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Fahrt zur Zulassungsstelle ohne Kennzeichen - erwischt.

Hallo Leute,

folgender Sachverhalt:

- Ich schließe eine Versicherung für ein Kfz ab und erhalte Versicherungsbestätigungen für Anmeldung und für Kurzzeitkennzeichen

- Ein KFZ erhält von mir ein Kurzzeitkennzeichen Ablaufdatum 10.11.13

- Wunschkennzeichen sind bereits reserviert worden, am Vortag persönlich bei der Zulassungsstelle

- Heute fahre ich mit dem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen zur Zulassungsstelle und lasse die Wunschkennzeichen prägen. Ich bekomme mein Fahrzeug aufgrund fehlendem Dokument jedoch nicht angemeldet

- Ich fahre also wieder heim, und werde angehalten. Die geprägten Wunschkennzeichen liegen neben mir auf dem Beifahrersitz, montiert sind die abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen.

Ein Versicherungsschutz besteht, habe ja bereits die EVB-Nummer zur Anmeldung erhalten.

Versicherer ist HukCoburg. Auf dem EVB-Zettel steht folgendes:

Versicherungsschutz besteht auch bei Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilt oder reserviert wurden, im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren.

Nun meine Frage: was kann da auf mich zukommen? Wie hätte ich mich richtig verhalten?

Danke für eure Mitwirkung

Grüße,

Auos

Beste Antwort im Thema

ÖPNV.

Versicherungsschutz besteht meines Erachtens ab Zulassung, da diese verweigert wurde, auch der nicht.

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Ach Leute, bitte schaut mal in § 10 FZV. Da steht:

Zitat:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat (...)

Der TE schrob im Startbeitrag:

Zitat:

Auf dem EVB-Zettel steht folgendes:

Versicherungsschutz besteht auch bei Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilt oder reserviert wurden, im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren.

Wenn das Kennzeichen nicht nur reserviert, sondern wirklich zugeteilt wurde (das ist ja je nach Zulassungsstelle unterschiedlich), bestand Versicherungsschutz.

Das er mit den abgelaufenen KZK nicht fahren durfte, ist klar. Mit zugeteilten Kennzeichen - ungestempelte Schilder montiert - wäre es gegangen. Und dann ist es auch egal, ob die Zulassung an dem Tag erfolgt oder an fehlenden Papieren scheitert.

Zitat:

Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8

..

Übrigens ist eine Straftat im Straßenverkauf hochoffiziell ein Grund für eine MPU. ...

Welche Strassen haben wir denn heute im Angebot?:D

Zitat:

Versicherer ist HukCoburg. Auf dem EVB-Zettel steht folgendes:

Versicherungsschutz besteht auch bei Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilt oder reserviert wurden, im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren

Aufgrund dieser Tatsache, schon mal bei einem Anwalt für Verkehrsrecht vorstellig werden..

Denn das Holen des fehlenden Dokuments gehört zum Zulassungsverfahren.

Ganz ähnliches hatte ich mal, als es noch die Doppelkarten gab.

Freitag zur Zulassungstelle, Perso des Halters vergessen, Vollmacht zur Zulassung lag vor.

Ungestempelte Kennzeichen erhalten, montiert, und mit dem Auto zum neuen Halter Perso holen.

Auf dem Weg hielt mich die Rennleitung an, die Kontrolle hat sich solange hingezogen, das das Ausweis- und Stempelholen bis zur Schließung des StVA nicht mehr möglich war.

Mit dem Auto nach hause, stehen lassen, Perso bringen lassen, am nächsten Montag mit dem Auto zum Amt, gegen Vorlage des Persos, Kennzeichen am Auto abstempeln lassen.

Es kam nichts hinterher, da die Versicherungsbestätigung und die Steuererklärung für die noch ungestempelten Kennzeichen bereits schon vor der Fahrt vom Amt weg, beim Amt vorlagen.

am 15. November 2013 um 19:05

Eigentlich war mit den ersten beiden Antworten alles gesagt, der Rest kommt eh mit der Post.

Er ist eben ohne die entsprechenden Kennzeichen gefahren bzw. mit den falschen, da abgelaufenen. Welches Bußgeld das voraussichtlich kostet wurde doch schon geschrieben.

Ich habe meinen Wagen auch schon mit ungestempelten Kennzeichen bei der HU vorgeführt, hatte sogar eine Woche dafür Zeit. Das Kennzeichen war natürlich zugeteilt und am Wagen montiert. Ich hatte zuvor die EVB gemeldet, eine Kopie des Fahrzeugscheins als vorläufigen Fahrzeugschein erhalten und habe den Wagen nur zur Prüfstelle gefahren.

Ich könnte mir vorstellen, dass der TE auch "legal" hätte fahren dürfen, zumindest nach Absprache und Genehmigung von der Zulassungsstelle. Dass er jedoch die falschen Kennzeichen montiert hatte, das war schon irgendwie dämlich.

Solange diese Kurzzeitkennzeichen aber auf seinen Namen ausgestellt waren und er seinen Wagen eingetragen hatte und die richtigen, "gültigen" Kennzeichen "mit Versicherungsschutz" auf dem Beifahrersitz, wird er sicherlich nicht im Knast landen.

Die Sache ist passiert, rausreden kann man sich hier zur Abwechslung mal leider gar nicht, also einfach abwarten und sich nicht verrückt machen lassen hier.

PS:

Ist genau so vor 9 Jahren schon passiert... :rolleyes:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=8746

Da steht dann was von wegen "leichtfertig" und nicht "vorsätzlich" und dass es womöglich sogar ganz fallen gelassen werden könnte. ;)

Aber hauptsache 6 Punkte, MPU und 15 Jahre Knast vorhersagen...

Zitat:

Original geschrieben von dolofan

Zitat:

Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8

..

Übrigens ist eine Straftat im Straßenverkauf hochoffiziell ein Grund für eine MPU. ...

Welche Strassen haben wir denn heute im Angebot?:D

Meine Güte, sei nicht so kleinlich. Aber gut, zum Verkauf steht ...verkehr

Zitat:

Original geschrieben von Auos

Wenns bei 75€ bleibt + drei Punkte kann ich gut mit leben. Bin im Verkehrsregister ja noch ein unbeschriebenes Blatt:D. Ich hab jedenfalls aus der Sache gelernt!

 

Was meint Ihr, die Haftpflichtversicherung müsste doch schon gelten, oder nicht?

 

Grüße

Nein, gilt bei vorliegender eVB nur für die Fahrt der unmittelbaren Strecke zur Zulassungsstelle mit ungestempelten Kennzeichen.

 

Da bei Dir aber abgelaufene KZK angebracht waren, für die die eVB der eigentlichen Hauptanmeldung nicht gilt (da für die KZK eine andere eVB nötig ist) und die Strecke von der Zulassungsstelle nach Haus nicht versichert ist (weil der Versicherungsschutz für die KZK abgelaufen war).

 

Mildernd kann eventuell hinzu kommen, dass zwar die neuen Kenzeichen vorhanden waren, aber nicht angebracht sind.

 

Letztendlich ist die Zulassung von der Zulassungsstelle verweigert worden (aus welchen Gründen auch immer).

 

am 16. November 2013 um 3:57

Die falschen Kennzeichen am Auto - stimmt!

- aber Versicherungsschutz ist absolut vorhanden!

 

/ Henrik

Zitat:

Original geschrieben von Auos

Für mich reservieren lassen. Weiß jetzt nicht, ob die Dame die direkt zugeteilt hat, glaub aber nicht. Wusste ja bis jetzt nichtmal, dass es einen Unterschied zwischen reservieren und zuteilen gibt.

Ist es denn nun eurer Meinung nach ein Ordnungswidrigkeitenverstoß oder direkt eine Straftat? Versicherungsschutz bestand ja, habe den Vertrag vor 4 Tagen schon abgeschlossen.

Da hat es bei uns schon (komischerweise) unterschiedliche Resultate gegeben. Einmal wurde von der Staatanwaltschaft eingestellt und zurück an die Busgeldstelle verwiesen mit Bußgeldauflage und ein anderes Mal widerrum gab es einen Strafbefehl (nennt man das so ?) Auflage 300 Euro.

Ich glaube schon, dass man alles berücksichtigt ( vorhandener Versicherungsschutz ) und vielleicht in Deinem Fall Milde walten lassen könnte. Warte es mal ab. ;)

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Auos

 

Ein Versicherungsschutz besteht, habe ja bereits die EVB-Nummer zur Anmeldung erhalten.

Versicherer ist HukCoburg. Auf dem EVB-Zettel steht folgendes:

Versicherungsschutz besteht auch bei Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilt oder reserviert wurden, im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren.

Es liegt hier jetzt auch in den Händen des TE ob Versicherungsschutz besteht. Ich kann meinen Versicherungsvertrag laufen lassen ab "Tag der Zulassung" oder ab 15.11.13.

Hier fragt der "Versicherungsvertreter" beim Ausstellen der EVB normalerweise nach, ab wann die Versicherung laufen soll - ist bei mir zumindest so.

Inwieweit jetzt Ermittlungen gegen den TE wegen einem Vergehen nach dem PflVersG laufen kann ich nicht beurteilen, er sollt aber schnellstens den Versicherungsvertrag für den Pkw abschließen und darauf achten, dass die Versicherung bereits an dem Tag bestand an dem er kontrolliert wurde. Somit bleibt nur der Verstoß wegen Fahren ohne Zulassung.

N.T.

Zitat:

Es liegt hier jetzt auch in den Händen des TE ob Versicherungsschutz besteht. Ich kann meinen Versicherungsvertrag laufen lassen ab "Tag der Zulassung" oder ab 15.11.13.

 

Hier fragt der "Versicherungsvertreter" beim Ausstellen der EVB normalerweise nach, ab wann die Versicherung laufen soll - ist bei mir zumindest so.

Nein, fragt er nicht, der Kunde verlangt eine eVB und diese ist 6 Monate gültig, d.h., die eVB ist nur für die Zulassungsstelle eine vorläufige Deckungszusage des Versicherers im Rahmen der Fahrzeuganmeldung.

 

Das Datum des Vertragsbeginn wird dann später (nach Zulassung) im Antrag eingeschrieben (i.d.R. der Zulassungstag oder bei bestimmten Situationen ggf eine Rückdatierung) wie auch der Versicherungsablauf (Hauptfällikeit).

 

Mit der Aushändigung der eVB besteht noch kein Versicherungsvertrag, es sei denn, der Kunde unterschreibt den Blankoantrag, wo die entsprechenden Daten später ergänzt werden (was allerdings nicht die Regel ist).

 

Inwieweit jetzt Ermittlungen gegen den TE wegen einem Vergehen nach dem PflVersG laufen kann ich nicht beurteilen, er sollt aber schnellstens den Versicherungsvertrag für den Pkw abschließen und darauf achten, dass die Versicherung bereits an dem Tag bestand an dem er kontrolliert wurde. Somit bleibt nur der Verstoß wegen Fahren ohne Zulassung.

Ist hinterher völlig sinnfrei, denn der Tatbestand "fahren mit abgelaufenen Kennzeichen" falschen Kennzeichen ist ja festgestellt.

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

 

Das Datum des Vertragsbeginn wird dann später (nach Zulassung) im Antrag eingeschrieben (i.d.R. der Zulassungstag oder bei bestimmten Situationen ggf eine Rückdatierung) wie auch der Versicherungsablauf (Hauptfällikeit).

Mit der Aushändigung der eVB besteht noch kein Versicherungsvertrag, es sei denn, der Kunde unterschreibt den Blankoantrag, wo die entsprechenden Daten später ergänzt werden (was allerdings nicht die Regel ist).

Ist hinterher völlig sinnfrei, denn der Tatbestand "fahren mit abgelaufenen Kennzeichen" falschen Kennzeichen ist ja festgestellt.

....das mit der Rückdatierung habe ich dir mal unterstrichen, sind ja meine Worte. Somit besteht Versicherungsschutz und das Vergehen nach dem PflVersG fällt flach.

Die Owi, fahren ohne Zulassung (du hast hier die Worte "fahren mit abgelaufenen Kennzeichen" gewählt) wird ja nicht bestritten.

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

 

Das Datum des Vertragsbeginn wird dann später (nach Zulassung) im Antrag eingeschrieben (i.d.R. der Zulassungstag oder bei bestimmten Situationen ggf eine Rückdatierung) wie auch der Versicherungsablauf (Hauptfällikeit).

 

Mit der Aushändigung der eVB besteht noch kein Versicherungsvertrag, es sei denn, der Kunde unterschreibt den Blankoantrag, wo die entsprechenden Daten später ergänzt werden (was allerdings nicht die Regel ist).

 

Ist hinterher völlig sinnfrei, denn der Tatbestand "fahren mit abgelaufenen Kennzeichen" falschen Kennzeichen ist ja festgestellt.

....das mit der Rückdatierung habe ich dir mal unterstrichen, sind ja meine Worte. Somit besteht Versicherungsschutz und das Vergehen nach dem PflVersG fällt flach.

Das vom TE beschriebene Delikt waren ja die falschen abgelaufenen Kennzeichen, die am KFZ waren (er hätte die bereits im Wagen befindlichen ungestemmpelten anbauen sollen).

Eine Zulassung ist ja beim Amt nicht zustande gekommen.

Also fahren mit falschen abgelaufen Kennzeichen.

 

 

Die Owi, fahren ohne Zulassung (du hast hier die Worte "fahren mit abgelaufenen Kennzeichen" gewählt) wird ja nicht bestritten.

Der Versicherungsbeginn wird wohl in dem Fall ohnehin der sein, an dem Tag er die KZK erhalten hat.

 

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von S HKE 438

Die falschen Kennzeichen am Auto - stimmt!

- aber Versicherungsschutz ist absolut vorhanden!

 

/ Henrik

Eben nicht! Da die zugeteilten Kennzeichen, für die der Versicherungsschutz (vorläufig) galt nicht am Auto montiert waren.

Kennzeichen und Auto bilden zusammen eine Urkunde!

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__22.html Abs. 1 Nr. 2

Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Kennzeichenmissbrauch)

Zitat:

, wobei das Kennzeichen eine „zusammengesetzte Urkunde“ mit dem Kraftfahrzeug bildet (Verbundenheit des Schildes mit dem Fahrzeug, z. B. verschraubt),

Also wäre der richtige Weg gewesen die Kurzkennzeichen zu verlängern? Daß bei der Zulassung was schief läuft, kann man im Voraus ja nicht einplanen.

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