Falsch Parken - Einspruch gegen Vorwurf.

Servus Zusammen,

in habe einen Anhörungsbogen von der Busgeldbehörde bekommen. Mir wird in diesem vorgeworfenen, dass ich auf einem Gewehg geparkt und somit Fußgänger behindert haben soll. Die Anzeige erfolgte nicht von der Polizei oder dem Ordnungsamt, sonder von einer Person, die bei mir in der Nachbarschaft wohnt. Es wurde also kein Strafzettel oder ähnliches ausgestellt. Im Anhörungsbogen wird als Zeuge nur diese Person und als Beweismittel Foto angegeben. Ich habe den Anhörungsbogen 17 Tage nach dem Vorfall erhalten. Ich, als Fahrzeughalter, kann mich aber nicht mehr daran erinnern, wer das Auto damals so abgestellt hat. Es kommen so einige Personen in Frage. Kann ich der Behörde mitteilen, dass ich das Verwarnungsgeld nicht bezahlen werde, da der Fahrer auch jemand anders sein könnte und ich mich nach 17 Tagen nicht mehr erinnern kann, wer das gewesen ist. Meines Wissens kann man vom Halter auch nicht verlangen, dass er sich an den Fahrer erinnert, wenn zwischen dem Vorfall und dem ersten Anhörungsbogen mehr als 14 Tage liegen.

Liege ich hier richtig bzw. sollte ich einen Einspruch aufgrund der o.g. Gründe einlegen?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe🙂.

95 Antworten

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Februar 2022 um 20:29:45 Uhr:


Bei 100,- € und Punkt war das auch ein ganz normaler Anhörungsbogen und danach gibt es einen ganz normalen Bußgeldbescheid, nichts mehr mit Verwarnungsgeld.

Und ehrlich, da könnte ich mich 17 Tage später auch nicht mehr erinnern, wer das Auto gefahren hat. Bei Punkten vertrete ich den Standpunkt "wehret den Anfängen". .

Wenn es bei den Punkten um das Thema "wehret den Anfängen" geht wäre "nicht auf dem Gehweg parken" der bessere Ansatz 😉
Ist aber off topic und gehört eigentlich nicht hier her.

Aber immerhin hat die Verschärfung des Bußgeldkatalogs schon eines bewirkt. Jetzt diskutieren wir hier die Punktevermeidungsstrategien nicht mehr nur bei Tempo- sondern sogar schon bei Parkverstößen. 😁

Zitat:

@windelexpress schrieb am 22. Februar 2022 um 21:12:33 Uhr:


Dafür ist er ja auch da und bekommt sein Geld.
Erst mal muss gegen den Bußgeldbescheid erfolgreich Einspruch eingelegt werden.
Das Fahrtenbuch kommt danach.

Von Deiner Aufzählung, hindert nicht einer die Auflage ein Fahrtenbuch führen müssen.
Für das Fahrtenbuch ist nur entscheidend, dass es eine Ordnungswidrigkeit gab, dessen verantwortlicher nicht ermittelt werden konnte.
Wer im Bußgeldverfahren aufnehmende Person war, ob das Fahrzeug stand oder rollte, ist dabei unerheblich.

Hier mal der 31a Abs 1
"(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen."

Da ist von Deinen Punkten nicht einer enthalten, der gegen eine Fahrtenbuchauflage spricht.

Es gab eine Zuwiderhandlung gegen eine Verkehrsvorschrift- parken auf dem Bürgersteig
Und die Feststellung des Fahrzeugführers war nicht möglich.

Von mir bekämst ein Fahrtenbuch für 6 Monate.

Regelung Fahrtenbuchauflage

Klar, der beste Ansatz ist, richtig zu parken. Meine Tochter hat sogar einen Parkplatz mitgemietet, nur war der bei den Regenfällen nicht nutzbar und so hat sie auf dem Grünstreifen außerorts und ein wenig auf dem Geh-/Fahrradweg geparkt. Hat 55,- € gekostet und da gab es keine Diskussionen, sondern nur eine Überweisung. Hat auch was mit Lerneffekt zu tun.

Warum kostet Gehwegparken gleich 100€ und 1 Punkt? So teuer geworden?
Hat das solange angedauert oder liegt das an „mit Behinderung“?
Hier wurde doch anfangs von PeterBH auch „nur“ von 55€ Verwarnungsgeld ausgegangen.

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Zitat:

@fa_ci schrieb am 22. Februar 2022 um 19:13:15 Uhr:


in habe einen Anhörungsbogen von der Busgeldbehörde bekommen. Mir wird in diesem vorgeworfenen, dass ich auf einem Gewehg geparkt und somit Fußgänger behindert haben soll.

War

mit

Behinderung.

Aus welchem Gesetz hast das zitiert?
Musst nicht suchen. Steht so nirgends.

Innerhalb der 14 Tage wird davon ausgegangen, dass man sich unbedingt daran erinnern kann, dass heißt aber nicht, dass nach einer Anhörung länger als 14 Tage, kein Fahrtenbuch angeordnet werden darf.

Mit Behinderung, wobei das ein sehr subjektives Gefühl des Anzeigeerstatters sein dürfte. Aber nachdem mir mal ein Richter am Amtsgericht erklärt hat, dass es bei einer Nötigung auf das subjektive Gefühl ankommt, glaube ich bei unserer Rechtsprechung an nichts mehr...

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Februar 2022 um 21:43:57 Uhr:


Mit Behinderung, wobei das ein sehr subjektives Gefühl des Anzeigeerstatters sein dürfte. Aber nachdem mir mal ein Richter am Amtsgericht erklärt hat, dass es bei einer Nötigung auf das subjektive Gefühl ankommt, glaube ich bei unserer Rechtsprechung an nichts mehr...

Leider mittlerweile so teuer geworden. Laut dem Zeuge stand mein Auto 10 Minuten auf dem Gehweg und hat um 23.12 Uhr etliche Fußgänger behindert....🙂

Zitat:

@windelexpress schrieb am 22. Februar 2022 um 20:48:18 Uhr:



Zitat:

@fa_ci schrieb am 22. Februar 2022 um 20:44:02 Uhr:


Ja aber dennoch ist das ein Verstoß im ruhenden Verkehr

Spielt keine Rolle.
Bußgeld mit Punkt, Fahrer nicht ermittelbar, Fahrtenbuch möglich

In einem anderen Thread hört sich das bei dir noch anders an. Da redest du nicht von der Möglichkeit sondern davon, dass quasi bei jedem derartigen Vorfall der Antrag auf Fahrtenbuchauflage raus geht. Und da lag nur ein Verwarngeldtatbestand zu Grunde. Was stimmt denn jetzt und, das hatte ich in dem Thread auch schon gefragt, woher nimmst du diese Sicherheit das zu behaupten.

https://www.motor-talk.de/.../...ungsgeld-knoellchen-t7242902.html?...

Aus juraforum.de

Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dem Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß ein Anhörungsbogen zugehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1984 – Az.: 7 B 139/87). Dabei ist das Datum der Absendung ausschlaggebend für die Berechnung der Frist und nicht der Erhalt des Anhörungsbogens.

In bestimmten Fällen kann von dieser 2-Wochen-Frist jedoch abgesehen werden, sodass es trotz einer verspäteten Anhörung zu einer Fahrtenbuchauflage kommen kann. Der Hintergrund dieser Frist ist, dass sich der Fahrzeughalter nach dem Verstreichen längerer Zeiträume nicht mehr daran erinnern kann, ob und wem er sein Fahrzeug überlassen hat. Macht der Fahrzeughalter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, so liegt darin jedoch indirekt auch die Zugabe, dass der Fahrzeughalter die Identität des Fahrer kennt. Auch wenn dem Fahrzeughalter zusammen mit dem verspäteten Anhörungsbogen ein gut erkennbares Foto zugestellt wird, ist eine Berufung auf die 2-Wochen-Frist wegen fehlender Erinnerung nicht glaubhaft.

Schon idiotisch, einerseits "binnen zwei Wochen zugehen muss", andererseits maßgeblich das Datum der Absendung.

Für die Behinderung reicht im Grunde genommen ein Rollstuhlfahrer, der nicht am Fahrzeug vorbei kommt und über die Fahrbahn ausweichen muß.

Ob ein Antrag auf Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter raus geht, liegt allein an der Entscheidung der Bußgeldstelle.
Wenn die es wollen schicken die es los, die andere Behörde entscheidet über das Fahrtenbuch.

Zitat:

@Timbow7777 schrieb am 22. Februar 2022 um 21:49:24 Uhr:


Für die Behinderung reicht im Grunde genommen ein Rollstuhlfahrer, der nicht am Fahrzeug vorbei kommt und über die Fahrbahn ausweichen muß.

Solange man kein Rollstuhlfahrer ist, juckt einen das nicht.

Wenn man sonst nicht auf dem Gehweg parkt und das nur eine einmalige Ausnahme war und nur die Frau und ich fahre, koennte ich mich da auch 6 Monate spaeter noch erinnern ob ich es war. 😉 Spar dir den Aerger ihr habt doch eh keine Punkte. Nimm den und zahl die 100 Euro. Bei welchem Nachbarn du dich persoenlich dafuer bedanken darst weisst doch sicherlich.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Februar 2022 um 21:49:19 Uhr:


Schon idiotisch, einerseits "binnen zwei Wochen zugehen muss", andererseits maßgeblich das Datum der Absendung.

Idiotisch doch nur für die, die sich regelmäßig mit dieser 14 Tage Frist rausreden wollen, weil sie ihre Festplatte nach genau dieser Zeit löschen und nichts in ihrer Erinnerung haben.
Wie viele können sich tatsächlich nicht erinnern, wer mit seinem Fahrzeug unterwegs war?

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