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Falsch Parken - Einspruch gegen Vorwurf.

Servus Zusammen,

in habe einen Anhörungsbogen von der Busgeldbehörde bekommen. Mir wird in diesem vorgeworfenen, dass ich auf einem Gewehg geparkt und somit Fußgänger behindert haben soll. Die Anzeige erfolgte nicht von der Polizei oder dem Ordnungsamt, sonder von einer Person, die bei mir in der Nachbarschaft wohnt. Es wurde also kein Strafzettel oder ähnliches ausgestellt. Im Anhörungsbogen wird als Zeuge nur diese Person und als Beweismittel Foto angegeben. Ich habe den Anhörungsbogen 17 Tage nach dem Vorfall erhalten. Ich, als Fahrzeughalter, kann mich aber nicht mehr daran erinnern, wer das Auto damals so abgestellt hat. Es kommen so einige Personen in Frage. Kann ich der Behörde mitteilen, dass ich das Verwarnungsgeld nicht bezahlen werde, da der Fahrer auch jemand anders sein könnte und ich mich nach 17 Tagen nicht mehr erinnern kann, wer das gewesen ist. Meines Wissens kann man vom Halter auch nicht verlangen, dass er sich an den Fahrer erinnert, wenn zwischen dem Vorfall und dem ersten Anhörungsbogen mehr als 14 Tage liegen.

Liege ich hier richtig bzw. sollte ich einen Einspruch aufgrund der o.g. Gründe einlegen?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe:).

 

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95 Antworten

Bezahlen. Das Tamtam lohnt sich nicht. Du riskierst eine Fahrtenbuchauflage.

Einspruch ist gegen das Angebot auf Zahlung eines Verwarnungsgeldes nicht möglich. Entweder du nimmst das Angebot an und bezahlst oder halt nicht. Wie es dann weitergeht, bestimmt die Behörde. Kann eine Einstellung sein, kann ein Bußgeldbescheid sein. Und erst gegen den Bußgeldbescheid könnte Einspruch eingelegt werden.

Na klar, kannst du dem Ordnungsamt schreiben, dass du dich nicht erinnern kannst, wer das Auto am Vorfallstag gefahren und/oder dort abgestellt haben könnte. Schlimmstenfalls "darfst" du dann die Verwaltungskosten zahlen.

Zitat:

@fa_ci schrieb am 22. Februar 2022 um 19:13:15 Uhr:

Kann ich der Behörde mitteilen, dass ich das Verwarnungsgeld nicht bezahlen werde...

Kannst du, aber es ist nicht nötig.

Wenn der Geldeingang nach der gewährten Frist nicht erfolgt, wird der Vorgang automatisch an die Bußgeldstelle weitergeleitet.

Wenn Du uU künftig Fahrtenbuch führen möchtest damit Du der Bussgeldstelle künftig entsprechend Auskunft erteilen kannst bei der scheinbar so unübersichtlichen Nutzersituation … dann mach das so. Ansonsten lädst Du Dir am wenigsten auf wenn Du das einfach zahlst. Und künftig den Überblick über die Nutzung deines Autos behältst …

Ansonsten ist das doch heute Gang und Gäbe, dass sowas von Privatpersonen angezeigt werden kann. Unsere Stadt hat dafür sogar eine App …

Sorry, ich meinte natürlich Einspruch gegen ein möglichen Bußgeldbescheid und nicht Verwarnungsgeld.

Was möchte das Ordnungsamt denn vor dir haben? 55,- €?

Zitat:

@fa_ci schrieb am 22. Februar 2022 um 19:13:15 Uhr:

Meines Wissens kann man vom Halter auch nicht verlangen, dass er sich an den Fahrer erinnert, wenn zwischen dem Vorfall und dem ersten Anhörungsbogen mehr als 14 Tage liegen.

Eine solche Regelung gibt es nicht.

Jain, im Gesetz nicht, in der Rechtsprechung zu Fahrtenbuchauflagen manchmal schon.

Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen. Ich habe parallel nach der Fahrtenbuchauflage im I-Net recherchiert und folgendes gefunden:

Die Fahrtenbuchauflage ist in der Regel nur dann rechtens, wenn zwei Wochen zwischen dem Verkehrsverstoß und der ersten Anhörung liegen. Die Gesetzgebung mutet dem Fahrzeughalter zu, sich in diesem Zeitraum noch daran erinnern zu können, wer mit seinem Auto oder Motorrad gefahren ist.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Februar 2022 um 19:21:48 Uhr:

Was möchte das Ordnungsamt denn vor dir haben? 55,- €?

100 plus 1Punkt :)

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Februar 2022 um 19:24:52 Uhr:

Jain, im Gesetz nicht, in der Rechtsprechung zu Fahrtenbuchauflagen manchmal schon.

Richtig - der TE hat uns aber auch noch nicht verraten, ob er bereit wäre, ein Fahrtenbuch zu führen.

Zitat:

@Timbow7777 schrieb am 22. Februar 2022 um 19:29:34 Uhr:

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Februar 2022 um 19:24:52 Uhr:

Jain, im Gesetz nicht, in der Rechtsprechung zu Fahrtenbuchauflagen manchmal schon.

Richtig - der TE hat uns aber auch noch nicht verraten, ob er bereit wäre, ein Fahrtenbuch zu führen.

Die Fahrtenbuchauflage ist in der Regel nur dann rechtens, wenn zwei Wochen zwischen dem Verkehrsverstoß und der ersten Anhörung liegen. Die Gesetzgebung mutet dem Fahrzeughalter zu, sich in diesem Zeitraum noch daran erinnern zu können, wer mit seinem Auto oder Motorrad gefahren ist.

Steht so zumindest im I-Net.

Das Märchen von der Dorfhure, auf der jeder mal reiten darf :D

Es gibt dazu sogar ein Urteil des Bundesgerichtshofes, dass ein Fahrzeughalter zwar nicht verpflichtet ist, einen Parkverstoß, den er nicht begangen hat, zu bezahlen. Aber die Richter sehen den Halter in der Pflicht, den Fahrer zu benennen weil er wissen muss, wer an dem betreffenden Tag das Fahrzeug gefahren hat.

Ich wäre daher vorsichtig den Behörden gegenüber zu behaupten, dass Du nicht wissen kannst wer mit Deinem Auto gefahren ist. Da besteht eher die Gefahr einer Fahrtenbuchauflage.

Das wäre mir meine Lebenszeit nicht wert.

Zitat:

@fa_ci schrieb am 22. Februar 2022 um 19:29:29 Uhr:

Zitat:

@PeterBH schrieb am 22. Februar 2022 um 19:21:48 Uhr:

Was möchte das Ordnungsamt denn vor dir haben? 55,- €?

100 plus 1Punkt :)

Wie viele Leute nutze denn das Fahrzeug zu welchen üblichen Zeiten? Allein um demjenigen der solch einen Verstoß begeht künftig vom Nutzernreis auszuschließen …

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