Escort einmotten
Hallo
ich habe leider meinen Führerschein auf längere Zeit verloren. (Suff).
Ich möchte mein Auto nun erstmal abmelden und in der Garage einmotten.
Die Frage ist was ist zu beachten um Standschäden zu vermeiden? Muss der Wagen alle 2 Wochen etc. mal gestartet werden. Der Wagen soll mindestens 12 Monate eingemottet werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang:
Der Wagen hat noch bis März TÜV, aber natürlich werde ich ihn jetzt erstmal nicht Tüven lassen sondern abmelden.
Wenn ich ihn dann z.B. im März 2009 wieder anmelden will kann ich dann vorher ganz normal TÜV machen lassen?
17 Antworten
TÜV erst bei der Anmeldung machen. Rückstufung auf Fälligkeitsmonat erfolgt nur bei TÜV "vergessen", nicht, wenn das Fahrzeug vorübergehd stillgelegt war.
Dann gibt es TÜV für 2 volle Jahre.
ja das wäre natürlich super, damit wäre ja wieder ein jahr tüv gespart was wieder ungefähr 50€ sind.
Wäre gut wenn mir das noch jemand bestätigen könnte.
Ansonsten würde ich den Wagen nämlich bereits im kommenden März zum Tüv bringen.
Ich muss dazu sagen, dass der Wagen vom Rost her nicht optimal ist und der Tüv auch keinen schlechten Tag haben darf, damit die Kiste durchgeht. Ist aber vor 2 Jahren auch gut gegangen.
Ich hab mal etwas gegoogelt und zur StVZO gefunden:
Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge
2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden.
Der Link zum kompletten Text:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/anlage_viii_132.html