Frage Knöllchen um 9.30 Uhr weil Parkscheibe vergessen obwohl ab 8.00 2h mit Parkscheibe erlaubt

Hallo

ich wollte euch fragen ob es wirklich rechtens ist ein Knöllchen wg BKat 63.1 bei Zeichen 314 zu erhalten wenn man technisch die erlaubte Zeit gar nicht überschritten haben kann. Entschuldigt da es sicher die tausendste Frage zum Thema ist aber mit dem zeitlichen Zusammenhang konnte ich nichts finden.

Ich habe letzte Woche mein Kind zum Kinderarzt bringen müssen und im Stress die Scheibe vergessen und prompt ein Knöllchen erhalten. Es sind 2h erlaubt und das ab 8.00 Uhr. Ich war 9.30 wieder draussen. Also habe ich die erlaubte Zeit nicht überschreiten können und finde die Rechtsauslegung des Ordnungsamtes überzogen nur um die Stadtkassen zu füllen. Der Kinderarzt lachte schon und meinte seitdem er die Praxis eröffnet hat und die Stadt die Straße mit Parkbuchten ausgestattet hat holen die sich das Geld xfach wieder rein. Ich kann mir nicht vorstellen dass der Gesetzgeber nur auf das Vorhandensein der Scheibe abzielte. Ziel war doch sicher die zeitliche Parkraumregelung.

Macht es Sinn auf Grund des Sachverhaltes Widerspruch einzulegen oder gibt es in diesem speziellen Fall andere Erfahrungen?

Vielen Dank und Grüße
Peter

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Sinnlos. Du bist halt nicht im Recht.

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Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 10. April 2017 um 10:20:59 Uhr:


es wird sicherlich einen hohen Parkdruck auf diesem Parkplatz geben der dazu führt, dass dort ein dauerhaftes Parken von Anwohnern/Pendlern ein Problem darstellt. Die 2 Stundenregelung soll die Fluktoation auf dem Parkplatz steigern und Kunden/Patienten etc. ermöglichen auch über den Tag verteilt einen Parkplatz zu finden. Alternativ wäre nur die Regelung mit kostenpflichtigem Parkschein. Da ist eine Parkscheibenregelgung doch wesentlich freundlicher.

richtig, und in diesem Fall auch wirklich verständlich.
Die TE-Verteidiger sollten sich einmal fragen, ob sie immer noch so viel Verständnis für den TE hätten, wenn sie gerade dringend zu diesem Arzt möchten und auf dessem Parkplatz keinen Platz finden, weil alle durch "vergessliche" Parker wie dem TE belegt sind.

Zitat:

@cocker schrieb am 9. April 2017 um 17:15:49 Uhr:


das hat hier nichts mit Auslegung der Rechtslage zu tun - die ist völlig eindeutig

die Rechtslage mag eindeutig sein - wer sich allerdings die behördliche Argumentation derart zueigen macht, der hat das wirkliche Leben auch schon lange hinter sich gelassen.

Das Verständnis und die Unterstützung des Bürgers für behördliche Maßnahmen wird durch solche - eindeutig auf Einnahme gerichtete Handlung - ganz sicher nicht gefördert.
Man soll dort, in der Hauptverkehrszeit, nur 2 Stunden parken. Punkt. Das ganze wird per Parkscheibe kontrolliert. In Ordnung. Dann braucht es aber keine OWI nach eineinhalb Stunden, auch ohne Parkscheibe. DAS wäre menschlich.

Irgendwie werde ich zu alt für diesen Scheiß, wo bleibt der gesunde Menschenverstand? Und was stimmt mit den Foristen hier nicht, die das für völlig normal halten? Damit kein Mißverständnis aufkommt: ich bin für unbedingte und konsequente Parkraum-Überwachung, aber son Mist braucht keiner. Meine wenigen OWI wegen Falschparkens habe ich gerne und sofort gezahlt, ohne hier einen Thread zu eröffnen. Das Vorgehen in diesem speziellen Fall finde ich sehr "speziell"...

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 9. April 2017 um 20:55:47 Uhr:


Das ist auch mein Kenntnisstand bisher. Blaue Parkscheibe nach Standard und sonst nix. Nicht mal eine rosafarbene. Aber wie gesagt, ich bin grundsätzlich offen für Neues, und wenn ein Forist es besser weiß und auch belegen kann, werde ich mich gern belehren lassen.

Genaueres kann man hier nachlesen,
oder hier:
Dort sind jeweils auch die Bezugsquellen genannt.

Zitat:

@Nisse2005 schrieb am 9. April 2017 um 21:09:07 Uhr:


Es muss das Zeichen 314 drauf sein... und das ist blau. Ansonsten kann das Teil aussehen wie es will solange das Wort Ankunftszeit draufsteht und die Schrift der Zeit min 2 cm hoch ist...

Edit: in dem Zusammenhang (hatte mich ja auch schlau gelesen ob das Teil erlaubt ist) muss die Scheibe von außen links (!!!) liegen bzw befestigt sein.
Hatte ich nie so gemacht früher ...

Das halte ich für ein Gerücht! Interessanter Link
Oder besser, bring Du doch mal einen Link zu einem Gesetz oder eine Verordnung, wo das, was Du behauptest, festgelegt ist!

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 10. April 2017 um 10:31:54 Uhr:



Dann braucht es aber keine OWI nach eineinhalb Stunden, auch ohne Parkscheibe. DAS wäre menschlich.

Darum geht es nicht. Sondern einzig darum, dass die Bearbeiter schon alle Ausreden kennen, welche den Leuten so einfallen. Und es ist ihnen verwehrt dem einen zu glauben und dem anderen nicht. Ist das denn so schwer zu verstehen?

Zitat:

Das Verständnis und die Unterstützung des Bürgers für behördliche Maßnahmen wird durch solche - eindeutig auf Einnahme gerichtete Handlung - ganz sicher nicht gefördert.

Auch durch Wiederholung wird der Quatsch nicht wirklicher. Richtig ist, dass es um den für Verständnis erforderlichen Verstand nicht immer so gut bestellt ist.

Mangelnder Verstand einiger wirkt ja andererseits auch positiv, denn es entlastet den Steuerzahler von ein paar EUR, die er sonst zusätzlich zahlen müsste, damit seine Gemeinde all das leisten kann, was er täglich nutzt oder auch nicht (ÖPNV, Schulbusse, Straßenunterhaltung, Meldewesen (völlig überflüssig, na klar), Schulen und das Gehalt von Politessen, damit der Parkplatzsuchende gegen die Dauerparker überhaupt eine Chance hat). Aber wo der Verstand fehlt, fehlt natürlich auch das Verständnis, dass sich die öffentlichen Aufgaben nicht von alleine finanzieren.

Zitat:

Das halte ich für ein Gerücht! Interessanter Link

Auch Googlen muss man üben. Man beachte: 1997!!!!!

Ganz wichtiger LinkÜBEN!!!

und dann (2005!!) :

https://www.adac.de/.../
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Vllt. gibt es ja dort mehrere Parkscheiben pflichtige Zeitfenster, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Ohne Scheibe könnte man unterstellen schon seit gestern 15:29 Uhr dort zu stehen.

Es heißt nun mal " parken nur mit Parkscheibe erlaubt".

Der Gesetzgeber muss sich auch absichern, er weiß ganz genau wie getrickst wird, und diesen Tricksern haben wir diese Spitzfindigkeiten zu verdanken.

Zitat:

@situ schrieb am 10. April 2017 um 10:53:53 Uhr:



Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 10. April 2017 um 10:31:54 Uhr:



Dann braucht es aber keine OWI nach eineinhalb Stunden, auch ohne Parkscheibe. DAS wäre menschlich.

Darum geht es nicht. Sondern einzig darum, dass die Bearbeiter schon alle Ausreden kennen, welche den Leuten so einfallen. Und es ist ihnen verwehrt dem einen zu glauben und dem anderen nicht. Ist das denn so schwer zu verstehen?

ja, ist es! WAS für eine Ausrede soll denn da laufen? Und vor allem: WARUM fragst du danach? Die zulässige Parkzeit kann ja gar nicht überschritten worden sein, was verstehst DU daran nicht? Schon so konditioniert, dass du jede Scheiße nach Geschmacksrichtung sortierst?

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 10. April 2017 um 10:54:33 Uhr:


Vllt. gibt es ja dort mehrere Parkscheiben pflichtige Zeitfenster, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Ohne Scheibe könnte man unterstellen schon seit gestern 15:29 Uhr dort zu stehen.

Es heißt nun mal " parken nur mit Parkscheibe erlaubt".

Der Gesetzgeber muss sich auch absichern, er weiß ganz genau wie getrickst wird, und diesen Tricksern haben wir diese Spitzfindigkeiten zu verdanken.

Auch das wäre juck-egal. Wenn der Wagen seit gestern da stände, hätte er gestern belangt werden müssen. Denn dann kommt der Abend, die Nacht, der Morgen - und in dieser Zeit DARF der da wieder stehen, auch ohne Parkscheibe. Also Konjunktive sind hier sinnlos.

Gelöscht - was soll's.

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 10. April 2017 um 11:40:21 Uhr:



Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 10. April 2017 um 10:54:33 Uhr:


Vllt. gibt es ja dort mehrere Parkscheiben pflichtige Zeitfenster, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Ohne Scheibe könnte man unterstellen schon seit gestern 15:29 Uhr dort zu stehen.

Es heißt nun mal " parken nur mit Parkscheibe erlaubt".

Der Gesetzgeber muss sich auch absichern, er weiß ganz genau wie getrickst wird, und diesen Tricksern haben wir diese Spitzfindigkeiten zu verdanken.

Auch das wäre juck-egal. Wenn der Wagen seit gestern da stände, hätte er gestern belangt werden müssen. Denn dann kommt der Abend, die Nacht, der Morgen - und in dieser Zeit DARF der da wieder stehen, auch ohne Parkscheibe. Also Konjunktive sind hier sinnlos.

....nach meinem Beispiel und deiner Theorie könnte man ohne Scheibe täglich 7 Stunden in einem Parkscheiben pflichtigen Parkplätze stehen und hätte nur 3 Stunden das Risiko erwischt zu werden. Und 2 Stunden hast du dann am nächsten Tag wieder früh automatisch frei. Mit Parkscheibe bekommst Du das nicht hin, da stehst Du in jedem Fall täglich 5 Stunden "illegal" auf dem Parkplatz.

Zitat:

@situ schrieb am 10. April 2017 um 10:53:53 Uhr:


Auch Googlen muss man üben. Man beachte: 1997!!!!!
Ganz wichtiger Link
ÜBEN!!! und dann (2005!!) : https://www.adac.de/.../

Außer einem unsinnigen Link zur aktuellen Zeit hast Du nichts sinnvolles beizutragen? Das verlinkte Urteil ist nach wie vor gültig und wurde in mehreren folgenden Entscheidungen stets bekräftigt! Du bleibst uns immer noch den Gesetztestext schuldig, in dem Deine Variante zur Anbringung plötzlich festgeschrieben ist! Liefere Ihn und lerne dabei selbst googeln!

Laut Straßenverkehrsordnunug muss die kleine Parktafel von außen «gut lesbar angebracht sein» und für die Dauer der zulässigen Parkzeit gelten und mehr nicht, alles Andere sind Stammtischparolen!

Eventuell ist dir DAS ja aktuell genug!

Die Diskussuion ist hinfällig. Parken auf einem parkscheibenpflichtigen Parkplatz ohne die Parkscheibe ist eben gemäß StVO i.V.m. dem Bußgeldkatalog ein Verstoß und somit wird dies geahndet.

Egal ob 5 Minuten oder 1,5 Stunden.

Anders wäre es nur zu betrachten, wenn die Parkscheibe auf 7:30 steht und um 9:30 ein Knöllchen geschrieben wird. Das wäre falsch.

Zitat:

@RalphM schrieb am 10. April 2017 um 10:26:19 Uhr:


Boah, also manchmal geht mir dieses Geheule auf den Sack.

Einfacher kann man sich wirklich nicht zum Deppen machen.
Und dann sich am besten in allen Foren so richtig ausweinen.

Öhm... der einzige Post auf den die von dir genannten Punkte zutreffen... ist dein eigener 😁

Bei manchen geht es wohl nicht ohne Polemik und Beleidigung 😉

Bei dem Thema geht's hier doch darum das zur Geschäftszeit ab 8 Uhr Parkplätze freigehalten werden. Und da die Politesse ohne Parkscheibe nicht feststellen kann ob Nachtparker oder Kunde gibts halt ohne besagte Scheibe ein Ticket .
Alternativ müsste man die Zeit mit Parkscheibe um 6 Uhr beginnen lassen um zu gewährleisten das zu den Ladenzeiten um 8 Uhr keine Anwohner mehr Parkplätze blockieren (und unterstellen das die Arbeitszeit der Politesse auch erst um 8 Uhr beginnt).

Ist auch toll das hier immer wieder neu entdeckt und festgestellt wird das man in einer Zone mit Parkscheibe (gemäß der angegebenen Zeiten) nur mit dieser dort parken darf. Glaube diese Regel ist mittlerweile jedem klar... geht dem TE wohl mehr um den Sinn.

Im übrigen hat der TE lediglich diesen einen Post gemacht... interessant das ihm dann unterstellt wird zu jammern-, heulen, Frust zu schieben und was weis ich sonst noch... geht's noch?

https://www.heise.de/.../

Die Ausführungen selbst sind kostenpflichtig zu beziehen, deswegen findet man sie legal nicht im Netz.

In der Schweiz ist es tatsächlich ausdrücklich so geregelt, dass die Gesamtparkzeit auch über mehrere Tage gehen kann und wärend der nicht beschränkten Zeit dann entsprechend ruht. D.h., angenommen die Beschränkung von 2 Stunden gilt zwischen 7 und 18 Uhr. Wenn ich dann um 17 Uhr mein Auto abstelle, darf ich am nächsten Morgen eben nicht bis 9 Uhr parken, sondern nur bis 8, weil eine Stunde meiner Parkzeit ja schon am Vortag abgelaufen war. Da ist die Parkscheibe sehr wohl auch schon früh am Morgen nötig. (Selbst wenn man mitten in der Nacht ankommt, sollte man die Parkscheibe auslegen, denn dann darf man gefahrlos bis 9 Uhr parken. Ohne Parkscheibe sollte man spätestens um 7 weg sein.)

Parkscheinautomatin in Deutschland machen es soweit ich weiß genauso, wer kurz vor Ende der gebührenpflichtigen Zeit den Parkschein zieht, dessen Parkschein ist dann bis wenige Minuten nach Beginn der Gebührenpflicht des nächsten Tages gültig.

Weiß jemand, ob es auch in D mit der Parkscheibe so eine Regel gibt?

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 10. April 2017 um 11:37:53 Uhr:



Zitat:

@situ schrieb am 10. April 2017 um 10:53:53 Uhr:


Darum geht es nicht. Sondern einzig darum, dass die Bearbeiter schon alle Ausreden kennen, welche den Leuten so einfallen. Und es ist ihnen verwehrt dem einen zu glauben und dem anderen nicht. Ist das denn so schwer zu verstehen?

ja, ist es! WAS für eine Ausrede soll denn da laufen? Und vor allem: WARUM fragst du danach? Die zulässige Parkzeit kann ja gar nicht überschritten worden sein, was verstehst DU daran nicht? Schon so konditioniert, dass du jede Scheiße nach Geschmacksrichtung sortierst?

Das wichtige Detail ist hier die Parkscheibe. Nur mit dieser darfst du dort stehen. Hast du keine, herrscht ein Parkverbot an dieser Stelle und deswegen bekam der TE ein Knöllchen.
Wie lange man mit Parkscheibe dort stehen darf, hat nix damit zu tun. Das der TE innerhalb der erlaubten Parkzeit für VT mit Parkscheibe "erwischt" wurde, ist sein Pech.
Der oder die Knöllchenausteller/in hatte eben kein Verständnis dafür und es ist sein/ihr gutes Recht. Wütend sollte man in dieser Situation nur über sich selbst sein und nicht seinen Frust auf andere schieben.

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