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Einseitige Vertragsänderung - Sonderkündigungsrecht?

Hallo Leute

Brauche kurz eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt

Habe bei der Direct Line mein neues Auto versichert nachdem ich dort auch schon 2 Autos zuvor versichert hatte. Eines davon auch Vollkasko. Vor meinem jetzigen hatte ich dort für ca ein 3/4 Jahr ein Auto ohne Vollkasko versichert.
Am Servicetelefon hat man mir dann ein Angebot mit SF 16 auch für die Vollkasko angeboten und das wurde dann auch im Antrag so dokumentiert.
Nun bekam ich heute Post bezüglich einer Vertragsänderung von SF 16 auf SF 10! Das sind immerhin knapp 70 Euro unterschied 🙁
Geht das einfach so, ich meine wenn mir dort kein SF16 angeboten worden wäre dann hätte ich mich eventuell auch für eine andre Versicherung entschieden.

LG Ralf

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29 Antworten

Es gibt ein Widerrufsrecht binnen 14 Tagen ab Erhalt der Police. Wird dies nicht wahr genommen, gilt der Vertrag als angenommen.
Trotzdem nachfragen warum plötzlich SF 10 in der VK. Was hast Du in der KH?
Wie sicherlich schon geschrieben, wenn Du 1 Jahr keine VK hattest, kannst Du eine Angleichung an die KH fordern. Sollte der VK-SFR besser als der KH-SFR sein, so kannst DU den innerhalb von 7 Jahren nehmen, solange bleibt er bestehen! 😉
Eine Änderung der SF-Klasse gemäß Auskunft der Vorversicherung (auch wenn es das selbe Unternehmen ist) berechtigt nicht zu kündigen. Bei einem Wechsel werden die auch nur SF 10 bestätigen, so dass Du bei einer anderen Gesellschaft auch nicht besser stehen würdest (egal was der Vertreter auch sagt).

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 13. Juli 2015 um 09:59:04 Uhr:


(egal was der Vertreter auch sagt).

Welcher Vertreter?

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 13. Juli 2015 um 09:59:04 Uhr:


Es gibt ein Widerrufsrecht binnen 14 Tagen ab Erhalt der Police. Wird dies nicht wahr genommen, gilt der Vertrag als angenommen.

Nö.

Te hat ausgeführt, dass sein Antrag hinsichtlich der SF abgeändert wurde.

Dann gilt:
Die VS muss auf die einzelnen Abweichungen aufmerksam machen und den VN darauf hinweisen, dass die Abweichungen als genehmigt gelten, wenn kein fristgerechter Widerspruch erfolgt.

Dieser Hinweis des VS muss durch eine besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen Vermerk in dem Versicherungsschein erfolgen.

Fehlen diese, kommt der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers zustande.

O.

§5 VVG ("Billigungsklausel"😉

Würde aber bedeuten, dass er tatsächlich direkt ein abweichenden VS bekommen.
Auch wenn nicht explizit beschrieben gehe ich von einem Nachtrag aus SFR-Bestätigung aus.

Das Problem bei einem abweichenden SFR ist, dass den leuten oft die notwendige Weitsicht fehlt, dass mit der Vertragsbeendigung (in welcher Form auch immer) sich das Problem mit dem SFR nicht klärt.

gruß

Eben.

Das VVG spielt hier keine Rolle.

Ich weiß jetzt nicht wo genau es steht. Ich vermute mal bei Hinweise und Erklärungen zum Antrag.
Da wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sie SF Einstufung vorläufig ist und einer endgültigen Bestätigung durch den Vorversicherer bedarf.

Sonst könnte ja jeder nach Lust und Laune SF 35 beantragen.

Zitat:

@K10725 schrieb am 13. Juli 2015 um 20:47:15 Uhr:



Das VVG spielt hier keine Rolle.

Ich weiß jetzt nicht wo genau es steht. Ich vermute mal bei Hinweise und Erklärungen zum Antrag.
Da wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sie SF Einstufung vorläufig ist und einer endgültigen Bestätigung durch den Vorversicherer bedarf.

Sonst könnte ja jeder nach Lust und Laune SF 35 beantragen.

Endlich einer der einen Durchblick hat. Steht so bei jedem Antrag! Und wenn die SF-Klasse nach Auskunft der Vorversicherung berichtigt wird, hat der VN kein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht.

Was der VN machen kann ist sich bei der Vorversicherung zu erkundigen was sie weiter gegeben haben und eventuell reklamieren, wenn was falsch ist.

Bitte darauf achten, dass Sondereinstufungen nicht weiter gegeben werden und falls man einen Rabattretter hat, so wird beim VU-Wechsel der SFR mit Schäden weiter gegeben!

bei uns steht die Vorbehaltsklausel nicht im Antrag sondern in der Police.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 14. Juli 2015 um 16:34:48 Uhr:


bei uns steht die Vorbehaltsklausel nicht im Antrag sondern in der Police.

Habt Ihr das Antrags- oder Policenmodell?

Wenn es im Antrag steht, unterschreibt der Kunde, dass er einverstanden ist. Wenn es erst in der Police steht, hat er womöglich ein Widerrufsrecht?!

Aber es müsste beides möglich sein. Haben bestimmt schon Juristen ausgelotet. 😉

Zitat:

@GustavSturm schrieb am 15. Juli 2015 um 08:31:54 Uhr:



Habt Ihr das Antrags- oder Policenmodell?
Wenn es im Antrag steht, unterschreibt der Kunde, dass er einverstanden ist. Wenn es erst in der Police steht, hat er womöglich ein Widerrufsrecht?!
Aber es müsste beides möglich sein. Haben bestimmt schon Juristen ausgelotet. 😉

Nur so ganz nebenbei:

Mit der Neufassung des VVG zum 01.01.2008 wurde das Policenmodell abgeschafft.

Policenmodell hat etwas mit der Art und Weise, wie ein Vertrag zustande kommt, zu tun und nicht damit, wo irgendeine Bedingung aufgeführt ist.

O.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 15. Juli 2015 um 11:41:33 Uhr:



Zitat:

@GustavSturm schrieb am 15. Juli 2015 um 08:31:54 Uhr:



Habt Ihr das Antrags- oder Policenmodell?
Wenn es im Antrag steht, unterschreibt der Kunde, dass er einverstanden ist. Wenn es erst in der Police steht, hat er womöglich ein Widerrufsrecht?!
Aber es müsste beides möglich sein. Haben bestimmt schon Juristen ausgelotet. 😉
Nur so ganz nebenbei:

Mit der Neufassung des VVG zum 01.01.2008 wurde das Policenmodell abgeschafft.

Policenmodell hat etwas mit der Art und Weise, wie ein Vertrag zustande kommt, zu tun und nicht damit, wo irgendeine Bedingung aufgeführt ist.

O.

Ja, Du hast recht, das Policenmodell ist gestorben, da der Kunde vor Beginn des Vertrages die AKB und alle anderen relevanten Unterlagen erhalten muss und deren Aushändigung unterschreibt.

Mich hat nur irritiert, dass das mit dem SFR nur auf der Police stehen soll, was ich mir nicht vorstellen kann. Aber es gibt nichts was es nicht gibt. 😉

Welcher Versicherer hat im Kfz Bereich jemals das Policenmodell verwendet?

Dachte das gabs nur im LV Bereich?

warum der antrag ist doch nur eine erklärung des vn, die für den versicherer nicht bindend ist.

im extremfall ist eine bis auf die vorbehaltsklausel zum antrag deckungsgleiche ausgestellte Police eben einen antrag des VR bzw. eine abweichende Police nach §5 VVG an den VN, die nach ablauf der Frist für die Billigungsklausel als angenommen gilt.

ich sehe kein problem.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 15. Juli 2015 um 17:41:10 Uhr:


warum der antrag ist doch nur eine erklärung des vn, die für den versicherer nicht bindend ist.

Für den Versicherer nicht, aber für den VN! 😉

Antrag = Angebot des VN sich zu den im Antrag gemachten Angaben zu versichern.
Police ohne Änderungen = Annahme des Antrages ohne Änderung
Police mit Änderung = Gegenangebot des Versicherers mit kenntlich gemachten Änderungen.
Zahlung = Annahme des geänderten Angebotes!

VN hat natürlich ein 14 tägiges Widerrufsrecht, auch wenn sich nichts geändert hat.
In KFZ muss er aber trotzdem für die vorläufige Deckung zahlen, bis zum Tag wo er sich umdeckt.

jetzt wiederholst du aber doch nur das, was ich gesagt habe, aber gehst nicht auf meine frage ein :-)

wo ist das problem für den VN, wenn der SFR nur vorbehaltlich (der bestätigung des VorVr) akzeptiert wird in der police.

wiederrufsrecht hat er eh immer.

bei abweichungen wie im geschilderten fall sogar ein widerspruchsrecht.

ich seh kein problem

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