Fehlende Auflösung der automatischen Tempolimits
Hallo,
seit längerem beschäftigen mich die automatischen Tempolimits der digitalen Schilderbrücken insbesondere auf der A2. Ich habe gelernt, dass diese Tempolimits so lange gelten, bis diese explizit aufgelöst (also per Zeichen) werden. Diese Auflösung wird aber bei sicherlich über 80% der zuvor angezeigten Limits nicht vorgenommen. Habe ich das falsch gelernt, dass diese aufgelöst werden müssen? Also reicht die fehlende Wiederholung des Limits z.B. nach einer Auffahrt zur Aufhebung?
Viele Dank und gute Fahrt!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 31. Mai 2018 um 16:24:51 Uhr:
Bei Ortskundigen Fahrern ist das keine Ausrede,
Auch ein ortskundiger Fahrer kann nicht wissen, was eine Wechselbrücke vor der Auffahrt anzeigt.
211 Antworten
Zur allgemeinen erheiterung für insider. Da es keinen bgs mehr gibt, darf die bundespolizei nicht die laender unterstützen. Das darf nur der bgs.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 2. Juni 2018 um 18:21:34 Uhr:
Zur allgemeinen erheiterung für insider. Da es keinen bgs mehr gibt, darf die bundespolizei nicht die laender unterstützen. Das darf nur der bgs.Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Der Mann ist so klug, ich schlage vor ihn zum nächsten Bundespräsidenten zu wählen. Ich freue mich schon darauf.
danke, wuerde mich freuen.
ein paar tage reichen fuer eine gute pension.
im uebrigen ist diese umbenennung auch seit langem ein diskussionsthema unter juristen.
peso
Was haben die Bundespolizei und Bielefeld gemeinsam?
Sorry for OT !
OpenAirFan
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da habe ich auch schon dran gedacht.
aber juristische diskussionen, und dann noch mit spitzfindigkeiten, passen nicht hierhin.
peso
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 2. Juni 2018 um 18:21:34 Uhr:
Zur allgemeinen erheiterung für insider. Da es keinen bgs mehr gibt, darf die bundespolizei nicht die laender unterstützen. Das darf nur der bgs.Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Eröffne doch bitte ein eigenes Thema im Offtopic, wenn du weiter deinen Blödsinn verzapfen möchtest. Es ist unbestreitbar, dass es eine Bundespolizei gibt. Und es ist nahezu unumstritten, dass deren Existenz rechtmäßig ist. Den BGS gibt es nach wie vor, er heißt nur nicht mehr BGS sondern Bundespolizei. Er hat nie aufgehört zu existieren. Er wurde aufgrund einer Aufgabenverschiebung, sinnvollerweise und beruhend auf ein Urteil des BVerfG, zur Bundespolizei umbenannt. Die gesetzliche Grundlage der Bundespolizei ist die des Bundesgrenzschutzes. Selbstverständlich ist im Art. 35 von 1972 die Rede vom BGS, denn zum damaligen Zeitpunkt gab es keine Bundespolizei. Da der BGS erst im Jahr 2005 zur Bundespolizei umbenannt worden ist tut in der Anwendung und Auslegung des Art. 35 GG. jedoch nichts zur Sache, denn der Art. 35 GG ist nach wie vor verfassungsgemäß, sofern es denn überhaupt verfassungswidriges Verfassungsrecht geben sollte. 😉
Und nun bitte BACK TO TOPIC, diese Diskussion nimmt langsam Überhand.
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 2. Juni 2018 um 14:32:58 Uhr:
Rechtsprechung und Verwaltungsverordnungen weichen da um das 10fache ab.
10km sind definitiv zu lang.
Zitat:
Bei der 5 Minuten Regel, welche die Gerichte dem Autofahrer als Merkschwäche einräumen, legt man ja geschwindigkeitsabhängig mehr oder weniger Km zurück.
Die Beschilderungsvorgaben gehen in der Regel von einer Minute aus, die sich der VT ein Verkehrszeichen merken kann. Dabei wird auch der Sichtbarkeitsgrundsatz berücksichtigt, daher dass der VT das VZ lediglich mit einem "beiläufigen Blick" erfasst, da seine Aufmerksamkeit maßgeblich dem Straßenverkehr gewidmet sein sollte.
Zitat:
Die 1000 m erscheinen mir recht kurz und sind ja bei Tempo 120 in 30 Sek zurückgelegt.
Das passt schon. Bei Gefahrzeichen und Fahrstreifentafeln setzt man bei 120km/h eine Wiederholung etwa alle 1500 - 2000m an, was dann der genannten Minute entspricht.
Da Streckenverbote im Gegensatz zu diesen Zeichen strafbewährt sind, reduziert sich die Strecke zur Wiederholung entsprechend - je nach Strecke sind das dann 1000 - 1500m.
Zitat:
@10takel schrieb am 2. Juni 2018 um 19:58:58 Uhr:
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 2. Juni 2018 um 18:21:34 Uhr:
Zur allgemeinen erheiterung für insider. Da es keinen bgs mehr gibt, darf die bundespolizei nicht die laender unterstützen. Das darf nur der bgs.Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.Eröffne doch bitte ein eigenes Thema im Offtopic, wenn du weiter deinen Blödsinn verzapfen möchtest. Es ist unbestreitbar, dass es eine Bundespolizei gibt. Und es ist nahezu unumstritten, dass deren Existenz rechtmäßig ist. Den BGS gibt es nach wie vor, er heißt nur nicht mehr BGS sondern Bundespolizei. Er hat nie aufgehört zu existieren. Er wurde aufgrund einer Aufgabenverschiebung, sinnvollerweise und beruhend auf ein Urteil des BVerfG, zur Bundespolizei umbenannt. Die gesetzliche Grundlage der Bundespolizei ist die des Bundesgrenzschutzes. Selbstverständlich ist im Art. 35 von 1972 die Rede vom BGS, denn zum damaligen Zeitpunkt gab es keine Bundespolizei. Da der BGS erst im Jahr 2005 zur Bundespolizei umbenannt worden ist tut in der Anwendung und Auslegung des Art. 35 GG. jedoch nichts zur Sache, denn der Art. 35 GG ist nach wie vor verfassungsgemäß, sofern es denn überhaupt verfassungswidriges Verfassungsrecht geben sollte. 😉
Und nun bitte BACK TO TOPIC, diese Diskussion nimmt langsam Überhand.
du hast insofern recht, dass es ot ist. aber bloedsinn schreibst du, wahrscheinlich weil du die problematik nicht verstanden hast. ausgewachsene staatsrechtlicher diskutieren in dieser sache und du willst es besser wissen? aber wenn du meinst, est ist so, dann soll es so sein.
beachte aber folgendes
https://www.petrapau.de/15_bundestag/dok/050421_bundespolizei.htm
Zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
peso
Ist das Gedöns nicht per PN klärbar? Da könnt ihr denn auch ausfechten wer schlauer ist/wer meint schlauer zu sein...Das eigentliche Thema dieses Freds fände ich wesentlich spannender...
das hat mit schlauer nichts zu, sondern mit juristischen fechterreien. aber ansonsten hast du recht.
geschwindigkeitsbeschraenkungen sind sog. streckenverbote. diese werden grundsaetzlich nur durch entsprechende schilder aufgehoben (einige ausnahmen gibt es). eine inaktive schilderbruecke ist als nicht vorhanden anzusehen und hat keinerlei auswirkungen auf das streckenverbot. eine inaktive schilderbruecke ist kein verkehrszeichen und keine verkehrseinrichtung. der an manchen schilderbruecken vorhandene hinweis - ausser betrieb - ist nur als himweis zu sehen, dass der kraftfahrer nicht mit aenderungen rechnen muss. rein theoretisch koennte die schilderbruecke umschalten, wenn man darauf zufaehrt. hier muss der vt mit aenderungen rechnen. es waere moeglich, dass die bruecke umschaltet, wenn sich der vt noch vor der bruecke befindet oder er sich im toten winkel befindet. sofern er sich beim umschalten noch vor der bruecke befindet, gilt die angezeigte geschwindigkeit. ich koennte mir vorstellen, dass es bei unfaellen zu zivilrechtlichen problemen kommen wuerde.
peso
hinweis: das ist keine rechtsauskunft, sondern ist nur als meine persoenliche meinung zu betrachten. oder wie sagte mal ein dozent? positive gesetzeskenntnis erleichtert die rechtsfindung. wobei der gleiche dozent auch sagte, verkehrsrecht ist eine afterwissenschaft.
Wenn es bei einem Unfall oder bei einer Geschwindigkeitmessung um die zum Tatzeitpunkt gültige Geschwindigkeitsbegrenzung geht, müsste bei der Verkehrsleitstelle nachgefragt werden, was denn die letzte Schilderbrücke vor diesem Streckenabschnitt angezeigt hat. Da würde dann bei einer in Betrieb befindlichen aber dunklen Anzeige die Aussage kommen, "keine Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt".
Ob irgendeine Schilderbrücke vorher irgendetwas anderes angezeigt hat, interessiert nicht. Heisst also weiterhin, keine Anzeige bedeutet in der Realität kein Limit, auch wenn das Zeichen Streckenverbote aufgehoben fehlt. In der Theorie mag der eine oder andere da gerne etwas anderes interpretieren.
Ob bei einem Unfall die gefahrene Geschwindigkeit aufgrund der Verkehrssituation angemessen war oder nicht, hängt im übrigen nicht unbedingt nur von dem angezeigten Tempolimit ab.
Was heißt denn "in der Theorie"? Wenn sich im WVZ-Bereich eine zusätzliche Blechbeschilderung befindet, dann gilt deren Beschränkung nur bis zur nächsten dunklen Brücke?
Oder wenn zwischen zwei WVZ-Brücken eine dunkel ist, z.B. auf Grund von Wartungsarbeiten, dann darf man bis zur nächsten aktiven Brücke wieder schneller fahren?
Ich schrieb explizit von in Betrieb befindlichen Anlagen. Und Blechschilder gibt es in dem Bereich nur im Falle von Baustellen, da sind diese selbstverständlich einzuhalten. Es geht hier ausdrücklich um die Tempolimits von den Schilderbrücken.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 3. Juni 2018 um 08:13:09 Uhr:
Was heißt denn "in der Theorie"? Wenn sich im WVZ-Bereich eine zusätzliche Blechbeschilderung befindet, dann gilt deren Beschränkung nur bis zur nächsten dunklen Brücke?Oder wenn zwischen zwei WVZ-Brücken eine dunkel ist, z.B. auf Grund von Wartungsarbeiten, dann darf man bis zur nächsten aktiven Brücke wieder schneller fahren?
Es hilft den ganzen Thread zu lesen. Dunkle Brücke = aktiv, Wartungsarbeiten = Wartungsindikation!
OpenAirFan
Zitat:
@OpenAirFan schrieb am 3. Juni 2018 um 09:33:09 Uhr:
Es hilft den ganzen Thread zu lesen. Dunkle Brücke = aktiv, Wartungsarbeiten = Wartungsindikation!OpenAirFan
Und dann wäre da noch unerkannte Störung/Defekt (z.B. in der Software oder Kommunikationsleitung) --> Dunkle Brücke, aber keine Aufhebung des Tempolimits.
Soviel zur Theorie "Dunkle Brücke = Kein Tempolimit"
P.S.: Zu der Aussage "kann ja Vorkommen beim automatischen Umschalten": Wer Verkehrszeichen aufstellt, sollte auch dafür Sorge tragen dürfen, dass die beteiligten Verkehrsteilnehmer sie sehen können. Notfalls per Softwareupdate und Anzeige von "Ende Streckenverbote" auf der bisher leeren Anzeige.