Es gibt keinen Sprit mehr

Hallo!!

Mit Entsetzen mußte ich gerade feststellen das bei uns die meisten tankstellen keinen Sprit mehr haben. Überall hängen rote Absperrbänder an den Tanken.
Schon traurig. Da haben wir mal 4 Wochen Winter und es bricht so langsam alles in D zusammen.
Da fragt ich mich, wie das in Ländern läuft, die ein halbes Jahr Winter haben. Tanken die in Kanada nen halbes Jahr nicht mehr? 😉

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Zitat:

Original geschrieben von tommmmes


Du kannst es nennen wie du möchtest. Fakt ist , wenn eine Gefährdung anderer nicht auszuschließen ist, das sollte bei den Witterungsverhältnissen wie z.B. der vergangenen Nacht, der Fall gewesen sein, ist auf jeden Fall die weiterfahrt verboten.
Ein geeigneter PP kann ja wohl nicht das Problem sein. Wo da nun der Unterschied zum Fahrverbot ist, kannst du dir ja in eigener Definition überlegen.

Ich beschreibe nur die genaue Gesetzeslage und interpretiere dort keine eigene Definition hinein. Ein Fahrverbot ist eine ganz andere Sache als eine Untersagung der Weiterfahrt, welche  zb. ein Polizist aussprechen kann Fahrverbote sind genau geregelt.

http://www.feiertage-newsletter.de/fahrverbot.html

Wir können hier lang rumdiskutieren.Den Sinn und Zweck des §2 Abs.3 STVO wird Dir der Verkehrsrichter erklären wenn du bei Glatteis den Elster Berg mit deinen 25000 Liter Kerosin runtergeschossen kommst, ins Stauende ballerst, 5 Kollegen mit Ihrem Lkw in Flammen aufgegangen sind, Du 10 Waisenkinder produziert hast, die Rentenversicherung um 100 Renter erleichterst hast und Du selbst im besten Fall aussiehst wie Nicki Lauda.

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Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Ein geeigneter Parkplatz muss auch noch vorhanden sein.

Da drängt sich ja die A2 geradezu auf. 😁

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Zitat:

Original geschrieben von tommmmes


Generelles Fahrverbot für Gefahrguttransporte besteht bei Schlechtwetterlagen.

Nach zu lesen in §2 STVO abs.3a

Und ganz genau steht dort:

(3a) ..................................... Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

Hier steht nichts von einem generellen Fahrverbot sondern nur das jede Gefährdung anderer auszuschließen ist. Ein geeigneter Parkplatz muss auch noch vorhanden sein.

Du kannst es nennen wie du möchtest. Fakt ist , wenn eine Gefährdung anderer nicht auszuschließen ist, das sollte bei den Witterungsverhältnissen wie z.B. der vergangenen Nacht, der Fall gewesen sein, ist auf jeden Fall die weiterfahrt verboten.

Ein geeigneter PP kann ja wohl nicht das Problem sein. Wo da nun der Unterschied zum Fahrverbot ist, kannst du dir ja in eigener Definition überlegen.

Die Regelung ist eh fürn Arsch. In meinen Augen gibt es keinen Unterschied zu normalen Fahrzeugen. Oder darf man sonst immer andere gefährden?

Und das man eine gefährdung anderer nicht ausschließen konnte kann immer erst nacher feststellen. Oder wie will man einem nachweisen, das man andere gefährdet hat?

Aus diesem Grund besteht in meinen Augen kein Fahrverbot.

Zitat:

Original geschrieben von tommmmes



Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Und ganz genau steht dort:

(3a) ..................................... Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

Hier steht nichts von einem generellen Fahrverbot sondern nur das jede Gefährdung anderer auszuschließen ist. Ein geeigneter Parkplatz muss auch noch vorhanden sein.

Du kannst es nennen wie du möchtest. Fakt ist , wenn eine Gefährdung anderer nicht auszuschließen ist, das sollte bei den Witterungsverhältnissen wie z.B. der vergangenen Nacht, der Fall gewesen sein, ist auf jeden Fall die weiterfahrt verboten.
Ein geeigneter PP kann ja wohl nicht das Problem sein. Wo da nun der Unterschied zum Fahrverbot ist, kannst du dir ja in eigener Definition überlegen.

Ich beschreibe nur die genaue Gesetzeslage und interpretiere dort keine eigene Definition hinein. Ein Fahrverbot ist eine ganz andere Sache als eine Untersagung der Weiterfahrt, welche  zb. ein Polizist aussprechen kann Fahrverbote sind genau geregelt.

http://www.feiertage-newsletter.de/fahrverbot.html

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Zitat:

Original geschrieben von DanielvanAalst


Die Regelung ist eh fürn Arsch. In meinen Augen gibt es keinen Unterschied zu normalen Fahrzeugen. Oder darf man sonst immer andere gefährden?

Und das man eine gefährdung anderer nicht ausschließen konnte kann immer erst nacher feststellen. Oder wie will man einem nachweisen, das man andere gefährdet hat?

Aus diesem Grund besteht in meinen Augen kein Fahrverbot.

Ja dieses ist schon genau in §1 StVO geregelt 😉

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Zitat:

Original geschrieben von tommmmes


Du kannst es nennen wie du möchtest. Fakt ist , wenn eine Gefährdung anderer nicht auszuschließen ist, das sollte bei den Witterungsverhältnissen wie z.B. der vergangenen Nacht, der Fall gewesen sein, ist auf jeden Fall die weiterfahrt verboten.
Ein geeigneter PP kann ja wohl nicht das Problem sein. Wo da nun der Unterschied zum Fahrverbot ist, kannst du dir ja in eigener Definition überlegen.

Ich beschreibe nur die genaue Gesetzeslage und interpretiere dort keine eigene Definition hinein. Ein Fahrverbot ist eine ganz andere Sache als eine Untersagung der Weiterfahrt, welche  zb. ein Polizist aussprechen kann Fahrverbote sind genau geregelt.

http://www.feiertage-newsletter.de/fahrverbot.html

Wir können hier lang rumdiskutieren.Den Sinn und Zweck des §2 Abs.3 STVO wird Dir der Verkehrsrichter erklären wenn du bei Glatteis den Elster Berg mit deinen 25000 Liter Kerosin runtergeschossen kommst, ins Stauende ballerst, 5 Kollegen mit Ihrem Lkw in Flammen aufgegangen sind, Du 10 Waisenkinder produziert hast, die Rentenversicherung um 100 Renter erleichterst hast und Du selbst im besten Fall aussiehst wie Nicki Lauda.

Zitat:

Original geschrieben von tommmmes



Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Ich beschreibe nur die genaue Gesetzeslage und interpretiere dort keine eigene Definition hinein. Ein Fahrverbot ist eine ganz andere Sache als eine Untersagung der Weiterfahrt, welche  zb. ein Polizist aussprechen kann Fahrverbote sind genau geregelt.

www.feiertage-newsletter.de/fahrverbot.html

Wir können hier lang rumdiskutieren.Den Sinn und Zweck des §2 Abs.3 STVO wird Dir der Verkehrsrichter erklären wenn du bei Glatteis den Elster Berg mit deinen 25000 Liter Kerosin runtergeschossen kommst, ins Stauende ballerst, 5 Kollegen mit Ihrem Lkw in Flammen aufgegangen sind, Du 10 Waisenkinder produziert hast, die Rentenversicherung um 100 Renter erleichterst hast und Du selbst im besten Fall aussiehst wie Nicki Lauda.

Und ich wette du bist der größte Schreihals wenn die Tankstelle welche du auf den letzten Tropfen erreichst keinen Sprit mehr hat.

Genau so wie jedem anderen fahrer auch, auch wenn er nur 25.000l leitungswasser geladen hatte...
Oder fährst du bei diesem wetter nicht mehr?
Wenn du sagst, das man bei diesem wetter eine gefährdung anderer nicht ausschließen kann, dürftest du keinen meter mehr fahren....egal mit welcher ladung...
Wenn man also nicht sicher ist, das man im Berg nicht mehr anhalten kann, ist es doch vollkommen egal was für eine ladung man hat.

Wie Peppenduster schon geschrieben hat, gibts zwischen dem Paragrapg 1 Stvo:

Zitat:

§ 1 StvO



I. Allgemeine Verkehrsregeln

§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Und dem §2 STVO abs.3a keinen Unterschied.

Zitat:

Original geschrieben von DanielvanAalst


Genau so wie jedem anderen fahrer auch, auch wenn er nur 25.000l leitungswasser geladen hatte...
Oder fährst du bei diesem wetter nicht mehr?
Wenn du sagst, das man bei diesem wetter eine gefährdung anderer nicht ausschließen kann, dürftest du keinen meter mehr fahren....egal mit welcher ladung...
Wenn man also nicht sicher ist, das man im Berg nicht mehr anhalten kann, ist es doch vollkommen egal was für eine ladung man hat.

Wie Peppenduster schon geschrieben hat, gibts zwischen dem Paragrapg 1 Stvo:

Zitat:

Original geschrieben von DanielvanAalst



Zitat:

§ 1 StvO



I. Allgemeine Verkehrsregeln

§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Und dem §2 STVO abs.3a keinen Unterschied.

Da gibt es große Unterschiede:

Nach §1 ist die konkrete Gefährdung zu unterlassen.

Nach §2 reicht schon die mögliche Gefährdung, zu einer konkreten Gefährdung darf es erst gar nicht kommen, nach §2 mußt du deinen Tanker vorher schon abstellen.

Und warun sollte ich mit Wasser nicht mehr fahren dürfen, zumindest nach §2 ??

Es wird dort nur von" kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern" führt gesprochen. Schon mal ne Gefahrenguttafel mit nem Wassertropfen gesehen ??

... und schon bricht wieder ein erbitterter Glaubenskampf los ...

Wer mit Gefahrgut über die verschneite Strasse tuckert, riskiert eine intensive Unterredung mit gewissen staatlichen Stellen.

Je nach den Umständen und der Beurteilung der Lage durch die Dispo wird der Sprit eben transportiert oder nicht. Wie bei allen anderen Gütertransporteuren auch steht einigen das Wasser bereits so deutlich überm Scheitel, dass sie den Ausfall einer Tour unter keinen Umständen riskieren - andere wiederum bleiben lieber stehen.

Der geringe Anteil "vernünftiger und gesetzestreuer" Kutscher genügt bereits, um die bis zur letzen Stelle hinterm Komma ausgereizte Versorgungslogistik ins Wanken zu bringen.

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm



ja, gerade in ballunsgräumen tankt jeder auf teufel-komm-raus

Das find ich echt lustig !

So eine Frechheit, einfach sein Auto zu tanken tztztz ....

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Zitat:

Original geschrieben von tommmmes


Wir können hier lang rumdiskutieren.Den Sinn und Zweck des §2 Abs.3 STVO wird Dir der Verkehrsrichter erklären wenn du bei Glatteis den Elster Berg mit deinen 25000 Liter Kerosin runtergeschossen kommst, ins Stauende ballerst, 5 Kollegen mit Ihrem Lkw in Flammen aufgegangen sind, Du 10 Waisenkinder produziert hast, die Rentenversicherung um 100 Renter erleichterst hast und Du selbst im besten Fall aussiehst wie Nicki Lauda.

Und ich wette du bist der größte Schreihals wenn die Tankstelle welche du auf den letzten Tropfen erreichst keinen Sprit mehr hat.

Das ist eine sehr unergibige Art dieses Thema zu behandeln - Fakt ist, das Gefahrguttransporte bei diesen aktuellen Extremverhältnissen nicht fahren durften - wer das auch immer angeordnet hat - Es wurden extra Konvois mit Polizei, Streufahrzeug und Abschleppfahrzeug auf den Weg zu Tankstellen geschickt - so wurde es berichtet und so war es auch zu sehen.

Gute Fahrt! ...und kommt Alle gut nach Hause 🙂

Zitat:

Original geschrieben von DanielvanAalst


Genau so wie jedem anderen fahrer auch, auch wenn er nur 25.000l leitungswasser geladen hatte...
Oder fährst du bei diesem wetter nicht mehr?
Wenn du sagst, das man bei diesem wetter eine gefährdung anderer nicht ausschließen kann, dürftest du keinen meter mehr fahren....egal mit welcher ladung...
Wenn man also nicht sicher ist, das man im Berg nicht mehr anhalten kann, ist es doch vollkommen egal was für eine ladung man hat.

Wie Peppenduster schon geschrieben hat, gibts zwischen dem Paragrapg 1 Stvo:

Zitat:

Original geschrieben von DanielvanAalst



Zitat:

§ 1 StvO



I. Allgemeine Verkehrsregeln

§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Und dem §2 STVO abs.3a keinen Unterschied.

Sorry, aber was Du hier zum Thema beiträgst ist %#?!!!!!

Informier Dich doch einfach mal über die tatsächlichen realistischen Begebenheiten der letzten Tage - dann weitet sich der Tunnelblick wieder 😁

Ich ging von einem Berg aus, wo du davon ausgehen musst, nicht mehr zum stillstand kommen zu können, hier darfst du auch mit deinem mit wasser befüllten LKW nicht runter fahren, weil du damit andere Verkehrsteilnehmer gefährden würdest.

Ganz offensichtlich haben hier viele eine andere auffassung, ich bin der Meinung, das man auch bei schnee, durch angepasste Fahrweise und geschwindigkeit eine mögliche gefährdung ausschließen kann.

Und Tunnelblick habe ich bestimmt keinen, ich bin weder durch spritknappheit betroffen, noch bin ich betroffener gefahrgutfahrer, aber es muss doch auf der Hand liegen, das jeder Faher, egal welches Fahrzeug er fährt sicherstellen muss, das er niemanden gefährdet.

Vielleicht lag bei euch ja einfach nur 30cm schnee, oder so, bei uns waren es weniger als 30cm, und es war gut fahrbar....

Zitat:

Original geschrieben von tommmmes


Generelles Fahrverbot für Gefahrguttransporte besteht bei Schlechtwetterlagen.

Nach zu lesen in §2 STVO abs.3a

Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede

Gefährdung anderer ausschließen

und

wenn nötig

den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen

Nach zu lesen in §2 STVO abs.3a
ich weiß nicht wo da steht Generelles Fahrverbot für Gefahrguttransporte

stvo §2

Stvo §2

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