Fahrerlaubnis wiedererlangen
Hallo,
ich habe folgende Situation wo ich gerne Eure Erfahrung einholen möchte:
Ich habe 2005 meine Fahrerlaubnis wegen Punkten verloren (wurde zu einen Aufbauseminar verdonnert, welches ich aber nicht innerhalb der 6 Monate gemacht hatte)
Nun wollte ich 2012 meinen Führerschein Neu beantragen, wo mir dann mitgeteilt wurde das ich zur MPU muß. Folgende Einträge waren im Register:
30.10.2002 Fahren ohne Versicherungsschutz
31.10.2002 Fahren unter Alkoholeinfluss 0,88 promille)
19.01.2004, 24.02.2004 Betrug
28.03.2004 Fahrlässiges Erlauben von fahren ohne Führerschein
11.10.2004 Anordnung zum Aufbauseminar
13.01.2005 Betrug
27.02.2005 Betrug
25.03.2005 Fahren ohne Fahrerlaubnis
14.10.2006 Betrug
Da ich keine Vorbereitung gemacht habe bin ich auch sofort durchgefallen.
(Was ich persönlich schon eine Frechheit finde, das man ohne einen "Vorbereitungskurs" eigentlich keine Chance hat durch die MPU zukommen)
Danach hatte ich mir dann einen "MPU Berater" gesucht der bis auf das er mir 1400€ abgeknöpft hat nix gebracht hat.
Nun ist es wieder so das ich doch wieder meinen Führerschein benötige. Jetzt ist halt schon mal die Frage ob ich es noch hier in D tue, oder warte bis ich meinen neuen Job in Österreich antrete und ihn da mache.
Vielleicht könnt Ihr mir da ja ein paar Tipps und Ratschläge geben.
Im Netz hab ich z.B. auch gelesen das nach 10 Jahren die Einträge verschwinden und ich eventuell gar keine MPU mehr machen muß!?
Beste Antwort im Thema
Bei dem ......register ist es schwer sachlich zu bleiben. Mit scheint, dass die MPU hier ihren wirklichen Sinn hat. Sie sollte ohne Tricks bestanden werden. Wenn nicht, dann halt zu Fuß gehen oder Rad fahren. Ist gesund für Körper und Geist und schützt die Allgemeinheit.
83 Antworten
Guten Abend,
Ich habe viele Beiträge schon gelesen, möchte aber von diesen etwas Abstand nehmen und nur die Fragen im thread eventuell klären.
Zur MPU:
Diese ist nicht wie viele immer meinen "eine Laune der behörden", sondern einfach eine Prüfung zur Eignung.
Jeder fahrtaugliche Mensch, kann diese ohne irgendwelche unseriösen Vorbereitungen schaffen. Die "Test" und damit verbundene Befragungen dienen hier zur Überprüfung.
Wenn man wahrheitsgetreu beantwortet sollte man hier nicht scheitern. Hier wird hauptsächlich auf Schemata und Verhaltensmuster geachtet, die zu den Konflikt Themen passen.
Dh. Alkoholismus ec hat hier kaum eine Chance.
Zum Führerschein im Ausland. Du kannst in jedem anderen Land eigendlich einen Führerschein machen und dort auch fahren, aber in DE ist dir das fahren immer noch untersagt.
Zitat:
@Smoker1988 schrieb am 9. August 2017 um 19:34:35 Uhr:
Sollte er in Ö den Führerschein also erhalten, hat er somit wieder einen Vollwertigen EU-Führerschein. Er wird aber weiterhin in Deutschland nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
Falsch. Legal erlangte EU-Fahrerlaubnisse sind in D anzuerkennen.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. August 2017 um 21:15:17 Uhr:
Zitat:
@Smoker1988 schrieb am 9. August 2017 um 19:34:35 Uhr:
Sollte er in Ö den Führerschein also erhalten, hat er somit wieder einen Vollwertigen EU-Führerschein. Er wird aber weiterhin in Deutschland nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
Falsch. Legal erlangte EU-Fahrerlaubnisse sind in D anzuerkennen.
Auch nicht ganz richtig.
Deutschland kann dir eine im Ausland legal erworbene Fahrerlaubniss nicht gänzlich wegnehmen.
Wenn du allerdings die MPU zur Auflage hast darfst du in Deutschland auch mit einer in anderen Ländern legal erworbenen FE nicht fahren.
Ablauf dann im EU-Recht vorgesehen: Einzug der FE oder freiwillige Abgabe. Die FE wird behördlich mit einem durchgestrichenen D markiert und der ausstellenden Behörde zugesand um dir wieder ausgehändigt zu werden.
Steht alles so in den Unterlagen der harmonisierung der FEs in Europa.
Moorteufelchen
Das ist längst höchstrichterlich entschieden. Die EU Fahrerlaubnis ist auch in D gültig.
Zitat:
Zunächst einmal kann man die Frage mit einem „Ja, aber ..." beantworten.
Denn die Möglichkeit, eine in einem EU-Land erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland zu gebrauchen, also erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge (bspw. PKW usw.) zu führen, ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Grundsätzlich kann man zunächst sagen, dass derjenige, welcher im EU-Ausland nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Fahrerlaubnis erworben hat, von dieser auch in Deutschland uneingeschränkt im Rahmen der Führerscheinklassen Gebrauch machen kann. Das jeweilige ausländische Führerscheindokument muss auch nicht innerhalb einer bestimmten Frist in ein deutsches Dokument umgetauscht werden.
Dies folgt aus der europäischen Rechtslage. Danach kann eine deutsche Führerscheinbehörde nicht die Anerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins verweigern.
Jetzt kommt allerdings das große „aber": Denn es gibt Fälle, in denen in Deutschland wohnende Personen einen ausländischen Führerschein erworben haben, nachdem ihnen dieser in Deutschland, beispielsweise nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt, entzogen wurde. Oft wurde danach versucht, einen deutschen Führerschein wieder zu erhalten und man scheiterte an der MPU, im Volksmund „Idiotentest" genannt. Ein neuer Führerschein wurde dann eben nicht erteilt.
Da allerdings heutzutage ein Führerschein zwingend erforderlich ist, um teilweise überhaupt eine Arbeit zu bekommen, sind natürlich viele Menschen auf den Führerschein angewiesen. So wird dann ein Führerschein im Ausland nach den dort gültigen Bestimmungen erworben. Es wird i. d. R. dort dann ein neuer Theorietest gemacht und eine Fahrprüfung absolviert.
Wann darf man aber mit diesem Führerschein in Deutschland legal ein Fahrzeug führen, ohne mit der Angst leben zu müssen, sich wegen des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis strafbar zu machen?
Vorweg:
Deutsche Behörden haben erhebliche Probleme mit denjenigen Personen, die eine ausländische Fahrerlaubnis besitzen und denen in Deutschland vorher der Führerschein entzogen wurde.
Es wird also immer wieder versucht, die Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis zu versagen; es wird dann durch die Führerscheinbehörden und durch die Staatsanwaltschaften ein Strafverfahren durchgeführt.
Der Europäische Gerichtshof hat die Kriterien eindeutig festgelegt, bei deren Vorliegen von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch gemacht werden kann.
Es muss das Wohnsitzerfordernis erfüllt sein. D. h. man muss für mindestens 185 Tage im Ausland gemeldet sein bzw. sich aufgehalten haben. Im ausländischen Führerschein darf kein deutscher Wohnsitz eingetragen sein. Die ausländische Fahrerlaubnis wurde erst nach Ablauf einer deutschen Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erworben. Es dürfen seit Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis keine Auffälligkeiten vorliegen, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen (bspw. erneute Alkohol- oder Drogenfahrt usw.).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so darf man in Deutschland mit einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen.
Die Behörden dürfen dieses Recht weder einschränken noch untersagen. Sie dürfen insbesondere nicht die Vorlage einer MPU-Untersuchung verlangen. Auch dürfen die Behörden in Deutschland nicht das Führerscheinerwerbsverfahren im Ausland anzweifeln.
Es liegt hierzu insgesamt eine Vielzahl von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vor. Die Rechtslage ist, man mag es kaum glauben, allerdings anscheinend vielen Mitarbeitern von Führerscheinbehörden nicht bekannt oder wird schlechterdings ignoriert. Woran dies liegt, kann man nur spekulieren.
https://www.anwalt.de/.../...h-damit-in-deutschland-fahren_031834.html
Ähnliche Themen
Zitat:
@Didi95 schrieb am 9. August 2017 um 20:56:32 Uhr:
Jeder fahrtaugliche Mensch, kann diese ohne irgendwelche unseriösen Vorbereitungen schaffen. Die "Test" und damit verbundene Befragungen dienen hier zur Überprüfung.Wenn man wahrheitsgetreu beantwortet sollte man hier nicht scheitern. Hier wird hauptsächlich auf Schemata und Verhaltensmuster geachtet, die zu den Konflikt Themen passen.
Dh. Alkoholismus ec hat hier kaum eine Chance.
Guten Morgen,
Also da muß ich Dir widersprechen, die MPU ohne Vorbereitung zu schaffen liegt bei 10-20% egal wie ehrlich Du antwortest und Du Dein Leben geändert hast. Wenn Du nicht die Antworten gibst die Sie wollen, fällst Du durch.
Aus dem Grund ist das ja eine Abzocke, denn ohne eine Vorbereitung (die Dir dann sagt wie und was Du sagen sollst) hast Du annähernd verloren. Also Verdient der Gutachter das erste mal von Dir, dann der Psychologe der Dich vorbereitet, und dann wieder der Gutachter. Das sind die reinsten Mafia Methoden!!
Und das sag jetzt nicht nur ich, sonder kannst Du auch in diversen (seriösen) Seiten nachlesen.
Aber noch auffälliger wird ja das was vor paar Jahren passiert ist:
Ein Professor der mit an der Ausarbeitung der MPU gearbeitet hat, mußte selbst wegen Alkohol zur MPU.
Und was ist passiert, er fiel durch.
Der unterschied zu uns normal Sterblichen, er hat dagegen geklagt und auch gewonnen.
Ohne Vorbereitung geht es nicht und man muss die Hintergründe verstehen. Aber lügen muss man nicht. Das Ganze ist durchaus berechenbar. Es gibt spezialisierte Foren, die Dir bei der Vorbereitung helfen können.
Ja klar, und ich kenne Leute, die versprechen anderen ein Bestehen der MPU, wenn sie sich gegen teures Geld "beraten" lassen.
Ich habe einen Malermeister kennengelernt, der hat 2 Jahre "Beratung" bekommen und hat 13.000 "Honorar" bezahlt, den Führerschein hat er immer noch nicht wieder.
Nicht jeder bekommt die Aufarbeitung alleine hin. Dann sollte man aber nicht zu einem MPU-Berater gehen, da wird oft nicht aufgearbeitet sondern eingeübt. MPU Beratung kann man ehrenamtlich bekommen Seriöse Unterstützung bei der Aufarbeitung gibt es beim Verkehrspsychologen.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. August 2017 um 21:15:17 Uhr:
Falsch. Legal erlangte EU-Fahrerlaubnisse sind in D anzuerkennen.
Inwieweit würde dir Rapit zustimmen?
Nochmals, auch wenn Anwälte es anders sagen:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
FeV
Ausfertigungsdatum: 13.12.2010
Zitate daraus:
§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge
führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben.........
....(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,.........
.....3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar
oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis
bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist,
weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf
oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie
ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung
erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort
genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
getilgt sind.
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten
Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht
mehr bestehen.
Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/FeV.pdf
Danach darfman mit einem legalen ausländischen FS hier nicht fahren solange die hier geltenden Vorschriften über die Zulassung zum Strassenverkehr nicht gegeben sind.
Moorteufelchen
Zitat:
@Manitoba Star schrieb am 9. August 2017 um 13:09:13 Uhr:
Zitat:
@cocker schrieb am 9. August 2017 um 12:55:00 Uhr:
nunja, Menschen können sich ändern, ohne Zweifel. Aber wie will man das verifizieren?
...Z.B. in dem man eine Frist ohne weitere Verstöße festlegt (z.B. die 10 Jahre) ?
Das läuft aber in der Regel, den Fall des TE ausgenommen, ins Leere. Ohne Führerschein kann ich die allermeisten Tatbestände die zum Entzug der FE führen (Alkohol im Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, übervolles Punktekonto) ja gar nicht begehen. Ich kann also weiterhin mir 10 Jahre lang jeden Abend die Birne zuschütten, dies würde ja nirgendwo festgehalten.
Zitat:
Oder eine Fahrerlaubnis wie bei Anfängern und mit ähnlichen Auflagen zur Probe erteilt ?
Schon eher. 0 Promille lebenslang nach Führerscheinentzug wegen Alkohol wäre ein guter Ansatz.
Zitat:
@Manitoba Star schrieb am 9. August 2017 um 13:09:13 Uhr:
Zitat:
@cocker schrieb am 9. August 2017 um 12:55:00 Uhr:
...
Bei so einer MPU-Vorbereitung kriegt man imho gezeigt, wie man seinem Gegenüber zumindest vorgaukelt, sich gändert zu haben.
...Richtig. Und von daher gehört sie im Grunde genommen verboten und nicht noch gewünscht / gefordert. Die Nichtvorbereitung durch professionelle MPU-Helfer müsste der Regelfall sein. Psychologen, die ihren beruflichen Titel verdient haben, müssten nämlich genau das hinkriegen.
Das sehe ich auch so. Die MPU sollte so sein, dass sie echte positive Veränderungen erkennt und Nicht-Veränderungen ebenso. Inwiefern dies aktuell erfüllt wird, kann ich nicht sagen, ich hatte noch keine.
Wenn das Bestehen aber durch das Erlernen glaubhaften Theaterspiels möglich ist (und nichts anderes ist ein Vorbereitungskurs, wenn keine wirkliche Einsicht stattgefunden hat), ist das ganze wenig wert.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. August 2017 um 17:28:23 Uhr:
Schon eher. 0 Promille lebenslang nach Führerscheinentzug wegen Alkohol wäre ein guter Ansatz.
Das wird schon durchgeführt.
Das sind dann Leute die als Auflage die 68 im Führerschein stehen haben.
Also nicht die 05.03 ;kein Alkohol med. Gründe.😁😁😁😁
Moorteufelchen
Ach und hier noch wie es gemacht wird:
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV47.htm
Zitat:3Dies soll in der Regel durch ein Anbringen eines roten schräg durchgestrichenen "D" auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Führerscheins im Feld 13,
Moorteufelchen
Deutschland leistet sich hier ganz klar ein rechtswidriges Gesetz, welches der EUGH längst gekippt hat. Deutschland darf es nicht verfolgen und tut das im Übrigen auch nicht. Diesbezügliche Verfahren wegen FoFE werden eingestellt. Europarecht bricht nationales Recht in dem Punkt.
Hier der Link zum Urteil aus 2012, welches das Deutsche Gesetz kippt: http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1716.htm
Wenn der TE einen Fuehrerschein im Ausland macht, muss er dort gemeldet sein. Fahren darf er dann ueberall, ausser in Deutschland. Will der TE in Deutschland legal fahren, so wird er wohl die 15 Jahresfrist nach letztem Vorgang abwarten muessen. Bei der Palette Eintraege sollte der TE sehr geduldig sein und Beweisen das er viel gelernt hat. Er scheint sich ja geaendert zu haben. Und eins hat er auch selber erfahren. Naemlich wie es sich anfuehlt Betrogen wurden zu sein. Zumindest hatte er das Gefuehl mal beim bezahlen der 1400 Euro fuer die MPU Vorbereitung. 😉
Ich versteh aber das es hart fuer den TE ist das es nicht einfach den Lappen wieder bekommt. Es hatte einfach zu lange gedauert bis er es damals kapiert hat.