Ein kniffliger Fall - Unfallflucht - Totalschaden - Sachverständiger

Hallo liebe Community,

habe in den letzten Tagen viel nachgedacht, viel gegoogelt, hab versucht zu einer Einschätzung zu kommen, und nun hoffe ich vielleicht die Ein oder Andere Einschätzung von euch erhalten zu können, welche mich ein wenig ruhiger schlafen lassen kann, auch wenn mir bewusst ist, dass es nur subjektive Einschätzungen sind.

Folgender Sachverhalt:

Ich Vollidiot habe einen Unfall verursacht und habe mich vom Unfallort entfernt ohne entsprechend die Polizei zu informieren.

Am nächsten Tag habe ich dann bei der Polizei Selbstanzeige erstattet, ob dies so klug war soll hier bitte nicht diskutiert werden, für mich war es ein ein innerliches Anliegen es so zu tun.

Das Auto welches ich beschädigt habe ist nun definitiv ein Totalschaden und hat einen Wiederbeschaffungswert von ca. 1500,- bis 1700,- Euro ohne berücksichtigung etwaiger Vorschäden, wobei ich hier nicht den Kilometerstand bestimmen kann.

Allerdings weißt das Auto definitiv Schäden auf die zu 100% nicht von mir stammen können (Beispiel ein heftiger Parkrempler Stoßstange vorne rechts obwohl ich ihn auf der linken Seite beschädigt habe).

Nun ist es ja so, dass es sich um einen Haftpflichtschaden handelt, sprich, meine Versicherung wird den Wiederbeschaffungswert regulieren und diesen an mich weiterleiten da ich in Regress genommen werden kann.

Aus dieser Kette der Schadensregelierung ergibt sich nun folgende "Angst":

Die gegnerische Versicherung könnte etwaige Vorschäden nur "mangelhaft" als Bewertung des Wertes des Autos vor dem Unfall einfließen lassen, weil halt Totalschaden (Tot ist Tot), diese Wertermittlung könnte dann wiederrum meiner Versicherung egal sein weil sie mich ja eh zu 99% in Regress nehmen wird.

In wie fern kann ich mich darauf verlassen, dass der Gutachter der gegnerischen Versicherung etwaige Vorschäden mit in die Bewertung einfließen lässt und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Versicherung sich dieser Wertertmittlung anschließt und an mich weiterleitet? Oder wird meine Versicherung, obwohl sie mich in Regress nehmen kann und vermutlich wird, das gegnerische Gutachten anfechten wenn dieses zu "hoch" ausfällt?

Knifflig ist halt, dass an der Höhe des Wiederbeschaffungswert meine Strafe hängt, die mich im Strafverfahren erwartet, es ist ja genau die Grenze des "bedeutenden Schadens", ob jetzt halt Fahrverbot oder Entzug in Frage kommt.

Mir ist bewusst, dass ich ein Gutachten anfechten kann wenn dieses für zu "hoch" erscheint, aber wie ist eure Bewertung, dass es überhaupt dazu kommen muss?

Vielen Dank fürs Lesen und vielen Dank für eure Antworten,

dtaler

Beste Antwort im Thema

du kannst hier erst einmal gar nichts anfechten.

Das Gutachten wird vom Geschädigten und nicht von dessen Versicherung in Auftrag gegeben und wird Grundlage der Schadensregulierung.

Deine Versicherung wird sich auch einen "Furz" darum scheren, ob und welche Finaziellen Nachteile dir daraus enstehen.

Du bist in jedem Fall mit bis 5000 € im Boot und wirst das brav zurückzahlen.

Da sich der Schaden auf über 500 € beläuft, wird das -wie du schon richtig erkannt hast- strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Du wirst sehen, was daraus wird.

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Zitat:

Und nun lass es doch bitte gut sein ok?

Okay.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 3. November 2019 um 19:14:45 Uhr:


Das hier ist ein Straverfahren, hier geht es nicht um die Höhe des Schaden, sondern darum ob du strafrechtlich zu belangen bist.

So wie ich das verstehe, gehts ihm im Endeffekt um die Schadenhöhe die er angestellt hat.

Sind es über 1.300 Euro, so fällt die Strafe für ihn höher aus, als wenn sie unter 1.300 Euro liegt.

https://www.bussgeldkatalog.org/fahrerflucht-strafe/

Sag doch mal kurz, was für ein Automodell und vermutliches Baujahr das ist.
Das müsste schon ne arg verranzte Kiste sein mit 300 Tkm oder so, damit die keine 1300.- WBW hätte.
Mein 14 Jahre alter Fiesta z.b. wurde schon alleine auf 2500.- taxiert.
(Hat aber nur 80 TKm und ist gepflegt.)

Zitat:

Sag doch mal kurz, was für ein Automodell und vermutliches Baujahr das ist.

Sei mir nicht bös, aber dies würde nur zu Einschätzungen führen die nicht viel bringen.

Man findet das Auto in aktuellen Börsen je nach Ausstattung, Kilometerstand und Erhaltungszustand zu Preisen von 800,- bis 1600,- Euro.

Das Auto wurde zwischen 1997 und 2003 gebaut, hat allerdings die kleinste Motorisierung, aber weder weiß ich um die Ausstattung noch um den Kilometerstand.

Aber, ich weiß, dass an dem Auto Vorschäden dran sind welche, meiner Meinung nach, den Erhaltungsstand eher schlecht bis mittel aussehen lassen.

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Ist OK. Allerdings stehen dem Geschädigten bei Totalschaden auch ca.14 Tage Nutzungsausfall zu, wenn er das Fzg. nicht mehr nutzen kann.
(Soweit ich das als relativer Laie beurteilen kann.)
Bei mir war das vor langer Zeit zumindest so.
Dazu evtl.Anwalts und Gutachterkosten des Geschädigten.
Somit kämen das noch drauf auf die WBW Summe die Deine Versicherung bezahlen muss. Also könnte man da auch auf bis zu 3000.- Gesamtschaden hinkommen.
Ist aber reine Spekulatius.
Auch weiß ich nicht ob diese Kosten (Nutzungsausfall,Anwalt,Gutachter) von Deiner Versicherung bei einem evtl. Regress ebenso von Dir zurückgefordert werden dürfen oder können. ?

Edit: insgesamt verstehe ich aber nicht warum du so auf die Vision versteift bist, hier könnte der Geschädigte aufgrund nicht korrektem Gutachtens den einen oder anderen Hunderter mehr bekommen können als Ihm Deiner Einschätzung nach zukommt.
Bei dem was Du jetzt an der Backe hast, wäre mir das ehrlich gesagt sowas von egal....
Darauf kommt’s jetzt auch nicht mehr an.

Ich hatte aktuell einen Unfall - der Schaden am Auto war 3.200 €, der Gesamtschaden mit Anwalt, Gutachter und Nutzungsentschädigung war 4.740 €.

dtaler wird Lehrgeld bezahlen, er wollte das aber so. Ohne Anwalt dürfte das so das 2 - 4 fache als mit Anwalt kosten.

Wir leben in einem freien Land und jeder darf seine eigene Erfahrung selber machen.😉

Noch eine Bemerkung:
Bei dem veranschlagten Wert von 1500 Öre fällt es sowieso kaum ins Gewicht ob an der Stoßstange Kratzer oder im Kotflügel Dellen sind!
Solche Autos werden mehr nach Restlaufzeit des „TÜV“ gekauft.
Sprich: hat der nur noch 6 Monate TÜV zahlt man 600.- , hat er TÜV neu zahlt man 1600.-
(Jetzt mal grob und vereinfacht gesprochen.)
Also ist das für die Preisfindung wesentlich ausschlaggebender.
Und wenn denn ein SV den Wert des Autos ohne diese Macken auf 1300.- taxiert, dann werden es mit solchen Schönheitsfehlern vielleicht 1100-1200.- € sein.
Pipifax im Grunde.
Was solls also?

@ Mopedmongo

Einfach mal aufmerksam mitlesen und nicht nur schreiben, was einem gerade selber durch den Kopf geht.

Es wurde hier schon ausführlich geschrieben, um was es dem TE genau geht.

Es geht ihm nicht um das Geld, sondern um das Strafmaß, welches sehr von der Schadenhöhe abhängt und bei dem bei 1.300 Euro Schaden eine große Grenze ist, was den Führerschein betrifft.

Zitat:

@dtaler schrieb am 3. November 2019 um 18:49:26 Uhr:



Zitat:

Das mit der "Revision" vergiss mal ganz schnell wieder.


Sehe ich nicht ganz so, denn auch ein Verurteilter hat das Recht, ein Urteil auf seine Richtigkeit hin prüfen zu lassen.

.

Dann wäre aber die Revision leider trotzdem das falsche Instrument um dein Ziel zu verfolgen.

Gruß Lastpfad

Zitat:

@AudiFahrer1783 schrieb am 4. November 2019 um 03:37:58 Uhr:


@ Mopedmongo

das Strafmaß, welches sehr von der Schadenhöhe abhängt und bei dem bei 1.300 Euro Schaden eine große Grenze ist, was den Führerschein betrifft.

.

Und das sagt wer?

Gruß Lastpfad

Zitat:

@Mopedmongo schrieb am 3. November 2019 um 23:31:30 Uhr:


Ist OK. Allerdings stehen dem Geschädigten bei Totalschaden auch ca.14 Tage Nutzungsausfall zu, wenn er das Fzg. nicht mehr nutzen kann.

Ja, das mag bei einem Unfall der normal aufgenommen wird auch der Fall sein, allerdings ist das bei Unfallflucht etwas anderes.

Bei Unfallflucht wird der Schaden wir folgt bewertet:

Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den möglicherweise anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung, den möglicherweise anfallenden Kosten für Nutzungs-/Verdienstausfall und Mietwagen insbesondere die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten, da die Entscheidung, ob ein solches Gutachten eingeholt wird oder nicht, nicht kalkulierbar ist und allein vom Verhalten des Geschädigten abhängt (vergleiche Kammerbeschluss vom 2.2.2016).

https://community.beck.de/.../...r-fe-entziehung-nach-unfallflucht-mit

Zitat:

insgesamt verstehe ich aber nicht warum du so auf die Vision versteift bist, hier könnte der Geschädigte aufgrund nicht korrektem Gutachtens den einen oder anderen Hunderter mehr bekommen können als Ihm Deiner Einschätzung nach zukommt.

Ganz einfach, weil der Ein oder Andere Hunderter zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug entscheiden könnte.

Zitat:

Bei dem was Du jetzt an der Backe hast, wäre mir das ehrlich gesagt sowas von egal....
Darauf kommt’s jetzt auch nicht mehr an.

Ich möchte für das was ich an Schaden angerichtet habe, gradestehen, aber wie gesagt, nur genau für den Schaden den ich halt angerichtet habe. Ein etwaiges ungenaues Gutachten zu meinen Lasten, wäre wie ich finde, dann halt nicht fair.

Zitat:

@Lastpfad schrieb am 4. November 2019 um 08:22:53 Uhr:



Zitat:

@AudiFahrer1783 schrieb am 4. November 2019 um 03:37:58 Uhr:


@ Mopedmongo

das Strafmaß, welches sehr von der Schadenhöhe abhängt und bei dem bei 1.300 Euro Schaden eine große Grenze ist, was den Führerschein betrifft.

.

Und das sagt wer?

Gruß Lastpfad

Ab 2003 haben sich viele Gerichte in ihrer Urteilsbegründung auf die 1300,- Euro Marke als Grenze für den "bedeutenden Schaden" berufen. Natürlich gab es auch schon Urteile da wurde die Grenze erst ab 2500,- Euro gezogen.

Wie man in meinem Link oben sieht, geht wohl Wuppertal zb. recht aktuell her und zieht die Grenzen bei 1500,- Euro.

In wie weit sich diese Grenze dann auch tatsächlich auf einen Führerscheinentzug im Einzelfall auswirkt, ist natürlich eine andere Frage, aber generell gilt wohl, sobald der Schaden bedeutend ist, kommt ein Führerscheinentzug in betracht.

Zitat:

@Lastpfad schrieb am 4. November 2019 um 08:21:39 Uhr:Dann wäre aber die Revision leider trotzdem das falsche Instrument um dein Ziel zu verfolgen.

Ich wüsste nicht wie es vorher von statten gehen sollte. Ich bekomme die Schadenshöhe doch erst mit dem Strafbefehl, sprich der Verurteilung genannt, und dann erst kann ich doch Einspruch einlegen, falls die Schadenshöhe in frage gestellt werden könnte.

Zitat:

@dtaler schrieb am 4. November 2019 um 08:47:22 Uhr:



Zitat:

@Lastpfad schrieb am 4. November 2019 um 08:21:39 Uhr:Dann wäre aber die Revision leider trotzdem das falsche Instrument um dein Ziel zu verfolgen.


Ich wüsste nicht wie es vorher von statten gehen sollte. Ich bekomme die Schadenshöhe doch erst mit dem Strafbefehl, sprich der Verurteilung genannt, und dann erst kann ich doch Einspruch einlegen, falls die Schadenshöhe in frage gestellt werden könnte.

.

Ich meine damit, dass du dich dann zumindest von einem Fachmann beraten lassen solltest, wenn dir dein Führerschein wichtig ist.

Du bringst hier Begrifflichkeiten wie Revision, Strafbefehl, Einspruch und Verurteilung durcheinander, die zeigen dass du davon nicht allzuviel Ahnung hast. Das wäre dann vielleicht gut investiertes Geld.

Gruß Lastpfad

Zitat:

@Lastpfad schrieb am 4. November 2019 um 09:02:29 Uhr:


Du bringst hier Begrifflichkeiten wie Revision, Strafbefehl, Einspruch und Verurteilung durcheinander, die zeigen dass du davon nicht allzuviel Ahnung hast. Das wäre dann vielleicht gut investiertes Geld.

Gruß Lastpfad

Du hast recht, ich hab die Begrifflichkeiten wirklich durcheinander gebracht.

In meinem Fall wäre es dann ein Einspruch.

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