Fahren mit Klasse B und Anhänger über 3,5T Folgen.

Barthau Fahrzeugtransporter QM

Hallo liebe Gemeinde.

Gestern gegen Mittag wurden wir von der Polizei angehalten.

Ich fuhr einen 1.300Kg Anhänger der völlig leer war und einen SUV mit knapp über 2.500Kg Max Gesamtgewicht.

Im Klartext war ich 300Kg über dem zulässigen Gewicht mit meinem Führerschein.

Ja ich weiß auch das das eine Straftat im Sinne von Fahren ohne Fahrerlaubnis ist und bei Fahrlässigkeit eine Strafe von bis zu 6 Monaten Freiheitsentzug und bis zu 180 Tagessätzen nach sich ziehen kann.

Angegeben habe ich bei den Grünen das mir nicht bewusst war das das Theoretische Gesamtgewicht ausschlaggebend ist und nicht die Tatsächliche geladene masse.

Ich erhoffe mir mit diesem Beitrag Leute zu finden die ein ähnliches Vergehen getätigt haben und mir sagen könnten was sie für Strafen erhalten haben.

Im Verkehrs Bereich war ich immer anständig und hatte in den 10 Jahren meines Fahrens nie einen Punkt in Flensburg erhalten.

Hoffe ihr könnt mir etwas klare Sicht verschaffen, danke.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@BlackY092 schrieb am 26. Oktober 2020 um 07:50:07 Uhr:


Aus dem Lastverkehr weiß ich das bis zu 10% Überlastung nicht so schlimm ist.
Wie es allerdings im PKW Bereich aussieht kann ich dir nicht sagen. Allerdings würde ich jetzt mal nicht vom schlimmsten ausgehen. Erstmal warten was kommt und dann überlegen was für Schritte du einleitest.

Es geht hier nicht um Überladung, sondern das Führen eines Gespanns ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis. Das ist leider keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat nach §21 StVG.

10% Überladung kostet übrigens 30 € Bußgeld. Das ist sicher nicht so schlimm wie ein Strafverfahren, aber ohne Folgen bleibt auch das nicht.

Grüße vom Ostelch

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Es gibt da Ausnahmen für „Geländewagen " mit Allrad.

Mein Subaru Forester darf auch 2t an den Haken nehmen und hat ein Leergewicht von ca. 1,7t.

Ich habe es mal ausprobiert, aber angenehm zu fahren finde ich es nicht. Geradeaus alles kein Problem, aber man merkt schon, wie der Anhänger in Kurven das Auto drückt.

Abhilfe wäre dann wahrscheinlich, das Zugfahrzeug ebenfalls maximal zu beladen, dann ist es wieder etwas schwerer als der voll beladene Anhänger und hat vor allem mehr Gewicht auf der Hinterachse.

Stand heute:

Maximale Anhängelast hinter PKW ist die zGM.
Jedoch hinter Gelände-PKW das 1,5-fache der zGM.

(jeweils natürlich nur dann, wenn nicht der Hersteller einen geringeren Wert vorgibt)

Beim Rekord E muss also die Erinnerung trügen. Damals gab es die Regelung für die Gelände-PKW noch nicht, und der Rekord war auch keiner 😉

Wie gesagt - soweit ich weiß, gibt es keine Grundregel, nach der sich die maximale Anhängelast aus der max. zul. Gesamtmasse eines Fahrzeugs ableiten lassen würde. Insofern gibt es da auch keine "Ausnahmen" für SUV oder Geländewagen.

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Meines Wissens nach dürfen PKWs maximal das 1,2fache der Leermasse ziehen und Geländewagen 4WD maximal das 1,5 Fache des Leergewichts.

Zitat:

@Tom1182 schrieb am 30. Dezember 2023 um 19:37:54 Uhr:


Meines Wissens nach dürfen PKWs maximal das 1,2fache der Leermasse ziehen und Geländewagen 4WD maximal das 1,5 Fache des Leergewichts.

Bitte den Paragraphen nennen. Die zulässige Anhängelast bemisst sich nach der Masse, die das KFZ sicher zum stehen bringen kann! Wie oder wie schnell die Masse in Bewegung gesetzt wird, spielt dabei überhaupt keine Rolle.

@Torben1970

Wenn ich mein Fachbuch nochmal finde reiche ich das nach. Aber meine Ausbildung ist auch ein paar Jahre her und wie ich gerade auf Bußgeldkatalog.org gelesen hab ist das mit der 1,5fachen bei Geländewagen schonmal nicht die Leermasse sondern vom Gesamtgewicht

Asset.PNG.jpg

Zitat:

@Torben1970 schrieb am 30. Dezember 2023 um 19:47:45 Uhr:



Bitte den Paragraphen nennen. Die zulässige Anhängelast bemisst sich nach der Masse, die das KFZ sicher zum stehen bringen kann! Wie oder wie schnell die Masse in Bewegung gesetzt wird, spielt dabei überhaupt keine Rolle.

Ist nicht das Anfahren an einer Steigung relevant? Dachte deshalb bei manchen Fahrzeugen mit Anhängelast x kg bei 20% und Anhängelast x+y kg bei 10% Steigung.
Ab 750 Kg zul. Gesamtgewicht ist der Anhänger ja gebremst.

Gibt ja sogar landcruiser und manche alten Land Rover und co mit über 3,5t. Mitsamt Druckluft Bremse und co. Aber extreme Nische.

Mein alter Chef hatte so nen Ding rumstehen um damit die großen arbeitsbühnen zu Trailern.

@Tom1182
Kann es sein, dass das einfach nur eine Faustregel ist? Mir scheint es da keine gesetzliche Vorgabe zu geben.

Aber ist ja auch egal, weil es stimmt ja im Grundsatz:
Je schwerer das Zugfahrzeug, desto höher die Anhängelast und SUV dürfen in der Regel mehr ziehen.

PS:
beitrag editiert, weil viele neue Beiträge in der Zwischenzeit.

BMW und der Kodiaq laufen schonmal in der Geländewagen Kategorie!

Die Suberb sind nach der Regel drin da wie ich auf Bußgeldkatalog gelesen hab noch 75kg zum Leergewicht gerechnet werden als „Fahrer“

Im übrigen beim „normalen“ PKW gibt es noch zusätzlich die Regel wie du erwähnt hast nicht mehr als ZGM.

Hatte den Post noch mal editiert, da in der Zwischenzeit geklärt wurde, dass es wohl nicht um den Anteil an der Leermasse, sondern an der Gesamtmasse geht. Dann scheint es zu passen...

Vermutlich sind dass dann Regelungen im Rahmen der StVZO?

Es ist aber sind aber nicht die Regelungen der StVZO entscheidend, sondern was der Hersteller frei gibt. Z. B. darf ein VorMopf GLK X204 nur 2000kg anhängen, bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5t, während ein G, ausgerüstet mit Druckluftbremse, selbst als 240GD, mit berauschenden 65 Pferdestärken unter der Haube, 5,5t anhängen darf...
Oder ein AMG grundsätzlich keine Anhängelast eingetragen bekommt. Der darf zwar eine AHK dran haben, aber da nur die Stützlast, z. B. für einen Fahrradträger nutzen...

Gruß

Jürgen

@Locke1971

Klar sind die Regeln der StVZO entscheidend die Fahrzeughersteller dürfen nur nach unten abweichen nicht drüber gehen

§42
Die gezogene Anhängelast darf bei
1.
Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
2.
Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,
3.
Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.

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