Eure Erfahrungen: 80/60 Fahrwerk im 2er
mahlzeit,
wollte nur mal eben wissen, wie eure erfahrungen mit nem 80/60 fahrwerk in nem 2er sind...hatte in meinem 1. gti nen 60er jamex fahrwerk, dass war noch vollkommen ok und hab eigentlich auch so gut wie nie aufgesetzt...dann hatte ich in dem nen 80/60 von koni, allerdings waren das meiner meinung nach auch höchstens 65mm tiefer, deswegen wollte ich halt jetzteben wissen, wie es mit nem 80/60 aussieht...
92 Antworten
hehe kein ding...bin echt mal gespannt...aber freu mich auch tierisch endlich wieder ein tiefes und hartes auto zu fahren, hab ich echt vermisst...
Musste bei mir jedoch auch Spurplatten draufmachen, bördeln und Kotflügel ziehen. Lichtaustrittsunterkante bei 45,5 🙄
Zitat:
Original geschrieben von M-Staff
@ Leinad78:
habe nen 90er gti, warum?
p.s.: da der gti ja eh schon 15mm tiefer von werk aus is, habe ich also mit nem 80/60 fahrwerk im vergleich zu jetzt ne 65/45 tieferlegung...sollte auch gerade so hinhauen: lichtaustrittskante wäre dann bei 50,3cm...
haut bei nem 80/60 definitiv nicht mehr hin. im bilderthread gibts fotos von meinem mit 80/60. lichtaustrittskante 43cm 😉
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Mal so ne dumme frage is die Lichtaustritskante für den TüV wichtig?
Und wenn ja wie mess ich die nach? Boden zu scheinwerferunterkante?
War auch grad draußen messen, bei mir ist die Autrittskante zwischen 42-43, hatte mehr in Erinnerung. Mein Seitenspiegel bis zum Boden misst in der Mitte 83,5.
Habe aber bei jeder kleineren Unebenheit leichte Probleme, an welche sich man aber gerne gewöhnt. Probleme beim TÜV hatte ich auch ewig, nach dem 6. Prüfstand hats dann geklappt.
50 ist Mindestmaß!
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§50(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
@ Leinad78:
fahre 185/60/R14, damit kommt das auf jedenfall noch hin...habe nachgemessen:bei mir wären es 50,2 cm wenn er das neue fahrwerk drin hat...
werd mich überraschen lassen, aber anscheinend kann ich mich ja irgendie schon auf ärger einstellen..
n kumpel von mir fährt nen polo 2F mit nem 70/50 fahrwerk, da is die lichtaustrittskante bei 42,5cm...hat aber irgendwie keinen interessiert...
p.s.: es wäre sehr hilfreich wenn hier jetzt nochmal jemand genau sagenkönnte, wo beim 2er die lichtaustrittskante is...war gerade nochmal draußen, hab n stück papier vor die scheinwerfer geklebt, aber so wirklich starkes licht kommt erst ab ca. hälfte der scheinwerfer durch...is das die lichtaustrittskante?unwahrscheinlich...
Da wo der Scheinwerfer beginnt vom Boden aus gesehen. Wenn du noch so einen Kunstoffring auf den Scheinwerfern hast, hast du noch 5mm gewonnen.
Boden bis Unterkante Scheinwefer, aber erst ab da wo Glas ist, aus dem Licht austritt
hm...dann gewinne ich also mit ner jetta front nochmal n cm, weil da die leiste unten komplett durchgeht, richtig?
Jo, deswegen haben die meisten Jetta oder soag Ralley Front! Bei der Ralley sind es meines Wissens nochmal mehr Gewinn!
oh oh und ich bekomme gerade echt schlechte laune...
hab erstmal ne mail an dekra und tüv geschrieben um mir alle möglichen infos dazu einholen zu können, will da auf jedenfall auf der sicheren seite sein...
p.s.: selbst wenn ich den wagen tieferlege und die kante berücksichtige, hängt die kante bei 49,7cm, stellt sich da einer an?
Es erlöscht halt der Versicherungsschutz und die Polizei kann dir an Ort und Stelle das Auto stilllegen, wenn die Bescheid wissen, was mir aber noch nie passiert ist.
Brauchst auch keine Bescheinigungen anfordern, wenn die das nachmessen schicken sie dich wieder Heim, was bei mir 5 mal der Fall war!!! Da hilft kein betteln und kein gejammer und auch keine Vergleiche bzw. gute Argumente.
Nebenbei:
§60(2)
Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.