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Fahrzeug auf Nebenwohnsitz anmelden...

Themenstarteram 5. Oktober 2009 um 15:59

Hallo Leser,

ich hoffe, ich bekomm hier eine für mich erfreuliche und gewünschte Antwort.

Und zwar geht es bei mir darum, dass ich heute meinen Nebenwohnsitz als Hauptwohnsitz und meinen Hauptwohnsitz als Nebenwohnsitz anmelden bzw umändern musste. Der Grund hierfür waren steuerliche Gründe (um es genauer zu sagen; Eheschließung). Nun habe ich aber das Problem, dass mein Fahrzeug noch auf meinen derzeitigen Nebenwonsitz angemeldet ist was ich auch gerne so lassen würde. Soviel ich heute vom Straßenverkehsamt in Erfahrung bringen konnte, kann man ein Fahrzeug NICHT mehr auf den Nebenwohnsitz anmelden. Aber wie siehts denn in meinem Fall aus? Mein Fahrzeug war ja bisher auf den Hauptwohnsitz angemeldet und jetzt habe ich das ja nur geändert. Insofern ist das ja keine NEUANMELDUNG eines Fahrzeugs...

Ich hoffe, ich bekomm hilfreiche Antworten...

Beste Antwort im Thema

Eine Ummeldung des Fahrzeugs ist im Fall des TE definitiv NICHT notwendig. Bei meiner Frau und mir ist nämlich der gleiche Fall eingetreten und das Straßenverkehrsamt hat mir das ausdrücklich bestätigt. Auch wurde es auch nicht bei einer Änderung des Kfz-Scheins beanstandet.

Zusätzlich habe ich demletzt der Versicherung den Sachverhalt vorgetragen und auch nochmals von der Versicherung bestätigt.

Es ergibt sich übrigens auch aus dem Gesetz. Die FZV verlangt nur die Zulassung auf den Hauptwohnsitz (darauf bezieht sich wohl die Auskunft des SV-Amtes des TE). Im Fall des TE ist das Fahrzeug aber bereits zugelassen. Also kein Problem. Weiter sagt die FZV, dass ein Kfz auf einen Wohnsitz angemeldet sein muss. Wohnsitz kann aber auch ein Nebenwohnsitz sein. Und damit ist keine Ummeldung notwendig.

Ich habe hier schon vor ca. 1,5 Jahren zu dem Thema ausführlich geschrieben. Es darf also jeder für weitere Infos (und genau rechtliche Grundlagen) gerne die Suchfunktion benutzen :D

Falls jemand anderer Meinung sein sollte würde mich jetzt schon interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Auffassung beruht (bitte mal die Rechtsgrundlage = §§ nennen) :D :cool:

Viele Grüße

Celeste

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@Celeste,

Dein Vortrag ist, wie bereits bemerkt, schlüssig. Aber das Klage Ergebnis darf man deshalb trotzdem weiterhin mit +- kalkulieren.Ich sehe da weiterhin Präzisierungsbedarf. Wenigstens sind wir uns darin einig. :-)

Grüße

Beukeod

Themenstarteram 11. Oktober 2009 um 19:31

also für mich ist nun eines klar... der wagen bleibt einfach dort angemeldet... hauptwohnsitz + nebenwohnsitz= Wohnsitz... heisst, für mich sind beides wohnsitze und es ändert sich quasi niochts. es ist keine neuanmeldung etc. briefkasten und name steht ebenfalls beim zweitwohnsitz... von daher brauch ich nichts zu ändern...

Solange wie deine Steuern gezahlt werden und die Post von der Versicherung ankommt passt es doch...Die Aussage der Zulassungsstelle ist umgehend umzumelden...das kann 3 Tage dauern oder 3 Jahre...es droht dir maximal ein Ordnungsgeld...der Anhänger eines Freundes läuft seit 10 Jahren noch auf seine alte Adresse bei seinen Eltern, solange die Post ankommt passt es...

Zitat:

Original geschrieben von tekm

Solange wie deine Steuern gezahlt werden und die Post von der Versicherung ankommt passt es doch...Die Aussage der Zulassungsstelle ist umgehend umzumelden...das kann 3 Tage dauern oder 3 Jahre...es droht dir maximal ein Ordnungsgeld...der Anhänger eines Freundes läuft seit 10 Jahren noch auf seine alte Adresse bei seinen Eltern, solange die Post ankommt passt es...

Die Unterscheidung zwischen Hauptwohnung und Zweitwohnung ist in erster Line aus steuerrechtlichen (Kfz-Steuer) und melderechtlichen Gründen von Bedeutung: z.B. Ort der Ausübung des Wahlrechts, gerichtliche Zuständigkeit.

 

Ärger aufgrund von Nichtummeldungen gibt es in der Regel erst, wenn ein amtliches Dokument nicht zugestellt werden kann.

 

O.

Zitat:

Falls jemand anderer Meinung sein sollte würde mich jetzt schon interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Auffassung beruht (bitte mal die Rechtsgrundlage = §§ nennen) :D :cool:

Lieber Celeste, meine Zulassungsbehörde ist anderer Meinung, sie sagt:

Fahrzeug-Zulassungsverordnung:

§ 13 Abs. 3 FZV - Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen sind zur Entstempelung vorzulegen.

 

§ 46 Abs. 2 FZV - Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

Ich würde gern mein Kennzeichen behalten und nicht wieder wechseln und zahlen müssen, aber hier fällt mir leider keine Argumentation dagegen ein...

Bitte um Hilfe, falls jemand eine Antwort hat.

 

Hallo,

nach vier Jahren ist es mitunter besser einen neuen THread aufzumachen...

Kennzeichen behalten bei Umzug in anderen Zulassungsbezirk (bzw. Wechsel des Wohnungsstatus') geht meines Wissens nach bisher nur in Brandenburg. Da kannst Du von Potsdam nach OHV oder sonst einen Landkreis mit meistens 3 Buchstaben umziehen, ohne, dass Du ein neues Kennzeichen brauchst. Von Berlin nach Brandenburg geht allerdings (noch) nicht. Aber irgendwas in dieser Richtung werden sie im Verkehrsbereich bestimmt in den KO-Vertrag schreiben, wenn sie denn die PKW-Maut beerdigt haben...

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