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Erfahrungen Ablehnung Regulierung der Haftpflicht wegen Vorsatz

Themenstarteram 11. Januar 2021 um 14:35

Hallo zusammen, ich bin auf der Suche nach Erfahrungen zum folgenden Sachverhalt:

Ich hatte letztes Jahr einen Unfall (Schuld wurde gerichtlich festgestellt) und nach 7 langen Monaten hat die gegnerische Versicherung (Verursacher) mitgeteilt, dass sie nicht regulieren. Vorsatz seitens ihres Versicherungsnehmers ist bewiesen.

Schon und gut. Ich dachte, die Haftpflicht zahlt meinen Schaden in jedem Fall und klärt das dann mit ihrem Versicherungsnehmer.

Aktueller Stand: Forderung wird an Verursacher gestellt.

Wie geht es denn bei sowas weiter? Was wenn der gar nicht zahlen will oder kann?

Das Fahrzeug ist in jedem Fall repariert und Rechnung liegt bei Anwaltskanzlei (wurde nicht von mir gezahlt).

Wer bekommt den Titel wenn es dazu kommt?

Muß die gegnerische Versicherung trotzdem Anwalt und Gutachter zahlen?

Ich bin über jeden Bericht dankbar.

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120 Antworten

Normal kenne ich das auch nur das die HF-Versicherung dem Unfallgegner erst mal erstatten muss und nur Regress gegenüber seinem Versicherungsnehmer geltend machen kann aber dir nicht die Leistung verweigern.

Die KFZ HF ist ja nicht umsonst eine Zwangs/Pflichtversicherung, sie soll in jedem Fall einem unverschuldetem Unfallgegner schadfrei halten.

Ach vergessen, klar, aus meiner Sicht muss auch der RA und Gutachter von der Versicherung beglichen werden.

Was sagt denn eigentlich dein RA dazu?

Themenstarteram 11. Januar 2021 um 14:58

Das habe ich auch erwartet.

Wo hat der Unfall stattgefunden?

Ansonsten gilt:

https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html

Eigentlich sollte dein Anwalt deine Fragen beantworten können.

Und aus welchem Land bzw. Zulassung war das FZG?

In anderen Ländern gelten unterschiedliche Regelungen.

Bin aber von einem inländischem Fahrer und FZG Zulassung ausgegangen.

Da es kein Unfall war sondern eine vorsätzliche Tat ist die Versicherung tatsächlich komplett raus.

Alle Forderungen müssen direkt beim Täter geltend gemacht werden. Achtung: Werkstatt Gutachter und ggf Anwalt kann man nicht einfach so auf den Täter verweisen. Denen wird man ja selbst einen Auftrag erteilt haben, also muss man die im Zweifelsfall auch erstmal selbst bezahlen.

Falls vom Täter nichts zu holen ist bleibt die Verkehrsopferhilfe als letzter Ausweg.

(für die reinen Reparaturkosten werden die einen aber wohl auf die Vollkaskoversicherung verweisen, falls eine besteht).

Soweit das was mir aus dem Kopf dazu einfällt, aber IANAL, da ein solcher ja ohnehin schon beteiligt ist sollte der auch verbindlich Auskunft geben können!

Interessant, könntest du dem geneigten Leser mitteilen wo das nachzulesen wäre.

Den Link von Oetteken bin ich überflogen konnte aber auf Anhieb da nix zu entnehmen.

Den der dortige Absatz 2 Zitat: Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat.

Danke.

Themenstarteram 11. Januar 2021 um 15:24

Na da bekomme ich ja gleich richtig gute Laune...

 

Hatte ein Leasingfahrzeug, d.h. Gutachter und Co. waren Pflicht.

 

Beide Fahrzeuge in D zugelassen.

Lies noch mal meine obigen Beitrag.

Bin gespannt was hk da noch liefert.

Oh, beim Leasingfahrzeug muss man noch aufpassen, wer überhaupt Geschädigter ist!

Nachlesen kann man noch bei der Verkehrsopferhile selbst, oder im Link von @Oetteken unter §12.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 11. Januar 2021 um 16:23:24 Uhr:

Den der dortige Absatz 2 Zitat: Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat.

Danke.

du meinst §2 Absatz 2?

Der bezieht sich doch nur auf die von der Versicherungspflicht befreiten Halter. Sprich: ein solcher Halter muss dem Geschädigten gegenüber sowohl die Rolle der Versicherung als auch die Rolle der Verkehrsopferhilfe übernehmen. Jedenfalls verstehe ich das so...

Die Leistungsfreiheit des Versicherers dürfte sich aus §103 VVG ergeben, in den Muster-AKB unter A.1.5 aufgeführt, falls das noch unklar war.

Ach du scheiße, was kompliziert.

Tatsächlich. Aber widerspricht irgendwie meinem Zitat. Bin aber auch kein Rechtsgelehrter trotz Rechtschein.

Wer kann die Diskrepanz zwischen §2 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Nr. 3 aufklären?

Ich verstehe da grad nur Bahnhof

Bist du ein Rechtsgelehrter oder woher kennst du dich da so gut aus.

Ich war zumindest wie der TE im guten Glauben das auf jeden Fall die Versicherung im KFZ HF Fall erst mal gegenüber dem Geschädigten reguliert und sich dann das Geld vom Versichertem zurück holt.

Was hat dann die HF noch für einen weiteren Sinn wenn sie nur dann haften muss wenn es regulär läuft?

Wie man sich doch irren kann.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 11. Januar 2021 um 16:42:20 Uhr:

Wer kann die Diskrepanz zwischen §2 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Nr. 3 aufklären?

Wieso Diskrepanz?

Der von der Versicherungspflicht befreite Halter zahlt keine Versicherungsprämie und damit auch keine Beiträge für die Verkehrsopferhilfe (die wird ja von den Versicherern finanziert!).

Deswegen muss er für seine Fahrzeuge neben den Leistungen die eine Versicherung übernehmen müsste auch die Leistungen der Verkehrsopferhilfe selbst übernehmen, allerdings auch nur in dem Umfang wie die Verkehrsopferhilfe leisten würde ("§ 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend").

Da die Fälle "nicht ermitteltes Fahrzeug nach Unfallflucht" (da kennt man den Halter ja nicht), "pflichtwidrig nicht versichertes Fahrzeug" (der Halter ist ja gerade von der Versicherungspflicht befreit) sowie "insolventer Versicherer" (die von der Versicherungspflicht befreiten Halter können wohl per Definition nicht zahlungsunfähig werden) sowie "nicht versicherungspflichtiges Fahrzeug in Kombination mit nicht zahlungsfähigem Halter" (aus dem gleichen Grund) hier nicht eintreten können bleibt der Fall "vorsätzlich rechtswidrige Schädigung" als einzige Variante übrig, für die der Halter an Stelle des Garantiefonds einspringen muss.

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