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Fahrzeug auf Nebenwohnsitz anmelden...

Themenstarteram 5. Oktober 2009 um 15:59

Hallo Leser,

ich hoffe, ich bekomm hier eine für mich erfreuliche und gewünschte Antwort.

Und zwar geht es bei mir darum, dass ich heute meinen Nebenwohnsitz als Hauptwohnsitz und meinen Hauptwohnsitz als Nebenwohnsitz anmelden bzw umändern musste. Der Grund hierfür waren steuerliche Gründe (um es genauer zu sagen; Eheschließung). Nun habe ich aber das Problem, dass mein Fahrzeug noch auf meinen derzeitigen Nebenwonsitz angemeldet ist was ich auch gerne so lassen würde. Soviel ich heute vom Straßenverkehsamt in Erfahrung bringen konnte, kann man ein Fahrzeug NICHT mehr auf den Nebenwohnsitz anmelden. Aber wie siehts denn in meinem Fall aus? Mein Fahrzeug war ja bisher auf den Hauptwohnsitz angemeldet und jetzt habe ich das ja nur geändert. Insofern ist das ja keine NEUANMELDUNG eines Fahrzeugs...

Ich hoffe, ich bekomm hilfreiche Antworten...

Beste Antwort im Thema

Eine Ummeldung des Fahrzeugs ist im Fall des TE definitiv NICHT notwendig. Bei meiner Frau und mir ist nämlich der gleiche Fall eingetreten und das Straßenverkehrsamt hat mir das ausdrücklich bestätigt. Auch wurde es auch nicht bei einer Änderung des Kfz-Scheins beanstandet.

Zusätzlich habe ich demletzt der Versicherung den Sachverhalt vorgetragen und auch nochmals von der Versicherung bestätigt.

Es ergibt sich übrigens auch aus dem Gesetz. Die FZV verlangt nur die Zulassung auf den Hauptwohnsitz (darauf bezieht sich wohl die Auskunft des SV-Amtes des TE). Im Fall des TE ist das Fahrzeug aber bereits zugelassen. Also kein Problem. Weiter sagt die FZV, dass ein Kfz auf einen Wohnsitz angemeldet sein muss. Wohnsitz kann aber auch ein Nebenwohnsitz sein. Und damit ist keine Ummeldung notwendig.

Ich habe hier schon vor ca. 1,5 Jahren zu dem Thema ausführlich geschrieben. Es darf also jeder für weitere Infos (und genau rechtliche Grundlagen) gerne die Suchfunktion benutzen :D

Falls jemand anderer Meinung sein sollte würde mich jetzt schon interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Auffassung beruht (bitte mal die Rechtsgrundlage = §§ nennen) :D :cool:

Viele Grüße

Celeste

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Eine Ummeldung des Fahrzeugs ist im Fall des TE definitiv NICHT notwendig. Bei meiner Frau und mir ist nämlich der gleiche Fall eingetreten und das Straßenverkehrsamt hat mir das ausdrücklich bestätigt. Auch wurde es auch nicht bei einer Änderung des Kfz-Scheins beanstandet.

Zusätzlich habe ich demletzt der Versicherung den Sachverhalt vorgetragen und auch nochmals von der Versicherung bestätigt.

Es ergibt sich übrigens auch aus dem Gesetz. Die FZV verlangt nur die Zulassung auf den Hauptwohnsitz (darauf bezieht sich wohl die Auskunft des SV-Amtes des TE). Im Fall des TE ist das Fahrzeug aber bereits zugelassen. Also kein Problem. Weiter sagt die FZV, dass ein Kfz auf einen Wohnsitz angemeldet sein muss. Wohnsitz kann aber auch ein Nebenwohnsitz sein. Und damit ist keine Ummeldung notwendig.

Ich habe hier schon vor ca. 1,5 Jahren zu dem Thema ausführlich geschrieben. Es darf also jeder für weitere Infos (und genau rechtliche Grundlagen) gerne die Suchfunktion benutzen :D

Falls jemand anderer Meinung sein sollte würde mich jetzt schon interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Auffassung beruht (bitte mal die Rechtsgrundlage = §§ nennen) :D :cool:

Viele Grüße

Celeste

Zitat:

Original geschrieben von joschi67

Zitat:

Original geschrieben von 911westie

Muss man nicht ...? Oh doch, ... man muss!

Muß man nicht.

Man kommt auch mit einem Reisepass seiner Ausweispflicht nach :D

eben ;) siehe auch:

http://de.wikipedia.org/wiki/Ausweispflicht aber genug OT.

 

am 8. Oktober 2009 um 20:32

Zitat:

Original geschrieben von Ferdi80

das ist mir scheiss egal... :-)

Interessante Aussage.

Da könnte man doch glatt auf den Gedanken kommen, dass "unser Wohnsitzwechsler" zu der Klientel gehört, die Ihre Versicherungsbeiträge sowieso nicht zahlt! Und manch komischer Zeitgenosse könnte dann doch glatt glauben, auch den Grund gefunden zu haben, warum das liebe Auto nicht umgemeldet werden soll: es erschwert es nämlich, dem guten Autobesitzer und vor allem dem Auto (Stichwort Zwangsstilllegung) habhaft zu werden.

Alles natürlich nur wilde Phantasie. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.......

am 9. Oktober 2009 um 1:53

Versuche mal, mit einem Reisepass ein Auto anzumelden ..... viel Glück!

Für eine Fahrzeug-Anmeldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

- Personalausweis oder Reisepass

- Versicherungsdoppelkarte

- Fahrzeugbrief oder Allgemeine Betriebserlaubnis

- Fahrzeugschein und Kennzeichen oder Abmeldebescheinigung

- Bescheinigung über Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung

- Vollmacht (nur wenn ein Beauftragter den Antrag stellt !) und Personalausweis des Beauftragten.

Es stellt also kein Problem dar, ein Fahrzeug unter Vorlage eines Reisepasses anzumelden.

Themenstarteram 10. Oktober 2009 um 8:16

Zitat:

Original geschrieben von Celeste

Eine Ummeldung des Fahrzeugs ist im Fall des TE definitiv NICHT notwendig. Bei meiner Frau und mir ist nämlich der gleiche Fall eingetreten und das Straßenverkehrsamt hat mir das ausdrücklich bestätigt. Auch wurde es auch nicht bei einer Änderung des Kfz-Scheins beanstandet.

Zusätzlich habe ich demletzt der Versicherung den Sachverhalt vorgetragen und auch nochmals von der Versicherung bestätigt.

Es ergibt sich übrigens auch aus dem Gesetz. Die FZV verlangt nur die Zulassung auf den Hauptwohnsitz (darauf bezieht sich wohl die Auskunft des SV-Amtes des TE). Im Fall des TE ist das Fahrzeug aber bereits zugelassen. Also kein Problem. Weiter sagt die FZV, dass ein Kfz auf einen Wohnsitz angemeldet sein muss. Wohnsitz kann aber auch ein Nebenwohnsitz sein. Und damit ist keine Ummeldung notwendig.

Ich habe hier schon vor ca. 1,5 Jahren zu dem Thema ausführlich geschrieben. Es darf also jeder für weitere Infos (und genau rechtliche Grundlagen) gerne die Suchfunktion benutzen :D

Falls jemand anderer Meinung sein sollte würde mich jetzt schon interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Auffassung beruht (bitte mal die Rechtsgrundlage = §§ nennen) :D :cool:

Viele Grüße

Celeste

Danke Celeste !!! Das war die einzig ghilfreiche antwort !

Zitat:

Original geschrieben von Celeste

Eine Ummeldung des Fahrzeugs ist im Fall des TE definitiv NICHT notwendig. Bei meiner Frau und mir ist nämlich der gleiche Fall eingetreten und das Straßenverkehrsamt hat mir das ausdrücklich bestätigt. Auch wurde es auch nicht bei einer Änderung des Kfz-Scheins beanstandet.

 

Zusätzlich habe ich demletzt der Versicherung den Sachverhalt vorgetragen und auch nochmals von der Versicherung bestätigt.

 

Es ergibt sich übrigens auch aus dem Gesetz. Die FZV verlangt nur die Zulassung auf den Hauptwohnsitz (darauf bezieht sich wohl die Auskunft des SV-Amtes des TE). Im Fall des TE ist das Fahrzeug aber bereits zugelassen. Also kein Problem. Weiter sagt die FZV, dass ein Kfz auf einen Wohnsitz angemeldet sein muss. Wohnsitz kann aber auch ein Nebenwohnsitz sein. Und damit ist keine Ummeldung notwendig.

 

Ich habe hier schon vor ca. 1,5 Jahren zu dem Thema ausführlich geschrieben. Es darf also jeder für weitere Infos (und genau rechtliche Grundlagen) gerne die Suchfunktion benutzen :D

 

Falls jemand anderer Meinung sein sollte würde mich jetzt schon interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Auffassung beruht (bitte mal die Rechtsgrundlage = §§ nennen) :D :cool:

 

Viele Grüße

 

Celeste

FZV § 13 Abs. 3:

"Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate an einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbehörde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.".

Also nur Mitteilung an Zulassungsbehörde, aber keine neue Zulassung erforderlich.

 

O.

am 11. Oktober 2009 um 6:09

Zitat:

Für eine Fahrzeug-Anmeldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

 

- Personalausweis oder Reisepass

Du kannst mit Personalausweis anmelden oder mit Reisepass und Meldebescheinigung.

Nur Reisepass geht nicht.

 

Gruß,

michaka13

@Celeste, hat mit seiner Aussage Recht, wenn die Zulassung auf den Nebenwohnsitz vor dem 01.03.2007 erfolgte (Bestandsschutz)!

Seine Begründung hierfür ist allerdings leider falsch.

Grüße

Beukeod

 

Neue FZV Inkrafttretung am 01.03.2007

FZV § 46 Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen,......

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

@Celeste, hat mit seiner Aussage Recht, wenn die Zulassung auf den Nebenwohnsitz vor dem 01.03.2007 erfolgte (Bestandsschutz)!

Seine Begründung hierfür ist allerdings leider falsch.

Grüße

Beukeod

 

Neue FZV Inkrafttretung am 01.03.2007

FZV § 46 Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen,......

Achtung: Ich mache keine Rechtsberatung, sondern nur allgemeine Ausführungen zu einem allgemeinen Problem:

§ 46 regelt nur die Zuständigkeit, nicht jedoch den materiellen Rechtsgehalt! Der ist für den Akt der Zulassung in § 6 FZV geregelt, der auf § 46 verweist. Allerdings wenn das Fahrzeug schon längst zugelassen ist und sich auch nichts an der Zulassung ändert, so ist § 6 iVm. § 46 FZV nicht einschlägig. Dafür ist § 13 III FZV zu überprüfen. In § 13 Abs. 3 FZV wird der Fall geschildert, was zu tun ist, wenn der Wohnsitz verlegt wird. Hier im § 13 ist aber gerade nicht von Hauptwohnsitz die Rede, sondern nur von Wohnsitz. Unter Wohnsitzverlegung ist zu verstehen, dass ein neuer Wohnsitz begründet und dafür der alte Wohnsitz aufgegeben wird. Da hier zwar der Hauptwohnsitz verlegt wird, aber der urprüngliche Wohnsitz behalten wird, liegt bei einer solchen Konstellation nie eine Wohnsitzverlegung nach § 13 III FZV vor, da ja der alte Wohnsitz nicht aufgegeben wird. Somit muss keine Umeldung erfolgen! Auch nicht nach neuem Recht! Was allerdings nicht mehr mit der FZV geht ist die sofortige erstmalige Zulassung eine neu oder gebraucht gekauften Autos auf den Zweitwohnsitz. Dies verhindert § 6 iVm. § 46 FZV.

Ich bilde mal folgendes Beispiel:

Am 01.01.2008 meldet X sein Kfz in der Stadt A im Landkreis A an. Er hat ein Zimmer bei seinen Eltern und damit seinen Hauptwohnsitz in A. Am 01.06.2009 heiratet A und zieht in die Stadt B im Landkreis B um. X hat jetzt natürlich ab 01.06.2009 seinen Hauptwohnsitz in B. Er behält jedoch sein Zimmer bei seinen Eltern und auch den Briefkasten und lässt seinen alten Hauptwohnsitz in A in seinen Zweitwohnsitz am 01.06.2009 umwandeln.

X muss nach der oben beschriebenen Rechtslage sein Kfz nicht ummelden, da er ja keine Neuzulassung durchführt und er auch nicht seinen Wohnsitz verlegt, er behält ja gerade seinen Wohnsitz.

Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn der Gesetzgeber in § 13 III FZV statt "Wohnsitz" die Formulierung aus § 46 II FZV "Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes" verwendet hätte. hat er aber nicht! ;)

Viele Grüße

Celeste

am 11. Oktober 2009 um 10:24

Zitat:

Original geschrieben von michaka13

Du kannst mit Personalausweis anmelden oder mit Reisepass und Meldebescheinigung.

Nur Reisepass geht nicht.

Die hiesige Zulassungsstelle verlangt bei natürlichen Personen lediglich einen Personalausweis oder einen Reisepass als Identitäsnachweis, ausländische Antragsteller müssen desweiteren den Aufenthaltstitel vorlegen. Den aktuellen Meldestatus holt sich die Zulassungsstelle über das Melderegister, wie es die anderen Behörden auch tun.

Celeste,

deine Darlegung ist schlüssig aber nur anwendbar, wenn auf die Gegensetzlichkeit zum Nachfolgenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht verwiesen wird.

Also was ist der gemeinte Wohnsitz? Nicht d. i. S. d. BGB, sondern in den FZV-Ausführungsbestimmungen.

Ich denke darauf können wir uns einigen, sonst wird der Rahmen „gesprengt“.

Grüße

Beukeod

Orientierungssatz:

Unter "Wohnsitz" im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 FZV ist entsprechend § 46 Abs. 2 Sa

1 FZV der Wohnort, bei mehreren Wohnungen der Ort der Hauptwohnung im

melderechtlichen Sinne, hilfsweise der Aufenthaltsort, zu verstehen (wird ausgeführt).

Gericht: VGH

Aktenzeichen: 11 CS 08.468

Sachgebietsschlüssel: 550

Zitat:

Die hiesige Zulassungsstelle verlangt bei natürlichen Personen lediglich einen Personalausweis oder einen Reisepass als Identitäsnachweis, ausländische Antragsteller müssen desweiteren den Aufenthaltstitel vorlegen. Den aktuellen Meldestatus holt sich die Zulassungsstelle über das Melderegister, wie es die anderen Behörden auch tun.

Im August 2008 habe ich mein jetziges Auto zugelassen.Da mein PA abgelaufen war hab ich mit Reisepass und Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes angemeldet.Ohne diese gehts jedenfalls im Landkreis WB nicht.

http://www.strassenverkehrsamt.de/.../zulassung-gebrauchtwagen.pdf

 

Gruß,

michaka13

Themenstarteram 11. Oktober 2009 um 14:11

Zitat:

Original geschrieben von Celeste

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

@Celeste, hat mit seiner Aussage Recht, wenn die Zulassung auf den Nebenwohnsitz vor dem 01.03.2007 erfolgte (Bestandsschutz)!

Seine Begründung hierfür ist allerdings leider falsch.

Grüße

Beukeod

 

Neue FZV Inkrafttretung am 01.03.2007

FZV § 46 Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen,......

Achtung: Ich mache keine Rechtsberatung, sondern nur allgemeine Ausführungen zu einem allgemeinen Problem:

§ 46 regelt nur die Zuständigkeit, nicht jedoch den materiellen Rechtsgehalt! Der ist für den Akt der Zulassung in § 6 FZV geregelt, der auf § 46 verweist. Allerdings wenn das Fahrzeug schon längst zugelassen ist und sich auch nichts an der Zulassung ändert, so ist § 6 iVm. § 46 FZV nicht einschlägig. Dafür ist § 13 III FZV zu überprüfen. In § 13 Abs. 3 FZV wird der Fall geschildert, was zu tun ist, wenn der Wohnsitz verlegt wird. Hier im § 13 ist aber gerade nicht von Hauptwohnsitz die Rede, sondern nur von Wohnsitz. Unter Wohnsitzverlegung ist zu verstehen, dass ein neuer Wohnsitz begründet und dafür der alte Wohnsitz aufgegeben wird. Da hier zwar der Hauptwohnsitz verlegt wird, aber der urprüngliche Wohnsitz behalten wird, liegt bei einer solchen Konstellation nie eine Wohnsitzverlegung nach § 13 III FZV vor, da ja der alte Wohnsitz nicht aufgegeben wird. Somit muss keine Umeldung erfolgen! Auch nicht nach neuem Recht! Was allerdings nicht mehr mit der FZV geht ist die sofortige erstmalige Zulassung eine neu oder gebraucht gekauften Autos auf den Zweitwohnsitz. Dies verhindert § 6 iVm. § 46 FZV.

Ich bilde mal folgendes Beispiel:

Am 01.01.2008 meldet X sein Kfz in der Stadt A im Landkreis A an. Er hat ein Zimmer bei seinen Eltern und damit seinen Hauptwohnsitz in A. Am 01.06.2009 heiratet A und zieht in die Stadt B im Landkreis B um. X hat jetzt natürlich ab 01.06.2009 seinen Hauptwohnsitz in B. Er behält jedoch sein Zimmer bei seinen Eltern und auch den Briefkasten und lässt seinen alten Hauptwohnsitz in A in seinen Zweitwohnsitz am 01.06.2009 umwandeln.

X muss nach der oben beschriebenen Rechtslage sein Kfz nicht ummelden, da er ja keine Neuzulassung durchführt und er auch nicht seinen Wohnsitz verlegt, er behält ja gerade seinen Wohnsitz.

Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn der Gesetzgeber in § 13 III FZV statt "Wohnsitz" die Formulierung aus § 46 II FZV "Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes" verwendet hätte. hat er aber nicht! ;)

Viele Grüße

Celeste

@ Celeste...

Danke für deine aufschlussreichen Antworten... Aber irgendwie schreibt bzw widerspricht dir immerwieder... Ich denke mal, du hast deine Infos die du hier kund gibst, aus sicherer quelle... Demnach geh ich nach deinen Infos und lass mein FZ bei meinem alten Hauptwohnsitz, bzw bei meinem derzeitigem Nebenwohnsitz angemeldet ohne mir gedanken zu machen oder ?

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Celeste,

deine Darlegung ist schlüssig aber nur anwendbar, wenn auf die Gegensetzlichkeit zum Nachfolgenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht verwiesen wird.

Also was ist der gemeinte Wohnsitz? Nicht d. i. S. d. BGB, sondern in den FZV-Ausführungsbestimmungen.

Ich denke darauf können wir uns einigen, sonst wird der Rahmen „gesprengt“.

Grüße

Beukeod

Orientierungssatz:

Unter "Wohnsitz" im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 FZV ist entsprechend § 46 Abs. 2 Sa

1 FZV der Wohnort, bei mehreren Wohnungen der Ort der Hauptwohnung im

melderechtlichen Sinne, hilfsweise der Aufenthaltsort, zu verstehen (wird ausgeführt).

Gericht: VGH

Aktenzeichen: 11 CS 08.468

Sachgebietsschlüssel: 550

Danke für das interessante Urteil. Ich kannte dieses Urteil des Bay. VGH noch nicht. Allerdings ist der Sachverhalt doch deutlich ein anderer als in meinem vorliegenden Beispiel. Beim VGH ging es (stark verkürzt) um den Versuch einer Frau, durch die missbräuchliche Annahme von Wohnsitzen, an denen sie nicht erreichbar war und auch kein Briefkasten angebracht war, quasi unterzutauchen, um keine Bußgelder oder ähnliches zugestellt bekommen zu können.

Und wenn man sich den Urteilstenor anschaut, dann muss der bay. VGH schon ganz erheblich Klimmzüge unternehmen, um sein Urteil (welches vielleicht aus "Gerechtigkeitsgründen" richtig sein mag) juristisch zu begründen.

2 Punkte von mir dazu:

1. Ich teile die rechtliche Auffassung des Bay. VGHs nicht und halte sie kaum für begründbar, da er sich zum einen auf das MRRG als alleinigen Anknüpfungspunkt bezieht, auf der anderen Seite sinngemäß die Anwendung von Grundsätzen des MRRG ablehnt und einen eigenen Wohnsitz gemäß FZV begründet und dann doch wieder vom Wohnortprinzip des § 12 MRRG abweicht, obwohl die FZV selbst und der VGH auch zunächst gerade auf das Wohnortprinzip des MRRG verweist.

Der VGH geht also davon aus, dass mit dem Begriff Wohnsitz in der FZV immer automatisch die Hauptwohnung iSd. MRRG gemeint ist. Dagegen mein aber z.B. der Thüringer Verfassungsgerichtshof, dass mit Wohnsitz nur eine Wohnung (und nicht eine Hauptwohnung) iSd. MRRG gemeint ist. Daher enthält z.B. das Thüringer Wahlgesetz noch eine Ergänzung erhalten, die bei der Wählbarkeit ausdrücklich auf die Hauptwohnung gemeint ist. Genau dies fehlt aber in der FZV, da § 46II FZV keine allgemeine Definition von Wohnsitz = Hauptwohnung enthält, sondern nur eine Zuständigkeitsregelung darstellt.

Der VGH pickt sich aus meiner Sicht also die ihm günstigen Schlussfolgerungen aus dem Gesetz, ohne dass es in sich stimmig ist. Und Rosinenpickerei mag ich nicht und wird auch meistens von den höchsten Gerichten (BGH, BVerwG) abgelehnt. Da wollte man wohl unbedingt ein entsprechendes Urteil erzielen umd den schon frechen Missbrauch der Dame zu beenden.

Dabei muss man aber beachten, dass dies meine Auffassung ist und nicht eine allgemeingülte. D.h. wie das nächste Gericht entscheidet weis keiner.

2. Es handelt sich um ein Urteil des bay. VGHs. Damit ist es für den Rest des Landes ziemlich uninteressant. Jedes VG in einem anderen Bundesland kann ohne Probleme völlig anders entscheiden. Dies halte ich aufgrund der vom bay. VGH gemachten "Klimmzüge" durchaus für möglich.

Aber ein sehr interessantes und vielschichtiges Thema, vielleicht sollte ich mal einen Fachaufsatz dazu schreiben mit einer Kommentierung des des Urteils des bay. VGHs.

Viele Grüße

Celeste

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