Beihilfe ist in diesem Fall hier auch totaler Blödsinn!

(Aber bei deiner Einstellung zu deinem Wissen und meiner Person geh ich jetzt mal nicht weiter drauf ein!)

Deine Antwort
Ähnliche Themen