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Fahren "am Limit" auf der Autobahn

Themenstarteram 10. April 2013 um 15:26

Hallo ihr Motor-Talker,

ich habe mir mal ne Frage gestellt:

Situation: Man fährt mit einem neuen Fahrzeug (bspw. Skoda Octavia TDI) auf der BAB (z.B. A5) und dort in einem Bereich ohne Geschwindigkeitsbegrenzung fährt und das bei Nacht, bei wenig Verkehr.

Man fährt Vollgas, holt also alles aus dem Auto, was die Kiste hergibt (ca. 220-230 lt. Tacho).

Die A5 besteht innerhalb der Kasseler Berge aus einer recht kurvenreichen Strecke.

Das Fahrzeug ist eben neu, Reifen sind top und der technische Zustand 1A. Die Straße ist trocken.

Teilweise ist es dann so, dass ich den Fuß vor einer Kurve vom Gas nehme, da ich mich dabei unwohl fühle.

Rein hypothetisch: Ist es möglich dauerhaft mit Vollgas über so eine Strecke zu fahren? Bzw.: Ab wann fliegt man wirklich ab? Fliegt man überhaupt ab?

 

LG

Beste Antwort im Thema
am 10. April 2013 um 15:37

Zitat:

Original geschrieben von DonMega42

...und das bei Nacht, bei wenig Verkehr.

Deutlicher kann man wohl nicht beweisen, dass man nichts von dem verstanden hat, was der Fahrlehrer einem beigebracht hat.

Keine Sicht, aber Vollgas. Na hoffentlich rafft es nur dich dahin und du nimmst keine Unschuldigen mit.

Stichwort: Sichtfahrgebot.

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Zitat:

Original geschrieben von krebsandi

 

War ganz

Naja manche bringen auch einen Abflug bei 120 und gerader Strecke zusammen.

Wie man das macht weiss ich selbst nicht aber vor mir flog mal einer bei ca diesem Tempo voll in die Botanik.

Definitiv kein Reifenplatzer!

Ich bin auch schon mal nachts im Winter als letzter einer Kolonne gefahren, über 3 oder 4 km Landstraße. Dann hats mich auf einmal auf grader Strecke gedreht und nur mich. Gab aber auch nur ne Beule von der Leitplanke.

Gemäss Richter Dr. Koch vom LG-Coburg gilt das Sichtfahrgebot auf Autobahnen nicht.

Da darf man also über das Limit hinaus fahren und sogar weit hinaus:

http://blog.justizfreund.de/?p=4613

Man darf etwa doppelt so schnell fahren wie es das Sichtfahrgebot zulässt. Demgemäss verlängert sich der Anhalteweg auf das fast dreifache.

Demnach darf man mindestens so schnell fahren wie es dem dreifachen Anhalteweg des Fahren auf Sicht entspricht.

Wenn das Sichtfahrgebot aber nicht gilt und das aus den Gründen wie diese auch hier teils genannt werden, dann frage ich mich warum die anderen Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten sollen.

Denn alle haben eines gemeinsam diese sollen den Schutz vor Unfällen dienen.

Es ist natürlich so, wenn man mal konkret einen Unfall erlebt hat(, der aufgrund des Sichtfahrgebots geschehen ist,) hält es natürlich hinterher in der Regel um so mehr ein, wenn er nicht bei dem Unfall zuvor gestorben ist.

Bei der Nichteinhaltung des Sichtfahrgebots besteht allerdings das Problem, dass es grundsätzlich unweigerlich zum Unfall kommt, wenn sich ein Gegenstand auf der Fahrbahn befindet.

Bei den Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen ist das wesentlich weniger so, weil diese Sicherheitshalber so abgestimmt sind, dass auch noch fast unfähige Autofahrer bei einem solchen sicher fahren können.

 

am 3. Dezember 2013 um 20:44

Zitat:

Original geschrieben von mindamino

Bei der Nichteinhaltung des Sichtfahrgebots besteht allerdings das Problem, dass es grundsätzlich unweigerlich zum Unfall kommt, wenn sich ein Gegenstand auf der Fahrbahn befindet.

In der Regel weicht man dem Gegenstand dann aus. Der Unfall, zu dem es "grundsätzlich unweigerlich" kommt, ist so vermeidbar.

Zitat:

Original geschrieben von buggymaxi

Zitat:

Original geschrieben von mindamino

Bei der Nichteinhaltung des Sichtfahrgebots besteht allerdings das Problem, dass es grundsätzlich unweigerlich zum Unfall kommt, wenn sich ein Gegenstand auf der Fahrbahn befindet.

In der Regel weicht man dem Gegenstand dann aus. Der Unfall, zu dem es "grundsätzlich unweigerlich" kommt, ist so vermeidbar.

Das hatte ich gedanklich auch schon berücksichtigt (wegen den Schlaumeiern) und deswegen schrieb ich "grundsätzlich", weil die Frage ist ja auch wohin man dann ausweicht zB. in den Gegenverkehr etc.

Man sieht ja auch nicht wohin man ausweichen kann, daher machen das mit dem vorauskönnenden Ausweichen grundsätzlich nur besonders schlaue Autofahrer.

In dem von mir genannten Fall ist auch ausgewichen worden. Weil beim Ausweichen mit 80km/h geradeausfahren nicht mehr möglich war (rechte Spur und Standstreifen) ist fast rechtwinklig in die Leitplanke gefahren worden. Glücklicherweise befand sich in dem Moment nicht auch noch ein Fahrzeug auf der rechten Spur. Allerdings wäre dann die hinter der Leitplanke befindliche Person wahrscheinlich statt schwer verletzt, dann gar nicht verletzt worden.

Das nichteinhalten des Sichtfahrgebots als goldene Regel des Strassenverkehrs ist daher im Verhältnis immer noch gefährlicher wie die Nichteinhaltung von ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzungen, denn wenn man diesbezüglich schneller fährt sieht man noch ob man ausweichen kann etc.

Zitat:

Original geschrieben von mindamino

Gemäss Richter Dr. Koch vom LG-Coburg gilt das Sichtfahrgebot auf Autobahnen nicht.

Da darf man also über das Limit hinaus fahren und sogar weit hinaus:

http://blog.justizfreund.de/?p=4613

Wie gut, dass Richter Koch vom LG Coburg nicht stellvertretend für alle anderen Verkehrsrichter in Deutschland steht, sondern eine absolute Ausnahme darstellt, wenn man sich die übrigen Urteile eingehend betrachtet.

Vielleicht fährt er einfach selbst gerne schnell im Dunkeln?

am 3. Dezember 2013 um 21:57

Zitat:

Original geschrieben von mindamino

Das hatte ich gedanklich auch schon berücksichtigt (wegen den Schlaumeiern) und deswegen schrieb ich "grundsätzlich", weil die Frage ist ja auch wohin man dann ausweicht zB. in den Gegenverkehr etc.

:confused:

Gerade waren's Radfahrer, jetzt weicht man in den Gegenverkehr aus... Du weißt aber schon, dass wir uns in diesem Thread auf der Autobahn befinden?

Zitat:

Original geschrieben von mindamino

Man sieht ja auch nicht wohin man ausweichen kann, daher machen das mit dem vorauskönnenden Ausweichen grundsätzlich nur besonders schlaue Autofahrer.

In dem von mir genannten Fall ist auch ausgewichen worden. Weil beim Ausweichen mit 80km/h geradeausfahren nicht mehr möglich war (rechte Spur und Standstreifen) ist fast rechtwinklig in die Leitplanke gefahren worden. Glücklicherweise befand sich in dem Moment nicht auch noch ein Fahrzeug auf der rechten Spur. Allerdings wäre dann die hinter der Leitplanke befindliche Person wahrscheinlich statt schwer verletzt, dann gar nicht verletzt worden.

Das nichteinhalten des Sichtfahrgebots als goldene Regel des Strassenverkehrs ist daher im Verhältnis immer noch gefährlicher wie die Nichteinhaltung von ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzungen, denn wenn man diesbezüglich schneller fährt sieht man noch ob man ausweichen kann etc.

Selbstverständlich ist das Nichteinhalten des Sichtfahrgebots gefährlicher als das Überschreiten eines (oftmals zu niedrig angesetzten) Tempolimits. Doch auch auf Autobahnen ist das Sichtfahrgebot nicht völlig außer Kraft gesetzt, es gilt eingeschränkt.

Auch wenn ich mich dem Risiko aussetze, Wortklauberei zu betreiben: Letztlich gilt das Sichtfahrgebot auch auf Autobahnen uneingeschränkt. ;)

Es gibt nur weitere Möglichkeiten, das zu gestalten. § 18 StVO lautet:

Zitat:

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder

2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

Sprich: Man muss auch auf der Autobahn so fahren, dass Hindernisse rechtzeitig erkannt werden können. Allein das wie ist da flexibler gestaltet.

Der Beitrag ist voll leer.

Zitat:

Selbstverständlich ist das Nichteinhalten des Sichtfahrgebots gefährlicher als das Überschreiten eines (oftmals zu niedrig angesetzten) Tempolimits. Doch auch auf Autobahnen ist das Sichtfahrgebot nicht völlig außer Kraft gesetzt, es gilt eingeschränkt.

Es gilt sogar so wie auf allen anderen Strassen etc.

Es ist die goldene Regel des Strassenverkehrs.

Das muss ja auch logischerweise so sein, denn sonst müssten doch erst Recht die ausgeschilderten Geschwindigkeitsbeschränkungen nur eingeschränkt gelten.

Und mir ging es gerade darum zu verdeutlichen, dass das Sichfahrgebot also sogar wichtiger ist.

Im Gesetz ist es nicht davon ausgenommen oder es gibt auch keine Einschränkungen diesbezüglich und auch die Gerichte entscheiden es in stetiger Rechtssprechung so:

http://blog.justizfreund.de/?p=4613

Das nichteinhalten des Sichtfahrgebots ist im Grunde wie Kamikazefahren.

So kam ich mir auch bisher vor, wenn ich es nicht eingehalten hatte besonders bei starkem Nebel, weil mit 20km/h über die Fahrbahn kriechen ist echt anstrengend. Und dann besteht ja auch noch das Problem, dass man weiss, dass irgendwann ein Kamikazefahrer von hinten kommen wird.

Und der Fahrer wird irgendwann kommen! Im Fernsehen war mal ein Unfall, da ist ein PKW bei starkem Schneefall auf ein Streufahrzeug aufgefahren. Der PKW war völlig platt und die Tachonadel ist auf 230km/h stehen geblieben. Die Tachonadel hatte also gar keine Zeit mehr runterzugehen.

Und dann hat man gemäss Dr. Koch und Dr. Pfab vom LG-Coburg den Unfall auch noch zu 100% verschuldet, weil man für die NichtaufSicht-Fahrer ein gefährliches Hindernis darstellt und das wenn diese Fahrer so schnell fahren, dass diese gegenüber dem Fahren auf Sicht den dreifachen Anhalteweg benötigen. Bei den beiden Richtern hätte also auch der Streuwagenfahrer den Unfall verschuldet, weil dieser ein ganz besonders gefährliches Hindernis für den Fahrer dargestellt hat.

Das ist also noch voll im 100% Haftungsbereich des auf Sicht fahrenden Fahrers. Eine Mithaftung des auf Sicht fahrenden Fahrers entsteht also erst, wenn die Kamikazefahrer vielleicht so schnell fahren, dass diese den 5 oder 10 fachen Anhalteweg wie bei Fahren auf Sicht benötigen. Da fällt mir die Kinnlade runter.

Wenn an einer Baustelle also 80km/h ausgeschildert sind darf man demgemäss auch mit über 200 km/h durch die Baustelle fahren und haftet bei einem Unfall für nichts.

Zitat:

Vielleicht fährt er einfach selbst gerne schnell im Dunkeln?

Das ist etwas was ich schon lange vermute. Einerseits geht es natürlich schon lange darum die Juristenkollegen abzudecken aber davon gehe ich auch aus.

Wenn Dr. Koch und Dr. Pfab (Es sind übrigens zwei) auf der Autobahn mit ihrer Autowaffe unterwegs sind, dann gnade Gott alles was diesen zu langsam ist stellt ein gefährliches Hindernis für diese dar und daher dürfen diese auch für nichts haften, wenn diese auf andere Fahrzeuge auffahren und das gilt selbst bei gut ausgeleuchteten gut sichtbaren Unfallstellen.

Und wenn diese dann auch noch ein dickes schweres Auto fahren... Darüber darf man gar nicht nachdenken, wenn die mit entsprechendem Vorsatz über die Autobahn brettern.

Es könnte auch Spass an der Gewalt sein, weil diese wird besonders in Bayern auch von den Richtern abgedeckt und das tätigen von Grund- und Menschenrechtsverletzungen ist eine gerichtliche Notwendigkeit:

Strafsache Polizei: Wenn bayrische Beamte prügeln gehen, Spass an der Gewalt, Staatsanwaltschaft arbeitet einseitig, 11.02.2013

Weil die beiden hochelitären Doktoren können Auto fahren im Gegensatz zu den Personen, die vor Hindernissen anhalten können:

1c) So regelt die Allianz nach zivilem Recht die Haftung bei Autounfällen:

Spiegel TV, Auf Nummer sicher – Die Geschichte der Unfallforschung vom 31.10.2010, 00:15 Uhr:

Allianzsprecher zum Unfall auf der A7: „…Hier ist die Sache klar, dass mit der Nr. 8 bezeichnete Fahrzeug ist vor der Unfallstelle zum stehen gekommen und hat gestanden. Das Fahrzeug Nr. 7 ist aufgefahren und somit ist eindeutig 100% des Schadens des KfZ Nr. 8 zu regulieren.

Die Tatsache zeigt es gibt welche, die sind nicht aufgefahren und können Auto fahren.“

Das gilt übrigens nur für Fahrzeuge, die einem auf der eigenen Fahrspur vorausfahren:

§ 18 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder...

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