Fahrzeugschein im Auto?

Hallo, weiß jemand ob man den Fahrzeugschein im Auto lassen darf, oder ob es bei Diebstahl oder Einbruch mit der Versicherung Probleme gibt

mfg. Michael

Beste Antwort im Thema

Hallo,

hab mich Heute explizit bei meiner Versicherung (HUK24) bzgl. dieses Themas erkundigt. Es hat lt. HUK keine versicherungsrechtliche Relevanz ob der Fahrzeugschein im Auto verbleibt und evtl. mit dem Fahrzeug entwendet wird!

Hoffe geholfen zu haben.
Gruß
Potatobeetle

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Zitat:

Original geschrieben von meehster


Meinst Du ernsthaft, diese Bequemlichkeit zu dem Diebstahl geführt oder ihn auch nur begünstigt hat? Klar, ein professioneller Autodieb sich überlegt "dieses Auto klau ich nicht, da ist kein Fahrzeugschein drin." oder "ich klaue dieses Auto, da ist ein Fahrzeugschein drin."? Für einen Fahrzeugdieb ist das vollkommen irrelevant.

Da hast du sicherlich recht.

Allerdings haben wir dann immer noch das Problem, daß durch ein solches Verhalten des Fahrzeugführers/-Halters der Dieb in der Begehung weiter Straftaten begünstigt wird, und genau hier liegt das Problem.

Warum soll derjenige, der andere in der Begehung von Straftaten begünstigt, dafür auch noch eine Entschädigung von der Solidargemeinschaft der Versicherten erhalten?

Hiermit würde das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit quasi auf den Kopf gestellt...

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von meehster


Meinst Du ernsthaft, diese Bequemlichkeit zu dem Diebstahl geführt oder ihn auch nur begünstigt hat? Klar, ein professioneller Autodieb sich überlegt "dieses Auto klau ich nicht, da ist kein Fahrzeugschein drin." oder "ich klaue dieses Auto, da ist ein Fahrzeugschein drin."? Für einen Fahrzeugdieb ist das vollkommen irrelevant.
Da hast du sicherlich recht.

Allerdings haben wir dann immer noch das Problem, daß durch ein solches Verhalten des Fahrzeugführers/-Halters der Dieb in der Begehung weiter Straftaten begünstigt wird, und genau hier liegt das Problem.

Warum soll derjenige, der andere in der Begehung von Straftaten begünstigt, dafür auch noch eine Entschädigung von der Solidargemeinschaft der Versicherten erhalten?

Hiermit würde das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit quasi auf den Kopf gestellt...

Wenn Du jetzt sagen kannst, welche Straftaten das begünstigen soll, wäre das nicht schlecht. Mir fallen da beim besten Willen keine ein, bei denen ein vorhandener Fahrzeugschein den Diebstahl zur Begehung von Straftaten begünstigen soll.

Zitat:

Original geschrieben von meehster



Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Da hast du sicherlich recht.

Allerdings haben wir dann immer noch das Problem, daß durch ein solches Verhalten des Fahrzeugführers/-Halters der Dieb in der Begehung weiter Straftaten begünstigt wird, und genau hier liegt das Problem.

Warum soll derjenige, der andere in der Begehung von Straftaten begünstigt, dafür auch noch eine Entschädigung von der Solidargemeinschaft der Versicherten erhalten?

Hiermit würde das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit quasi auf den Kopf gestellt...

Wenn Du jetzt sagen kannst, welche Straftaten das begünstigen soll, wäre das nicht schlecht. Mir fallen da beim besten Willen keine ein, bei denen ein vorhandener Fahrzeugschein den Diebstahl zur Begehung von Straftaten begünstigen soll.

Z.B. § 259 StGB

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
 
Es ging in dem Urteil weder um die Begünstigung noch um die Herbeiführung einer Fahrzeugentwendung - sondern schlicht weg um den Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung.
 
Ich gehe auch nicht davon aus, das mein Haus brennt. Es spielt für einen Versicherer aber schon eine gewichtige Rolle, ob ich im Keller oder der Garage ein Tanklager eingerichtet habe.
 
Wer im Besitz eines Fahrzeugscheines ist, kann als "Eigentümer" auftreten und das Fahrzeug damit auch schneller verkaufen oder besser noch, in der nächsten Autopfandleihe versetzen. Letzteres zählt durchaus als gutgläubiger Erwerb und das Fahrzeug braucht vom Pfandleiher nicht oder nur gegen Rückzahlung des Pfandkredites hergegeben werden.
 
Unlängst wurden bei einem deutschen Pfandleiher 9 (NEUN) entwendete Fahrzeuge festgestellt und weder die ehemaligen Eigentümer noch der/die Versicherer haben ihre Fahrzeuge zurückerhalten.

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Kann der Autobesitzer der sein Fahrzeugschein im Auto liess wirklich was dafür dass andere ein Auto ohne Brief nehmen und sich auf ein Fahrzeugschein verlassen?

Wie wäre es mit Ausweis mit Fahrzeugschein vergleichen? Spätestens dann müsste es klar sein.

Ist ja wie mit Alkopops hier. Weil es unter 16 oder 18 Jährige kauften, wurde es für uns alle verteuert. Dass man es an die Zielgruppe vorher nicht verkaufen durfte, ist allen irgendwie egal. Irgendwie leben alle die das damals befürwortet haben mit angezogener Gehirnbremse.

Ein Grund mehr eine Versicherung zu wählen, die auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Damit mir so etwas nicht passiert, zahle ich gerne 5,- EUR mehr im Jahr und kann meinen Kfz-Schein im Wagen lassen auch wenn die Gefahr dadurch erhöht wurde.

Zitat:

Da ich selbst sehr viel mit großflotten zu tun habe, ALLE (egal ob Sixt, Hertz, Avis, sonstwer...) bewahren ihre scheine in einem Bordbuch im handschuhfach auf. Diese Unternehmen haben einen fuhrpark von bis zu mehreren 10.000fahrzeugen....nun stelle man sich doch mal vor, was dies für ein "gefahrenpotenzial" darstellt, die würde ja nach dem urteil keine Versicherung mehr unter vertrag nehmen...dennoch sind alle fahrzeuge versichert.

Schlechtes Beispiel, ganz schlechtes Beispiel, denn gerade diese Autos werden  geklaut  wie nix Gutes!!

Wenn Du da Kontakt hast, dann frag doch mal, welche Selbstbetiligungen solche Flotten haben (nicht der Mieter in seinem Mietvertrag, sondern der Vermieter beim seinem Versicherer!) und wie gestohlene Fahrzeuge aus der Flotte entschädigt werden.

Du hast völlig Recht: zu "normalen" Bedingungen nimmt sowas nämlich keiner unter Vertrag...

Zitat:

Original geschrieben von Opelowski


Kann der Autobesitzer der sein Fahrzeugschein im Auto liess wirklich was dafür dass andere ein Auto ohne Brief nehmen und sich auf ein Fahrzeugschein verlassen?

Das ist irrelevant.

Zitat:

Die Leistungsfreiheit der Klägerin folgt jedoch aus einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 VVG, weil der Geschäftsführer der Beklagten den KfzSchein unstreitig generell in dem streitbefangenen Pkw aufbewahrt hat, während sich die Schlüssel nur kurzfristig dort befunden haben sollen.

Das dauerhafte Verwahren des KfzScheins im Pkw stellt eine erhebliche Gefahrerhöhung i. S. d. § 23 Abs. 1, § 29 S. 1 VVG dar.

Für die Annahme einer Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG im Fall eines dauerhaft im Pkw gelagerten KfzScheins sprechen jedoch zunächst die zu § 61 VVG ausgeführten Sicherheitserwägungen, wonach allgemein bekannt ist, dass die Fahrzeugpapiere nicht im Pkw aufbewahrt werden sollen.

Das Handschuhfach ist kein geeigneter Platz für eine Aufbewahrung. Erfahrungsgemäß halten Diebe gerade dort Nachschau, weil sie mit der leider verbreiteten Unsitte rechnen, dass im Handschuhfach neben Wertsachen Kraftfahrzeugpapiere und Reserveschlüssel aufbewahrt werden (vgl. BGH VersR 1981, 40. OLG Bamberg VersR 1996, 969).

Zudem braucht er für eine etwa geplante Veräußerung „nur“ noch den KfzBrief zu fälschen bzw. kann er gegenüber dem Erwerber eher behaupten, den Brief verloren zu haben und erweckt weniger oder gar kein Misstrauen, wenn er wenigstens eines der beiden OriginalFahrzeugpapiere vorweisen kann. Aus der Sicht eines Täters, der sich Zugang zu einem Pkw verschafft hat, ist es jedenfalls „praktisch“, wenn er beim Durchsuchen des Handschuhfachs den KfzSchein findet.

Bei einem dauerhaft im Pkw verwahrten KfzSchein kommt das Risiko hinzu, dass ein Täter, der sich für das Fahrzeug interessiert und die Umstände vorher ausspäht, Kenntnis hiervon erlangen kann und noch ermutigt wird, das aus den oben ausgeführten Gründen für ihn günstige „Paket“ von Pkw und KfzSchein zu stehlen.

Es ist dem Versicherer nicht zuzumuten, dass dieses Risiko von vornherein als in die KfzKaskoversicherung einkalkuliert betrachtet wird. Gegebenenfalls ginge dies im Ergebnis zu Lasten sämtlicher Versicherungsnehmer, weil die Versicherungsunternehmen das zusätzliche Risiko letztlich nur durch eine Erhöhung der Beiträge auffangen könnten.

Wollen wir das???

Möchtest du das, Opelowski?

Zitat:

§ 25 Abs. 2 S. 1 VVG setzt mindestens leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers voraus (Prölss/Martin § 25 VVG Rdz. 2 m. w. N.), die hier jedenfalls gegeben ist.

Ob ich das will - tust so als ob es nur die 2 Alternativen gäbe.
Ist ja wie "Sollen sie 30 fahren oder Kinder sterben ?".

Ich will dass der der was kauft etc. sich die Sache anguckt und nicht auf "eh Brief habe ich verloren" reinfällt.
Der hat zu haften, nicht alle, nicht der Bestohlene.

Das gibt das deutsche Haftungsrecht nicht her.

"Nicht die gebotene Vorsicht blabla obwohl der Verdacht nah lag dass es Hehlerware war."
Schon so ein Spruch gehört wenn Leute was kaufen und sich dann einer meldet dass es seine Sache war?
Gutgläubiger Erwerb als Ausrede ist nicht drin wenn man Autos ohne Brief nimmt.
Sowas kann man schon nicht mal geltend machen wenn Dir einer ein Fahrrad am Markt verkauft.
Daher braucht man irgendwelche angeblichen Erleichterungen beim Verkauf gestohlener Sachen (Fahrzeugschein drin) nicht so darstellen als gäbe es nur die Frage ob wir alle oder der Versicherte haftet.

Mal ehrlich wie bescheuert kann man denn sein? "Eh habe mein Brief verloren, aber kaufen Sie mal.."
Da stellen sich gleich paar Fragen wie "Wieso hat er nicht vor Verkauf ein neuen Brief beantragt?", "Was steht im Personalausweis und was im Fahrzeugschein, sprich sind die Personen identisch?"

Zitat:

Original geschrieben von andjessi


Ein Grund mehr eine Versicherung zu wählen, die auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Damit mir so etwas nicht passiert, zahle ich gerne 5,- EUR mehr im Jahr und kann meinen Kfz-Schein im Wagen lassen auch wenn die Gefahr dadurch erhöht wurde.

Und noch einmal - es hat mit grober Fahrlässigkeit und auch der Möglichkeit, diese ausschliessen zu können - nichts zu tun.

Und das ein Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bei Kfz-Diebstahl verzichten sollte, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Den dürfte es auch nicht geben.

@Opelowski

Du bist sicherlich ein ganz Kluger und dir sind auch

alle

internationalen Fahrzeugpapiere bekannt !!! Wie sieht den beispielsweise ein Eigentumsnachweis eines Kfz in der Schweiz, Tschechien, Kasachstan, Dubai oder den USA aus ?

Es wäre doch sicherlich viel sinnvoller, eine Lehre aus diesem Urteil zu ziehen und den Kfz-Schein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1 nicht dauerhaft im Fahrzeug aufzubewahren.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Es wäre doch sicherlich viel sinnvoller, eine Lehre aus diesem Urteil zu ziehen und den Kfz-Schein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1 nicht dauerhaft im Fahrzeug aufzubewahren.

Das sehe ich genauso. Zumal diese Änderung der Gewohnheiten nicht mit einer Einschränkung der Lebensqualität verbunden ist.

Nun beruhigt Euch alle einmal.

Mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz ab 1.1.2008 ist der Einwand der groben Fahrlässigkeit weitgehend entkräftet. In Sachen Fahrzeugschein denke ich mal, sogar ganz.

Es gibt keine "ganz oder gar nicht" mehr beim Versicherungsschutz in Zukunft.

Gruß GV_AZ

Zitat:

Original geschrieben von GV_AZ


Mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz ab 1.1.2008 ist der Einwand der groben Fahrlässigkeit weitgehend entkräftet. In Sachen Fahrzeugschein denke ich mal, sogar ganz.

Das der Einwand der groben Fahrlässigkeit das diskutierte Thema

nicht

berührt, hatten wir doch weiter oben im Thread schon festgestellt.

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