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Fahrverbote für Transporter mit Anhänger

Themenstarteram 8. März 2008 um 17:31

Hallo, ich würd gern mal wissen, wann ich mit meinem VW T3 (LKW- Zulassung) nicht mit einem Anhänger fahren darf und was passiert, wenn ich es doch tue und dabei erwischt werde. Ich hoffe, hier kann mir jemand helfen!

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14 Antworten

Fahrverbot gilt and Sonn- undr Feiertagen. Meines Wissen von 0 Uhr bis 22 Uhr. Wenn Du erwischt wirst gibt es eine saftige Geldstrafe und Punkte in Flensburg. Und du darfst in Regel nicht weiterfahren bis die Zeit um ist. Oder Du musst den Wowa stehen lassen.

Wenn Du deinen WoWa am Wochenende oder an Feiertagen nutzen willst wuerde ich versuchen den Bulli entweder als PKW oder als Womo zuzulassen.

am 8. März 2008 um 19:27

nabend

 

ich schätze mal dass der gute alte T3 die lkw-zulassung wg. der steuer hat?!?

 

fahrverbot zwischen 0 und 22 uhr an sonn- und feiertagen, is ja alles schön und gut, nur meine überlegung is grade, was is mit den ganzen suv´s und geländewagen die noch die lkw-zulassung haben??? :confused::confused::confused:

 

die wären ja dann auch vom fahrverbot betroffen.

 

ich hab grad ma nachgeschaut, betroffen sind alles kfz mit mehr als 7,5t zulässige gesamtmasse

 

da wirst du ja mit deinem gespann aus t3 und wowa ned drüber kommen.

 

gruß

ANDY

Ich will jetzt nicht´s falsches sagen aber bezieht sich das Fahrverbot nicht auf gewerbliche Transporte ?

Zitat:

Original geschrieben von TinkerHorseman

nabend

ich schätze mal dass der gute alte T3 die lkw-zulassung wg. der steuer hat?!?

fahrverbot zwischen 0 und 22 uhr an sonn- und feiertagen, is ja alles schön und gut, nur meine überlegung is grade, was is mit den ganzen suv´s und geländewagen die noch die lkw-zulassung haben??? :confused::confused::confused:

die wären ja dann auch vom fahrverbot betroffen.

ich hab grad ma nachgeschaut, betroffen sind alles kfz mit mehr als 7,5t zulässige gesamtmasse

da wirst du ja mit deinem gespann aus t3 und wowa ned drüber kommen.

gruß

ANDY

Hatten wir vor Kurzem hier:

Betroffen sind alle LKW über 7,5t sowie mit Anhänger.

Wenn du also nen Anhänger dran hast und LKW Zulassung wirds teuer und Stillstand.

grüße

Steini

Zitat:

Original geschrieben von Tonmann

Ich will jetzt nicht´s falsches sagen aber bezieht sich das Fahrverbot nicht auf gewerbliche Transporte ?

ist nicht erwähnt im Gesetz daher sowohl als auch!

grüße

Steini

Edit: hier der alte Thread

ch hab grad ma nachgeschaut, betroffen sind alles kfz mit mehr als 7,5t zulässige gesamtmasse,

und lkw mit Anhanger

Wes steht in den WohnwagenKFZ Schein? Anhanger oder Wohnwagen. BAG anrufen oder Polizei, und Gesetzestext geben lassen.

Rudiger

Zitat:

Original geschrieben von TinkerHorseman

nabend

ich schätze mal dass der gute alte T3 die lkw-zulassung wg. der steuer hat?!?

fahrverbot zwischen 0 und 22 uhr an sonn- und feiertagen, is ja alles schön und gut, nur meine überlegung is grade, was is mit den ganzen suv´s und geländewagen die noch die lkw-zulassung haben??? :confused::confused::confused:

die wären ja dann auch vom fahrverbot betroffen.

ich hab grad ma nachgeschaut, betroffen sind alles kfz mit mehr als 7,5t zulässige gesamtmasse

da wirst du ja mit deinem gespann aus t3 und wowa ned drüber kommen.

gruß

ANDY

am 8. März 2008 um 19:48

von gewerblichem transport steht da nichts drin.

 

nur allgemein "karftfahrzeuge mit mehr als 7,5t zgm

Gesetzestext

Feiertags- / Sonntagsfahrverbot & Ferienfahrverbot für LKW

§30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Deutschland vom 16.11.1970 in der jeweils gültigen Fassung sieht Fahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge (LKW) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Haupt-Ferienzeit im Sommer vor. Anliegen der Verordnung ist der Lärm- und Umweltschutz, sie schützt aber auch vor verstopften Straßen zu den Hauptreisezeiten.

Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.

Ausgenommen sind eine Reihe von Fahrzeugen, die z.B. verderbliche Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Gemüse transportieren, für die Infrastruktur notwenig sind (Fahrzeuge der öffentlichen Hand, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Polizei, BGS etc.), unter bestimmte andere Kreterien fallen oder für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß §§46 und 47 StVO die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.

 

Das Sonn- & Feiertagsfahrverbot

gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland. Feiertage im Sinne des §30 der StVO Absatz 3 sind:

- Neujahrstag

- Karfreitag

- Ostermontag

- 1.Mai

- Christi Himmelfahrt

- Pfingstmontag

- Fronleichnam (nur in BW, BY, HE, NRW, RP und SL)

- Tag der deutschen Einheit

- Reformationstag (nur in BB, MV, SN, ST und TH)

- Allerheiligen (nur in BW, BY, NRW, RP und SL)

- 1. und 2. Weihnachtstag

 

Das Ferienfahrverbot für LKW

gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August von 7:00 bis 20:00 bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen ausserhalb geschlossener Ortschaften in beide Fahrtrichtungen

Eine detailierte Auflistung der Strecken, die für die ein Ferienfahrverbot besteht, finden Sie auf der Homepage der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen

 

 

Zitat:

Original geschrieben von TinkerHorseman

von gewerblichem transport steht da nichts drin.

nur allgemein "karftfahrzeuge mit mehr als 7,5t zgm

Ich finde das gut, dass ein Amerikaner uns bei unseren Gesetzen weiter hilft. Danke Rüdiger. Irgendwie scheinst Du Dich nach Deiner alten Heimat zu sehnen, befürchte ich.

Der Passus steht in der StVO drin und von Güterkraftverkehr oder gewerblich oder sonst irgend etwas, steht da nichts drin.

Alles, was mindestens 7,5 t zul. Gesamtgewicht hat oder eben mit Anhänger.

Als Möglichkeit wäre eine Ausnahmegenehmigung zu überlegen. Die Frage ist nur, ob es einen ausreichend passenden Ausnahmetatbestand gibt.

Themenstarteram 8. März 2008 um 20:44

nicht schlecht, geht echt fix bei euch! beste grüße aus dem bulliforum!

Zitat:

Als Möglichkeit wäre eine Ausnahmegenehmigung zu überlegen. Die Frage ist nur, ob es einen ausreichend passenden Ausnahmetatbestand gibt.

diese Ausnahmegebehmigungen sind ja an Gebühren gebunden, da hat sich die eine oder andere untere Verkehrsbehörde, meistens ein Landratsamt, dazu verleiten lassen entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, z.B: für Pferdetransporte von Hobbyreitern, um die Einnahmesituation zu verbessern.

das Dumme ist nur für diese Ausnahmegenehmigungen gibt es ganz klar definierte Vorraussetzungen der zu transportirenden Güter, in der Regel werden von Privatpersonen die Vorrausetzungen nicht erfüllt.

wenn man jetzt an einem Sonntag kontrolliert wird darf man zwar weiterfahren aber die Rennleitung sollte die Genehmigung von der dem LRA vorgesetzten Behörde überprüfen lassen, was dann mit der Entziehung der Genehmigung endet.

Kommando zurück

die Reiter dürfen

Antrag mit Erläuterungen

da haben die Reiter ja ne recht gute Lobby

REITER????? REITER???????

*durchdreh*

Sonntag...die geilste Motorradstrecke...Kurve an Kurve schön

bergauf.....

Um die Kurve......was kackt da den Berg hoch?????

Ein Pferdetransporter "VORSICHT SPORTPFERDE"

Dann am besten noch ein schöner alter MB 1317

Baujahr um die '87, 20 Km/h weil bei Gott nicht mehr

geht mit weiß der Schinder wievielen so Viechern hinten drauf......

Und überholen?

Fehlanzeige...

Des gehört verboten ehrlich.

*abreg*

mfG Patrick

Themenstarteram 9. März 2008 um 6:26

20 kmh?? Das schaff ich mit dem Bulli nie!:D

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