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Fehlende Auflösung der automatischen Tempolimits

Themenstarteram 31. Mai 2018 um 12:20

Hallo,

 

seit längerem beschäftigen mich die automatischen Tempolimits der digitalen Schilderbrücken insbesondere auf der A2. Ich habe gelernt, dass diese Tempolimits so lange gelten, bis diese explizit aufgelöst (also per Zeichen) werden. Diese Auflösung wird aber bei sicherlich über 80% der zuvor angezeigten Limits nicht vorgenommen. Habe ich das falsch gelernt, dass diese aufgelöst werden müssen? Also reicht die fehlende Wiederholung des Limits z.B. nach einer Auffahrt zur Aufhebung?

 

Viele Dank und gute Fahrt!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 31. Mai 2018 um 16:24:51 Uhr:

Bei Ortskundigen Fahrern ist das keine Ausrede,

Auch ein ortskundiger Fahrer kann nicht wissen, was eine Wechselbrücke vor der Auffahrt anzeigt.

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Zitat:

@Sir Donald schrieb am 31. Mai 2018 um 16:33:09 Uhr:

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 31. Mai 2018 um 15:54:38 Uhr:

auseinandersetzen müssen , weil der gleich nach der Aufahrt zu schnell war und sich darauf berief , das konnte er nicht wissen . Das OLG sagte dazu : bist du unsicher , fahr solange langsam bis du sicher bist wie schnell du fahren darfst . So ist es eben , vor Gericht .

G.

So lange die Gerichte diese Praxis der Behörden unterstützen wird sich auch nichts ändern. Erst wenn ein hohes Gericht den Schwarzen Peter der Politik zuschiebt mit der Aufforderung dieses Problem zu lösen wird sich was bewegen.

Ich denke die Gerichte und die Politk hat derzeit drängendere Probleme als so etwas.

Also wird sich nix tun und wir müssen damit leben.

am 31. Mai 2018 um 14:50

Zitat:

@Sznokey schrieb am 31. Mai 2018 um 16:32:39 Uhr:

Auf der Autobahn gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130... die wenn nicht anders Ausgeschildert ich auch überschreiten darf. Fahre ich also auf und sehe nichts ist erstmal freie Fahrt normalerweise. Ich fahre ja auf der Landstraße nicht auch vorsichtshalber erstmal 70 nur weil kein Schild da war das mir sagt das auch wirklich 100 ist.

Das sehen Richter anders .... wenn es irgendwelche Anhaltspunkte für ein Tempolimit geben könnte.

Also auch bei möglichem Lärmschutz in der Nacht solltest Du nach der Empfohlenen 5 Min Regel - bei Tempo 130 also knapp 10 Km Dein Tempo zügeln.

am 31. Mai 2018 um 15:11

Donald , warum sollte sich daran was ändern ?

Nur weil Uneinsichtige oder Nichtwissende, Küchenjuristen, es anders haben möchten , bzw. Thekenbrüder sich beim Bier was anderes vorschwatzen ?Übrigens Donald würde ich mich in diesen Zeiten nun wirklich nicht nennen ,der Name ist verbrannt, auch wenn du Napoleon bemühst . Hast du nichts was etwas was 200 Jahre alt ist?

G.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 31. Mai 2018 um 16:24:51 Uhr:

Bei Ortskundigen Fahrern ist das keine Ausrede,

Auch ein ortskundiger Fahrer kann nicht wissen, was eine Wechselbrücke vor der Auffahrt anzeigt.

Zitat:

@krebsandi schrieb am 31. Mai 2018 um 15:47:26 Uhr:

Ist die Brücke schwarz gilt Freie Fahrt.

so handhabe ich das seit jahrzehnten und es ist noch nie etwas gekommen.

Hast du für diese Auslegung auch eine juristische Grundlage parat?

am 31. Mai 2018 um 17:09

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 31. Mai 2018 um 15:23:18 Uhr:

Zitat:

@OpenAirFan schrieb am 31. Mai 2018 um 14:26:01 Uhr:

Nach einer Auffahrt sind die zwingend aufgehoben, der Auffahrende kann sich ja schlecht ohne Indikation daran halten.

OpenAirFan

das ist falsch. schau mal in die stvo.

peso

Das kann nicht falsch sein! Wenn ich auf eine AB mit variabler Geschwindigkeitsanzeige auffahre, und die nächste für mich sichtbare Anzeigebrücke schwarz geschaltet ist, gilt „freie Fahrt“. Das muß zwingend dann auch für Fahrzeuge gelten die unter einer aktiven Brücke vor dieser Auffahrt durchgefahren sind. Ansonsten hätten wir verschiedene Limite auf der gleichen Strecke, was nicht zulässig ist. Da hilft auch das weiter vorn zitierte Urteil nicht, da dies explizit für fest installierte Beschilderung und Fahrer mit Ortskenntnis gilt. Bei einer variablen Beschilderung nützt die Ortskenntnis nichts. Ich fahre häufig auf der A57, wo genau diese Situation immer wieder anzutreffen ist. Mein Anwalt freut sich schon, falls jemals ein Knöllchen kommen sollte. Auch muß nicht jede Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben werden, z.B. nicht nach Baustellen. Kurzum, solange unsere Exekutive keine konsistente und StVO konforme Programmierung der Beschilderung hinbekommt gilt „in dubio pro reo“, wenn vielleicht auch erst nachdem man die Bundesrepublik als Autobanbetreiber über den EUGH dazu zwingt.

OpenAirFan

Doch, es bleibt falsch. Einfach mal ins Gesetz schauen. Gern darfst du natürlich - genau wie krebsandi - einen Gesetzestext präsentieren, der deine Meinung stützt.

Zitat:

@OpenAirFan schrieb am 31. Mai 2018 um 19:09:29 Uhr:

Das kann nicht falsch sein! Wenn ich auf eine AB mit variabler Geschwindigkeitsanzeige auffahre, und die nächste für mich sichtbare Anzeigebrücke schwarz geschaltet ist, gilt „freie Fahrt“. Das muß zwingend dann auch für Fahrzeuge gelten die unter einer aktiven Brücke vor dieser Auffahrt durchgefahren sind.

Praktisch gesehen wird das Verhalten so sein - genau wie bei Tagesbaustellen ohne explizite Aufhebung des Streckenverbotes, dort geben im Anschluss auch alle wieder Gas.

Es bleibt rechtlich gesehen aber falsch. Eine Dunkelschaltung ist als Aufhebung nicht definiert. Die Brücke ist faktisch nicht vorhanden. Was den Einfahrenden angeht, so kann man durchaus mit Richtgeschwindigkeit argumentieren. Für denjenigen, der die Strecke bereits befährt, gilt das Tempolimit aber weiter.

Zitat:

Auch muß nicht jede Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben werden, z.B. nicht nach Baustellen.

Wenn das Tempolimit mit Gefahrzeichen kombiniert ist, dann nicht. Gibt es diese Kombination nicht (bei Tagesbaustellen derzeit noch der Regelfall), dann gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung formell weiter.

Ist zwar Blödsinn und auch nur selten praxisrelevant, repräsentiert aber dennoch die geltende Rechtslage. Das soll aber künftig geändert werden -> daher explizite Aufhebung auch bei Tagesbaustellen.

am 31. Mai 2018 um 18:17

Zitat:

@OpenAirFan schrieb am 31. Mai 2018 um 19:09:29 Uhr:

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 31. Mai 2018 um 15:23:18 Uhr:

 

das ist falsch. schau mal in die stvo.

peso

Das kann nicht falsch sein! Wenn ich auf eine AB mit variabler Geschwindigkeitsanzeige auffahre, und die nächste für mich sichtbare Anzeigebrücke schwarz geschaltet ist, gilt „freie Fahrt“. Das muß zwingend dann auch für Fahrzeuge gelten die unter einer aktiven Brücke vor dieser Auffahrt durchgefahren sind. Ansonsten hätten wir verschiedene Limite auf der gleichen Strecke, was nicht zulässig ist. Da hilft auch das weiter vorn zitierte Urteil nicht, da dies explizit für fest installierte Beschilderung und Fahrer mit Ortskenntnis gilt. Bei einer variablen Beschilderung nützt die Ortskenntnis nichts. Ich fahre häufig auf der A57, wo genau diese Situation immer wieder anzutreffen ist. Mein Anwalt freut sich schon, falls jemals ein Knöllchen kommen sollte. Auch muß nicht jede Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben werden, z.B. nicht nach Baustellen. Kurzum, solange unsere Exekutive keine konsistente und StVO konforme Programmierung der Beschilderung hinbekommt gilt „in dubio pro reo“, wenn vielleicht auch erst nachdem man die Bundesrepublik als Autobanbetreiber über den EUGH dazu zwingt.

OpenAirFan

ein blick in die stvo reicht.

peso

Interessant ist auch die Frage, wann rote Dauerlichtzeichen (X) aufgehoben sind.

- durch dunkle WVZ-Brücken? - nein

- durch Zeichen 274 über dem zuvor gesperrten Fahrstreifen? - nein

- durch Zeichen 282? - nein

- durch einen grünen Leuchtpfeil? - ja, aber den können die meisten WVZ-Anlagen gar nicht darstellen

= Fehler im System auf Grund unzureichender Technik und nicht auf die StVO abgestimmter Richtlinien

= rechtswidrige Anordnungspraxis durch die Behörden

= dadurch antrainiertes "Fehlverhalten" der Verkehrsteilnehmer

...das dann an anderer Stelle plötzlich wieder sanktioniert wird.

am 31. Mai 2018 um 18:59

Zitat:

@8848 schrieb am 31. Mai 2018 um 17:55:48 Uhr:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 31. Mai 2018 um 16:24:51 Uhr:

Bei Ortskundigen Fahrern ist das keine Ausrede,

Auch ein ortskundiger Fahrer kann nicht wissen, was eine Wechselbrücke vor der Auffahrt anzeigt.

Ein Ortskundiger Fahrer weiss aber das dort eine wechselnde Geschwindigkeitsbegrenzung ist und kann sich dementsprechend Verhalten und seine Geschwindigkeit an das der übrigen Verkehrsteilnehmer anpassen.

Gut, ich fahre jetzt nicht so oft auf BAB-Strecken mit automatischer Verkehrsbeeinflussung. Sowas wie fehlende Aufhebung ist mir nicht erinnerlich. Zeichen 282 entweder auf der letzten Leuchtbrücke oder als ordinäres Schild am Fahrbahnrand. Bzw. neue (feste) zHG-Festlegung durch Schild am Rand.

Vielleicht gibt's solche Stellen ja wirklich, wo keine Aufhebung erfolgt. Aber wenn die letzte Brücke dunkel ist, ist das definitiv keine Aussage dazu. Es bedeutet einfach gar nichts. Auch wenn sich mancher das gern schönredet.

Das gibt es durchaus häufiger. Genau wie eine begleitende Blechbeschilderung, z.B. 120, über die sich dann die aktive WVZ-Beschilderung hinweg setzen soll (z.B. mit 80). Da wird in der Praxis leider viel Quark verzapft - weil die anordnenden Stellen meist wissen, was sie regeln wollen und in ihrer Anordnung auch die "Verkündung" dieses Regelungswillens sehen. Nur wird das eben nicht in jedem Fall vom Verkehrsrecht gedeckt.

Solange es die Verkehrsteilnehmer verstehen und auch die Verkehrsüberwachung genau so denkt, geht ja auch alles gut.

Aber wehe, man meint es mal anders, z.B. weil ausgerechnet die eine WVZ Brücke vor dem stationären Blitzer gerade gewartet wird, deshalb dunkel geschaltet ist und auf der Strecke trotzdem 80 gelten soll...

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 31. Mai 2018 um 21:42:56 Uhr:

Gut, ich fahre jetzt nicht so oft auf BAB-Strecken mit automatischer Verkehrsbeeinflussung. Sowas wie fehlende Aufhebung ist mir nicht erinnerlich. Zeichen 282 entweder auf der letzten Leuchtbrücke oder als ordinäres Schild am Fahrbahnrand. Bzw. neue (feste) zHG-Festlegung durch Schild am Rand.

Vielleicht gibt's solche Stellen ja wirklich, wo keine Aufhebung erfolgt. Aber wenn die letzte Brücke dunkel ist, ist das definitiv keine Aussage dazu. Es bedeutet einfach gar nichts. Auch wenn sich mancher das gern schönredet.

Also ich befahre auch regelmäßig die A2 vom Ruhrgebiet in Richtung Hannover und zurück. Und aus meiner Sicht vor Hannover gibt es diese Brücken. Manchmal steht da zum Beispiel 120, und dann gehen die Brücken einfach aus. Kein Zeichen 282, einfach 120 und plötzlich schwarz.

Sorry, aber jeder sieht das dann als unbegrenzt an. Und alle (die es können und wollen) geben dann auch Gas. Erlebe ich so seit dem es diese Brücken gibt.

Ob das nun rechtlich sauber ist oder nicht, Probleme mit dieser Auslegung gab es noch nie und wird es auch nicht geben. Zumindest bis das nicht mal explizit geregelt wird. Aber das muss es ja nicht, denn es funktioniert so wie es ist.

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 31. Mai 2018 um 23:30:46 Uhr:

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 31. Mai 2018 um 21:42:56 Uhr:

Gut, ich fahre jetzt nicht so oft auf BAB-Strecken mit automatischer Verkehrsbeeinflussung. Sowas wie fehlende Aufhebung ist mir nicht erinnerlich. Zeichen 282 entweder auf der letzten Leuchtbrücke oder als ordinäres Schild am Fahrbahnrand. Bzw. neue (feste) zHG-Festlegung durch Schild am Rand.

Vielleicht gibt's solche Stellen ja wirklich, wo keine Aufhebung erfolgt. Aber wenn die letzte Brücke dunkel ist, ist das definitiv keine Aussage dazu. Es bedeutet einfach gar nichts. Auch wenn sich mancher das gern schönredet.

Also ich befahre auch regelmäßig die A2 vom Ruhrgebiet in Richtung Hannover und zurück. Und aus meiner Sicht vor Hannover gibt es diese Brücken. Manchmal steht da zum Beispiel 120, und dann gehen die Brücken einfach aus. Kein Zeichen 282, einfach 120 und plötzlich schwarz.

Sorry, aber jeder sieht das dann als unbegrenzt an. Und alle (die es können und wollen) geben dann auch Gas. Erlebe ich so seit dem es diese Brücken gibt.

Ob das nun rechtlich sauber ist oder nicht, Probleme mit dieser Auslegung gab es noch nie und wird es auch nicht geben. Zumindest bis das nicht mal explizit geregelt wird. Aber das muss es ja nicht, denn es funktioniert so wie es ist.

Ich sehe das genauso.

Eigentlich steigen alle die schneller wollen dann auf das Gas.

Jetzt plötzlich soll das falsch sein.:rolleyes:

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