Fahrrad auf der Fahrbahn parken?
Angenommen ich parke mein Fahrrad am rechten Fahrbahnrand.
Das ist m.E. nach der StVO zulässig.
Jetzt kommt ein Kfz-Führer und stellt es auf den Gehweg, um diesen Parkplatz zu nutzen. Ist das zulässig?
123 Antworten
Irgendwann, vor etwa zwanzig Jahren stand ein Fahrrad in einer Parklücke, ich stellte mein Fahrzeug in diese Parklücke, kurz darauf rannte so ein Typ vom Unterschichtenfernsehen mit RTL2 Mikrofon auf mich zu, was mir einfallen würde, da stünde doch bereits das Fahrrad in der Lücke... Wenn man mich heute fragen würde, ob Markus Lanz dieser Witzbold gewesen sein könnte, würde ich dies zumindest nicht verneinen, in meiner Erinnerung war es ein unangenehmes penetrantes Wesen.
Dass sich Fahrradfahrer heute noch genötigt fühlen andere mit diesen Fragen zu quälen, erschüttert mich total. Arme benachteiligte Fahrradfahrer.
PS: Besitze und bewege selbst auch mehrere Fahrräder.
Die Frage ist legitim, ordentlich gestellt und kann damit von Usern die Interesse haben beantwortet werden.
Schreiber ohne Interesse fragen sich natürlich einen Haufen Sachen die nichts mit der Frage an sich zu tun haben.
Dies dürfen sie gerne tun, sie sollten es aber für sich behalten und nicht hier einen weiteren Thread zumüllen.
Ich muss diesen Müll dann wie hier geschehen entsorgen.
Moorteufelchen
Fragen:
Parkt ein Radfahrer überhaupt im Sinne der StVO so wie es Autofahrer tun?
Gelten die Verkehrszeichen Halteverbot und Parkverbot auch für Radfahrer?
Kann der Radfahrer ein Ticket fürs falsch parken bekommen?
Oder ist das jetzt einfach nach "Radfahrer dürfen auf der Fahrbahn fahren" Schritt 2 in Form
von "Radfahrer dürfen auf Auto-Parkplätzen parken"?
In Berlin würde ich davon ausgehen, dass ein derart am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrrad dank der fehlenden Möglichkeit des Ankettens binnen weniger Stunden verschwunden ist. Das passiert hier auch mit Motorrädern, bevorzugt BMW's, die dann im Sprinter in ca. 1h in Richtung Ostblock verschwunden sind.
Das Rüberstellen auf den Gehweg wäre nicht ahndungswürdig, wenn dabei kein Schaden angerichtet und niemand behindert wird. Insofern ist es unbedenklich dies zu tun. Da alle platzsparend zu parken haben könnte es auch sein, dass das Herbeirufen der Polizei durch den missionarischen Fahrradparker in seiner kostenpflichtigen Verwarnung endet. Die nächste Frage eines neuen Themas wird dann wohl in die Richtung gehen, ob dafür eine Schenkungssammlung für unsenkrechte Kopfbenutzung zulässig wäre. Um es vorwegzunehnmen: ja, das wäre zulässig und man könnte auch Unterlegscheiben in den Schlitz werfen damit es bei @schwukele klingelt, so es ihn noch aktiv gäbe. ...
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. Dezember 2020 um 23:09:58 Uhr:
Das Rüberstellen auf den Gehweg wäre nicht ahndungswürdig, wenn dabei kein Schaden angerichtet und niemand behindert wird.
Falsch. Zivilrechtlich kann man sehr wohl gegen die verbotene Eigenmacht vorgehen und zum Beispiel einen Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Zitat:
Da alle platzsparend zu parken haben könnte es auch sein, dass das Herbeirufen der Polizei durch den missionarischen Fahrradparker in seiner kostenpflichtigen Verwarnung endet.
Blödsinn. Das Abstellen auf der Fahrbahn ist ausdrücklich erlaubt. Wegen einer legalen Handlung kann man nicht bestraft werden.
Zitat:
Die nächste Frage eines neuen Themas
Die Frage des TE war durchaus legitim, wie auch schon durch moderativen Hinweis bekräftigt. Wenn Du sie nicht ernst nehmen magst, vielleicht einfach nichts posten?
Zitat:
@Nabendynamo schrieb am 22. Dezember 2020 um 16:16:21 Uhr:
Angenommen ich parke mein Fahrrad am rechten Fahrbahnrand. Das ist m.E. nach der StVO zulässig. Jetzt kommt ein Kfz-Führer und stellt es auf den Gehweg, um diesen Parkplatz zu nutzen. Ist das zulässig?
Du darfst dein Fahrrad am rechten Fahrbahnrand parken, musst es aber bei Dunkelheit beleuchten, dafür reicht eine Parkwarntafel wie bei Anhängern.
Was du nicht darfst, ist einen Parkplatz für Pkw belegen, da der Grundsatz des platzsparenden Parkens gilt. Wenn du dein Fahrrad auf den Bürgersteig daneben stellen kannst, musst du das daher tun. Die Ursache für das Umstellen des Radls war also dein Fehler beim Parken.
@Kai R.
Das Beiseitestellen ist nicht einmal eine Gebrauchsanmaßung und eine Besitzstörung ist es auch nicht, weil sich der Beiseitesteller zu keinem Zeitpunkt eines eigenen Besitzanspruchs gegen den abwesenden Eigentümer des Fahrrades berühmt und der Eigentümer des Fahrrades auch zu keinem Zeitpunkt im Besitz (Gebrauch) seines Fahrrades gestört wird. Das ist vergleichbar mit dem Mitlesen der von dir gekauften Zeitung beim Frühstück durch den neben dir sitzenden Kollegen. Die Zeitung wird vom Mitlesen weder in der Substanz noch in deinem Gebrauch beeinträchtigt.
Der Eigentümer des Fahrrades seinerseits hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, sein Fahrrad an der konkreten Stelle (nicht platzsparend) unter Ausschluss anderer abzustellen. Da du es immer mit einer konkreten Hausnummer aus der "Schreibtischbibel" brauchst: das nicht platzsparende Parken findest du unter BKat TB-Nr. 112456 mit 10,-€ Verwarngeld.
Das bloße Beiseitestellen beseitigt also einen verkehrswidrigen Zustand, verursacht keine Kosten und erspart dem missionarischen Fahrradparker ein Bußgeld von 10,- nebst 28,50€ Verwaltungskosten und der ggf. anfalllenden Gebühren nach der Polizeibenutzungsgebührenordnung.
Glaub es oder lass es. Jedenfalls ist es so. 🙂
Zitat:
@birscherl schrieb am 23. Dezember 2020 um 10:06:41 Uhr:
Was du nicht darfst, ist einen Parkplatz für Pkw belegen, da der Grundsatz des platzsparenden Parkens gilt. Wenn du dein Fahrrad auf den Bürgersteig daneben stellen kannst, musst du das daher tun. Die Ursache für das Umstellen des Radls war also dein Fehler beim Parken.
und wenn Du einen Smart hast, musst Du dann eine 3,50m Parklücke suchen, weil es in einer 6m-Parklücke nicht platzsparend wäre?
Richtig ist, dass man in der Parklücke natürlich platzsparend parken muss, aber das hindert einen nicht daran, sie zu nutzen. Eine Verpflichtung, auf dem Bürgersteig zu parken, gibt es nicht. Das Fahrrad kann man ja auch an den Rand der Parklücke stellen, das ist dann platzsparend und der Smart passt auch noch hin. 😁
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 23. Dezember 2020 um 10:18:23 Uhr:
und eine Besitzstörung ist es auch nicht, weil sich der Beiseitesteller zu keinem Zeitpunkt eines eigenen Besitzanspruchs gegen den abwesenden Eigentümer des Fahrrades berühmt
Unfug. Ein Besitzanspruch ist für die Besitzstörung gar nicht erforderlich. Das Wegstellen stört den Besitz des Eigentümers, denn dieser wollte sein Rad in der Parklücke abstellen und nicht auf dem Bürgersteig.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 23. Dezember 2020 um 12:57:13 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 23. Dezember 2020 um 10:18:23 Uhr:
und eine Besitzstörung ist es auch nicht, weil sich der Beiseitesteller zu keinem Zeitpunkt eines eigenen Besitzanspruchs gegen den abwesenden Eigentümer des Fahrrades berühmt
Unfug. Ein Besitzanspruch ist für die Besitzstörung gar nicht erforderlich. Das Wegstellen stört den Besitz des Eigentümers, denn dieser wollte sein Rad in der Parklücke abstellen und nicht auf dem Bürgersteig.
Das ist eine Rechtsfrage. Es liegt keine Störung des Besitzes vor. Sich eines Besitzanspruches zu berühmen, wäre z.B. eine Störung. Das bloße Wegstellen ist straf- und ordnungsrechtlich ein Nullum. Zivilrechtlich ist es das auch, da es zu keinerlei Beeinträchtigung des Fahrradparkers durch das Wegstellen kommt. Sein Fahrrad parkt weiter, stört niemanden und er kann es jederzeit nehmen, drauf rumspringen, es in die Mülltonne stopfen oder einfach wegfahren.
Der Fahrradparker darf nicht platzverschwenderisch parken, auch wenn er das zum Zwecke des missionarischen Rumstänkerns ganz dolle will. Der kann auch mit dem Fuß aufstampfen, sich auf den Rücken werfen und rumheulen wie ein Kleikind. Es bleibt dabei dass er es nicht darf; vgl. BKat TB-Nr. 112456.
Bei so einer Praxis steckt dahinter doch wieder der Hass auf den "bösen" PKW-Fahrer, oder abgrundtiefe dummheit.
Wieso muss man in einer engen Stadt mit eh schon Parkplatznot sowas machen? Diejeningen kommen sich danach wohl noch ganz umwelt-heldenhaft vor, wenn der arme Autofahrer 40x um den Block fahren muss...
Ich reg mich schon immer auf, wenn so eine Gestalt mit einem Roller einen ganzen PKW-Parkplatz blockiert. Die Dinger mit einer Grundfläche von 0,5qm kann man weiss Gott auch woanders hinstellen.
Aber wie gesagt. Sinn hat das nicht, ausser Hass und provokation.