Falsch Parken - Einspruch gegen Vorwurf.
Servus Zusammen,
in habe einen Anhörungsbogen von der Busgeldbehörde bekommen. Mir wird in diesem vorgeworfenen, dass ich auf einem Gewehg geparkt und somit Fußgänger behindert haben soll. Die Anzeige erfolgte nicht von der Polizei oder dem Ordnungsamt, sonder von einer Person, die bei mir in der Nachbarschaft wohnt. Es wurde also kein Strafzettel oder ähnliches ausgestellt. Im Anhörungsbogen wird als Zeuge nur diese Person und als Beweismittel Foto angegeben. Ich habe den Anhörungsbogen 17 Tage nach dem Vorfall erhalten. Ich, als Fahrzeughalter, kann mich aber nicht mehr daran erinnern, wer das Auto damals so abgestellt hat. Es kommen so einige Personen in Frage. Kann ich der Behörde mitteilen, dass ich das Verwarnungsgeld nicht bezahlen werde, da der Fahrer auch jemand anders sein könnte und ich mich nach 17 Tagen nicht mehr erinnern kann, wer das gewesen ist. Meines Wissens kann man vom Halter auch nicht verlangen, dass er sich an den Fahrer erinnert, wenn zwischen dem Vorfall und dem ersten Anhörungsbogen mehr als 14 Tage liegen.
Liege ich hier richtig bzw. sollte ich einen Einspruch aufgrund der o.g. Gründe einlegen?
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe🙂.
95 Antworten
Sich nicht an den Fahrer zu erinnern, ist doch eh nur eine Schutzbehauptung.
Die 14 Tage sind kein festgelegter Zeitraum, in dem man sich erinnern muss, Sondern man geht davon aus, dass man sich mindestens 14 Tage erinnern könnte.
Ich weiß nächste Tag nach einem Verstoß schon nicht mehr, wer gefahren ist.
Schön in die Anhörung reinschreiben, dass das Fahrzeug regelmäßig durch andere, oft unbekannte genutzt wird, dann liefert man die Begründung für eine Fahrtenbuchauflage gleich mit.
Denn genau für die vergesslichen ist das
Fahrtenbuch als Erinnerungshilfe gedacht und im Punktebereich auch problemlos anzuordnen.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. Februar 2022 um 19:48:25 Uhr:
Sich nicht an den Fahrer zu erinnern, ist doch eh nur eine Schutzbehauptung.Die 14 Tage sind kein festgelegter Zeitraum, in dem man sich erinnern muss, Sondern man geht davon aus, dass man sich mindestens 14 Tage erinnern könnte.
Ich weiß nächste Tag nach einem Verstoß schon nicht mehr, wer gefahren ist.Schön in die Anhörung reinschreiben, dass das Fahrzeug regelmäßig durch andere, oft unbekannte genutzt wird, dann liefert man die Begründung für eine Fahrtenbuchauflage gleich mit.
Denn genau für die vergesslichen ist das
Fahrtenbuch als Erinnerungshilfe gedacht und im Punktebereich auch problemlos anzuordnen.
Reicht es hier schon nicht aus, wenn es auch meine Frau gewesen sein könnte. Ich erinnere mich wirklich nicht mehr, wenn an dem Tag der Fahrer gewesen ist.
Zitat:
@fa_ci schrieb am 22. Februar 2022 um 19:13:15 Uhr:
... Die Anzeige erfolgte nicht von der Polizei oder dem Ordnungsamt, sonder von einer Person, die bei mir in der Nachbarschaft wohnt. Es wurde also kein Strafzettel oder ähnliches ausgestellt. Im Anhörungsbogen wird als Zeuge nur diese Person und als Beweismittel Foto angegeben.
...
Ich gebe zu, ich habe noch keine Erfahrung mit Anzeigen durch Privatpersonen: darf denn jeder Autos (mit Kennzeichen lesbar :-) fotografieren und die Fotos an Behörden weitergeben?
Zitat:
@fa_ci schrieb am 22. Februar 2022 um 19:52:25 Uhr:
Reicht es hier schon nicht aus, wenn es auch meine Frau gewesen sein könnte. Ich erinnere mich wirklich nicht mehr, wenn an dem Tag der Fahrer gewesen ist.
Hast du sie schon gefragt? Vielleicht kann sie sich ja erinnern, an diesem Tag gefahren und dort geparkt zu haben.
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Zitat:
@motor_talking schrieb am 22. Februar 2022 um 19:55:44 Uhr:
...darf denn jeder Autos (mit Kennzeichen lesbar :-) fotografieren und die Fotos an Behörden weitergeben?
Ja - wenn auf den Fotos Verkehrsverstöße dokumentiert sind, gelten die als Beweismittel.
Zitat:
@Timbow7777 schrieb am 22. Februar 2022 um 19:55:53 Uhr:
Zitat:
@fa_ci schrieb am 22. Februar 2022 um 19:52:25 Uhr:
Reicht es hier schon nicht aus, wenn es auch meine Frau gewesen sein könnte. Ich erinnere mich wirklich nicht mehr, wenn an dem Tag der Fahrer gewesen ist.
Hast du sie schon gefragt? Vielleicht kann sie sich ja erinnern, an diesem Tag gefahren und dort geparkt zu haben.
Wir wissen es beide wirklich nicht, wer an dem Tag um diese Uhrzeit das Auto gefahren ist. Sowas ist auch nach 17 Tagen denke ich glaubwürdig...
Wenn die Frage ist ob du oder die Frau gefahren ist, dann wuerde ich als Mann gar nicht weiter Fragen und die 100 Euro zahlen. Bevor es noch teurer wird.
Zitat:
@fa_ci [url=https://www.motor-talk.de/.../...pruch-gegen-vorwurf-t7244690.html?...]schrieb am 22. Februar 2022 um
Sowas ist auch nach 17 Tagen denke ich glaubwürdig...
Denke ich nicht.
Oder parkt ihr grundsätzlich auf dem Bürgersteig mit Behinderung?
Bei 100,- € und Punkt war das auch ein ganz normaler Anhörungsbogen und danach gibt es einen ganz normalen Bußgeldbescheid, nichts mehr mit Verwarnungsgeld.
Und ehrlich, da könnte ich mich 17 Tage später auch nicht mehr erinnern, wer das Auto gefahren hat. Bei Punkten vertrete ich den Standpunkt "wehret den Anfängen".
Ob der BGH da was sagt oder nicht, geht mir ziemlich am Hinterteil vorbei. Fahrtenbuchauflagen werden nicht vor den sog. ordentlichen Gerichten, sondern vorm Verwaltungsgericht angefochten.
Zitat:
@fa_ci [url=https://www.motor-talk.de/.../...pruch-gegen-vorwurf-t7244690.html?...]schrieb am 22. Februar 2022 um 19:52:25
Reicht es hier schon nicht aus, wenn es auch meine Frau gewesen sein könnte. Ich erinnere mich wirklich nicht mehr, wenn an dem Tag der Fahrer gewesen ist.
Du kannst natürlich auch Dein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen , wenn der Fahrer mit Dir verheiratet oder verwandt ist.
Ändert an der Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage aber nichts, im Gegenteil,denn das Zeugnisverweigerungsrecht steht einem ja nur für einen bestimmten Personenkreis zu ,der natürlich bekannt sein muss,wenn man es in Anspruch nimmt.
Zitat:
@mattalf schrieb am 22. Februar 2022 um 20:12:10 Uhr:
Wenn die Frage ist ob du oder die Frau gefahren ist, dann wuerde ich als Mann gar nicht weiter Fragen und die 100 Euro zahlen. Bevor es noch teurer wird.
Echt? Meine Frau fährt grob 500 km im Monat, ich mehr in der Woche. Da könnte die den einen Punkt besser vertragen, denn die Wahrscheinlichkeit, noch mehr zu sammeln, ist bei ihr kleiner.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. Februar 2022 um 20:30:29 Uhr:
Zitat:
@fa_ci [url=https://www.motor-talk.de/.../...pruch-gegen-vorwurf-t7244690.html?...]schrieb am 22. Februar 2022 um 19:52:25
Reicht es hier schon nicht aus, wenn es auch meine Frau gewesen sein könnte. Ich erinnere mich wirklich nicht mehr, wenn an dem Tag der Fahrer gewesen ist.
Du kannst natürlich auch Dein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen , wenn der Fahrer mit Dir verheiratet oder verwandt ist.
Ändert an der Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage aber nichts, im Gegenteil,denn das Zeugnisverweigerungsrecht steht einem ja nur für einen bestimmten Personenkreis zu ,der natürlich bekannt sein muss,wenn man es in Anspruch nimmt.
Na und? Wenn es mehrere Familienmitglieder mit Fahrerlaubnis und es anscheinend kein Foto vom Fahrer gibt, reicht doch der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht vollkommen aus. Ob es aber hilfreich ist, sich darauf zu berufen? Besser die Klappe halten, keine Angaben zur Sache machen und gegen den Bußgeldbescheid ggfls. Einspruch einlegen. Pech nur, dass die RS-Versicherung für solche Vorfälle im ruhenden Verkehr keine Kostenzusage gibt.
Da ein Anhörungsbogen per Normalpost kommt und die erst drei Tage nach dem Absenden als zugegangen gilt, ist der Zeitraum eventuell noch etwas länger.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. Februar 2022 um 20:30:29 Uhr:
Zitat:
@fa_ci [url=https://www.motor-talk.de/.../...pruch-gegen-vorwurf-t7244690.html?...]schrieb am 22. Februar 2022 um 19:52:25
Reicht es hier schon nicht aus, wenn es auch meine Frau gewesen sein könnte. Ich erinnere mich wirklich nicht mehr, wenn an dem Tag der Fahrer gewesen ist.
Du kannst natürlich auch Dein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen , wenn der Fahrer mit Dir verheiratet oder verwandt ist.
Ändert an der Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage aber nichts, im Gegenteil,denn das Zeugnisverweigerungsrecht steht einem ja nur für einen bestimmten Personenkreis zu ,der natürlich bekannt sein muss,wenn man es in Anspruch nimmt.
Ahndet der deutsche Bußgeldkatalog eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld, wie es beispielsweise bei Parkverstößen der Fall ist, kann nicht von einer Fahrtenbuchauflage ausgegangen werden. Wurde der Verstoß im ruhenden Verkehr begangen, ist die Auflage vom Fahrtenbuch auch nicht rechtens.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 22. Februar 2022 um 20:35:51 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 22. Februar 2022 um 20:30:29 Uhr:
Du kannst natürlich auch Dein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen , wenn der Fahrer mit Dir verheiratet oder verwandt ist.
Ändert an der Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage aber nichts, im Gegenteil,denn das Zeugnisverweigerungsrecht steht einem ja nur für einen bestimmten Personenkreis zu ,der natürlich bekannt sein muss,wenn man es in Anspruch nimmt.Na und? Wenn es mehrere Familienmitglieder mit Fahrerlaubnis und es anscheinend kein Foto vom Fahrer gibt, reicht doch der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht vollkommen aus. Ob es aber hilfreich ist, sich darauf zu berufen? Besser die Klappe halten, keine Angaben zur Sache machen und gegen den Bußgeldbescheid ggfls. Einspruch einlegen. Pech nur, dass die RS-Versicherung für solche Vorfälle im ruhenden Verkehr keine Kostenzusage gibt.
Da ein Anhörungsbogen per Normalpost kommt und die erst drei Tage nach dem Absenden als zugegangen gilt, ist der Zeitraum eventuell noch etwas länger.
Ich habe zudem folgendes noch gefunden:
Ahndet der deutsche Bußgeldkatalog eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld, wie es beispielsweise bei Parkverstößen der Fall ist, kann nicht von einer Fahrtenbuchauflage ausgegangen werden. Wurde der Verstoß im ruhenden Verkehr begangen, ist die Auflage vom Fahrtenbuch auch nicht rechtens.