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Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen, Umsetzung der Regelung

Themenstarteram 28. März 2007 um 12:55

Moin,

das mag sich jetzt ein bisschen komisch lesen, aber ich hab da eine Frage zu den Fahrverboten an Sonn- und Feiertagen.

Die gesetzliche Grundlage ist mir bekannt. Mir geht es eigentlich um folgendes.

Vermutlich hatten die meisten von Euch schon mal das Problem das sie bei Eintritt des Fahrverbotes nicht mehr allzuweit von zu Hause / Zielort entfernt waren.

Wie handhabt Ihr das dann?

Bei mir bahnt sich nämlich folgendes an.

Ich werde am Gründonnerstag Nachmittag losfahren und um 24.00h (Beginn Fahrverbot) ca. 60 bis 80 km vom Heimatort entfernt sein.

Ich hätte folgende Alternativen:

  • Weiterfahren
  • Absatteln und Solo nach Hause
  • stehenbleiben (muss nicht wirklich sein) :D

Das abholen lassen ist als Alleinunterhalter auch nicht wirklich drin...

Was denkt Ihr zu dieser Thematik? Bzw. habt Ihr Erfahrungen in diesem Zusammenhang?

Gruss

Marcus

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44 Antworten
am 28. März 2007 um 19:04

tja das liegt natürlich immer im ermessen des fahrers, ich persönlich (und auch sämtliche konseqenzen etc in dem zusammenhang sind mir bekannt, und bedürfen keiner weiteren aufklärung) würde, wenns wirklich nur ca 80km sind, weiterfahren... wenn die scheibe ansonsten in ordnung ist, könnte man auch gut glück haben, das man im falle einer kontrolle der polizei,des bag, an jemanden gerät, der in anbetracht von ostern ein auge zudrück, muss nicht kann aber gut... absatteln und wieder aufnehmen des sattels ist natürlich die sichere methode, musst du aber entscheiden ob der nutzen/kostenfaktor und der auwand der erneuten aufnahme des trailers sich lohnt.. aber och persönlich würde bei ca 80km weiter fahren

am 28. März 2007 um 20:06

hy,

würde auch die 80km weiterfahren, bin des öfteren schon oft über 3std drüber gewesen und nix ist gewesen

lg tom

Themenstarteram 28. März 2007 um 20:28

Moin,

@tom

Bist Du angehalten oder kontrolliert worden? Oder einfach gut durchgekommen?

Gruss

Marcus

Für den nicht-LKW-Fahrer,was droht euch denn im Falle eines Falles?

am 28. März 2007 um 20:43

mal ne frage.

hattet ihr schon ärger mit der polizei,bzw bag trotz gültiger fahrgenehmigung.? weil keine verderbliche ware gefahren wird und termien fracht nicht zählt,.könnt ihr dazu auch was sagen.warum kann man den diese kaufen wenn man nicht fahren darf.

am 28. März 2007 um 20:45

@markus, bin auch manchmal angehalten worden, wenn man mit IHNEN vernünftig spricht kommt oft gutes raus, wär ist denn gern von seiner fam. getrennt??

Strafe habe ich bis jetzt noch nie bezahlt

lg tom

am 28. März 2007 um 21:07

Moin

Na aber Hallo.

80 km ? Weiter fahren - keine Frage !

Wen soll das zwischen 0 und 1 Uhr interessieren ?

Und selbst wenn, wirds wohl jeder Polizeibeamte durchgehen lassen.

Ich zumindest bin in meinen 14 Jahren bisher immer ohne Probleme nach Hause gekommen.

Bangbuex

Themenstarteram 28. März 2007 um 21:10

Moin,

genau darum ging es mir ja, um Eure Meinung und Erfahrung zu dem Thema.....

Ich hoffe das meine Planung soweit hinhaut und ich nicht in den üblichen Osterstau reinkomme....

Gruss

Marcus

Kollege stand letzten kurz vor 200 Km von zuhause weg ...

rechts ist Gas und links der Blinker ...

Der Punktekatalog sagt dazu folgendes:

119. Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren: 1 Punkt, 40 Euro, kein Fahrverbot

120. Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen: 1 Punkt, 200 Euro, kein Fahrverbot

Quelle: http://www.kba.de/ -> Punktekatalog

Besser ist es wohl eine Ausnahmegenehmigung zu holen, sofern das Ladegut das zulässt. Es wurden in der Vergangenheit Ausnahmegenehmigungen bei Kontrollen beanstandet, bei denen das Ladegut nicht dringend zu befördern war. Die Ausnahmegenehmigung gilt allerdings nur für dringlich zu befördernde Güter. Deshalb auch hier aufpassen. Oft kriegt man eine Ausnahmegenehmigung - sofern man die Gebühren schön bezahlt - aber die ausstellende Behörde ist nicht die Einzige, welche die Zulässigkeit überprüft!

Themenstarteram 12. April 2007 um 14:56

Moin,

da bin ich wieder :D

Die geschichte lief natürlich nicht so wie geplant (Murphy´s Law).

Erst bin ich als letzter auf dem Hof beladen worden und dann kam noch dieser, wie nenne ich Ihn doch am besten?, ich habs, hirnverbrannte Disponent und treilt mir freudestrahlend mit das ich ca. 5 Tonnen Fracht für ne Entladung in Göttingen beim Verteiler habe.... Als erstes hab ich Ihn mal gefragt ob Ihm rein zufällig bewusst ist das der Freitag Feiertag ist und somit die Wahrscheinlichkeit das bei dem Verteiler noch wer da ist um mich zu Entladen eher gegen Null tendiert.... Da sagt der doch allen Ernstes das die auf mich warten würden weil sie sowiso bis morgens um 6 da sein würden... Nächster versuch war Ihn darauf hinzuweisen das ich, wenn Ich da entladen würde gegen 2 Uhr morgens da sein würde und somit im fahrverbot unterwegs wäre. Half alles nix, die Antwort vom Chef war folgende: Entweder Du fährst da hin oder Du bleibst hier auf dem Hof und feierst Karfreitag mit Deinen rumänischen Kollegen....

ich hab mich dann doch für das Entladen entschieden und bin um 2.15 in Göttingen vom Hof gekommen. Die waren wirklich da und hatten ne Stinkwut weil sie nur auf mich gewartet haben.

Für die weiteren km hab ich mich dann zwischen 2 Postbrücken versteckt (das Auto ist liebherrgelb und fällt dazwischen nicht auf :D)und bin heile auf dem Autohof angekommen, abgesattelt und dann nach Daheim weiter.

BTW. Es ist mir durchaus bewusst das es nicht korrekt war, aber wer will schon Karfreitag irendwo auf nem Rastplatz oder auf nem Firmenhof stehen.

Gruss

Marcus

gilt nicht eingenerelles fahrverbot für kfz über 3,5t?

also dann dürftet ihr ja auch nicht nur mit der szm weiterfahren oder?

Themenstarteram 12. April 2007 um 16:30

Moin,

das sagt das Gesetz dazu:

 

Laut Verwaltungsvorschrift zu § 30 StVO sind Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit angehangenem Sattelanhänger) wie Lastkraftwagen zu behandeln. Daraus folgt im Umkehrschluss: Eine Sattelzugmaschine ohne Sattelanhänger ist nicht mit einem Lastkraftwagen gleichzusetzen. Es gelten jedoch alle Anforderungen der StVO, welche sich auf das zulässige Gesamtgewicht beziehen. Liegt das zulässige Gesamtgewicht des Sattel-Kfz (Sattelzugmaschine mit angehangenem Sattelanhänger) allerdings unter 7,5 Tonnen, so unterliegt das Sattel-Kfz nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Laut der Verwaltungsvorschrift zu § 30 (3) StVO sind folgende Fahrzeuge nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt,
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge).

Alle Klarheiten beseitigt?:D

Gruss

Marcus

Hallo ich hoffe mir kann hier jamand helfen!

meine frage ist, ich will am 2. weihnachtsfeiertag umziehen, da ich mit nen 12t ner von bad honnef ( NRW ) nach berlin gilt ja für michdas fahrverbot!

kann ich mir nicht auch als privat person ne ausnahmegenehmigung holen, was würde mich das kosten und muss ich für jedes bundesland, da ich glaube durch 3 bis 4 bundesländer fahre, eine genehmigung holen! und was muss ich alles beachten und welche tricks gibt es?

ich bin für jeden tipp dankbar!

vielen dank schon mal im vorraus!

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