entdrosseln / rechtliche konsequenzen

hi!

ich habe den thread ueber illegales entdrosseln gelesen.

mein fall ist etwas anders.

mein motorrad ist ein klassiker, gedrosselt auf 20 kw und leider gibt's kein gutachten zur entdrosselten version. (33kw) ich bekomme also die entdrosselung nicht eingetragen. keine chance. (hab's probiert)

ich habe einen offenen fuehrerschein und werde mein motorrad mit der offenen kw-zahl versichern.

im brief stehen natuerlich 20kw.

wenn ich erwischt werde, was passiert maximal?
ich denke nur fahren ohne betriebserlaubniss.
bin ich dann vorbestraft?

was passiert wenn ich einen unfall hab?
die versicherung solte zahlen, da ich sowohl
korrekt versichert bin, als auch einen offenen
fuehrerschein habe.

weiss jemand mehr? wuerdet ihr das auch machen?

mist das man hier fuer jeden sch... ein papier braucht. alles legal, bezahlt und registriert, aber trrotzdem nicht moeglich. sehr aergerlich.

es gruestt euch double-i

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von It.


Wer sein Motorrad entdrosselt ohne dies Eintragen zu lasssen, fährt weder mit TÜV, noch mit Versicherungsschutz. An sich ist sogar die Zulassung erloschen.

Nett, dass Du diese Frage nach 10 Jahren zu beantworten versuchst. 😎

Besser ist es, die hierfür notwendigen Rechtskenntnisse zu besitzen. 😉

Für die Jüngeren ist eine Leistungssteigerung häufig damit verbunden, dass die dafür notwendige Fahrerlaubnis nicht vorhanden ist. Das darf man nicht vermischen, mit diesem Thema hat das nämlich nichts zu tun.

Was soll das heißen "fährt weder mit TÜV..." Diesen Satz verstehe ich überhaupt nicht. Ist die Anmeldefrist nach 29 StVZO überschritten ? Wo steht das in diesem Sachverhalt ?

Weder fährt man ohne Versicherungsschutz, noch ist die Zulassung erloschen. Alles falsch. Das Mitglied "rebizzel" hat vor 10 Jahren schon vollkommenen Unfug geschrieben. Weder wird deshalb die Fahrerlaubnis entzogen wenn die erforderliche FE vorhanden ist, was hier der Fall ist, noch ist man wegen einer OWi nachher vorbestraft, am allerwenigstens zerrt man die Leute vor ein Zivilgericht.

Jedem Rechtskundigen rollen sich bei solch hanebüchenen Unsinn die Zehennägel auf.

Wenns erlaubt ist, bringe ich mal Licht ins Dunkel:

1. Die erforderliche FE (unbegrenzt) ist vorhanden.
2. Das Fahrzeug ist versichert (heute EVB)
3. Das Fahrzeug ist zugelassen, ohne gültige HU/AU geht das gar nicht.

Was also ist falsch ? Die Leistung soll von 20 kW auf 33 kW gesteigert werden. Eine Änderungsabnahme nach 19III StVZO ist offensichtlich mangels Fahrzeugdatenblatt gescheitert.

Was liegt jetzt vor ?

Im Jahr 2003, als der thread erstellt wurde, wäre ganz klar die Betriebserlaubnis für dieses Fahrzeug aufgrund technischer Veränderungen erloschen. Mehr nicht. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die seinerzeit 50 Euro gekostet hat und 3 Punkte auf das Konto brachte.

Wir schreiben das Jahr 2013 und mit der Neufassung von StVZO und FZV hat die Frage in dieser Form sehr wohl ihre Relevanz verloren.

Jetzt heißt es in 19 Absatz 2:

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Prüfen wir:

1. Fahrzeugart vorher und nachher: Kraftrad ohne LB.

Wäre es nämlich eines mit LB, wäre das upgrade kein Problem. Es muss ich also um ein Motorrad handeln, das bereits mit 20 kW für den deutschen Markt

(Versicherungsklasse !)

gebaut wurde und nicht, wie heute üblich, auf die

FS-KLasse

reduziert wurde. Da ist das nämlich einfach. LRed raus, alte Daten wieder herstellen, fertig.

3. Das Abgas- und Geräuschverhalten wird sich eher verbessern, wenn die Originalversion hergestellt wird. Aber das wäre im Einzelfall durch Messungen nachzuweisen.

2: Die Gefährdung für Andere: Das Motorrad ist schneller und damit gefährlicher. Hierüber können sich Rechtsanwalt und Staatsanwalt (StA wird Herrin des Verfahrens wenn gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wurde und die Owi vor das AG kommt.) trefflich streiten.

Es ist also 2013 im Gegensatz zu 2003 eher möglich, dass de BE gar nicht erloschen ist.

Wird mit dem leistungsgesteigerten Motorrad ein Unfall verursacht, ist von Bedeutung, ob die Ursache im Kausalzusamenhang mit der Leistungssteigerung steht. Nur in diesem Fall kann der Versicherer den Verursacher in Regress nehmen.
Der Versicherungssschutz gemäß §8 PflVersG für den Geschädigten jedoch bleibt unverändert.

Also, was bleibt übrig vom ganzen Horrorszenario ?

Der Betrieb des Fahrzugs wird untersagt.
Der Fahrer und der Halter müssen ein Bussgeld zahlen.
Der Versicherer fordert die höhere Prämie nach.

Das wars dann.

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Auch nach 10 Jahren ist der Fred aktuell!
Ich hab' gerade genau diesen Fall der Leistungsrückrüstung.
Auch von mir hat der Sammler einen Daumen für seine Ausführungen bekommen.
Ich hab ja in einem anderen Fred eine ähnliche Fragestellung aufgemacht.
Mein Problem hat sich dahingehend gelöst das mir der "alte Brief" vorliegt
in welchem die 32Kw eingetragen sind.
Grüße
0016

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