Ein-/Nachtragung 100km/h Zulassung
Hallo zusammen,
ich habe mir anfang des Jahres einen Motolug Single Se zugelegt. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenklappbaren Motorradanhänger. Die Zulässige gesamtmasse beträgt 500 kg. Diesen habe ich bereits im April auf mich zugelassen, allerdings ohne 100km/h Eintragung.
Da ich mir jetzt ein neues Auto mit einem Leergewicht von mehr als 1.666,67 kg (500/0,3) gekauft habe, möchte ich jetzt gern die 100km/h-Plakette eintragen lassen. Nach Angaben auf der Website des Herstellers sollte das kein Problem sein.
Hat da jemand Erfahrungen ob das ohne weiteres geht? Muss eh den Anhänger wegen Umzug ummelden. Damit wollte ich das gerne verbinden. Oder muss ich vorher zum TÜV weil der Hänger schon ohne 100km/h zugelassen ist?
VG
Marco
Beste Antwort im Thema
Moin,
ab zur Prüfstelle, 100er Abnahme machen lassen, damit zur Zulassungsstelle.
Dort wird die 100er Abnahme in die Fahrzeugpapiere übertragen und du bekommst deine gesiegelte 100er Plakette.
Zur Zulassungsstelle musst Du so oder so um die Abnahme in die Papiere zu bekommen und um die gesiegelte 100er Plakette zu erhalten. Also erst TÜV und dann zur Zulassungsstelle
Viele Grüße
49 Antworten
Hey,
ich hab gestern abend mal in den Fahrzeugschein geschaut. Da ist keine Höchstgeschwindigkeit eingetragen.
Schau doch mal auf der rechten Seite ganz oben rechts, dort müsste eigentlich unter dem Buchstaben T ein Eintrag sein.
Grüße
Steini
Moin Moin !
Zitat:
Schau doch mal auf der rechten Seite ganz oben rechts, dort müsste eigentlich unter dem Buchstaben T ein Eintrag sein.
Niemals bei Anhängern ! Wenn die Geschwindigkeit technisch limitiert ist , dann steht das im Feld 22.
Zitat:
Da wird im Fahrzeugschein auch nix mehr nachgetragen
Zitat:
Nimm die Papiere vom Hänger und fahr zur Zulassungsstelle. Da möchtest du dann die 100km/h Plakette(Aufkleber) haben.
Das sollte eigentlich reichen.
Zitat:
Die gesetzliche Grundlage sollte ja die Zulassungsstelle kennen und das ist ja jetzt keine Meisterleistung das auszurechnen
Also eingetragen wird das immer , das Mindestleergewicht allerdings wg. der Unfähigkeit der Mitarbeiter der Zul.stellen oft vergessen.
Ansonsten ist es hier ohne einen Vordruck vom TÜV oder Dekra zur Änderung der Fzg-papiere nicht einmal möglich, eine Nutzungsänderung eines Anhängers eintragen zu lassen , also z.B. von Anhänger für Viehtransporte zum Anhänger für Pferde zu Sportzwecken.
MfG Volker
Zitat:
@Blueshadow89 schrieb am 30. November 2017 um 08:59:05 Uhr:
Die gesetzliche Grundlage sollte ja die Zulassungsstelle kennen und das ist ja jetzt keine Meisterleistung das auszurechnen.
Rechtliche Grundlage ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, und die legt fest, dass du nur dann Tempo 100 fahren darfst, wenn u.A.
"2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt,"
(-> du musst also zu einer Überwachungsorganisation, um die Fahrzeugpapiere ändern zu lassen. Das muss natürlich nicht der TÜV sein, sondern kann auch DEKRA, GTÜ, KÜS usw.)
sowie:
"3. die nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Bestätigung nach Nummer 2 mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, (...), die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser Verordnung von 100 km/h bescheinigt;"
(-> es muss also im Fahrzeugschein eingetragen werden, was jetzt nicht unbedingt für den TÜV-Mitarbeiter spricht, der dir das Gegenteil erzählt hat...)
Natürlich kann es sein, dass ein nicht so sattelfester Mitarbeiter in der Zulassungsstelle dir trotzdem eine gesiegelte Plakette zuteilt. Dann könnte aber spätestens bei der nächsten HU ein sattelfester Prüfer den fehlenden oder unvollständigen Eintrag im Fahrzeugschein bemängeln. Von etwaigen Problemen bei einer Verkehrskontrolle ganz zu schweigen.
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Hallo an alle,
ich war heute bei der Zulassungsstelle und hab die 100 km/h-Plakette bekommen. Wegen der Adressänderung musste ein neuer Fahrzeugschein gedruckt werden. Ich habe zuvor die Mitarbeiterin der Zulassungsstelle angefragt, dass ich gehört habe, dass unter Tz. 22 die Mindestleermasse des Zugfahrzeuges einzutragen ist. Sie hat gesagt dass ihr sowas nicht bekannt ist. Der Fahrzeugführer muss in eigener Verantwortung feststellen, ob er mit dem Gespann 100 km/h fahren darf oder nicht. Hierzu wird bei der Zulassungsstelle mit Ausgabe der 100er-Plakette ein merkblatt zu den Voraussetzungen beigefügt.
Folgende Eintragung wurde unter Tz. 22 getätigt:
ANH.ERFÜLLT DIE VORGABEN DER 9.AUSN.VO.Z.STVO*BEI GESC
HWINDIGKEITEN ÜBER 80 KM/H SIND DIE VORGABEN DER 9.AUS
NAHMEVO ZU STVO ZU BEACHTEN*
Ist jetzt also eingetragen. Vorgelegt habe ich nur nochmal das COC-Papier wo Höchstgeschwindigkeit 130 km/h ausgewiesen ist.
Danke an alle, die sich an der Diskussion beteiligt haben und teils sehr qualifizierte Aussagen mit Begründungen geliefert haben. Es ist immer wieder schön zu sehen, dass nicht immer nur Hin und Her Behauptet wird sonder auch fundamentierte Begründungen vorgetragen werden. Danke dafür nochmal.
bis auf jeden fall auf der sicheren seite, bin auch ohne fast 100 km gefahren, nur jetzt macht es kein spass mehr. aber egal. viel spass damit.
Moin Moin !
Zitat:
Mitarbeiterin der Zulassungsstelle angefragt, dass ich gehört habe, dass unter Tz. 22 die Mindestleermasse des Zugfahrzeuges einzutragen ist. Sie hat gesagt dass ihr sowas nicht bekannt ist
Wie schrieb ich doch am 1.12 ?
"Also eingetragen wird das immer , das Mindestleergewicht allerdings wg. der Unfähigkeit der Mitarbeiter der Zul.stellen oft vergessen"
Gänzlich unbekannt ist der Dame auch ihre sonstige Dienstpflicht , denn wie hk_do richtig zitiert hat , muss das erstmal ein PI feststellen.
seis drum ! Wenn ich die Eintragungen zu den 100km/h Anhängern so sehe , sind 90 % davon der reinste Quatsch (so wie diese hier)
Toll finde ich auch die Eintragung "für 100km/h geeignet gem.9. Ausn.VO" bei einem Pferdetrailer , der hier rumkurvt. Dessen zGG beträgt 3,5 t !
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 12. Dezember 2017 um 22:41:50 Uhr:
Toll finde ich auch die Eintragung "für 100km/h geeignet gem.9. Ausn.VO" bei einem Pferdetrailer , der hier rumkurvt. Dessen zGG beträgt 3,5 t !
Eija... Ford Excursion V10 vorgespannt und ab gehts - mit legalen 100km/h 😁
Nein ein Anhänger mit einer ZGM von 3,5t kann man nicht legal 100km/h fahren!
Das geht nur mit einem Wohnanhänger und 3,5t ZGM
Sofern man die bestmöglichen Grundvoraussetzungen erfüllt ist bei einer ZGM von 3,1t (rechnerisch 3,18t) Schluss mit der 100km/h Zulassung aufgrund des bestmöglichen Faktors von 1,1
Tzz na klar - und es ist andersrum. Für "sonstige" Anhänger gilt mit Stoßdämpfern der Faktor 1,1 - so auch beim Pferdeanhänger. Hat das Fahrzeug (Anhänger-(!))-ESP ODER der Anhänger zusätzl. eine Antischlingerkupplung, Faktor 1,2. Würde beim 3,5tonner gar ein Leergwicht vom Zugfzg. von 2917kg reichen. Da gibts 'n paar US-Pickups oder SUV's. DIE wiederum dürfen halt nur max. 3499kg zGG haben - also mehr reine Zugmaschine dann.
Für WoWa's gilt entsprechend 0,8 oder bestmöglich 1,0.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/BJNR317100998.html
Moin Moin !
Zitat:
Würde beim 3,5tonner gar ein Leergwicht vom Zugfzg. von 2917kg reichen. Da gibts 'n paar US-Pickups oder SUV's. DIE wiederum dürfen halt nur max. 3499kg zGG haben - also mehr reine Zugmaschine dann.
So siehts aus , oder eine PKW Zulassung, dann darf das zGG auch über 3,5t liegen.
Halte ich aber alles für den mehr theoretischen Fall. Der von mir gemeinte Anhänger wird aktuell von einem Mercedes G gezogen.
MfG Volker
Vorausgesetzt die Rechenbeispiel stimmen würde es mit dieser g-Klasse passen:
https://www.auto-data.net/de/?f=showCar&car_id=29719
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 13. Dezember 2017 um 21:22:33 Uhr:
Halte ich aber alles für den mehr theoretischen Fall.
Schon klar. 😉 Aber wenn so Aussagen wie oben:
Zitat:
Nein ein Anhänger mit einer ZGM von 3,5t kann man nicht legal 100km/h fahren!
auch noch mit Ausrufezeichen versehen (!), kommen, hole ich eben auch zum großen Schlag aus und nenne den unwarscheinlichsten Fall - DER aber möglich
wäre.
Davon abgesehen:
Zitat:
So siehts aus , oder eine PKW Zulassung, dann darf das zGG auch über 3,5t liegen.
Da bin ich ("leider"😉 anderer Meinung. Im o.g. link von mir steht:
Zitat:
Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn
1. [...]
Gruß Jonas
Zitat:
@Blueshadow89 schrieb am 12. Dezember 2017 um 16:10:49 Uhr:
Der Fahrzeugführer muss in eigener Verantwortung feststellen, ob er mit dem Gespann 100 km/h fahren darf oder nicht.
Das ist natürlich richtig, aber auch blöd für dich:
Eine der Voraussetzungen ist nämlich, dass der Eintrag im Fahrzeugschein nicht nur vorhanden ist, sondern auf Grundlage einer Bestätigung eines aaSoP oder PI erfolgte. Was ja in deinem Fall nicht so war.
Das bedeutet rein rechtlich, dass du trotz Eintrag im Fahrzeugschein und gesiegelter Tempo-100-Plakette mit deinem Anhänger trotzdem nicht 100 fahren darfst.
Zitat:
Hierzu wird bei der Zulassungsstelle mit Ausgabe der 100er-Plakette ein merkblatt zu den Voraussetzungen beigefügt.
Ich würde fast wetten, dass o.g. Detail auf diesem Merkblatt nicht erwähnt wird? 😉
Zitat:
@leuchtturm86 schrieb am 12. Dezember 2017 um 20:03:49 Uhr:
bis auf jeden fall auf der sicheren seite,
Ich würde es so sehen:
Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass der TE mit seiner Eintragung in der Praxis Probleme bekommen wird.
Möglicherweise reizt ihn ja sogar der Gedanke, schneller zu fahren als erlaubt ohne dass es (rein praktisch) jemand bemerken oder beweisen kann 😁
In der Theorie gibt es aber zumindestens zwei denkbare Probleme:
1. Es kommt zu einem Unfall, und der Sachverständige findet die nicht reguläre Tempo-100-Zulassung heraus.
2. Die Mitarbeiterin der Zulassungsstelle fällt wegen irgendwas auf und es werden ihre entsprechenden Vorgänge der Vergangenheit überprüft und ggf. rückgängig gemacht.
Beides ist aber eher unwahrscheinlich; der erste Fall würde wohl nur bei einem Unfall mit erheblichem Personenschaden auftreten, bei dem die nicht-Eignung des Anhängers als Ursache zur Diskussion steht, und ein Fall wie unter 2. ist mir zwar bekannt, aber da ging es um strafrechtlich relevante Verfehlungen und nicht um einfache inhaltliche Fehler.
Zitat:
@v8.lover schrieb am 13. Dezember 2017 um 22:15:20 Uhr:
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 13. Dezember 2017 um 21:22:33 Uhr:
Halte ich aber alles für den mehr theoretischen Fall.
Schon klar. 😉 Aber wenn so Aussagen wie oben:Zitat:
Nein ein Anhänger mit einer ZGM von 3,5t kann man nicht legal 100km/h fahren!
auch noch mit Ausrufezeichen versehen (!), kommen, hole ich eben auch zum großen Schlag aus und nenne den unwarscheinlichsten Fall - DER aber möglich wäre.
So unwahrscheinlich ist das garnicht. Derjenige, der das Thema eingeworfen hat, nannte als Zugfahrzeug eine Mercedes G-Klasse - ich habe oben gepostet, welches Modell der G-Klasse in Betracht kommt, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Zugegeben: Es ist nicht mit jeder G-Klasse möglich, aber vllt. fährt derjenige, der den Pferdeanhänger mit 3,5 Tonnen zieht, eben genau so eine G-Klasse.