Ersatzmobilität bei Lieferverzug
Hallo zusammen,
da ja noch sehr viele von uns auf ihr Fahrzeug warten, würde mich mal interessieren, wie eure Händler so drauf sind?
Wurde euch Ersatzmobilität angeboten? Falls ja zu welchen Konditionen und was für Autos habt ihr bekommen?
Mir wurde seitens des Händlers schon die Ersatzmobilität zugesagt, die Konditionen kenne ich bisher aber nicht.
66 Antworten
Zitat:
@Brummi schrieb am 5. Juni 2022 um 13:26:39 Uhr:
Das ist so.
Ich habe einen Audi Avant kostenlos bis zur Lieferung meines Q4 50 bekommen
Genauso sieht es aus,die schauen schon das man etwas wo ca gleichwertig ist bekommt.daher habe ich den kleinen RS bekommen.Kann man auch erwarten wenn der bestellte knapp 100k kostet.??
Glaube dir doch und freue mich für dich! Ich hatte ein neues Tesla Model 3 Performance als Ersatzmobilität vom Audi Händler kostenlos bekommen. Hat mir auch keiner geglaubt. Deshalb bissl Ironie.
Andere bekommen nen Polo oder müssen sogar noch drauf zahlen. Deshalb…
Zitat:
@icciov schrieb am 5. Juni 2022 um 13:55:07 Uhr:
Andere bekommen nen Polo oder müssen sogar noch drauf zahlen. Deshalb…
Naja. Dies hängt von vielen Faktoren ab.
Das beginnt bei dem wie der Kunde gegenüber dem Händler auftritt und was er einfordert und endet aber auch nicht bei der Geschäftsphilosophie des Autohauses im Hinblick der Kundenpflege.😉
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Hallo,
ich hatte den Q4 06/21 mit dem unverbindlichen LT 01/22 bestellt. Der Händler sagte im Januar proaktiv, dass ich ab 02/22 einen Anspruch auf einen kostenlosen Ersatzwagen von Audi bis zur Lieferung des Q4 hätte. Mitte 02/22 habe ich einen A3 30 TFSI (Handgerissen) erhalten.
Zitat:
@ktown schrieb am 6. Juni 2022 um 18:28:34 Uhr:
Naja. Dies hängt von vielen Faktoren ab.Zitat:
@icciov schrieb am 5. Juni 2022 um 13:55:07 Uhr:
Andere bekommen nen Polo oder müssen sogar noch drauf zahlen. Deshalb…
Das beginnt bei dem wie der Kunde gegenüber dem Händler auftritt und was er einfordert und endet aber auch nicht bei der Geschäftsphilosophie des Autohauses im Hinblick der Kundenpflege.😉
Bin ich zu 100% bei dir.
Kennt sich jemand vielleicht mit folgender Thematik aus?
Ich habe einen Audi Q5 Hybrid in 10.2021 bestellt und voraussichtlicher LT ist nach mehrmaligem verschieben nun 12.2022. Unverbindlicher LT lt. Vertrag ist Q2.2022.
Wenn ich jetzt also die Ersatzmobilität in Anspruch nehme (wurde durch Audi bereits bewilligt), bin ich dann an die Abnahme des bestellten Fahrzeuges gebunden? Ich überlege nämlich vom Vertrag zurück zu treten, sollte ich die Kuh dieses Jahr nicht mehr zulassen können. Ich würde auch die Bafa Prämie nicht mehr erhalten, welche u.a. in die Anzahlung eingeplant wurde.
Da beim Rücktritt alle Vertragsparteien so zu stellen sind als gäbe es den Vertrag nicht, müsste die erhaltene Leistung ersetzt werden.
@Rooney09: Dein Ersatzfahrzeug müsstest du zurückgeben, die Nutzung bis zum Rücktritt aber wohl nicht entschädigen.
Nach 346 BGB wird der ursprüngliche Vertrag (Schuldverhältnis) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die danach zu erstattenden bzw. zu ersetzenden Leistungen betreffen jedoch nur die Leistungen aus dem Vertrag selbst (z.B. Anzahlung des Käufers; mitgekauftes und schon erhaltenes Zubehör), nicht jedoch Schadensersatzleistungen. Siehe 325 BGB wonach Schadensersatz neben einem Rücktritt grds. möglich ist.
Es gibt auch BGH-Rechtsprechung, z.B.:
BGH, Urteil v. 24.5.1983, V ZR 113/82
Amtl. Leitsatz:
Der Rücktritt vom Vertrag steht dem Anspruch auf Ersatz des bis zum Rücktritt entstandenen Verzugsschadens nicht entgegen.
Viele Grüße
Kleiner Nachtrag noch:
Man darf Rücktritt nicht mit einer Anfechtung verwechseln. Eine Anfechtung lässt tatsächlich den Vertrag von Anfang an erlöschen - somit sind alle so zu stellen, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Beim Rücktritt jedoch gerade nicht. Hier entfällt der Vertrag erst im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung.
Meines Erachtens deuten sie das Urteil falsch.
Durch den Rücktritt wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Dies schließt Schadensersatzansprüche nicht aus. Mehr sagt dieses Urteil auch nicht.
Der pot. Käufer ist hier jedoch in der Beweispflicht.
Zitat:
@ktown schrieb am 7. Juni 2022 um 20:16:42 Uhr:
Meines Erachtens deuten sie das Urteil falsch.
Durch den Rücktritt wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Dies schließt Schadensersatzansprüche nicht aus. Mehr sagt dieses Urteil auch nicht.
Der pot. Käufer ist hier jedoch in der Beweispflicht.
Richtig, der Vertrag mit seinen Pflichten wird rückabgewickelt. Nicht der Schadensersatzanspruch. Ihren Hinweis bzgl. der Beweispflicht verstehe ich nicht, denn der Käufer hat auch schon zuvor die volle Beweislast bzgl. Verzug, entstandenem Schaden, Kausalität etc. Daran ändert der Rücktritt nichts.
Ich verweise im Übrigen auf die Urteilsbegründung im Detail. Insoweit bin ich mir sicher, dass ich das Urteil richtig deute. ?? Dem Fragesteller bleibt nichts anderes übrig, als einen Anwalt in seiner Kanzlei aufzusuchen, denn in einem Forum wird es schwierig eine solche Fachfrage richtig beantwortet zu bekommen, wenn letztlich jeder seine Meinung dazu schreiben kann.
Viele Grüße
Zitat:
@Skoalgetter schrieb am 7. Juni 2022 um 21:37:02 Uhr:
Richtig, der Vertrag mit seinen Pflichten wird rückabgewickelt. Nicht der Schadensersatzanspruch. Ihren Hinweis bzgl. der Beweispflicht verstehe ich nicht, denn der Käufer hat auch schon zuvor die volle Beweislast bzgl. Verzug, entstandenem Schaden, Kausalität etc.
Ich beginne mal mit dem Ende ihrer Aussage. Dann erklärt sich vieles.
Ja. Die Beweispflicht ändert sich nicht hinsichtlich eines entstandenen Schadens. Sie liegt, in diesem Sachverhalt, schon immer beim Käufer. Die Crux an der Thematik ist jedoch vielfach, dass entweder der Händler die Ersatzmobilität ohne Beleg für die Notwendigkeit anbietet und oder der Kunde keinen Beleg für die Notwendigkeit vorlegt und der Händler rein aus der Forderung heraus reagiert. Welcher Käufer, der den Ersatzwagen nicht bräuchte (hierfür gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten wie z.B. dass ein Wagen vorhanden wäre), wird die Ersatzmobilität ablehnen? Somit ist der Käufer den Beweis eines entstandenen Schadens schuldig geblieben und müsste ihn dann, nach Rücktritt vorlegen. Kann er das nicht, steht ihm auch kein Schadenersatz zu.
Nun zum ersten Teil ihrer Aussage:
Rein formal löst ein Rücktritt den Vorgang aus, dass beide Vertragsseiten die empfangenen Leistungen zurückgeben müssen. Dies beinhaltet auf der Käuferseite auch den Ausgleich der Ersatzmobilität. Erst im zweiten Schritt könnte der Käufer gegenüber einen Verzugsschaden geltend machen.
Das macht natürlich keiner in zwei Schritten. In den meisten Fällen würde dass gegeneinander aufgerechnet. Genau das besagt auch das Urteil des BGH. Auch bei einem Rücktritt steht einem Vertragspartner ein entstandener Verzugsschaden zu. Aber nur dann, wenn auch einer entstanden ist und nicht weil er "gierig" das Angebot des Händlers angenommen hat.
Sind Sie Volljurist, wenn man fragen darf?
Ihre Ausführungen zu zwei Stufen sind falsch, oder sie drücken sich nicht genau aus. Der Schadensersatzanspruch ist ein eigener Anspruch und entsteht schon mit Verzug bzw. in dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden entsteht. Nach Ihren Ausführungen würde ein Schadensersatzanspruch durch den Rücktritt entfallen und danach wieder neu entstehen???
Es muss auch nichts aufgerechnet werden, weil die Pflicht zur Rückgewähr sich nur auf die vertraglichen Leistungen bezieht. Nicht auf den Schadensersatzanspruch.
Dass die Schadensersatzleistung womöglich zurückbezahlt werden muss, wenn tatsächlich kein Schaden entstanden ist, liegt daran, dass der Anspruch mangels Schaden gar nicht erst entstanden ist. Das ist ein anderes Thema und hat mit dem Rücktritt nichts zu tun. Die Rückzahlungspflicht ergibt sich dann aus 812 BGB.
Wenn die Ersatzmobilität berechtigt war, muss auch nichts zurückgezahlt werden.
Zitat:
@Skoalgetter schrieb am 8. Juni 2022 um 08:41:02 Uhr:
Wenn die Ersatzmobilität berechtigt war, muss auch nichts zurückgezahlt werden.
und genau da ist das hüpfende Komma. Teilweise ist die Ersatzmobilität nicht berechtigt und wird trotzdem, wegen fehlender Prüfung, gewährt.