Ein-/Nachtragung 100km/h Zulassung

Barthau Fahrzeugtransporter QM

Hallo zusammen,

ich habe mir anfang des Jahres einen Motolug Single Se zugelegt. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenklappbaren Motorradanhänger. Die Zulässige gesamtmasse beträgt 500 kg. Diesen habe ich bereits im April auf mich zugelassen, allerdings ohne 100km/h Eintragung.

Da ich mir jetzt ein neues Auto mit einem Leergewicht von mehr als 1.666,67 kg (500/0,3) gekauft habe, möchte ich jetzt gern die 100km/h-Plakette eintragen lassen. Nach Angaben auf der Website des Herstellers sollte das kein Problem sein.

Hat da jemand Erfahrungen ob das ohne weiteres geht? Muss eh den Anhänger wegen Umzug ummelden. Damit wollte ich das gerne verbinden. Oder muss ich vorher zum TÜV weil der Hänger schon ohne 100km/h zugelassen ist?

VG

Marco

Beste Antwort im Thema

Moin,

ab zur Prüfstelle, 100er Abnahme machen lassen, damit zur Zulassungsstelle.
Dort wird die 100er Abnahme in die Fahrzeugpapiere übertragen und du bekommst deine gesiegelte 100er Plakette.

Zur Zulassungsstelle musst Du so oder so um die Abnahme in die Papiere zu bekommen und um die gesiegelte 100er Plakette zu erhalten. Also erst TÜV und dann zur Zulassungsstelle

Viele Grüße

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Moin Moin !

Zitat:

Es ist nicht mit jeder G-Klasse möglich, aber vllt. fährt derjenige, der den Pferdeanhänger mit 3,5 Tonnen zieht, eben genau so eine G-Klasse.

Nein

Zitat:

So siehts aus , oder eine PKW Zulassung, dann darf das zGG auch über 3,5t liegen.

Da bin ich ("leider"😉 anderer Meinung. Im o.g. link von mir steht:

Zitat:

Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-..........

dann begründe ich mal meine abweichende Meinung.

Erstmal die StVO :

"""
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften

a)
für

aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,

80 km/h,

"""

Nun die 9. AusnahmeVO.

""die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger
""

Das , was hinter dem "und" steht , ist genau wie das vor dem "und" ein eigenständiger Teil der Fzg-beschreibung. Wäre dem nicht so , und würde sich die 3,5t auch auf den PKW beziehen , hätte der Satz einfach so lauten können:

....beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger ...

Es ist davon auszugehen , dass man extra die vorhandene und kompliziertere Formulierung gewählt hat, um analog zum §3 StVO den PKW nicht hinsichtlich seines zGG bei der Höchstgeschwindigkeit einzugrenzen.

MfG Volker

Stimmt, muss ich uneingeschränkt zugeben! Was einzelne Worte ("und"😉 doch so ausmachen...

Zitat:

@freis schrieb am 29. November 2017 um 12:22:58 Uhr:



Im Grunde richtig.
Aaaaber z.B. in Frankreich wirst Du als 100er Plakette rausgeholt, wenn du mit dem Teil schneller fahren solltest. Denn die werten das eben auch als Maximalgeschwindigkeit.

Dann klebe man neben das gesiegelte 100er Schild noch ein ungesiegeltes 120er oder 130er (ein 120er habe ich in der Schublade; ob es 130er gibt, weiß ich nicht).

Denn diese Schilder nach §58 StVZO haben zwei Bedeutungen, was man sich immer wieder in Erinnerung rufen muss:

  • Ungesiegelt zeigen sie die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit an, die bei Anhängern in Deutschland seit EZ 01.01.1990 nach §30a (2) StVZO mindestens 100km/h betragen und andernfalls angezeigt werden muss;
  • Gesiegelt zeigen sie eine zulässige Höchstgeschwindigkeit an, die die Regelwerte von §§ 3, 18 StVO überschreitet, z.B. 100km/h für Pkw mit Anhängern und Busse.

Damit ist in Frankreich nichts mehr zu befürchten, denn ein 120er oder 130er kratzt an der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In Deutschland ist ein 120er oder 130er wiederum ein unbedeutender Witz, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit in jedem Fall unter der bauartbedingten liegt, oder auch, weil ein nicht vorgeschriebenes Schild einen beliebig zu großen Wert zeigen kann (es gibt von Nieper Achsen für Heinemann Z1/40, die bis 140km/h zugelassen sind).

hallo, bei mir im Fahrzeugschein wurde eingetragen !

Geeignet f. 100 km/h a . Kraftfahrstrassen u. BAB v. .sofern Vorraussetzung d.9 Ausn.VO
z.STVO v 22.10.05 erfüllt sind u . folgene Bereifung verwendet wird : 4.00-10 601 +++

das wurde damals eingetragen in meinen Papieren beim Tüv und vom Strassen Behörde Übernommen

mfg fritz

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Moin Moin !

Zitat:

Geeignet f. 100 km/h a . Kraftfahrstrassen u. BAB v. .sofern Vorraussetzung d.9 Ausn.VO

z.STVO v 22.10.05 erfüllt sind

Ja , das ist ein schönes Beispiel dafür, dass die Zul.stellen aus völliger Unkenntniss den grössten und sinnlosesten Blödsinn eintragen.
Wie Karl-Knaller vorher schon schrieb, ist das grundsätzlich der Fall bei Anhängern, die nach dem 1.1.1990 zugelassen wurden.

MfG Volker

Zitat:

@Karl_Knaller schrieb am 22. April 2018 um 22:19:53 Uhr:


Denn diese Schilder nach §58 StVZO haben zwei Bedeutungen, was man sich immer wieder in Erinnerung rufen muss:
Ungesiegelt zeigen sie die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit an, die bei Anhängern in Deutschland seit EZ 01.01.1990 nach §30a (2) StVZO mindestens 100km/h betragen und andernfalls angezeigt werden muss;

Damit ist in Frankreich nichts mehr zu befürchten, /quote]

Witzbold 🙄

Zitat:

@Moers75 schrieb am 25. April 2018 um 12:39:08 Uhr:



Zitat:

@Karl_Knaller schrieb am 22. April 2018 um 22:19:53 Uhr:


Denn diese Schilder nach §58 StVZO haben zwei Bedeutungen, was man sich immer wieder in Erinnerung rufen muss:
Ungesiegelt zeigen sie die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit an, die bei Anhängern in Deutschland seit EZ 01.01.1990 nach §30a (2) StVZO mindestens 100km/h betragen und andernfalls angezeigt werden muss;

Damit ist in Frankreich nichts mehr zu befürchten,

Witzbold 🙄

Du hast das Zitat ziemlich geschreddert; ich hab's repariert.

Der Knackpunkt ist der Unterschied zwischen bauartbedingter und zulässiger Höchstgeschwindigkeit und die Wirkung dieser Schilder auf deutsche und französische Polizisten.
Ein ungesiegeltes Schild 120 oder 130 für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist in Deutschland irrelevant, weil nicht vorgeschrieben; deutsche Polizisten können nichts dagegen einwenden, auch wenn es ihnen komisch vorkommt. Es erhöht nicht die in Deutschland ausnahmsweise zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Werte über 100km/h, obwohl alle Anhänger mit EZ nach 01.01.1990 bauartbedingt mindestens 100km/h fahren können.
Für die französischen Polizisten signalisieren die beiden Schilder mit 100 und mit 120 oder 130, dass der Anhänger 120 oder 130 fahren kann (und es auf französischen Autobahnen darf). Der Unterschied zwischen bauartbedingter und zulässiger Höchstgeschwindigkeit nach deutschem Recht ist für sie nicht maßgeblich (und vermutlich unbekannt).

Oder um die

zulässigen Höchstgeschwindigkeiten

je nach Schilderkombination durchzudeklinieren:

  • Anhänger ohne Schilder: max. 80 in D, max. 130 in F
  • Anhänger mit gesiegeltem Schild 100: max. 100 in D, max. 100 in F
  • Anhänger mit gesiegeltem Schild 100, ungesiegeltem Schild 120 oder 130: max. 100 in D, max. 120 oder 130 in F

Zitat:

@freis schrieb am 29. November 2017 um 12:22:58 Uhr:



Zitat:

@Blueshadow89 schrieb am 29. November 2017 um 11:23:55 Uhr:


Zumal es in "D" sehr schwer ist, ordnungsgemäße 100er Zulassung zu fahren, wenn vorne dran nicht gerade so'n SUV-Kopp zieht (wegen des notwendigen Leergewichtes des Zugfahrzeuges) 750/0,3=2.500kg

Also, da benötigst Du schon einen sehr großen SUV! wie den großen Mercedes G-Klasse oder einen Hummer!
Nim lieber ein Wohnmobil um einen 750kg Anhänger ohne Bremse mit 100 zu ziehen.

Aber wenn Du Deinen 750kg Anhänger eine Bremse und Stoßdämpfer spendierst, darfst Du den meist auch mit einen klein PKW (wie Polo) mit Tempo 100 fahren und die vollen 750 Kg Gesamtgewicht ausnutzen. Und ist Führerschein Kasse B tauglich.

Zitat:

@R-Sch schrieb am 11. Mai 2018 um 12:49:42 Uhr:



Zitat:

@freis schrieb am 29. November 2017 um 12:22:58 Uhr:


Also, da benötigst Du schon einen sehr großen SUV! wie den großen Mercedes G-Klasse oder einen Hummer!
Nim lieber ein Wohnmobil um einen 750kg Anhänger ohne Bremse mit 100 zu ziehen.

Aber wenn Du Deinen 750kg Anhänger eine Bremse und Stoßdämpfer spendierst, darfst Du den meist auch schon mit einen klein PKW (wie Polo) mit Tempo 100 fahren und die vollen 750 Kg Gesamtgewicht ausnutzen. Und ist Führerschein Kasse B tauglich.

Zitat:

@v8.lover schrieb am 13. Dezember 2017 um 22:15:20 Uhr:



Zitat:

So siehts aus , oder eine PKW Zulassung, dann darf das zGG auch über 3,5t liegen.


Da bin ich ("leider"😉 anderer Meinung. Im o.g. link von mir steht:

Zitat:

@v8.lover schrieb am 13. Dezember 2017 um 22:15:20 Uhr:



Zitat:

Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn

1. [...]

Beachte die logische Verknüpfung der Bedingungen: (Pkw mit Anhänger) und (sonstige Kfz bis 3,5t zGm mit Anhänger). Dort steht nicht (Pkw und sonstige Kfz) bis 3,5t mit Anhänger.
Pkw über 3,5t ist nach §18 StVO nicht verboten, mit Anhänger 100km/h zu fahren.

Zitat:

@Blueshadow89 schrieb am 29. November 2017 um 11:23:55 Uhr:


Zumal es in "D" sehr schwer ist, ordnungsgemäße 100er Zulassung zu fahren, wenn vorne dran nicht gerade so'n SUV-Kopp zieht (wegen des notwendigen Leergewichtes des Zugfahrzeuges) 750/0,3=2.500kg

So ein Unsinn,
Einen 1,3 to Anhänger darf auch ein Golf mit 1182 Kg Leergewicht mit Tempo 100 ziehen.

Zitat:

@R-Sch schrieb am 2. Oktober 2018 um 12:46:37 Uhr:



Zitat:

@Blueshadow89 schrieb am 29. November 2017 um 11:23:55 Uhr:


Zumal es in "D" sehr schwer ist, ordnungsgemäße 100er Zulassung zu fahren, wenn vorne dran nicht gerade so'n SUV-Kopp zieht (wegen des notwendigen Leergewichtes des Zugfahrzeuges) 750/0,3=2.500kg

So ein Unsinn,
Einen 1,3 to Anhänger darf auch ein Golf mit 1182 Kg Leergewicht mit Tempo 100 ziehen.

Sofern die Gesamtmasse des Anhängers mit 1,3t kleiner als die Gesamtmasse des Golfs und kleiner als die zulässige Anhängelast des Golfs ist (§1 Nr. 1 c) StVOAusnV9).

Bei 1182kg Leergewicht wird die zul. Gesamtmasse über 1,3t liegen, aber eine Anhängelast von 1,3t ist bei einem Golf nicht selbstverständlich, ein Bekannter hat einen Golf IV Variant, der nur 1000kg ziehen darf. Jener dürfte einen 1,3t-Anhänger nur bis 1,0t tats. Gesamtmasse beladen und immer nur mit Tempo 80 ziehen, weil die Anhängelast nicht für Tempo 100 ausreicht.

Hehe, meinem Kumpel hab ich ne Anhängerkupplung an seinen W126 geschraubt und seinen Tabbert auf 1410kg abgelastet. Mit dem 280SE durfte er dann mit B Führerschein den 7m langen und 2,50m breiten Tabbert mit 100km/h ziehen 😁

Als er meinen Gartenanhänger haben wollte und mit seinem ML350 aufgekreuzt ist, musste ich ihn leider wieder nach Hause schicken, seinen Oldtimer holen, am ML350 wäre das fahren ohne Fahrerlaubnis gewesen ^^

Die Gewichte waren
Leergewicht W126 1560
Zulässiges Gesamtgewicht 2080kg
Zulässiges Gesamtgewicht Tabbert 1410kg
= Zuggesamtgewicht 3490kg, Zlgg. Tabbert 1410kg < Leergewicht Fahrzeug 1560kg, 100km/h Zulassung Wohnwagen mit Antischlingerkupplung, Reifen < 6 Jahre, W126 natürlich 34 Jahre alt mit ABS, also Abfahrt Feuer frei 😁

Weil ich den Gartananhänger in der Fahrschule mit ner A-Klasse Rückwärts um ne Kurve bekommen habe (BE Führerschein bestanden) durfte ich dann den Tabbert mit 7m an mein 7m Wohnmobil hängen und nen auf 3,5 Tonnen abgelasteten Unimog der als Zugmaschine zugelassen war und ne Druckluftbremse hatte, mit nem 12 Tonnen Drehschemelanhänger fahren...

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 2. Oktober 2018 um 14:03:15 Uhr:


Weil ich den Gartananhänger in der Fahrschule mit ner A-Klasse Rückwärts um ne Kurve bekommen habe (BE Führerschein bestanden) durfte ich dann (...) nen auf 3,5 Tonnen abgelasteten Unimog der als Zugmaschine zugelassen war und ne Druckluftbremse hatte, mit nem 12 Tonnen Drehschemelanhänger fahren...

Ich habe Zweifel, denn seit 19. Januar 2013 gilt für Klasse B neben Kfz bis 3500kg zGm:

  • B: Anhänger bis 750kg zGm (bei Zügen bis 4250kg zGm wg. 3500kg+750kg)
  • B: Anhänger über 750kg zGm bei Zügen bis 3500kg zGm;
  • B96: Anhänger über 750kg zGm bei Zügen bis 4250kg zGm;
  • BE: Anhänger über 750kg zGm bis 3500kg zGm (bei Zügen bis 7000kg zGm wg. 3500kg+3500kg).

Die Kombination aus einem Unimog mit 3,5t zGm und einem Anhänger mit 12t zGm ist darin nicht enthalten. Die Kombination von Unimog als Zugmaschine(!) und Anhänger mag zulässig sein, darf aber nicht mit BE gefahren werden (auch nicht mit C1E, weil Zug über 12t zGM, oder CE79, weil über 3 Achsen).

Mit Einführung der Klasse E ist die Beschränkung auf dreiachsige Züge weggefallen, sodass plötzlich Drehschemelanhänger erlaubt sind, aber bei den Gewichten sieht es noch immer düster aus. Auch die Formulierung von "bis zGG" änderte sich zu "nicht mehr als zGm", weshalb früher mit Klasse III bei 7,49t zGG Schluss war und heute bei B 3,5t noch drin sind.

..und mit 100km/h waren die Kombinationen auch nicht zugelassen ;-)

Zitat:

Ich habe Zweifel, denn seit 19. Januar 2013 gilt für Klasse B neben Kfz bis 3500kg zGm:

  • BE: Anhänger über 750kg zGm bis 3500kg zGm (bei Zügen bis 7000kg zGm wg. 3500kg+3500kg).
    [/list]
    Die Kombination aus einem Unimog mit 3,5t zGm und einem Anhänger mit 12t zGm ist darin nicht enthalten. Die Kombination von Unimog als Zugmaschine(!) und Anhänger mag zulässig sein, darf aber nicht mit BE gefahren werden (auch nicht mit C1E, weil Zug über 12t zGM, oder CE79, weil über 3 Achsen).

    Mit Einführung der Klasse E ist die Beschränkung auf dreiachsige Züge weggefallen, sodass plötzlich Drehschemelanhänger erlaubt sind, aber bei den Gewichten sieht es noch immer düster aus.

  • Deine Zweifel sind berechtigt, aber mein BE Führerschein ist aus 2004.
    Da gab es die 3,5 Tonnen Beschränkung für Anhänger noch nicht. Das ist auch in meinem Kartenführerschein über entsprechende Schlüsselnummer nachgetragen (79.06). Die Beschränkung auf Anhänger bis 3,5 Tonnen kam erst später.
    Bei einer Zugmaschine gibt es aber üblicherweise keine Beschränkung der Zuglast, und mit durchgehender Bremse sind auch die 3,5 Tonnen geknackt, solange die Zugmaschine nicht mehr wie 3,5 Tonnen zlgg hatte.
    Wobei die 12 Tonnen Anhänger etwas hochgegriffen waren, da hast du berechtigte Zweifel, da gibts noch ne andere Regelung die das stoppt. Real darf man mit BE 79.06 13 Tonnen fahren...

    Die Achsbeschränkung auf 1 Achsige Anhänger ist schon mit umstellung auf die Kartenführerscheine weggefallen, die gibt es schon ewig nicht mehr... Deshalb darf man heute auch ohne CE Drehschemelanhänger fahren...

    https://www.flvbw.de/.../...bkrfq-be-mit-code-79-06-weiterbildung.html

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